01.11.2021

F+A: Kein Entschädigungsanspruch nach IfSG bei abgelehnter Impfung

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob tatsächlich kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht, sodass auch er als Arbeitgeber keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG hat, wenn eine angestellte Mitarbeiterin einen konkret angebotenen Termin zur Impfung gegen Covid-19 abgelehnt hat. 

Antwort:

Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 IfSG ist, dass der Anspruchsteller einen Verdienstausfall erlitten hat, weil er als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem infektionsschutzrechtlichen Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit (berufliches Tätigkeitsverbot) oder einem infektionsschutzrechtlichen Absonderungsgebot (Quarantänepflicht) unterliegt. Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen und diese Beträge werden dem Arbeitgeber sodann auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.

§ 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG regelt jedoch, dass weder ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber noch ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der zuständigen Behörde besteht, wenn durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein berufliches Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Satz 5 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

Ist somit eine Schutzimpfung entweder gesetzlich vorgeschrieben oder zumindest öffentlich empfohlen und ist diese medizinisch möglich und zumutbar, wird aber vom Arbeitnehmer abgelehnt, so kann eine Entschädigung nach § 56 IfSG nach Auffassung des Verfassers versagt werden. Begründet wird dies durch den Gesetzgeber damit, dass das schädigende Ereignis (Tätigkeitsverbot/Quarantäne) durch die Nichtimpfung in vorwerfbarer Weise vom Arbeitnehmer in der Regel selbst verursacht wurde.

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Covid-19-Impfung zwar nicht, aber diese ist offenkundig durch das RKI, die STIKO, die EMA und die Regierung öffentlich empfohlen. Nachdem mittlerweile jedem Bürger ein Impfangebot gemacht werden kann, ist der Entschädigungsanspruch aus Sicht des Verfassers dann ausgeschlossen, wenn ein Arbeitnehmer ein konkretes Impfangebot und somit die Möglichkeit zur Impfung bekommen hatte, diese aber abgelehnt hat. Eine Ausnahme hiervon wird nach Meinung des Verfassers wohl nur gemacht werden können, wenn aus objektiver Sicht medizinische Gründe gegen eine Impfung sprechen.

Die Regelung in § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG galt bereits vor der Corona-Pandemie. Bislang fehlt allerdings noch Rechtsprechung zu dieser konkreten Frage, sodass gewisse Rechtsunsicherheiten bestehen und mit Spannung abzuwarten bleibt, wie diese sich zukünftig positionieren wird.

Heberer J: F+A: Kein Entschädigungsanspruch nach IfSG bei abgelehnter Impfung. 2021 November; 11(11): Artikel 04_09.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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