Recht 01.01.2020
Änderung der Sprechstundenverpflichtung nun auch für Belegärzte
Wie bereits in einem früheren Artikel erläutert, gelten seit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetz1 (TSVG) am 11.05.2019 erhebliche Änderungen in Bezug auf die von Vertragsärztinnen- und Vertragsärzten verpflichtend anzubietenden Mindestsprechstundenzeiten. Dies hat nun auch gewichtige Auswirkungen für Belegärzte.
Rechtslage für Belegärzte bis 30.08.2019
Gemäß § 17 Abs. 1b Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) war in der bis 30.08.2019 geltenden Fassung geregelt, dass hinsichtlich des zeitlichen Umfangs § 17 Abs. 1a BMV-Ä nicht für Anästhesisten und Belegärzte galt.
§ 17 Abs. 1a Satz 1 BMV-Ä bestimmte nämlich, dass der sich aus der Zulassung des Vertragsarztes ergebende Versorgungsauftrag dadurch zu erfüllen ist, dass der Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz persönlich mindestens 20 Stunden pro Woche in Form von Sprechstunden zur Verfügung steht.
Folglich galt die Verpflichtung zum Angebot von Mindestsprechstunden des § 17 Abs. 1a Satz 1 BMV-Ä ausweislich des klaren Wortlauts des § 17 Abs. 1b BMV-Ä gerade nicht für Belegärzte. Hiermit wurde den Besonderheiten der belegärztlichen Tätigkeit Rechnung getragen.
Rechtslage für Belegärzte ab 31.08.2019
Die Verpflichtung zum Angebot von Mindestsprechstundenzeiten wurden aber nunmehr durch das TSVG durch Änderung der Regelung des § 19a Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV für Vertragsärztinnen und -ärzte auf mindestens 25 Stunden pro Woche bei vollem Versorgungsauftrag angehoben. Sofern nur ein reduzierter Versorgungsauftrag besteht, gelten die neuen Zeiten für die Mindestsprechstunden anteilig.
Aus der Gesetzesbegründung zum TSVG ergab sich leider nicht, wie sich diese Neuregelung zur bisherigen Regelung in § 17 Abs. 1b BMV-Ä verhalten sollte bzw. dass hierdurch eine Änderung der Rechtslage für Belegärzte gewollt gewesen sei.
Zwischenzeitlich ist die erhöhte Stundenzahl der Mindestsprechstundenverpflichtung auch in § 17 Abs. 1a Satz 1 BMV-Ä übernommen worden.
Aber nicht nur diese redaktionelle Anpassung hat stattgefunden.
Nunmehr ist es tatsächlich so, dass die Bundesmantelvertragspartner mit Wirkung zum 31.08.2019 auch eine Änderung des § 17 Abs. 1b BMV-Ä beschlossen haben, wonach nun auch Anästhesisten und Belegärzte verpflichtet sind, bei einer Vollzulassung mindestens 25 Stunden pro Woche als Sprechstunden anzubieten. Die bisherige Privilegierung der Belegärzte ist damit durch Änderung der Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 1b BMV-Ä entfallen.
Eine weitere Konsequenz durch den Wegfall der Privilegierung zum Angebot von Mindestsprechstundenzeiten ist die nunmehr ebenso für Belegärzte geltende Verpflichtung zum Angebot von fünf offenen Sprechstunden pro Woche gemäß § 19a Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV, sofern sie zu einer der in § 17 Abs. 1c BMV-Ä genannten Arztgruppen gehören, die sich weder nach den Gebieten der Weiterbildungsordnung noch nach den Arztgruppen der Bedarfsplanung richten, sondern sich aufgrund der Zuordnung im EBM bestimmen. Betroffen hiervon sind Augenärzte, Chirurgen, Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Neurochirurgie oder Neurologie und Psychiatrie, Fachärzte für Orthopädie, Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Urologen.
Folglich sind somit auch chirurgische Belegärzte verpflichtet, offene Sprechstunden anzubieten. Allerdings werden die Zeiten belegärztlicher Tätigkeit nicht auf die offenen Sprechstundenzeiten angerechnet.
Stellungnahme
Bedauerlicherweise sind damit nun auch Belegärzte verpflichtet, Mindestsprechstunden von 25 Stunden/Woche an ihrem Vertragsarztsitz anzubieten.
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns vertritt hierbei erfreulicherweise die Auffassung, dass neben der Vertragsarztpraxis auch das Krankenhaus, für welches dem Arzt die Belegarztanerkennung erteilt wurde, als zugelassener Tätigkeitsort gilt, sodass Zeiten stationär-belegärztlicher Patientenbehandlung auf die Mindestsprechstundenzeiten angerechnet werden können (vgl. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Mindest-Sprechstundenzeiten, Frequently asked Questions, Stand 18.10.2019, Seite 6).
Inwieweit die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) anderer Bundesländer dieselbe Auffassung teilen, ist dem Verfasser derzeit nicht bekannt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist deshalb jedem belegärztlich tätigen Arzt zwingend anzuraten, diesbezüglich mit der für ihn zuständigen KV Rücksprache zu halten.
Allerdings müssen Belegärzte weiterhin beachten, dass – wie auch bisher – die stationäre Tätigkeit des Belegarztes nicht das Schwergewicht seiner Gesamttätigkeit bilden darf und er im erforderlichen Maße der ambulanten Versorgung zur Verfügung stehen muss. Ferner ist auch die Regelung des § 17 Abs. 1a Satz 5 BMV-Ä zu berücksichtigen, wonach in allen Fällen der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an einem weiteren oder mehreren Tätigkeitsorten außerhalb des Vertragsarztsitzes gilt, dass die Tätigkeit am Vertragsarztsitz alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegen muss. Sprich die Tätigkeit am Vertragsarztsitz muss alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes, zu der auch die belegärztliche Tätigkeit zählt, zeitlich überwiegen.
1 Nachfolgend wird zur besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet.
Heberer J: Änderung der Sprechstundenverpflichtung nun auch für Belegärzte. Passion Chirurgie. 2020 Januar, 10(01): Artikel 04_09.
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