01.09.2020

F+A: Tätigkeiten von Assistenzärzten aus Drittstaaten mit Berufserlaubnis

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Oberarzt fragt an, welche Tätigkeiten Assistenzärzte aus Drittstaaten, die dort approbiert haben, selbstständig (nach entsprechender Einweisung und Unterrichtung) durchführen dürfen, also z. B. Aufklärungsgespräche, Tätigkeiten in der ZNA oder Bereitschaftsdienst.

Antwort:

Ob Ärzte aus Drittstaaten selbständig ärztliche Tätigkeiten ausführen dürfen, hängt aus Sicht des Verfassers davon ab, ob diesen eine deutsche Approbation erteilt wurde oder ob sie im Besitz einer vorübergehenden Berufsausübungserlaubnis gemäß § 10 BÄO sind. Regelmäßig berechtigt nur die Approbation zur eigenverantwortlichen Behandlung von Patienten.

Insofern wäre im Falle einer Berufserlaubnis jeweils deren Inhalt genau zu prüfen, da diese auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden kann. Oftmals wird eine Berufserlaubnis nämlich mit der Einschränkung erteilt, dass dem Arzt nicht gestattet ist, eigenverantwortlich tätig zu sein, sondern er nur unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung tätig werden darf. Mit solch einer einschränkenden Berufserlaubnis wären dann eine selbständige Tätigkeit sowie eine Teilnahme am Bereitschaftsdienst leider nicht möglich. Insbesondere ist nach Meinung des Verfassers eine nicht eigenverantwortliche Tätigkeit mit dem Bereitschaftsdienst nicht in Einklang zu bringen. Gegebenenfalls müsste in solchen Fällen eine neue Berufserlaubnis bzw. eine Umschreibung gesondert beantragt werden.

Nachdem es somit maßgeblich auf die in jedem Einzelfall erteilte Berechtigung zur Berufsausübung ankommt, kann aus juristischer Sicht eine allgemeingültige Auskunft nicht erteilt werden.

Heberer J. F+A: Tätigkeiten von Assistenzärzten aus Drittstaaten mit Berufserlaubnis. 2020; 10(09): Artikel 04_07.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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