09.03.2021

GOÄ: Keine gesonderte Abrechnungsziffer für die Befundung auswärtiger Bildgebung

Korrespondierender Autor Jörg-Andreas Rüggeberg

Die Bundesärztekammer hat eine Richtlinie zur Abrechnung des teilweise erheblichen Aufwandes bei der Befundung patientenseitig mitgebrachter Röntgenbilder, CTs und MRTs herausgegeben. Entgegen anderslautender Meldungen gibt es dafür keine gesonderte Ziffer, insbesondere nicht die Ziffer 5377.

Nach Rücksprache mit der Bundesärztekammer rechtfertigt die Befundung auswärtiger Bildgebung im Zusammenhang mit einer Beratungsleistung oder einem Konsil, aber auch einem Arztbrief lediglich einen erhöhten Steigerungsfaktor.

Abrechnung einer radiologischen Zweitbefundung bzw. -meinung

Die Befundung nicht selbst erstellter Bilder kann nach der GOÄ in Ansatz gebracht werden, wenn sie im Rahmen einer Fallbeurteilung gegenüber einem Patienten in eine Beratungsleistung (nach GOÄ-Nrn. 1 oder 3), gegenüber einem Arzt in eine konsiliarische Leistung (nach Nr. 60 GOÄ) oder allgemein in einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (GOÄ-Nr. 75) eingebettet wird.

Detaillierte Informationen finden Sie HIER.

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Jörg-Andreas Rüggeberg

ehem. Vizepräsident des BDCPraxisverbund Chirurgie/Orthopädie/Unfallchirurgie Dres. Rüggeberg, Grellmann, HenkeZermatter Str. 21/2328325Bremen

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