Fragen&Antworten 01.04.2022
F+A: Haftung des Belegarztes für Fehler nachgeordneter Krankenhausärzte
Frage:
Ein belegärztlich tätiger Chirurg fragt an, ob er dafür haftet, wenn den Stationsärzten des Krankenhauses bei der postoperativen Betreuung seiner Patienten ein Behandlungsfehler unterläuft.
Antwort:
Es ist ständige Rechtsprechung, dass ein Belegarzt, der sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Behandlungsvertrag mit seinem Patienten – also vereinfacht gesagt bei der Behandlung seiner Patienten – des angestellten ärztlichen Personals der Belegklinik bedient, für das Fehlverhalten dieser Ärzte im fachlich von ihm zu verantwortenden Bereich haftet. Das Fehlverhalten der angestellten Ärzte wird dem Belegarzt dabei vertraglich aus § 278 BGB, da diese hiernach Erfüllungsgehilfen des Belegarztes sind, sowie deliktisch aus § 831 BGB zugerechnet.
Damit haftet nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen in der Regel der Belegarzt für Fehler, die den Pflichtenkreis der Heilbehandlung betreffen und die Belegklinik für Fehler aus dem pflegerischen Bereich.
Das OLG Naumburg hat dies zuletzt in seinem Urteil vom 08.10.2019 – 1 U 123/18 bestätigt (vgl. im Folgenden: OLG Naumburg, openJur 2020, 45986):
Das Gericht sah es zunächst als Pflicht des Belegarztes an, nach dem medizinischen Standard im vertraglichen Behandlungsverhältnis am ersten Tag nach einer Wirbelsäulenoperation (hier: Laminektomie) den Patienten neurologisch zu untersuchen (vgl. Leitsatz). Diese postoperative Untersuchung wurde weder vom Belegarzt noch von den Stationsärzten der Belegklinik durchgeführt, sodass letztendlich ein einfacher Befunderhebungsfehler durch das Gericht festgestellt wurde.
Die Untersuchung, ob die Neurologie intakt ist, hatte der Sachverständige als eine originäre ärztliche Aufgabe angesehen (vgl. Rn. 60). Auch der verklagte Belegarzt hatte in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ausgeführt, dass eine neurologische Untersuchung am ersten postoperativen Tag stattzufinden hat. Allerdings erklärte der Belegarzt, dass er sich darauf verlassen habe, dass die diensthabenden Stationsärzte sich darum kümmern. Zwar bestätigte der Sachverständige eine solche Aufgabenteilung als „durchaus gängige Praxis“ (vgl. Rn. 61, 62). Das Gericht lehnte jedoch eine haftungsrechtliche Entlastung des Belegarztes durch diese „gängige Praxis“ ab. Denn ob sich der Belegarzt gemäß klinischer Praxis intern in seinem Verhältnis zur Belegklinik darauf verlassen konnte, dass die Untersuchung durch den am ersten postoperativen Tag diensthabenden Stationsarzt durchgeführt wurde, konnte im Ergebnis aus Sicht des Gerichts für den vorliegenden Fall dahinstehen.
Die Haftung des Belegarztes folge nämlich ausschließlich direkt aus dem zwischen dem Patienten und ihm bestehenden Rechtsverhältnis. Unterstellt, dass die unterlassene neurologische Untersuchung im Innenverhältnis zwischen dem Belegarzt und der Belegklinik rein tatsächlich einem Arzt der Klinik zuzuordnen sei, treffe den Klinikträger weder eine vertragliche noch eine deliktische Einstandspflicht gegenüber dem Patienten, wenn
•der Belegarzt für eine eigene Fehlleistung innerhalb seines Fachbereichs haftet oder
•der Fehler durch einen nachgeordneten Arzt der Klinik desselben Fachgebiets gemacht wurde, dessen sich der Belegarzt bei der Durchführung der ihm obliegenden Behandlung bediente (vgl. Rn. 70-72).
Die Haftung des Belegarztes folge damit für Fehler des nachgeordneten Arztes vertraglich aus § 278 BGB bzw. deliktisch aus § 831 BGB. Die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten sah das Gericht somit als gegeben an, weil die neurologische Untersuchung am ersten postoperativen Tag zu seinen eigenen unmittelbaren ärztlichen Pflichten gehörte, die er nur mit den haftungsrechtlichen Folgen aus den §§ 278, 831 BGB an die Stationsärzte der Klinik delegieren konnte (vgl. Rn. 73).
Somit hat ein Belegarzt einen Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers auch dann zu vertreten, wenn er sich darauf verlässt, dass die Stationsärzte der Belegklinik die Untersuchung im Zusammenhang mit der postoperativen Betreuung des Patienten durchführen und diese Untersuchung dann aber unterbleibt bzw. verspätet vorgenommen wird (vgl. Leitsatz).
Heberer J: F+A: Haftung des Belegarztes für Fehler nachgeordneter Krankenhausärzte. 2022 April; 12(04): Artikel 04_09.
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