Schlagwort-Archiv: GOÄ

Wichtige Neuerungen in der UV-GOÄ

Im Rahmen der Neuerungen weisen wir freundlich auf unser Webinar Änderungen UV-GOÄ ab dem 01. Juli 2026 hin. Melden Sie sich schnell an, die Plätze sind begehrt! Und es gibt Rabatt für BDC-, BVOU- und BNC-Mitglieder: Die Teilnahmegebühr beträgt für sie nur 30 statt 50 Euro.

1. Verbesserungen bei der Abrechnung von Grundleistungen im D-Arzt-Verfahren ab 1.7.2026

Die Gebührenkommission von KBV und DGUV/SVFLG hat weitreichende Verbesserungen bei der Abrechnung von Grundleistungen beschlossen, die zum 1.7.2026 in Kraft treten. Für die Abrechnung der neuen Gebühren und Leistungen ist der Tag der Leistungserbringung entscheidend. Für bereits laufende Behandlungsfälle beginnt mit dem 1. Juli formal ein neuer Behandlungsfall, weil sich die Systematik ändert. Daher empfehlen wir eine Zwischenrechnung für alle BG-lichen Leistungen bis zum 30.6.2026.

Untersuchungen und Beratungen können ab 1.7.2026 neben Sonderleistungen abgerechnet werden

Vom BDC und vom BVOU wurde stets die sachfremde Regelung kritisiert, nach der entsprechend den allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel B die Nr. 1 für die Untersuchung und Beratung nur einmal im Behandlungsfall neben Sonderleistungen der Kapitel C bis O angesetzt werden konnte. Diese Regelung findet sich auch in der (alten und noch gültigen) GOÄ, hatte in der UV-GOÄ aber noch stärker kostendämpfende Auswirkungen, weil der Behandlungsfall hier über 3 Monate läuft.

Der Wegfall dieses Ausschlusses ermöglicht es, dass in der Weiterbehandlung regelmäßig die Untersuchung und Beratung nach der Nr. 1 oder bis zu 3-mal die ausführliche Untersuchung nach Nr. 2 (Nr. 6 alt) neben Wundbehandlungen, Verbänden, Schienen oder Röntgen- und Ultraschalluntersuchungen angesetzt werden kann.

Diese neue Regelung wird einen erheblichen Honorarzuwachs insbesondere bei länger dauernden Verläufen zur Folge haben und somit vor allem die durchgangsärztliche Grundversorgung fördern.

Darüber hinaus wurde das Kapitel B komplett überarbeitet, gestrafft und vereinfacht. Wie bisher gibt es zwei Basis-Leistungen.

Die bisherige Nr. 6 wird ab dem 1.7.2026 zur neuen Nr. 2

Neben der einfachen Untersuchung und Beratung nach Nr. 1 kann die umfassende Untersuchung mit besonderem differenzialdiagnostischem Aufwand nach der neuen Nr. 2 (bisher die Nr. 6), bis zu 3-mal im Behandlungsfall (3 Monate) abgerechnet werden. Der Leistungsinhalt der neuen Nr. 2 entspricht der alten Nr. 6, sodass diese auch bei Kindern bis zum 6. Geburtstag angesetzt werden kann.

Neuer Unzeit-Zuschlag nach der Nr. 3

Zahlreiche alte Gebührenpositionen für Leistungen außerhalb der Sprechstunde (bisherige Nrn. 2, 3, 4, 7, 8, 9) fallen zukünftig weg, so dass es nur noch die beiden Untersuchungsziffern 1 und 2 sowie einen einheitlichen Zuschlag nach der Nr. 3 in Höhe von 7,58 € in der allgemeinen und 9,42 € in der Besonderen Heilbehandlung für die Erbringung dieser Leistungen außerhalb der Sprechstunde gibt. Dafür wurde die „Unzeit“ einheitlich für den Zeitraum zwischen 19 und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen definiert. Das vereinfacht die Abrechnung, weil es nur noch diese 3 Ziffern für die Grundleistungen gibt. Die Bewertung ist der Durchschnitt aller bisherigen Zuschlagsziffern.

Neue Nr. 4 als Zuschlag bei Ablehnung/Abbruch des BG-lichen Heilverfahrens durch den D-Arzt

Die neue Nr. 4 in Höhe von 10,00 € kann als Zuschlag zu den Nrn. 1 und 2 zusätzlich abgerechnet werden, wenn dem Versicherten die Entscheidung des Durchgangsarztes, keine Behandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers einzuleiten oder diese abzubrechen, erklärt werden muss. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung vonseiten des UV-Trägers beendet wird, denn dann ist dieser in der Erklärungspflicht.

Neue Nr. 5 als Zuschlag für Beratung bei Kommunikationsstörung

Die neue Nr. 5 stellt einen Zuschlag in Höhe von 10,00 € für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation im Rahmen der Leistungen nach den Nrn. 1 und 2 dar. Wie diese Kommunikationsstörung vonseiten der DGUV zu interpretieren ist, wird demnächst in den Arbeitshinweisen (LINK) näher erläutert. Aus unserer Sicht ist dies umfassend zu interpretieren, zumal der Ansatz der Leistung auf zweimal im Behandlungsfall (also für 3 Monate) begrenzt ist. Wir empfehlen aber, diesen Zuschlag besonders verantwortungsbewusst anzusetzen, zumal die Häufigkeit dieser Leistung unter kritischer Beobachtung steht. Da für Kinder bis zum 6. Geburtstag die Nr.2 (alte Nr. 6) abgerechnet werden kann, ist die Nr. 5 für diese Kleinkinder grundsätzlich nicht ansetzbar.

Einen Überblick über die Neuordnung der Untersuchungs- und Beratungsleistungen ab den 1.7.2026 bietet die Tabelle 1.

Tab. 1: Neue Systematik der Untersuchungs- und Beratungsleistungen (nach Hoffmann, DGUV)

Neue Leistung für ausführlichen ärztlichen Entlassbericht: Nr. 119 UV-GOÄ

Die Nr. 119 dient als Gesamtgebühr für F 2152 (BGSW-Aufnahmebericht), F 2156 (BGSW- Kurzbericht und F 2160 (BGSW-Ausführlicher ärztlicher Entlassungsbericht, einschließlich Schreibgebühren). Die Gebühr wird fällig mit der Erstattung des ausführlichen Entlassungsberichtes. Sie beträgt in der Allgemeinen und in der Besonderen Heilbehandlung 26,72 €. Diese Leistung der Krankenhaus-D-Ärzte konnte bisher nicht gesondert abgerechnet werden.

Entschlackung und Vereinfachung der weiteren Grundleistungen

Die weiteren Änderungen im Kapitel B der UV-GOÄ dienen vor allem der Vereinfachung und Schärfung der Leistungslegenden, um sowohl für die Rechnungserstellung als auch für die Rechnungsprüfung den Einsatz von KI zu ermöglichen. Diese werden im Gegensatz zu den oben genannten Verbesserungen keinen wesentlichen Einfluss auf das Gesamt-Honorar haben und werden daher hier nur kursorisch erwähnt.

Visiten nach Nr. 45

Visiten werden in Zukunft nicht mehr nach Erst- und Zweit-Visite getrennt, sondern es kann nur einmal am Tag die Nr. 45 angesetzt werden. Die Bewertung mit 10,00 € in der allgemeinen und 12,00 € in der besonderen Heilbehandlung ist der Durchschnitt der bisherigen 2 möglichen Visiten.

Neue Regelung für das Wegegeld bei Besuchen nach Nr. 71

Die sieben Gebührennummern beim Wegegeld und die fünf Gebührennummern bei der Reiseentschädigung wurden zu einer neuen Gebühr (Nr. 71) zusammengefasst. Die Gebühr sieht eine Pauschale in Höhe von 12,10 € für Besuche bis zu 25 km Entfernung vor. Bei weiteren Entfernungen und Reisen gilt künftig das Bundesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Eine weitere Vereinfachung: Bei dem Wegegeld und der Reiseentschädigung entfallen die Zeitangaben komplett.

Neuordnung der Schreibgebühren (Nr. 166, vormals Nr. 190)

Das Honorar für Schreibgebühren für Berichte wurden in die Arztvordrucke nach den Nrn. 117 bis 119 eingepreist und braucht daneben nicht mehr gesondert abgerechnet werden. Schreibgebühren für Formular-Gutachten nach den Nrn. 146 bis 154, 155 (ausgenommen audiologischer Befundbogen), und für freie Gutachten nach den Nrn. 160, 161, 165 können weiterhin je Seite in Höhe von 5,15 € nach der Nr. 166 abgerechnet werden.

Versand von Auszügen aus der Behandlungsdokumentation nach Nr. 193 (10,35 €)

Die Leistungslegende der Nr. 193 wurde wie folgt präzisiert und umfassender formuliert: >>Zusammenstellen und Übersenden von Auszügen aus der Behandlungsdokumentation   und/oder bildgebendem Material in analoger oder digitaler Form auf Anforderung des UV-Trägers. Die Richtigkeit ist vom absendenden Arzt zu bescheinigen<<.
Die Leistung nach der bisherigen Nr. 195 ist in der neuen leistungslegende der Nr. 193 enthalten und konnte daher gestrichen werden. Die Nrn. 194 und 196 wurden in die entsprechenden Fachkapitel verlagert.

Verlagerung fachspezifischer Leistungen in die Fachkapitel

In der aktuellen UV-GOÄ befinden sich unter den Nrn. 1 bis 195 insgesamt 15 fachspezifische Leistungen (Hauterkrankungen, Mastdarm- und Prostatauntersuchung, Chemotherapie, Beratung bei Chronischen Erkrankungen, humangenetische Beratung, Beratung Schwangere, Schulung Diabetes). Diese Leistungen werden in die jeweiligen fachspezifischen Abschnitte der UV-GOÄ verlagert und damit das Kapitel B gestrafft.

Insgesamt führen die Änderungen zu einer Vereinfachung und zu einem Honorarzuwachs, sodass es die Mühe wert ist, die Änderungen umzusetzen. Die PVS-Hersteller wurden zeitnah über die Änderungen informiert und sollten die neuen Gebühren bis zum 1.7.2026 programmiert haben. Der BDC bietet am 3. Juni 2026 um 18.00 Uhr ein Schulungs-Webinar zu den umfassenden Änderungen der UV-GOÄ auch im neuen Abschnitt zur Arthroskopie an. Sie können sich dazu über die Homepage der BDC-Akademie anmelden. Das Webinar wird bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal wiederholt.

 

2. Ein neuer Abschnitt und deutliche Verbesserungen für die Abrechnung arthroskopischer Operationen in der UV-GOÄ ab 1.7.2026

Ziel der Reform des alten arthroskopischen Teils der UV-GOÄ war es, die sehr „knielastige“ und nicht mehr zeitgemäße Gebührenordnung zu reformieren, um möglichst alle aktuellen arthroskopischen Prozeduren in der neuen Leistungslegende abzubilden.

Gleichwohl sollte der neue Abschnitt der Gebührenordnung in die UV-GOÄ Systematik passen. Deswegen konnte sie auch kein Spiegelbild der neuen Leistungslegenden in der Reform-GOÄ sein. Zudem sollte und konnte es auch keine Kopie des EBM sein, da hier eine andere Systematik verfolgt wurde.

Weitere Ziele waren der Abbau von Bürokratie und von Abrechnungsunklarheiten auf allen Seiten, sowie eine einheitliche Systematik für alle Gelenke, die den aktuellen wissenschaftlich-technischen Erkenntnisstand der Arthroskopie adressiert sowie eine IT und KI-taugliche Struktur. Zudem sollte eine verbesserte Vergütung den deutlich gestiegenen Kosten seitens der Leistungserbringer Rechnung tragen.

Nach aufwendigen und langen Beratungen in der Gemeinsamen BG-Kommission unter Beteiligung der Berufsverbände BVOU, BDC und BVASK, der KBV und der DGUV wurde eine neue Systematik der Abrechnung erzielt, die jetzt alle Gelenke inkludiert.

Folgende Kategorien werden jetzt abgebildet

Bezeichnung Neue Nr. UV-GOÄ Material–Zuschlag AOP-

Zuschlag

Bemerkungen
Diagnostische ASK 3400 3401 443
Resezierende ASK 3410 3411 445
Rekonstruktive ASK 3420 3421 445 Plus Implantate
Komplexe rekonstruktive ASK 3430 3431 445 Plus Implantate
Vorbereitende ASK 3440 3441 445

Tab. 1: Übersicht über die neuen Kategorien für die Arthroskopie in der UV-GOÄ (ab 1.7.2026)

In alle diese Leistungskomplexe werden viele bisher zusätzlich abrechenbare regelmäßig anfallenden Nebenleistungen eingepreist. Im Einzelnen bezieht sich dies auf Kapselnähte, Lokalanästhesie der Portale und intraartikuläre Lokalanästhesie, Infiltrationsanästhesien, Verbände mit Ausnahme von Gipsverbänden, Schienen- oder Orthesen-Anlage, Probeexzisionen und die Entnahme von Gewebe, Anlage von Redondrainagen, Bewegungsübungen, intraoperative Untersuchungen, Narkose-Mobilisationen, Kühlungen, Aufklärungen und Beratungen am Op.-Tag sowie konsiliarische Erläuterungen und die Erstellung des Op.- Berichtes. Dies beinhaltet auch die diagnostische Arthroskopie, die bei den Kategorien 3410 bis 3440 inkludiert und nicht gesondert abrechenbar ist.

Operation Nr. UV

GOÄ

Honorar Besondere

Kosten

Zuschlag

AOP

Material-

Zuschlag

Gesamt
Arthroskopie (ASK) 3400 105,02 € 154,83 € 80,62 € 35,00 € 375,47 €
Resezierende ASK 3410 314,75 € 136,22 € 236,46 € 50,00 € 737,43 €
Rekonstruktive ASK 3420 490,38 € 150,72 € 236,46 € 150,00 € 1.027,56 €
Rekonstruktive ASK mit Sehnennaht etc. 3430 944,93 € 150,72 € 236,46 € 200,00 € 1.532,11 €
Vorbereitende ASK Op. 3440 522,71 € 150,72 € 236,46 € 150,00 € 1.059,89 €

Tab. 2: Systematik und Bepreisung der arthroskopischen Operationen in der UV-GOÄ ab 1.7.2026

Die am höchsten bewertete erbrachte Leistung wird abgerechnet (Tab. 2). Operative Zusatzleistungen sind klar definiert und nur bei den Kategorien 3420 bis 3440 abrechenbar (Tab. 3). Bei der rekonstruktiven Kategorie 3420 handelt es sich hierbei um die Gebührenziffer 3422 (maximal einmal abrechenbar) und bei der höher bewerteten Kategorie 3430 für komplexe Eingriffe um die Ziffer 3433 mit maximal bis zu 3 weiteren arthroskopischen Eingriffen, die am selben Gelenk abgerechnet werden können.

Zusätzlich kann bei den komplexen rekonstruktiven Engriffen mit der UV GOÄ Ziffer Nr. 3432 die Entnahme körpereigener Sehnen abgerechnet werden (z.B. für die VKB-, HKB- Ersatzplastik oder für die Stabilisierung einer chronischen AC- Gelenksinstabilität). Dies einmal, unabhängig von der Anzahl der entnommenen Sehnen.

Daneben wurde eine neue Ziffer 3440 für die vorbereitende arthroskopische Operation für eine später geplante rekonstruktive Arthroskopie eingeführt. Diese neue Leistungsziffer adressiert Revisionseingriffe, wie beispielsweise die notwendige Materialentfernung, z. B. von Interferenzschrauben, und ggf. auch die Bohrkanalauffüllung für eine geplante VKB- oder HKB- Revisionsersatzplastik oder vor einer geplanten Knorpeltransplantation bei traumatischen Knorpelschäden. Für diese Leistungsziffer gibt es ebenfalls Zuschlagsziffern mit der Nr. 3443 für die Verwendung von autogenem Material inkl. Spongiosa-Transplantation und mit der Nr. 3444 für die Knorpelentnahme bei geplanter Knorpeltransplantation (ACT und MACT). Diese Eingriffe waren in der bis zum 30.6.2026 gültigen UV-GOÄ gar nicht abgebildet. Ebenso fehlten bisher die gesamte arthroskopische Schulterchirurgie und die Ellenbogen-, Handgelenks– und Sprunggelenksarthroskopie. Diese Arthroskopien konnten bisher nur analog zugeordnet werden mit den daraus resultierenden erheblichen Abrechnungsproblemen. Im neuen Kapitel Arthroskopie in der UV-GOÄ ist nunmehr die moderne arthroskopische Chirurgie als Legendierung der Gebührenordnungsziffern aufgenommen und dargestellt. Zusätzlich werden später auch noch die Arbeitshinweise der DGUV für die Rechnungsprüfung überarbeitet, um eine eindeutige Zuordnung der üblichen Eingriffe zu den neuen Gebührenpositionen zu klären.

Zuschlag für weitere operative Eingriffe im Rahmen einer ASK Nr. UV-

GOÄ

Honorar Besondere

Kosten

Zuschlag

AOP

Material-

Zuschlag

Zu 3420 für weiteren Reko-Eingriff in derselben Op. 3422 150,51 €
Zu 3430 für Sehnenentnahme 3432 144,01 € 23,33 €
Zu 3430 für einen weiteren Eingriff (max. 3-mal) 3433 150,00 €
Zu 3430 bei Verwendung von allogenem oder alloplastischem Material/Gewebe 3434 34,75 €
Zu 3430 für Verwendung von autogenem Material incl. der Spongiosa-Transplantation 3435 171,42 €
Zu 3440 bei Verwendung von allogenem oder alloplastischem Material/Gewebe 3442 34,75 €
Zu 3440 für Verwendung von autogenem Material incl. der Spongiosa-Transplantation 3443 128,30 € 15,66 €
Zu 3440 für die Entnahme von autologem Knorpel zur Anzüchtung 3444 130,00 € 23,30 €

Tab. 3: Systematik der Operations-Zuschläge in der UV-GOÄ ab 1.7.2026

Daneben gibt es für alle genannten Leistungskategorien zusätzlich feste Materialzuschläge (Tab. 4) für die verwendeten Verbrauchsmaterialien (Op-Abdecksets, Op-Personalkittel, Handschuhe, Spülflüssigkeit, Spülleitungen, Kamerabezüge usw.), die gestaffelt je nach Aufwand entsprechend der oben genannten Leistungskategorien pauschal in Höhe von 35,00 € -bis 200,00 € vergütet werden. Hierdurch wird eine erhebliche Vereinfachung der Abrechnung sowohl für die Leistungserbringer, aber auch für die Sachbearbeiter der Kostenträger erzielt. Da für diese Materialzuschläge kein Einzelkostennachweis vorgelegt werden muss, bedeutet dies auch einen echten Bürokratieabbau.

Material-Zuschlag zu Nr. Nr. UV-GOÄ Honorar
3400 (Arthroskopie/ASK) 3401 35,00 €
3410 (Resezierende ASK) 3411 50,00 €
3420 (Rekonstruktive ASK) 3421 150,00 €
3430 (Rekonstruktive ASK mit Sehnennaht etc). 3431 200,00 €
3440 (Vorbereitende ASK Op.) 3441 150,00 €

Tab. 4: Systematik der neuen Material-Zuschläge im der UV-GOÄ ab 1.7.2026

Bei allen neuen Leistungskomplexen werden die AOP-Zuschläge in voller bisheriger Höhe erhalten. Alle Arthroskopieleistungen werden nach den Sätzen der Besonderen Heilbehandlung vergütet, weil davon ausgegangen wird, dass diese Leistungen in der Regel nur von Durchgangsärztinnen und -ärzten erbracht werden. Dazu sind jeweils die „Besonderen Kosten“ der jeweiligen Leistung abzurechnen, mit denen Sachmittel refinanziert werden, die nicht in den oben genannten Materialzuschlägen enthalten sind.

Offene operative Leistungen, wie z. B. eine Innen- oder Außenbandnaht am Knie können in Kombination mit einer arthroskopischen vorderen Kreuzbandersatzplastik unter Beachtung der Ausschlüsse bei den allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt III der offenen Gelenkchirurgie zusätzlich abgerechnet werden.

Besonders soll betont werden, dass das Sach– und Implantat-Kosten-Thema jetzt klar geregelt ist. Somit werden weiterhin alle notwendigen Selbstkosten für die arthroskopischen Implantate- und sonstigen Fixationsmethoden (Anker, Schrauben, Meniskus-Refixationsnaht- und -ankersysteme, Hochfestigkeitsnähte) sowie für die arthroskopischen Anwendungssysteme, insbesondere zum Einmalgebrauch mit Kostennachweis (Shaver, Elektrosonden, HF-Sonden, arthroskopische Spezialkanülen, Einmalspezialbohrer, Lasso) 1 zu 1 seitens der Kostenträger erstattet. Diese sehr variablen Kosten wurden bewusst nicht pauschalisiert. (Tab. 5).

Nr. in

Teil B

Kurzbezeichnung Bemerkung
1 Videoaufzeichnung Nicht zum Leistungsnachweis
2 Shaver Einsatz Anteilig bei Wiederverwendung
3 Mikro-Skalpell
4 Implantate, Spezialnahtmaterial, spezielles Fadenmaterial
5 Spezialbohrer Bei Einmalverwendung
6 Meniskus-Fixationssysteme, z. B. Anker o. ä. Bilddokumentation erforderlich
7 Einmal-Elektrosonde, sofern notwendig Bei Wiederverwendbarkeit anteilig

 

Tab. 5: Übersicht der gesondert zu Selbstkosten abrechenbaren Geräte und Materialien im Rahmen der arthroskopischen Operationen (ab 1.7.2026)

Das Honorar für die operativen Leistungen wurde den gestiegenen Kosten angepasst, vor allem bei den aufwendigeren rekonstruktiven Eingriffen. Dafür wurde eine geringe Minderung der Vergütung bei resezierenden Eingriffen akzeptiert, die aber kompensiert wird durch die mögliche Mehrfachansetzung der Ziffer 1, die dann immer zusätzlich bei den postoperativen Konsultationen abgerechnet werden kann. Das heißt, dass auch bei diesen resezierenden Arthroskopien das Gesamtpaket stimmt.

Als Beispiel wird in der Tabelle 6 die Abrechnung einer VKB-Ersatzplastik mit begleitender Innenmeniskus-Naht aufgeführt:

Arthroskopische Operation GO.-Nr. neu Honorar Besondere Kosten Gesamt
Ersatzplastik vorderes Kreuzband, z. B. mit Semitendinosus-Sehne 3430 944,93 € 150,72 €
Sehnenentnahme (autolog) 3432 144,01 € 23,33 €
Zuschlag für Arthroskopische Meniskus-Refixation mit Refixationssystem 3433 150,00 €
Zuschlag ambulante Operation 445 236,46 €
Materialzuschlag (neu) 3431 200,00 €
Summe 1.675,40 € 174,05 €
Gesamt       1.849,45 €

Tab. 6: Beispiel für die Abrechnung einer ambulant durchgeführten arthroskopischen Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands unter Verwendung einer autolog entnommenen Semitendinosus-Sehne und gleichzeitiger Refixation des Innenmeniskus ab 1.7.2026 (Cave: VAV-Eingriff!)

Zusammenfassend wird durch die Teilreform der UV-GOÄ zum 1.7.2026 überwiegend eine Erhöhung der Vergütung bei den arthroskopischen Leistungen resultieren. Die Legendierung der arthroskopischen Leistungen bildet jetzt alle Gelenke und auch die modernen Prozeduren inklusive der Revisionschirurgie ab. Durch die Einpreisung vieler Nebenleistungen bei den arthroskopischen Leistungskomplexen sowie die auskömmlichen gestaffelten Materialzuschläge kommt es zu einer erheblichen Vereinfachung und echten Entbürokratisierung der Abrechnung.

Die vollständige Kostenerstattung von Implantaten und arthroskopischen Anwendungstools, wie z. B Shaverblades, HF-Sonden und arthroskopischen Kanülen gegen Einzelkostennachweis ist ein weiterer Garant dafür, dass die D-Ärzte auch wirtschaftlich arbeiten können.

Bei der Vorbereitung der komplexen Änderungen hat sich die konstruktive Zusammenarbeit der beteiligten Berufsverbände mit der DGUV/SVLFG und der KBV in einer Arbeitsgruppe der Gemeinsamen BG-Kommission bewährt.

Die Gebührenordnung für Ärzte (UV-GOÄ) ab dem 1. Juli 2026 finden Sie auf den Seiten der KBV.

D-Arzt-Verfahren: Spezialwebinar am 03.06.2026

Der BDC bietet am 03. Juni 2026 18.00 Uhr ein Spezialwebinar an, das Sie zu den Neuerungen der UV-GOÄ umfassend informiert.

Zum 1. Juli 2026 treten Änderungen der UV-GOÄ in Kraft. Diese betreffen erhebliche Verbesserungen bei der Abrechnung von Untersuchungen und Beratungen und neuen Beratungs-Leistungen. Darüber hinaus gibt es ab Juli 2026 ein völlig neues Kapitel für die arthroskopischen Operationen.

Im Webinar werden allen Neuerungen Schritt für Schritt erklärt, sodass sofort ab dem 1. Juli optimal abgerechnet werden kann. Es bleibt genug Zeit für Fragen und Antworten.

BDC-Mitglieder erhalten vergünstigte Teilnahmegebühren.

Jetzt anmelden: Spezialseminar

2026 wird nichts für Zauderer – aber immerhin kommt die GOÄ voran

Für das Gesundheitswesen beginnt das neue Jahr ebenso, wie das alte Jahr geendet hat: Die Kassen stehen unter enormem finanziellem Druck. Einnahmen und Ausgaben klaffen immer weiter auseinander. Schuld sind die demographischen Veränderungen. Dabei stehen immer weniger Erwerbstätige immer mehr Erwerbslosen gegenüber. Bereits ab dem Jahr 2027 wird daher ein Defizit im zweistelligen Milliardenbereich, allein innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung, prognostiziert. Der Handlungsdruck steigt. Wie also soll es weitergehen? Um Kosten zu senken, sollen Angebot und Nachfrage stärker gesteuert und Leistungsangebote abgebaut werden. Weitergehende Lösungen soll nun die von Bundesgesundheitsministerin Warken kürzlich eingesetzte „Finanzkommission Gesundheit“ vorlegen. Bereits im März 2026 erwarten wir einen Katalog mit kurzfristigen Sparmaßnahmen ab 2027, gefolgt von einem zweiten Bericht im Dezember 2026 mit längerfristigen strukturellen Maßnahmen. Um die Ideen für ein Primärversorgunssystem voranzubringen, hat die Bundesgesundheitsministerin kürzlich einen „Fachdialog Primärversorgungssystem“, immerhin unter Beteiligung von ärztlichen Verbänden, ins Leben gerufen. Unverständlich bleibt vor diesem Hintergrund, dass wichtige Reformvorhaben seit Jahren stagnieren (Krankenhausreform), von einer Legislaturperiode in die nächste verschoben werden (Reform des Not- und Rettungsdienstes) oder gar nicht erst angegangen werden (Bürokratieabbau), um nur einige zu nennen. Vielmehr liegt es in Anbetracht der momentanen Situation auf der Hand, dass in Politik, Selbstverwaltung und den Ärzteverbänden alle Kräfte zu bündeln sind, um gemeinsam Lösungen für ein finanzierbares Gesundheitssystem zu finden, das gleichzeitig eine adäquate medizinische Versorgung insgesamt gewährleistet.

Angesichts der drohenden Sparmaßnahmen positiv zu bewerten: Ein Durchbruch zeichnet sich bei der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. „Die GOÄ wird angegangen und wir werden sie auch in diesem Jahr regeln und umsetzen“, so Bundesgesundheitsministerin Nina Warken bei ihrer Rede zum Neujahrsempfang der Deutschen Ärzteschaft im KaDeWe in Berlin. Im Bundesministerium für Gesundheit habe sie dafür eine Arbeitsgruppe eingesetzt und ergänzte: „Die Notwendigkeit der GOÄ-Reform steht für mich außer Frage.“ Gleichzeitig veröffentlichte die Bundesärztekammer (BÄK) den Entwurf der neuen GOÄ mit über 5.500 neuen Gebührennummern auf ihrer Website, flankiert von einem 18-Seitigen Fragen-und-Antworten-Katalog. Bereits am 30.04.2025 hatte sich der Deutsche Ärztetag mit breiter Mehrheit dafür ausgesprochen.

Gut zu wissen: Bei dem vorliegenden Entwurf der neuen GOÄ handelt es sich um einen von BÄK und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) entwickelten Vorschlag. Eine neue GOÄ kann hingegen nur im Rahmen eines Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahrens umgesetzt werden. Wann und vor allem in welcher Form die GOÄ in Kraft tritt, liegt damit in der Hand von Parlament und Regierung. Es ist dringend zu hoffen, dass in diesem Rahmen nicht noch zusätzliche Sparmaßnahmen den mühsam zwischen der Ärzteschaft und der PKV erzielten Kompromiss konterkarieren.

In die Erarbeitung des modernen Gebührenverzeichnisses wurden die Fachgesellschaften und Berufsverbände eng einbezogen. Trotzdem war es zwischenzeitlich zu heftigen Diskussionen gekommen. Scharfe Kritik übte der BDC insbesondere an den deutlichen Abwertungen komplexer operativer Leistungen als Resultat des abschließenden Beratungsprozesses zwischen BÄK und PKV, an dem die Berufsverbände nicht beteiligt worden waren.

Was wird die neue GOÄ nun bringen? Genau wird sich das erst nach ihrer Einführung bemessen lassen. Fest steht aber: Die neue GOÄ wird für Einzelne Vorteile bringen, für andere sicher nicht. Wenn Sie bereits jetzt anhand der aktuellen Veröffentlichung mögliche Auswirkungen auf Ihren Erlös abschätzen möchten, dann sollten Sie unbedingt folgende Aspekte berücksichtigen: Aufgrund der geänderten Systematik (Komplexierung von Leistungen, Aufnahme von Erschwerniszuschlägen, Wegfall von Abrechnungsausschlüssen, Zeittaktung von Leistungen, etc.) können einzelne Leistungen aus der bisherigen und dem Entwurf der neuen GOÄ nicht 1:1 verglichen werden. Wer einen Honorarvergleich anstellen möchte, muss also ganze Behandlungsfälle vergleichen und dabei auch berücksichtigen, welche Leistungen im Entwurf der neuen Gebührenordnung abrechnungsfähig sind, die in der geltenden GOÄ unberücksichtigt oder durch Abrechnungsausschlüsse blockiert sind. Als Berufsverband werden wir die weiteren Entwicklungen eng für Sie begutachten und uns in die Debatte einbringen.

Folgende weitere Vorhaben im Bundesgesundheitsministerium wird der BDC mit besonderem Augenmerk für Sie begleiten: Das „Krankenhausreformanpassungsgesetz“, die „Notfall- und Rettungsdienstreform“, das Gesetz zur „Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen“ sowie die angekündigten Gesetzgebungsverfahren zur „Primärversorgung“ und zur „Gesundheitssicherstellung“ (Resilienz im Krisenfall).

Burgdorf F: 2026 wird nichts für Zauderer – aber immerhin kommt die GOÄ voran. Passion Chirurgie. 2026 Januar/Februar; 16(01/02): Artikel 05_01.

GOÄ-Novellierung

„Die GOÄ wird angegangen und wir werden sie auch in diesem Jahr regeln und umsetzen“, so Bundesgesundheitsministerin Nina Warken bei ihrer Rede zum Neujahrsempfang der Deutschen Ärzteschaft im KaDeWe in Berlin. Im Bundesministerium für Gesundheit habe sie dafür eine Arbeitsgruppe eingesetzt und ergänzte: „Die Notwendigkeit der GOÄ-Reform steht für mich außer Frage.“ Gleichzeitig veröffentlichte die Bundesärztekammer (BÄK) den Entwurf der neuen GOÄ mit über 5.500 neuen Gebührennummern auf ihrer Website, flankiert von einem 18-Seitigen Fragen-und-Antworten-Katalog. Bereits am 30.04.2025 hatte sich der Deutsche Ärztetag mit breiter Mehrheit dafür ausgesprochen.

Gut zu wissen: Bei dem vorliegenden Entwurf der neuen GOÄ handelt es sich um einen von BÄK und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) entwickelten Vorschlag. Eine neue GOÄ kann hingegen nur im Rahmen eines Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahrens umgesetzt werden. Wann und vor allem in welcher Form die GOÄ in Kraft tritt, liegt damit in der Hand von Parlament und Regierung. Es ist dringend zu hoffen, dass in diesem Rahmen nicht noch zusätzliche Sparmaßnahmen den mühsam zwischen der Ärzteschaft und der PKV erzielten Kompromiss konterkarieren.

In die Erarbeitung des modernen Gebührenverzeichnisses wurden die Fachgesellschaften und Berufsverbände eng einbezogen. Trotzdem war es zwischenzeitlich zu heftigen Diskussionen gekommen. Scharfe Kritik übte der BDC insbesondere an den deutlichen Abwertungen komplexer operativer Leistungen als Resultat des abschließenden Beratungsprozesses zwischen BÄK und PKV, an dem die Berufsverbände nicht beteiligt worden waren.

Was wird die neue GOÄ nun bringen? Genau wird sich das erst nach ihrer Einführung bemessen lassen. Fest steht aber: Die neue GOÄ wird für Einzelne Vorteile bringen, für andere sicher nicht. Wenn Sie bereits jetzt anhand der aktuellen Veröffentlichung mögliche Auswirkungen auf Ihren Erlös abschätzen möchten, dann sollten Sie unbedingt folgende Aspekte berücksichtigen: Aufgrund der geänderten Systematik (Komplexierung von Leistungen, Aufnahme von Erschwerniszuschlägen, Wegfall von Abrechnungsausschlüssen, Zeittaktung von Leistungen, etc.) können einzelne Leistungen aus der bisherigen und dem Entwurf der neuen GOÄ nicht 1:1 verglichen werden. Wer einen Honorarvergleich anstellen möchte, muss also ganze Behandlungsfälle vergleichen und dabei auch berücksichtigen, welche Leistungen im Entwurf der neuen Gebührenordnung abrechnungsfähig sind, die in der geltenden GOÄ unberücksichtigt oder durch Abrechnungsausschlüsse blockiert sind. Als Berufsverband werden wir die weiteren Entwicklungen eng für Sie begutachten und uns in die Debatte einbringen.

Quelle: Bundesärztekammer

Die neue GOÄ kommt!

Mit mit überwältigender Mehrheit hat sich der diesjährige Deutsche Ärztetag für die neue GOÄ ausgesprochen. 212 Ärztinnen und Ärzte stimmten dafür, lediglich 19 stimmten dagegen und 8 enthielten sich.

Das bedeutet, dass Bundesärztekammer und PKV-Verband diesen gemeinsam abgestimmten Vorschlag dem Bundesgesundheitsministerium übermitteln werden. Ziel ist, eine entsprechende Rechtsverordnung zu erwirken. Dafür hat Bundesgesundheitsministerin Nina Warken bei Ihrer Ansprache zur Eröffnung des DÄT bereits grundsätzlich grünes Licht erteilt.

Der BDC hat den Erstellungsprozess in den letzten Jahren intensiv und mit hoher Expertise begleitet. “Grundsätzlich begrüßen wir es, dass jetzt ein transparentes, rechtssicheres und modernes Gebührenverzeichnis zur Übergabe an das Ministerium vorliegt. Nun muss die neue GOÄ wie zugesagt konsequent weiterentwickelt werden”, erklärt BDC-Geschäftsführerin Dr. Friederike Burgdorf.

Beschlussantrag Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – Forderung Weiterentwicklung

BDC fordert erneut die Sicherung der Weiterbildungsfinanzierung

Der BDC hat erneut auf die dringende Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung im KHVVG hingewiesen. In einem offenen Brief an den Gesundheitsausschuss des Bundestagesfordert der Verband umfassende Anpassungen der ärztlichen Weiterbildung. In dem Schreiben heißt es (Auszug):

Die Finanzierung der Weiterbildung als Teil der Daseinsvorsorge ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und kann nicht ausschließlich aus bestehenden Ressourcen realisiert werden, die dann aus der übrigen Versorgung abgezogen werden. Die ureigene Aufgabe des Gesetzgebers, die Finanzierung
der ärztlichen Weiterbildung sicherzustellen, wird schon lange ignoriert.

Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, fordert der BDC daher, faire und transparente Regelungen zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung. Die Kosten der Weiterbildung müssen in Zukunft transparent und trägerunabhängig refinanziert werden und den klinischen und ambulanten Einrichtungen zugewiesen werden, in denen tatsächlich die Weiterbildung stattfindet.

Das Schreiben im Detail ist hier auf der Kampagnenseite Kein Weiter Ohne Bildung nachzulesen.

GOÄ-Reform: Deutliche aber konstruktive Kritik der niedergelassenen Chirurginnen und Chirurgen

Bei einer Sondersitzung am 9. Oktober hat das Referat niedergelassene Chirurgen (RNC) im Berufsverband der Deutschen Chirurgie e.V. (BDC) gemeinsam mit dem BDC-Vorstand Forderungen an die zwischen der Bundesärztekammer und dem PKV-Verband abgestimmte Reform-GOÄ beschlossen.

Scharfe Kritik übten die Teilnehmenden an den deutlichen Abwertungen vor allem komplexer operativer Leistungen im Vergleich zur früheren ärzteeigenen Version. Dies betrifft auch häufig in der Niederlassung durchgeführte Operationen, wie etwa die Arthroskopien, die in Einzelfällen schlechter bewertet sind als im EBM. Unter anderem kritisierten die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen auch die Abwertung der in den Praxen häufig durchgeführten Röntgenuntersuchungen. Sie bezweifeln, dass ein finanzieller Ausgleich über die Aufwertung von Gesprächsleistungen und neu eingeführte Betreuungsleistungen möglich sein wird.
„Bei aller berechtigten Kritik konnten wir uns dennoch schlussendlich darauf einigen, den vorliegenden Reformentwurf nicht in Bausch und Bogen abzulehnen, sondern anhand einer vorgegebenen Matrix einzelne Fallkonstellationen zu berechnen und dadurch dringend notwendige Anpassungen zu identifizieren“, kommentiert der Leiter des Referats, Dr. Ralf-Wilhelm Schmitz, das Ergebnis der Sitzung. Dieser Prozess soll alle häufig durchgeführten chirurgischen Leistungen im niedergelassenen Bereich umfassen und Ende November abgeschlossen sein.

„Zusammen mit den Rückmeldungen aus den stationär tätigen operativen Bereichen werden wir eine substanzielle und durch Beispielrechnungen unterstützte Grundlage für die zugesagten weiteren Gespräche mit der Bundesärztekammer haben. Wir hoffen sehr, dass wir auf dieser Basis zu einem guten Ergebnis kommen werden“, ergänzt BDC-Vizepräsident Dr. Peter Kalbe.

„Als Berufsverband haben wir uns in den letzten sieben Jahren gemeinsam mit den wissenschaftlichen Fachgesellschaften bei der Fortentwicklung der GOÄ zu einer modernen Gebührenordnung intensiv eingebracht. Daher erwarten wir nun, durch exakte Auswirkungsanalysen und Nachbesserungen bei den unzureichenden Bewertungen einzelner Operationen, doch noch eine allgemein konsentierte Reform zu schaffen, auch wenn dies nicht mehr in der laufenden Legislaturperiode des Bundestages gelingen dürfte“, betont BDC-Präsident Professor Dr. Dr. h.c. Hans-Joachim Meyer. In dieser Weise hatte sich der BDC zuvor auch schon in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Bundesärztekammer geäußert.

Höhere Vergütung für D-Ärzte seit 1. Januar

Seit 1. Januar 2023 werden Leistungen der Unfallversicherungen höher vergütet. Durch die Erhöhung erhalten D-Ärzte für den Durchgangsarztbericht bei der Versorgung von Patienten nach einem Arbeitsunfall jetzt 20 statt 17,81 Euro. Um rund zehn Prozent sind auch die Zuschläge für ambulante Operationen gestiegen. Damit sollen in einem ersten Schritt die gestiegenen Kosten der Ärzte und Ärztinnen bei der Betreuung von Unfallverletzten für die gesetzliche Unfallversicherung ausgeglichen werden.

Die Zuschläge für ambulante Operationen (Nr. 442 und 442a bis 445 UV-GOÄ) liegen nun je nach Behandlungsumfang zwischen 35,83 und 197,10 Euro und damit deutlich über den bisher gezahlten. Um rund 14 Prozent wurden zudem die Gebühren für den Epikutantest zum Nachweis bestimmter allergischer Reaktionen (Nr. 380, 381 und 382) angehoben.

Neue Leistungen seit 1. Januar

Neben den Erhöhungen hat die Ständige Gebührenkommission von KBV und Unfallversicherung die Aufnahme neuer Leistungen in die Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) beschlossen. Dafür wurden die Leistungslegenden angepasst.

So ist es nun möglich, Unfallverletzte auch telemedizinisch zu beraten. Hierfür wurden die Nummern 10 (8 Euro) und 10a (16 Euro) eingeführt – für Leistungen von einer Dauer von bis zu 10 Minuten und für mehr als 10 Minuten.

Um die Strahlenbelastung durch Röntgenuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen zu vermeiden, wurden für bis 18-Jährige zwei neue Gebührennummern zur Kontrolle bestimmter Knochenbrüche mittels Sonografien aufgenommen (Nr. 411 / 35 Euro und Nr. 411a / 10 Euro).

Auch für die Fotodokumentation von Hautkrankheiten (Nr. 196 / 10,31 Euro) und für die Testung mit patienteneigenen Substanzen (Nr. 379) gibt es Anpassungen der Leistungslegenden. Ferner können Dermatologinnen und Dermatologen zwei zusätzliche Formen der Photodynamischen Therapie (PDT) anwenden: die Tageslicht-PDT (Nr. 572 / 35 Euro) und die technisch simulierte Tageslicht-PDT (Nr. 573 / 75 Euro). Mit der Erweiterung der Nummer 740a ist es jetzt zudem möglich, die chemochirurgische Therapie aktinischer Keratosen abzurechnen.

Die geänderte UV-GOÄ können Sie hier nachlesen

Einen schnellen Überblick zu den Änderungen der Gebührenordnung erhalten Sie hier

Quelle: KBV

BÄK beschließt Abrechnungsempfehlungen

Die Bundesärztekammer (BÄK) hat jetzt bekanntgegeben, dass in einer Vorstandssitzung vom 09./10.12.2021 neue Abrechnungsempfehlungen beschlossen wurden. Dabei geht es unter anderem um Abrechnungsempfehlungen zur Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte und um eine Ergänzung zu den Abrechnungsempfehlungen der BÄK zu telemedizinischen Leistungen vom 14./15.05.2020.

Hier finden Sie die Abrechnungsempfehlungen zur Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte.

Und hier geht’s zur Ergänzung zu den Abrechnungsempfehlungen der BÄK zu telemedizinischen Leistungen vom 14./15.05.2020.

Alle Abrechnungsempfehlungen ärztlicher Leistungen nach der GOÄ der BÄK finden Sie hier.