01.11.2021

F+A: Bezeichnung einer Praxis als Facharztklinik

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Eine niedergelassene Chirurgin fragt an, ob sie ihre Praxis als „Facharztklinik“ bezeichnen darf, wenn sie Patienten die Möglichkeit bietet bzw. diese es wünschen, nach bestimmten Eingriffen eine Nacht in den zur Praxis gehörenden Patientenzimmern zu bleiben.

Antwort:

Allein das Verbleiben der Patienten über Nacht ist aus Sicht des Verfassers nicht maßgeblich, um den Begriff „Klinik“ berufs- und wettbewerbsrechtlich führen zu dürfen. Vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Annahme, wie der Verkehr den verwendeten Klinikbegriff versteht, darauf an, dass sich die Verkehrserwartung entscheidend an der Möglichkeit einer stationären Behandlung – im Unterschied zu einer rein ambulanten – ausrichtet, da der Begriff der Klinik dem des Krankenhauses synonym sei. Der angesprochene Verkehr verbindet mit dem Begriff „Klinik“ eine auf einen stationären Betrieb ausgerichtete personelle und apparative Ausstattung, die eine notfallmäßige Versorgung an allen Wochentagen, insbesondere an Wochenenden „rund um die Uhr“ gewährleistet (vgl. OLG München, Urteil vom 15.01.2015 – 6 U 1186/14).

Die Bezeichnung einer Praxis oder sonstigen ambulanten ärztlichen Einrichtung als „Klinik“ stellt somit nach Meinung des Verfassers grundsätzlich einen Verstoß gegen das berufs- und wettbewerbsrechtliche Verbot der irreführenden Werbung dar und ist unzulässig. Denn nach Auffassung der Rechtsprechung versteht die Öffentlichkeit den Begriff „Klinik“ so, dass stationäre Behandlungen durchgeführt werden und die beworbene Einrichtung sowohl über eine entsprechende Personalkapazität durch Ärzte und Pflegekräfte als auch apparative Ausstattung verfügt (vgl. Bundesärztekammer, Arzt-Werbung-Öffentlichkeit, DÄ, DOI: 10.3238/arztebl.2017.baek.arzt_werbung_oeffentlichkeit01., S. 6). Demnach erfordert die Verwendung des Begriffs „Klinik“ nach Auffassung des Verfassers einen einem Krankenhaus vergleichbaren stationären Betrieb mit einem krankheitsbedingten Verweilen über eine oder mehrere Nächte.

Hiervon zu unterscheiden ist die Bezeichnung „Praxisklinik“, der nach allgemeinem Verständnis ein bestimmtes Leistungsangebot umfasst, nämlich einerseits einen ambulanten Praxisbetrieb und andererseits jedenfalls auch die Möglichkeit einer stationären Behandlung.

Folglich ist nach Ansicht des Verfassers die Begriffsbezeichnung „Facharztklinik“ aus berufs- und wettbewerbsrechtlicher Sicht jedenfalls problematisch, sofern eben nicht eine auf einen stationären Betrieb ausgerichtete personelle und apparative Ausstattung vorliegt wie bei einem Krankenhaus.

Heberer J: F+A: Bezeichnung einer Praxis als Facharztklinik. 2021 November; 11(11): Artikel 04_10.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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