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Sachverständigenrat mahnt bessere Nutzung der Digitalisierung an

Leben und Gesundheit der Menschen in Deutschland könnten besser geschützt werden, wenn endlich die Möglichkeiten der Digitalisierung im Gesundheitswesen sinnvoll genützt würden. Zu diesem Schluss kommt der siebenköpfige Sachverständigenrat Gesundheit (SVR) in in dieser Woche veröffentlichten Gutachten, das Gesundheitsminister Jens Spahn übergeben und anschließend in der Bundespressekonferenz vorgestellt wurde.

Die Politik habe in den letzten Jahren Schritte in die richtige Richtung getan, es gebe aber noch Fehlentwicklungen. „Ziel muss die Neuausrichtung der Gesundheitsversorgung sein: hin auf ein digitales, ein systematisch lernendes Gesundheitssystem“, betont der SVR-Vorsitzende, Prof. Dr. Ferdinand Gerlach. Gesundheitsdaten müssten in richtige Hände gelangen können. “In Hände, die Leben und Gesundheit schützen wollen.” Die Angehörigen der Heilberufe in Deutschland wollten dies, ebenso die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. “Kluges Misstrauen sollte zu geeigneten Schutzmaßnahmen führen – nicht Hilfe verhindern, denn Daten teilen heißt besser heilen“, so Gerlach.

Abrechnung: Auswirkungen des TSVG nach Ablauf der Bereinigungsphase

Seit September 2020 ist die Bereinigungsphase für die neuen extrabudgetären TSVG-Leistungen beendet. Die Auswertung der Honorarabrechnungen zeigen nun ein heterogenes Bild. Dies ist offensichtlich stark abhängig davon, ob von den KVen einzelne Leistungen, wie z.B. Neupatienten automatisch hinzugesetzt werden oder nicht. So zeigt die Abrechnung des letzten Quartals aus 2020 in einigen KVen, dass diese Leistungen im chirurgisch-orthopädischen Bereich nur im geringen Umfang, gemessen an den Abrechnungsmöglichkeiten, genutzt werden. Nach Informationen der KV Saarland z.B. werden dort ca. 70% der möglichen Leistungen nicht abgerufen. Hier müssen die Leistungen aber auch vom Vertragsarzt zugesetzt werden.

Es ist daher empfehlenswert, Ihre Ziffernstatistik und ggf. die Vorgehensweise Ihrer KV dahingehend noch einmal zu überprüfen. Dies ist von Bedeutung, da die TSVG-Leistungen außerhalb der MGV extrabudgetär vergütet werden und für die Praxis einen spürbaren Zuwachs des Honorars, gerade in der Pandemiezeit, bedeuten können. Insbesondere können Sie bis zu 17,5% der Patienten als “offene Sprechstunde” und alle Neupatienten (Patienten, die noch nie oder in den letzten 8 Quartalen nicht in der Praxis waren) extrabudgetär abrechnen – und dieses Patientengut stellt im Regelfall einen großen Anteil dar an chirurgischen PatientInnen.

Es ist ratsam, bei Unklarheiten Ihre Kassenärztliche Vereinigung zu kontaktieren, rät Dr. Ralf Schmitz, Referatsleiter Niedergelassene Chirurgen im BDC.

Ringen um Vergütung gestiegener Hygienekosten

Die Finanzierung der stark gestiegenen Hygienekosten in den Arztpraxen ist  weiterhin ungeklärt. Denn nach wie vor gibt es keine Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) zu den Hygienekosten.

„Es hat sich leider in aller Deutlichkeit gezeigt, dass die Krankenkassen vollkommen unbeweglich sind und an einer angemessenen Erstattung der Aufwände in den Praxen kein Interesse haben. Doch abspeisen lassen wir uns nicht“, erklärte der Vorstandsvorsitzender der KBV, Dr. Andreas Gassen. „Der Zorn der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen wäre sonst groß gewesen. Und das zu Recht!“, kommentierte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV. Das Verhandlungsangebot hätte ein Finanzvolumen von 90 Millionen Euro für Hygieneanforderungen vorgesehen, verknüpft mit 0 Euro für die Folgen der Digitalisierung in den Arztpraxen. Dagegen wehrte sich die KBV.

Die Hygienekosten belaufen sich laut einer Umfrage des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung von 2018 auf durchschnittlich 24.287 Euro pro Praxis. Umgerechnet 900 Euro hätte es im Schnitt für die 100.000 Praxen in Deutschland gegeben, wenn die KBV dem Verhandlungsangebot zugestimmt hätte. „Das ist die vermeintliche Wertschätzung der Krankenkassen dafür, dass die Hausärzte und Fachärzte akribisch gerade in Zeiten einer Pandemie die hohen Hygienestandards erfüllen, zum Schutze ihrer Patienten genauso wie für die Praxisteams und sich selbst“, kritisierte Gassen.

Beide Vorstände forderten den EBA auf, „endlich eine sachgerechte Lösung für das wichtige Thema Hygienekosten zu finden und der Hängepartie ein Ende zu bereiten.“

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Studie zu elektiven Eingriffen nach Corona-Infektion: 7 Wochen warten

Operationen, die bis zu sechs Wochen nach einer Infektion mit dem Coronavirus erfolgen, sind mit einer erhöhten Sterblichkeit verbunden. Das zeigen die Ergebnisse einer neuen Studie des Forschungsnetzwerks COVIDSurg, die aktuell in der Fachzeitschrift Anaesthesia erschienen sind. In einer der bislang größten internationalen Beobachtungsstudien hat das Forschungsteam herausgefunden, dass planbare Operationen von auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Personen um mindestens sieben Wochen aufgeschoben werden sollten, um das postoperative Sterblichkeitsrisiko zu senken. Demnach liegt bei Patientinnen und Patienten mit positivem Coronavirus-Testbefund während dieses Zeitraums ein mehr als zweieinhalbfach erhöhtes Risiko vor, in Folge einer Operation zu versterben – unabhängig von einer anhaltenden Erkrankungssymptomatik. Für die Studie hat das Forschungsteam unter der Leitung der Universität Birmingham Daten von 140.727 Personen aus 1.674 Kliniken in insgesamt 116 Ländern erhoben und ausgewertet. Zeitpunkt der Erhebung war Oktober 2020. Bereits im Mai 2020 belegten erste Daten des Forschungsnetzwerks COVIDSurg, dass Patientinnen und Patienten mit einer Coronavirus-Infektion bei chirurgischen Eingriffen eine erhöhte Sterblichkeit aufweisen.

Weitere Details zur Studie finden Sie auf der Website der Klinik für Allgemeine, Viszeral- und Transplantationschirurgie des Universitätsklinikums Tübingen: https://www.medizin.uni-tuebingen.de

Der Titel der Originalpublikation lautet:
Timing of surgery following SARS-CoV-2 infection: an international prospective cohort study- COVIDSurg Collaborative; https://doi.org/10.1111/anae.15458

G-BA verlängert Corona-Sonderregeln

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln für die Ausstellung von Krankschreibungen, für ärztlich verordnete Leistungen und Krankentransporte sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung über den 31. März hinaus um weitere drei bzw. sechs Monate verlängert. Er reagiert damit auf das anhaltend hohe Infektionsgeschehen. Ziel ist es, Arztpraxen zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten. Außerdem erweiterte der G-BA die Frist für pharmazeutische Unternehmen zur Einreichung der Dossiers für die Nutzenbewertung von Arzneimitteln gegen COVID-19. Wenn sich diese Arzneimittel in einem beschleunigten Zulassungsverfahren bei der Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) befinden, können die Dossiers nun auf Antrag bis zu 5 Monate nach der Zulassung an den G-BA übermittelt werden.

Corona-Sonderregeln und ihre Verlängerung in der Übersicht

  • Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Gilt bis 30. Juni 2021.
  • ASV: In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen erweitert. Gilt bis 30. Juni 2021.
  • Entlassmanagement: Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für die Dauer von bis zu 14 Tagen häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können die Verordnungsmöglichkeiten von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler gehandhabt werden. Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. Gilt bis 30. September 2021.
  • Krankentransport: Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen wie bisher vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert. Gilt bis 30. September 2021.
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich. Gilt bis 30. September 2021.
  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden. Gilt bis 30. September 2021.

Die Beschlüsse hierzu treten zum 1. April 2021 in Kraft.

Bei neuen Arzneimitteln gegen COVID-19 greifen längere Dossier-Fristen

Für neue Arzneimittel gegen COVID-19 gilt, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht, eine längere Frist für das Einreichen der vollständigen Dossiers zur Nutzenbewertung beim G-BA. Pharmazeutische Unternehmen können die Dossiers auf Antrag bis zu 5 Monate nach Zulassung an den G-BA übermitteln, wenn das Arzneimittel ein beschleunigtes Verfahren bei der EMA durchlaufen hat. Vorgeschrieben ist eine Vorlage der Dossiers normalerweise spätestens zum Markteintritt in Deutschland. Da derzeit alle COVID-19-Arzneimittel in einem stark verkürzten sog. „Rolling-Review-Verfahren“ auf den Markt kommen, haben die pharmazeutischen Unternehmen nun deutlich mehr Zeit, ein umfassendes und vollständiges Dossier zu erstellen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

BDC-Webinar am 14.04.2021: Gut vorbereitet in die eigene Niederlassung

Sie wollen genau wissen, wie Sie strukturiert an einen Niederlassungswunsch herangehen können? Dann nutzen Sie das BDC-Webinar um zu erfahren, welche Vorbereitungen zur Umsetzung essentiell sind. Der Fokus wird auf den rechtlichen und  wirtschaftlichen Aspekten liegen.  Mit den beiden Vizepräsidenten des BDC stehen Ihnen langjährig erfahrene Kollegen zur Seite, die dieses Format bisher mit großer Resonanz im Rahmen des Chirurgenkongresses angeboten haben. Seit 2020 bietet der BDC die Beratung digital in Form eines Online-Workshops an.

Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 30 Personen begrenzt, damit die Referenten sich ganz direkt mit Ihnen persönlich austauschen können und insbesondere im digitalen Format der Charakter eines Workshops erhalten bleibt. Sie haben bereits viele Fragen? Stellen Sie diese direkt bei der Anmeldung – sie werden Ihnen dann im Webinar beantwortet.

BDC-Webinar „Beratung zur Niederlassung“

14.04.2021, 13:15 – 14:45 Uhr

Dr. med. Peter Kalbe

Dr. med Jörg-Andreas Rüggeberg

Anmeldung und Einreichung der ersten Fragen unter:

www.bdc-eakademie.de

Im Fokus des Webinars stehen folgende Themen:

  • Strukturen im ambulanten Gesundheitswesen: KV, Ärztekammer, Kassenverbände, BG
  • Rechtliche Grundlagen: Berufsrecht, Vertragsarztrecht, Zulassungsrecht, Sozialrecht
  • Wie komme ich an eine vertragsärztliche Zulassung? Ausschreibungsverfahren, Neugründung, Praxisübernahme, Assoziation, Belegarzt, Zulassung als Angestellter, Zulassung über Sonderbedarf
    D-Arzt-Zulassung
  • Qualifikationsgebundene Zusatzgenehmigungen
  • Gesetzliche Vorgaben für die Einrichtung eines OPs, Hygiene, §115b SGB V
  • Was ist eine chirurgische Praxis wert und welche Erfolgsaussichten bestehen? Goodwill, Wert der Einrichtung, Standort, Wettbewerb, Leistungsspektrum
  • Praxisformen: Welche ist die richtige für mich? Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, MVZ, (Teil-)Leistungserbringergemeinschaft
  • Verträge: Kaufvertrag, Partnerschaftsvertrag, Arbeitsvertrag, Mietvertrag

Reichen Sie Ihre individuellen Fragen bereits bei der Anmeldung ein

Internationale Veranstaltung VacciCON zu Covid-19-Impfstoffen

Am 27. März 2021 findet von 16.00 bis 18.00 Uhr erstmals eine globale Live-Session zu den Covid-19-Impfstoffen statt. Zentrale Fragen sind dabei:

  • Wie unterscheiden sich die Impfstoffe in ihrem Wirkmechanismus?
  • Was ist über Wirkung und Nebenwirkungen bekannt?
  • Wie werden die Impfstoffe korrekt gelagert, vorbereitet und verabreicht?

Mit dabei sind auch Vertreter der vier führenden Impfstoffhersteller, denen Sie Ihre Fragen vorab stellen können. Durch die veranstaltung führt Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, Vorsitzender des Weltärztebundes und  Präsident des Ständigen Ausschusses der Ärzte der Europäischen Union (CPME).

Die Veranstaltung wurde mit 2 CME-Punkten zertifiziert.

Informationen zur Anmeldung und Einreichung der Fragen erhalten Sie hier: https://lp.coliquio.de/events/vaccicon/

Aktualisierte Corona-Testverordnung tritt in Kraft

Seit dem 8. März 2021 hat jeder Bürger Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche. Das sieht die neugefasste Corona-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor, die in dieser Woche veröffentlicht wurde und rückwirkend zum 8. März in Kraft tritt.

Das Angebot gilt für alle asymptomatischen Personen. Sie können sich nunmehr regelmäßig beispielsweise in einem Testzentrum oder in einer Arztpraxis präventiv testen lassen. Auch Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Einrichtungen dürfen diese PoC-Antigentests anbieten, wenn der Öffentliche Gesundheitsdienst sie damit beauftragt.

Bei einem positiven Antigen-Test hat der Bürger Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines PCR-Tests nach der Testverordnung (TestV). Fällt auch dieser Test positiv aus und es gibt einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante, besteht Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.

Die Beauftragung des PCR-Tests im Labor kann durch dieselbe Einrichtung erfolgen, die den Schnelltest durchgeführt hat – also durch das Testzentrum, die Arztpraxis oder die Apotheke. Sie verwendet dazu das Formular OEGD. Es ist über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) erhältlich.

Die Testung von Mitarbeitenden sowie Patienten und Bewohnern in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleibt vorrangig den Einrichtungen selber überlassen. Neu ist, dass die Einrichtungen zukünftig für die bestätigende Diagnostik nach einem positiven PoC-Test unmittelbar einen PCR-Test in einem Labor veranlassen können.

Absenkung der Sachkosten zum 1. April

In der Testverordnung ist auch die Höhe der Vergütung der Schnelltests geregelt. Danach erhalten Haus- und Fachärzte sowie Zahnärzte für den Abstrich inklusive Beratung und Ausstellung einer Bescheinigung 15 Euro. Nichtärztlich oder nichtzahnärztlich geführte Einrichtungen, die mit der Testung beauftragt werden, beispielsweise Apotheken, können 12 Euro abrechnen.

Die Sachkosten für den Test werden bis Monatsende unverändert mit bis zu 9 Euro erstattet. Ab April werden höchstens sechs Euro je Test gezahlt. Die KBV hatte in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der TestV die Absenkung scharf kritisiert. Sie konnte nun zumindest erreichen, dass die Kostenpauschalen nicht schon zum 8. März reduziert wurden.

Abrechnung aller Testungen über die KVen

Sämtliche Anbieter wie Ärzte, Zahnärzte, Testzentren, aber auch Apotheker rechnen die Testungen und die Sachkosten mit der ortsansässigen Kassenärztlichen Vereinigung ab. Die Kosten übernimmt der Bund.

Um die Leistungen mit der KV abrechnen zu können, ist für Nicht-KV-Mitglieder eine vorherige Registrierung erforderlich. Die Details dazu müssen noch festgelegt werden. Die Testverordnung sieht vor, dass die KBV hierfür ihre Vorgaben zur Abrechnung von Leistungen nach der TestV bis zum 22. März anpasst.

Die KBV muss die Vorgaben mit weiteren Beteiligten abstimmen. Die Inkraftsetzung soll in der kommenden Woche erfolgen.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Internationaler Frauentag: BDC fordert familienfreundlichere Arbeitsplätze in der Chirurgie

Immer mehr Frauen studieren Medizin. Wenn es aber um die Besetzung von Leitungsstellen in der Chirurgie geht, sind Chirurginnen nach wie vor deutlich unterrepräsentiert. Dr. Frauke Fritze-Büttner, Leiterin des Themenreferates Beruf und Familie beim Berufsverband der Deutschen Chirurgen, sieht unter anderem auch die Arbeitsbedingungen in den Kliniken als einen Grund dafür, dass sich so wenige Frauen auf leitende Positionen in der Chirurgie vorbereiten und bewerben. „Viele Chirurginnen scheuen schlicht die Dreifachbelastung zwischen Job, Familie und Haushalt“, so Fritze-Büttner. „Sie sehen sich im chirurgischen Alltag mit wenig planbaren Arbeitszeiten konfrontiert. Das liegt zum einen in der Natur der Sache, ist aber in Teilen auch der Organisation geschuldet und kommt für viele Frauen daher nicht in Frage.“ Die Entscheidung, keine ärztliche Leitungsposition in einer Klinik einnehmen zu wollen, fällt offenbar in der Phase der Facharztweiterbildung. „Der Anteil der Ärztinnen, die den Facharzt, später aber keine leitende Position anstreben, ist drei Mal größer als bei Ärzten“, so Fritze-Büttner.

Diese Zahlen finden ihren Niederschlag in den klinischen Hierarchiestufen. Während der Anteil der Chirurginnen in oberärztlicher Stellung knapp 20 Prozent beträgt, werden chirurgische Führungspositionen wie Chefarzt-/leitende Stellen nur noch in zirka fünf Prozent der Fälle mit Frauen besetzt. „Diese Zahlen belegen einen deutlichen Handlungsbedarf,“ so Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Joachim Meyer, Präsident des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen. „Wir wünschen uns mehr Frauen in leitenden Positionen. Als Rollenvorbilder wirken diese dann auf die jungen Kolleginnen und ziehen weitere Frauen nach sich.“

Zu den wichtigsten Instrumenten einer familienfreundlichen Arbeitsplatzkultur in Kliniken gehören Jobsharing-Modelle, auch in Führungspositionen, flexible Arbeitszeiten, Unterstützung beim Kita-Betreuungsangebot, das Angebot von Teilzeitstellen, auch für männliche Kollegen, und eine möglichst verbindliche Arbeitsplatzausgestaltung für junge Mütter im Arztberuf. „Kinder und eine chirurgische Karriere dürfen sich,“ so Fritze-Büttner, „nicht mehr ausschließen. Das verlangt – insbesondere in einem Berufsfeld wie der Chirurgie – von allen Beteiligten viel Mut, Engagement und Aufgeschlossenheit. Der gesellschaftliche Wandel darf nicht länger an den Kliniken vorbeigehen.“

 

 

BDC-Journalistenpreis 2021 ausgeschrieben

Chirurgie ist ein faszinierendes medizinisches Fach. Da wo konservative Methoden nicht mehr greifen, kommt die Chirurgie ins Spiel. Kaum ein Fach ist so vielseitig: Von der Allgemein- über die Herzchirurgie, Viszeral-, Thorax-, Gefäß-, Kinder-, Plastische und Ästhetische Chirurgie bis hin zur Orthopädie und Unfallchirurgie – sie alle zählen zu den insgesamt acht Spezialisierungen.

Mit dem BDC-Journalistenpreis soll die Faszination Chirurgie in der Publikumsberichterstattung gefördert werden. Ausgezeichnet werden Arbeiten in Print, Funk und Fernsehen sowie Podcasts, Videos und Blogs auf hohem journalistischen Niveau. Die Beiträge sollen fachlich fundiert und dennoch allgemeinverständlich, die Leistungen des Fachs Chirurgie, Entwicklungen auf dem Gebiet sowie die Chirurgie betreffende gesundheitspolitische Auswirkungen thematisieren sowie professionellen Standards der journalistischen Sorgfaltspflicht genügen.

Der Preis wird einmal im Jahr während der Präsidiumssitzung des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen e. V. verliehen. Das Preisgeld beträgt 1.500 Euro. Der/die PreisträgerIn erhält dazu eine BDC-Logo-Skulptur.

Die Teilnahmevoraussetzungen

  • Die Beiträge müssen in einem deutschsprachigen Medium/Plattform im Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis 31. Juni 2021 erschienen sein. Jeder Autor kann nur einen Beitrag einreichen, Autoren-Teams für jeweils einen Beitrag sind möglich
  • Die Beiträge müssen redaktionell unabhängig erstellt worden sein
  • Die aussagefähige Bewerbung bitte bis spätestens 1. September 2021 in digitaler Form einreichen unter: Claudia Kunze, Pressestelle des BDC, presse@bdc.de

Die Beiträge bitte in folgenden Formaten einreichen:

  • Print: pdf und/oder Word-Datei unter Nennung des Mediums und der Reichweite
  • Hörfunk: MP3-Datei unter Nennung des Sendetermins und Sendeplatzes
  • Fernsehbeitrag: MP4-Datei unter Nennung des Sendetermins und Sendeplatzes
  • Social-Media: Link und/oder pdf und Angaben zur Reichweite

Über die Vergabe des Preises entscheidet der Vorstand des Berufsverbands der Deutschen Chirurgen. Der/Die PreisträgerIn wird schriftlich informiert. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite zum Journalistenpreis.