
Durch das Präventionsgesetz (2015) wurde ein neuer § 23a („Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten“) in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt:
„Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“
Hintergrund der Regelung sind Übertragungen, z. B. von Masern durch ungenügend geimpfte Mitarbeiter. Der Arbeitgeber sollte diese Möglichkeit aufgreifen und den Impfstatus bzw. die Immunität von Beschäftigten mindestens in kritischen Bereichen erfassen. Dazu zählen zum Beispiel Stationen mit immunsupprimierten Patienten (z. B. Hämatologie/Onkologie, Neonatologie) und Kinderstationen. In Neuverträgen sollte die Bereitschaft zu Schutzimpfungen und deren Umsetzung festgeschrieben werden.
Der Kurztipp gibt die Meinung der Autoren wieder.
Popp W, Zastrow KD. Hygiene-Tipp: Allergie auf Händedesinfektionsmittel? Passion Chirurgie. 2018 Februar; 8(02): Artikel 04_04.
Autoren des Artikels

Prof. Dr. med. Walter Popp
Ärztlicher LeiterHyKoMed GmbHVizepräsident der Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. (DGKH) kontaktieren
Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Zastrow
Chefarzt des Hygiene-Instituts der REGIOMED-Kliniken Bayern/ Thüringen kontaktierenWeitere Artikel zum Thema
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