Fragen&Antworten 01.04.2022
F+A: Angabe der Diagnose auf der Rechnung notwendig
Frage:
Ein Chefarzt fragt an, ob auf einer ordnungsgemäßen Rechnung über seine ärztlichen Wahlleistungen die Diagnose angegeben werden muss.
Antwort:
§ 12 Abs. 2-4 der GOÄ enthalten die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine ärztliche Liquidation. Dieser Mindestkatalog enthält jedoch keine Verpflichtung des Arztes zur Nennung der Diagnose, sodass deren Angabe kein zwingender Bestandteil einer korrekt erstellten Rechnung ist. Üblicherweise wird jedoch die Diagnose auf der Rechnung angegeben, da sie sowohl von den Beihilfeträgern als auch den privaten Krankenversicherungen als wesentliche Grundlage für die Prüfbarkeit der Rechnung gefordert wird. Die Rechtsprechung sieht hierin eine berechtigte Forderung.
Entscheidend für die Aufnahme oder Löschung der Diagnose auf der Liquidation muss aus Sicht des Verfassers aber stets der mutmaßliche oder ausdrückliche Wille des Patienten sein. Soweit der Arzt Kenntnis erlangt oder annehmen muss, dass der Patient mit der Weitergabe der Diagnose nicht einverstanden ist, darf eine Weitergabe gegen den Patientenwillen nicht erfolgen. Umgekehrt heißt dies aber auch, dass jedenfalls mit Zustimmung des Patienten und auf sein Verlangen der Arzt eine Diagnose in der Rechnung angeben muss, die eine Überprüfung der abgerechneten Leistungen, z. B. durch die vorgenannten Stellen, zulässt. Bestehen aufgrund der Art der Diagnose oder des Auseinanderfallens zwischen Patient und Zahlungspflichtigem Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe einer Diagnose auf der Rechnung schutzwürdige Belange des Patienten beeinträchtigen könnte, so muss die Diagnoseangabe zunächst unterbleiben. Die Diagnose kann in der Folge aber jedenfalls jederzeit nachgereicht bzw. auch vom Arzt korrigiert werden.
Heberer J: F+A: Angabe der Diagnose auf der Rechnung notwendig. 2022 April; 12(04): Artikel 04_10.
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