BDC|News 09.03.2021
GOÄ: Keine gesonderte Abrechnungsziffer für die Befundung auswärtiger Bildgebung
Die Bundesärztekammer hat eine Richtlinie zur Abrechnung des teilweise erheblichen Aufwandes bei der Befundung patientenseitig mitgebrachter Röntgenbilder, CTs und MRTs herausgegeben. Entgegen anderslautender Meldungen gibt es dafür keine gesonderte Ziffer, insbesondere nicht die Ziffer 5377.
Nach Rücksprache mit der Bundesärztekammer rechtfertigt die Befundung auswärtiger Bildgebung im Zusammenhang mit einer Beratungsleistung oder einem Konsil, aber auch einem Arztbrief lediglich einen erhöhten Steigerungsfaktor.
Abrechnung einer radiologischen Zweitbefundung bzw. -meinung
Die Befundung nicht selbst erstellter Bilder kann nach der GOÄ in Ansatz gebracht werden, wenn sie im Rahmen einer Fallbeurteilung gegenüber einem Patienten in eine Beratungsleistung (nach GOÄ-Nrn. 1 oder 3), gegenüber einem Arzt in eine konsiliarische Leistung (nach Nr. 60 GOÄ) oder allgemein in einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (GOÄ-Nr. 75) eingebettet wird.
Detaillierte Informationen finden Sie HIER.
Abrechnung
Abrechnung 16.06.2026
Korrekte Anwendung der Kodierrichtlinien für Hybrid-DRGs
Extrakt des Vortrags von Professor Thomas Auhuber zur BDC-Sitzung Hybrid-DRG.
Zum Artikel
Orthopädie/Unfallchirurgie 17.06.2025
Aktive Bewegungsschiene nach Kreuzbandriss wird keine ambulante Kassenleistung
Die Verordnung passiver Motorschienen ist nach wie vor möglich.
Zum Artikel
Vergütung 06.12.2024
Vorsicht bei (vorübergehendem) Ausfall des ärztlichen Leiters eines MVZ
Gem. § 95 Abs. 1 SGB V Sätze 2 und 3 sind medizinische Versorgungszentren ärztlich geleitete Einrichtungen. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als...
Zum Artikel














