01.10.2021

F+A: Verzicht auf Aufklärungsfrist

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob ein Patient wirksam auf die Nichteinhaltung der Aufklärungsfrist bei einem stationären elektiven Eingriff verzichten kann.

Antwort:

Feste Aufklärungsfristen sind gesetzlich nicht festgelegt. § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB bestimmt lediglich, dass die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.

Nach dieser gesetzlichen Regelung und der ständigen Rechtsprechung muss also der Patient noch selbst bestimmt entscheiden können, ob er den Eingriff durchführen lassen möchte und er muss die Vor- und Nachteile des Eingriffes abwägen und sie möglicherweise auch mit Dritten besprechen können. Eine pauschale Festlegung von Aufklärungsfristen verbietet sich deshalb, da stets die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls entscheidend sind. Grundsätzlich ist deshalb zu sagen, dass insgesamt die Aufklärung so früh wie möglich erfolgen muss. Somit ist es anzustreben, bereits bei der Indikationsstellung zum Eingriff bzw. bei der Terminvereinbarung das Aufklärungsgespräch zu führen.

In der Regel gilt aufgrund der ständigen Rechtsprechung, dass bei planbaren Operationen spätestens am Vortag (gemeint ist damit eine Zeitspanne von 24 Stunden) das Aufklärungsgespräch geführt werden muss. Wenn eine Aufklärung des stationär aufgenommenen Patienten also erst am Operationstag geführt wird, ist dies grundsätzlich verspätet. Bei schweren Operationen bzw. Operationen mit gravierenden Risiken wird eine Aufklärung am Vorabend der Operation als verspätet angesehen. Dies gilt umso mehr bei nicht dringlichen Eingriffen, die mit erheblichen Risiken und Belastungen verbunden sind.

Diese Zeitspanne findet aus Sicht der Gerichte aber jedenfalls keine Anwendung bei medizinisch dringlichen Eingriffen im Sinne von Notfällen.

Für den Fall, dass ein operativer Eingriff zwar dringlich veranlasst ist, aber nicht sofort im Sinne eines Notfalls erfolgen muss (sog. elektive Eingriffe), muss dem Patienten zwischen Aufklärung und Einwilligung eine den Umständen nach angemessene Bedenkzeit gelassen werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.01.2019 – 5 U 29/17).

Somit hängt die Frage, ob bei operativen Eingriffen die Unterschreitung der 24-Stunden-Zeitspanne vertretbar ist, nach Auffassung des Verfassers von der Art des Eingriffs, dessen Dringlichkeit und der Erheblichkeit der damit verbundenen Risiken und Belastungen für den Patienten ab. Da es nach der Sachverhaltsschilderung der Anfrage um einen stationären Eingriff geht, der zudem nicht dringlich ist, wird aus Sicht des Verfassers die Nichteinhaltung der 24-Stunden-Zeitspanne wohl eine zu kurzfristige und damit nicht rechtzeitige Aufklärung darstellen. Für eine abschließend gesicherte Beurteilung kommt es aber auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Bei elektiven Eingriffen dürfte ein Verzicht des Patienten auf die Einhaltung der vorgenannten Zeitspanne aus juristischer Sicht des Verfassers nur in absoluten Ausnahmefällen und nur unter besonderen Bedingungen zulässig sein.

Zum einen muss der Patient den Zeitpunkt der Aufklärung selbst bestimmen, d. h. die Veranlassung der kurzfristigen Aufklärung muss ausschließlich vom Patienten ausgehen und darf nicht in irgendeiner Art und Weise vom Arzt beeinflusst werden. Zum anderen muss der Patient dem Arzt nachvollziehbare wichtige Gründe darlegen können, die die Unterschreitung der Zeitspanne rechtfertigen. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn ein Patient im Ausland lebt und nur für wenige Tage in Deutschland ist und den Eingriff unbedingt hier durchgeführt haben will, oder weil eine pflegebedürftige Person im Haushalt des Patienten lebt, die auf seine Betreuung zwingend angewiesen ist. Auf die Notwendigkeit einer umfassenden und gesonderten Dokumentation muss diesbezüglich hingewiesen werden. Aber auch hier gilt, je schwerwiegender die mit dem Eingriff verbundenen Risiken und Belastungen für den Patienten sein können, umso weniger werden etwaige Gründe als wichtig bzw. nachvollziehbar beurteilt und ein Verzicht auf die Einhaltung der Zeitspanne durch die Rechtsprechung als wirksam anerkannt.

Aus haftungsrechtlicher Sicht ist deshalb von einem diesbezüglichen Verzicht des Patienten grundsätzlich abzuraten, und auf die Rechtzeitigkeit der Aufklärung ein besonderes Augenmerk zu legen.

Heberer J: F+A: Verzicht auf Aufklärungsfrist. 2021 Oktober; 11(10): Artikel 04_08.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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