Alle Artikel von Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Zastrow

Hygiene-Tipp: Impfstatus der Beschäftigten darf abgefragt werden

Durch das Präventionsgesetz (2015) wurde ein neuer § 23a („Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten“) in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt:

„Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“

Hintergrund der Regelung sind Übertragungen, z. B. von Masern durch ungenügend geimpfte Mitarbeiter. Der Arbeitgeber sollte diese Möglichkeit aufgreifen und den Impfstatus bzw. die Immunität von Beschäftigten mindestens in kritischen Bereichen erfassen. Dazu zählen zum Beispiel Stationen mit immunsupprimierten Patienten (z. B. Hämatologie/Onkologie, Neonatologie) und Kinderstationen. In Neuverträgen sollte die Bereitschaft zu Schutzimpfungen und deren Umsetzung festgeschrieben werden.

Der Kurztipp gibt die Meinung der Autoren wieder.

Popp W, Zastrow KD. Hygiene-Tipp: Allergie auf Händedesinfektionsmittel? Passion Chirurgie. 2018 Februar; 8(02): Artikel 04_04.

Hygiene-Tipp: Allergie auf Händedesinfektionsmittel?

Die alkoholische Händedesinfektion ist so häufig wie nur möglich durchzuführen und sie führt normalerweise auch zu keinen Hautschäden.

Es ist empfehlenswert darauf zu achten, dass Präparate eingesetzt werden, die frei von Parfümen sind, da diese Allergien auslösen können.

Dementsprechend ist Klagen des Personals, dass sie „allergisch“ auf Händedesinfektion reagieren, kritisch zu begegnen. Hier ist zu prüfen,

  • welche Präparate eingesetzt werden (parfümfrei?),
  • ob es sich nicht um Irritationen der Haut handelt, also keine „Allergien“,
  • ob eventuell zu wenig Pflegepräparate benutzt werden,
  • ob vielleicht zu häufiges Händewaschen die Ursache ist,
  • ob eventuell langes und häufiges Tragen von Handschuhen (Feuchtarbeit!) die Ursache sein kann und
  • ob gegebenenfalls eine primäre Hautkrankheit zugrunde liegt.

Die Mitarbeiter sollen sich auf jeden Fall beim Betriebsarzt, besser noch beim Dermatologen, vorstellen und gegebenenfalls austesten, ob eine Allergie vorliegt. Auch die BGW bietet heute Sprechstunden und Beratungen an. Allerdings erfolgt dies teilweise losgelöst vom Desinfektionsmittelangebot im Krankenhaus und kann zu einer Vielzahl von Händedesinfektionsmitteln führen, die, da von der BGW empfohlen, plötzlich vom Haus beschafft und verteilt werden müssen. Daher empfiehlt es sich Lösungen über einen engagierten Betriebsarzt, der die Situation vor Ort kennt, anzustreben.

Der Kurztipp gibt die Meinung der Autoren wieder.

Popp W, Zastrow KD. Hygiene-Tipp: Allergie auf Händedesinfektionsmittel? Passion Chirurgie. 2018 Februar; 8(02): Artikel 04_04.

Hygiene-Tipp: Hygienepersonal fehlt noch in vielen Krankenhäusern

Nach einer Antwort der Bundesregierung im Jahr 2017 verfügen immer noch viele Krankenhäuser über keinen Krankenhaushygieniker und sogar keine Hygienefachkraft.

Dabei ermöglicht das Hygieneförderprogramm der Bundesregierung durchaus eine gute finanzielle Abdeckung der Weiter- und Fortbildungen im Bereich der Krankenhaushygiene.

Förderung bis 2019*:

1. bei Neueinstellungen, interner Besetzung neuer Stellen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von

  1. Hygienefachkräften: 90 Prozent der zusätzlichen Personalkosten,
  2. KrankenhaushygienikerInnen (fertiger Facharzt): 75 Prozent der zusätzlichen Personalkosten,
  3. KrankenhaushygienikerInnen (curricular) und ABS-Fortbildung: 50 Prozent der zusätzlichen Personalkosten,

2. bei Fort- und Weiterbildungen

  1. zur Fachärztin/Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin: 30.000 € jährlich für fünf Jahre,
  2. zur Fachärztin/Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie: 15.000 € jährlich für fünf Jahre,
  3. zur KrankenhaushygienikerIn (curricular): 5.000 € jährlich für zwei Jahre,
  4. ABS-Fortbildung: pauschal 5.000 €,
  5. zur Hygienefachkraft: pauschal 10.000 €,


3.
vertraglich vereinbarte externe Beratung (Facharzt für Hygiene): 400 € je Beratungstag

*Förderung nach Nummer 2 Buchstabe a bis c über 2019 hinaus, wenn spätestens im Jahr 2019 begonnen, Beratungsleistungen nach Nummer 3 werden bis einschließlich zum Jahr 2023 gefördert.

Tab. 1: Anzahl der Fachärzte/-ärztinnen für Hygiene und Umweltmedizin bzw. Hygienefachkräfte in deutschen Krankenhäusern in den Jahren 2007 bis 2015

Anzahl an/im Jahr

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Krankenhäuser insgesamt in Deutschland

2.087

2.083

2.084

2.064

2.045

2.017

1.996

1.980

1.956

Krankenhäuser, die einen Facharzt/-ärztin für Hygiene und Umweltmedizin beschäftigen

40

38

34

36

46

50

70

90

104

Fachärzte/-ärztinnen für Hygiene und Umweltmedizin, die in einem Krankenhaus tätig sind

80

79

75

83

97

89

127

154

156

Krankenhäuser, die eine nichtärztliche Hygienefachkraft beschäftigen

849

833

815

796

798

829

851

920

922

Nichtärztliche Hygienefachkräfte, die in einem Krankenhaus tätig sind

1.116

1.107

1.100

1.123

1.197

1.338

1.489

1.695

1.844

Quelle: Statistisches Bundesamt, Grunddaten der Krankenhäuser; aus Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke, Drucksache 18/11955

Der Kurztipp gibt die Meinung der Autoren wieder.

Popp W, Zastrow KD. Hygiene-Tipp: Hygienepersonal fehlt noch in vielen Krankenhäusern. Passion Chirurgie. 2017 Dezember; 7(12): Artikel 04_03.

Hygiene-Tipp: Lagerung von Speisen auf Station

Auf vielen Krankenhausstationen sind oft – vor allem mittags – Patienten nicht anwesend, wenn das Essen ausgegeben wird. Dies ist meist auf gleichzeitig laufende Diagnostik zurückzuführen. Auf manchen Stationen betrifft dies bis zu 50 Prozent der Patienten. Fast alle Patienten möchten im Verlauf des Nachmittags, wenn sie zurück sind, ihr Essen noch zu sich nehmen.

Auf vielen Stationen wird bei Abwesenheit des Patienten erwärmtes Essen langsam, durch Stehenlassen, abgekühlt und mangels Kühlschränken ungekühlt gelagert. Viele Stationen haben sich hierfür eigene Regale bauen lassen, die zudem offen sind. Erhitzt wird das Essen dann später in der Mikrowelle.

Dieses Vorgehen ist nicht akzeptabel. Einmal erwärmtes Essen muss warm, kaltes Essen muss gekühlt gehalten werden. Auch ist die Mikrowellen-Wiedererwärmung keine sichere Methode der Keimabtötung, da sie im Hinblick darauf nicht getestet wurde und meist die geforderten Kerntemperaturen der Speisen nicht erreicht werden.

Oft ist nicht geklärt, an welcher Stelle die Übergabe des Essens an den Transportdienst bzw. die Station erfolgt und wer dann zuständig und damit verantwortlich ist.

Grundsätzlich muss das HACCP-Konzept (Hazard Analysis Critical Control Point) der Küche alle Schritte vom Wareneingang über die Produktion bis zur Ausgabe an den Patienten umfassen. Dieses Konzept ist bis zum Endpunkt Patient von der Küche zu erstellen – es sei denn, dass im Hause von der Geschäftsführung andere Regelungen eingeführt wurden. Das HACCP-Konzept umfasst dabei die Festlegung kritischer Kontrollpunkte und regelmäßiger Messungen, z. B. punktuelle dokumentierte Temperaturmessung bei Annahme des Essens auf Station. Im Rahmen des HACCP-Konzeptes ist ebenfalls festzulegen, wie im Falle der Abwesenheit von Patienten zu verfahren ist. Im Allgemeinen dürfte dabei die Lagerung des nicht erwärmten Essens in Kühlschränken vorgegeben werden. Dies ist bei einer üblicherweise größeren Anzahl von zurückzustellendem Essen nur in Kühlschränken möglich, die zur Aufnahme der ganzen Tabletts in der Lage sind. Wenn das Essen auf Station regeneriert wird, müssen die Speisentabletts nicht anwesender Patienten vor der Regeneration aus dem Essenswagen entnommen und kühl gestellt werden.

Es ist Aufgabe der Küchenleitung, die Umsetzung des HACCP-Konzeptes bis zum Patienten zu regeln und durchzusetzen, gegebenenfalls mit Unterstützung der Hygienekommission, der Krankenhaushygiene und der Pflegedienstleitung.

Falls die Geschäftsführung die Verantwortung entlang der Speisenversorgung anders geregelt hat – z. B. Verantwortung der Station nach Annahme des Essens –, dann ist für diese Verantwortlichkeiten ebenfalls ein HACCP-Konzept zu erstellen und umzusetzen.

Der Kurztipp gibt die Meinung der Autoren wieder.

Popp W, Parohl N, Zastrow KD: Hygiene-Tipp: Wundspüllösungen müssen steril sein. Passion Chirurgie. 2017 November; 7(11): Artikel 04_06.

Hygiene-Tipp: Sterile Binden im OP

Es gibt Berichte, dass die Verordnung von sterilen Binden im Rahmen des Sprechstundenbedarfs im OP durch die Prüfungsstelle der Vertragsärzte nicht akzeptiert wurde. Nach deren Meinung würden im OP keine sterilen Binden benötigt.

In der aktuell noch gültigen (Stand: Mitte Juni 2017) Empfehlung der KRINKO zur Prävention postoperativer Infektionen im Operationsgebiet (2007) wird abschließend die Empfehlung gegeben, die primär verschlossene, nicht sezernierende OP-Wunde am Ende der Operation bzw. des Eingriffs mit einer geeigneten sterilen Wundauflage einmalig abzudecken. Im vorherigen Diskussionsteil wird von Wundauflage und ggf. zusätzlich erforderlichem Wundverband gesprochen. Beides soll die Wunde vor mechanischen Belastungen schützen, sie fixieren, Verunreinigungen und Mikroorganismen abhalten, Sekret aufsaugen und die Blutstillung unterstützen. Wundauflagen sind nach KRINKO Medizinprodukte, die steril sein müssen.

Selbstverständlich zählen im erweiterten Sinne zu den Wundauflagen auch Binden, an die somit nach Abschluss des OPs die Forderung nach Sterilität zu stellen ist. Diese Binden dienen der Fixierung der Wundauflage, wobei sich selbstverständlich ein Verschieben der Wundauflage nicht immer ausschließen lässt. Dadurch kann es zum Kontakt der Binde auch direkt mit der Wunde kommen und dies begründet, warum Binden wie Wundauflagen zu sehen sind und steril zu sein haben.

Der Kurztipp gibt die Meinung der Autoren wieder.

Popp W, Zastrow KD. Hygiene-Tipp: Sterile Binden im OP. Passion Chirurgie. 2017 September; 7(09): Artikel 04_02.

Hygiene-Tipp: Vorsicht bei gleichzeitiger Anwendung verschiedener Hautdesinfektionsmittel

Zunehmend wird empfohlen, remanent wirksame Hautdesinfektionsmittel einzusetzen, z. B. im Rahmen der präoperativen Hautdesinfektion oder vor dem Legen eines zentralen Venenkatheters (ZVK).

Dies ist unproblematisch beim Legen eines ZVK, da die benutzten Hautdesinfektionsmittel meistens farblos und genügend verschiedene Präparate mit einem remanent wirksamen Anteil auf dem Markt sind.

Bei der Hautdesinfektion vor OPs ist jedoch meistens die Anwendung eines gefärbten Präparates gewünscht und auch nachvollziehbar. Dabei muss bedacht werden, dass derzeit remanent wirkende Desinfektionsmittel nur ungefärbt verfügbar sind. Nutzer gehen teilweise dazu über, zuerst ein nicht remanentes, aber gefärbtes, Hautdesinfektionsmittel einzusetzen und die abschließende Desinfektion mit einem ungefärbten Präparat, das einen remanenten Anteil enthält, durchzuführen.

Dabei ist zu beachten, dass der üblicherweise in gefärbten Hautdesinfektionsmitteln enthaltene Farbstoff mit den remanent wirksamen Stoffen Chlorhexidin und Octenidin reagieren und ihre Wirkung aufheben kann. Dies kann zur Folge haben, dass die Hautdesinfektion unzureichend erfolgt. Sollte ein derartiges Verfahren geplant oder bereits etabliert sein, so sollten unbedingt schriftliche Stellungnahmen der Hersteller eingeholt werden, dass die beiden Präparate in dieser Form kombiniert werden können.

Der Kurztipp gibt die Meinung der Autoren wieder.

Popp W. / Zastrow K.-D. Hygiene-Tipp: Vorsicht bei gleichzeitiger Anwendung verschiedener Hautdesinfektionsmittel. Passion Chirurgie. 2017 Juli; 7(07): Artikel 04_07.

Hygiene-Tipp: Medizinprodukte-Betreiberverordnung geändert

Mit Beginn des Jahres 2017 wurde die Medizinprodukte-Betreiberverordnung geändert. Die Vorschrift, wonach die KRINKO/BfArM-Empfehlung umzusetzen ist, findet sich nicht mehr in § 4, sondern in § 8 der geänderten Verordnung.

Nach § 4 ist eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Medizinproduktes für alle Nutzer erforderlich und auch zu dokumentieren. Dies gilt natürlich auch für Medizinprodukte wie z. B. Ultraschall-Geräte. Ferner sind die Gebrauchsanweisung und beigefügte Hinweise so aufzubewahren, dass sie dem Anwender jederzeit zugänglich sind – dies heißt im Allgemeinen direkt am Gerät und nicht z. B. bei der Medizintechnik.

Nach § 6 müssen Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit bestellen.

Neu ist in § 5 die Ausführung, dass Aufbereitungstätigkeiten mit besonderen Anforderungen – z.B. Notwendigkeit der Fachkunde – nur durchgeführt werden dürfen, wenn die Betreffenden „hinsichtlich der fachlichen Beurteilung keiner Weisung“ unterliegen.

Dies bedeutet, dass ab sofort nur noch die ZSVA-Leitungen entscheiden, wie die Aufbereitung korrekt zu erfolgen hat.

Der Kurztipp gibt die Meinung der Autoren wieder.

Popp W. / Zastrow K.-D. Hygiene-Tipp: Medizinprodukte-Betreiberverordnung geändert. Passion Chirurgie. 2017 Juni; 7(06): Artikel 04_02.

Hygiene-Tipp: Defizite im OP

Bei Begehungen des Referates für Gesundheit der Stadt München im Jahr 2013 wurde die Situation in den OP-Abteilungen (35 Krankenhäuser, 59 OP-Abteilungen) kritisch analysiert. Dabei wurden vor allem folgende Defizite festgestellt:

  • nicht sachgerechte präoperative Haarentfernung (15 %)
  • präoperative Rasur mit Einmalrasierern (19 %)
  • nicht sachgerechte präoperative Hautreinigung/-desinfektion, z. B. Besprühen der Haut ohne Mechanik (8 %)
  • keine sachgerechte Technik beim Abwischen (18 %)
  • keine Einhaltung der vorgegebenen Einwirkzeit (12 %)
  • nicht sachgerechte perioperative Antibiotikaprophylaxe bzw. kein Vorliegen eines Standards (41 %)
  • kein korrektes Tragen von Hauben (61 %)
  • kein korrektes Tragen von Mund-Nasen-Schutz (25 %)
  • keine Einhaltung der Einwirkzeit bei der chirurgischen Händedesinfektion (12 %)
  • Tragen von Baumwollkitteln als OP-Schutzkittel (7 %)
  • keine ausreichende Umsetzung der Indikationen zur hygienischen Händedesinfektion vor aseptischen Tätigkeiten (56 %) und nach Patientenkontakt (71 %)
  • Vorhaltung aufgezogener Medikamente länger als eine Stunde vor Gabe (51 %)
  • Gabe von Propofol nicht unmittelbar nach dem Aufziehen (49 %)

Die ausführliche Studie ist veröffentlicht: Gleich, Lindner: Hygiene & Medizin 2016, 41, D71-80.

Der Kurztipp gibt die Meinung der Verfasser wieder.

Popp W. / Zastrow K.-D. Hygiene-Tipp: Defizite im OP. Passion Chirurgie. 2017 März; 7(03): Artikel 04_04.

Hygiene-Tipp: Aufbereitung ausgewählter semikritischer Medizinprodukte

In letzter Zeit geraten zunehmend Medizinprodukte in den Fokus, die bisher von Seiten der Hygiene wenig oder nur unzureichend beachtet wurden. Dazu zählen beispielhaft Kontaktgläser und Tonometerköpfchen (Augenheilkunde), TEE-Sonden (Kardiologie), intrakavitäre Ultraschallsonden (Gynäkologie, Urologie, Proktologie) sowie HNO-Optiken.

Im Allgemeinen werden diese Medizinprodukte der Risikostufe „semikritisch A“ zugeordnet, wobei bei manchen auf Grund der Probleme bei der Aufbereitung „semikritisch B“ naheliegend erscheint.

Da solche Medizinprodukte auf Grund ihrer Kosten meist nicht in großer Zahl vorhanden sind und gleichzeitig ein hoher Patientendurchsatz besteht, werden viele dieser Gerätschaften unzureichend gereinigt und desinfiziert, oft mit verkürzter Einwirkzeit bzw. mit unzureichendem Wirkungsspektrum des Desinfektionsmittels. Nicht selten erfolgt die Aufbereitung im Untersuchungsraum und mit Desinfektionstüchern bzw. -verfahren, die nur für eine Flächendesinfektion gelistet sind, obwohl es sich um eine Instrumentendesinfektion handelt. Oft fehlt der vorgeschriebene vorgeschaltete Reinigungsschritt gänzlich. Es muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass alle Medizinprodukte nur nach validierten Verfahren aufbereitet werden dürfen (MedBetreibVl).

Wenn die Ärzte (Betreiber oder angestellt) die Aufbereitung selbst durchführen, verfügen sie meist nicht über die erforderliche Fachkunde bzw. Sachkunde. Ohne diese Voraussetzung darf die Aufbereitung nicht durchgeführt werden. Die Medizinprodukte werden weiterhin oft „vor Ort“, z. B. in direkter Nähe zum Patienten-Untersuchungsplatz, aufbereitet, obwohl die KRINKO/BfArM-Empfehlung (2012) schon für die Aufbereitung von „semikritisch A‘-Medizinprodukten einen eigenen Bereich fordert, bei Einstufung nach „semikritisch B“ sogar eigene Aufbereitungsräume. Eine Aufbereitung im Untersuchungsraum in direkter Nähe zum Untersuchungsplatz scheidet damit aus.

Immer ist auch zu prüfen, ob nicht Einmalmaterial zur Verfügung steht (z. B. Tonometerköpfchen).

Generell gilt für die Aufbereitung auch dieser Produkte:

  • Vor Kauf sind die Herstellerangaben zu beachten, insbesondere im Hinblick auf die Aufbereitung. In diesen müssen die einzelnen Schritte der Aufbereitung, einschließlich der vom Hersteller als wirksam geprüften Reinigungs- und Desinfektionsmittel, mit ihren Konzentrationen und Einwirkzeiten genannt sein.
  • Der Nachweis der Wirksamkeit sowohl der Reinigung als auch der Desinfektion muss durch Gutachten belegt sein.
  • Diese sind dahingehend kritisch zu prüfen, inwieweit die vom Hersteller genannten Angaben den deutschen Vorschriften, insbesondere der KRINKO-/ BfArM-Empfehlung zur Aufbereitung von Medizinprodukten (2012), entsprechen. Wenn dies nicht der Fall ist, sind beim Hersteller weitere Informationen einzuholen.
  • Wenn die zur Verfügung gestellten Unterlagen sich als unzureichend herausstellen, muss dies zu einer Meldung beim BfArM führen.
  • Wenn mehrere Möglichkeiten der Aufbereitung angegeben werden, ist die sicherste Methode anzuwenden. Dies ist im Allgemeinen die maschinelle Form in einem Reinigungs-Desinfektionsgerät, falls sie möglich ist.
  • Sowohl für einen maschinellen als auch manuellen Aufbereitungsprozess muss vom Betreiber ein validierter Prozess erstellt werden.
  • Die in dieser Validierung erstellten Aufbereitungsvorschritten sind schriftlich niederzulegen in einem gelenkten Dokument, wobei immer die Herstellerangaben einfließen müssen.
  • Jeder, der die Aufbereitung durchführt, muss über die erforderliche Fach- bzw. Sachkunde verfügen. Dies gilt auch für Ärzte (Betreiber oder angestellt), falls sie selbst Medizinprodukte aufbereiten.

Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit müssen alle Aufbereitungsschritte dokumentiert werden. Die Flächendesinfektion/ Reinigung mit Fertigtüchern stellt keine anerkannte Form der Instrumentendesinfektion dar.

Medizinprodukte sollen nur noch beschafft werden, wenn vor dem Einkauf mit der ZSVA/AEMP und/oder der Krankenhaushygiene abgeklärt worden ist, dass diese Medizinprodukte mit den im Krankenhaus bzw. in der Organisation verfügbaren Aufbereitungsmaßnahmen gereinigt, desinfiziert und ggf. sterilisiert werden können.

Dieses gilt selbstverständlich auch für den niedergelassenen Bereich.

Der Kurztipp gibt die Meinung des Vorstandes der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene wieder.

Popp W. / Zastrow K.-D. Hygiene-Tipp: Aufbereitung ausgewählter semikritischer Medizinprodukte. Passion Chirurgie. 2017 April; 7(04): Artikel 04_05.

Hygiene-Tipp: Speisenkühlung

Immer wieder fällt bei Begehungen im Krankenhaus auf, dass Speisen ungekühlt – teilweise über Stunden – gelagert werden, weil die Patienten nicht auf Station sind. Dabei ist jedoch folgendes zu beachten:

  • Speisen sollen mit einer Kerntemperatur von mindestens + 65° C ausgegeben werden.
  • Die Aufbewahrung von bereits erhitzten Speisen muss bei > 65° C erfolgen und darf inklusive der Transportzeiten maximal drei Stunden betragen. Es ist daher nicht zulässig, dass bereits erhitzte/regenerierte Mahlzeiten ohne Heißhaltung zwischengelagert und später erneut erhitzt werden, beispielsweise in der Mikrowelle.
  • Eine Wiedererwärmung in der Mikrowelle ist nur zulässig, wenn zwischenzeitlich korrekt und lückenlos gekühlt wurde. Damit verbunden ist ein schnelles Herunterkühlen der erwärmten Speisen. Innerhalb von 120 Minuten muss eine Kerntemperatur von max. + 10° C erreicht werden, nachfolgend eine Kühllagerung bei max. + 7° C. Mit herkömmlichen Kühlschränken wird diese Temperaturabsenkung im Allgemeinen kaum zu erreichen sein.
  • Beim Cook & Chill-Verfahren sollte das Mittagessen, das zurückgestellt werden muss, daher bereits vor der Regeneration aus dem Essenswagen entnommen und direkt im Kühlschrank bei max. + 7° C zwischengelagert werden.
  • Eine weitere Voraussetzung für die Erwärmung in der Mikrowelle sind hohe Wattzahlen sowie eine Temperaturkontrolle. Die Ausgabetemperatur muss ebenfalls mind. + 65° C (Kerntemperatur) betragen.
  • Kalte Lebensmittel (beispielsweise Salate, Desserts, Aufschnitt) dürfen bis zur Abgabe bei höchstens + 7°C gelagert und müssen nach der Ausgabe umgehend verzehrt werden. Die Kaltspeisenausgabe darf bei max. + 10° C erfolgen.

Grundsätzlich muss der Speisenversorger ein HACCP-Konzept (Hazard Analysis Critical Control Point = Risiko-Analyse Kritischer Kontroll-Punkte) bis zur Ausgabe der Mahlzeiten an den Patienten erstellen. Dies muss auch den Umgang mit den Lebensmitteln auf der Station umfassen.

Der Kurztipp gibt die Meinung der Verfasser wieder.

Parohl N. / Popp W. / Zastrow K.-D. Hygiene-Tipp: Speisenkühlung. Passion Chirurgie. 2017 Februar; 7(02): Artikel 04_04.