Recht 01.03.2011
Rufbereitschaft
In allen ärztespezifischen Tarifverträgen wird geregelt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Dies ist die regelmäßige Legaldefinition des Rufbereitschaftsdienstes.
Der Rufbereitschaftsdienst wird dann mit einer entsprechenden Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird regelmäßig jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten vergütet, wobei jeder Einsatz auf eine volle Stunde gerundet wird (vgl. beispielsweise TV-Ärzte/VKA).
Lange Zeit war umstritten, wie die telefonische Inanspruchnahme zu Hause vergütet wird. Der vorbenannte Tarifvertrag hat dies zwischenzeitlich geregelt, wonach es in § 11 Abs. 3 Satz 6 TV-Ärzte/VKA nunmehr wie folgt heißt:.
„Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 10 Abs. 8 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaigen Zeitzuschlägen nach Abs. 1 bezahlt.“
Hier ist also für die Zukunft für Rechtssicherheit gesorgt. Da diese Klarstellung noch nicht in allen Tarifverträgen, speziell nicht in allen Haustarifverträgen Niederschlag gefunden hat, ist die nunmehr erfolgte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.09.2010 hilfreich. Denn es hat nunmehr Vergütungsansprüche auch für den Fall der telefonischen Kontaktaufnahme bejaht, und zwar unabhängig von einer ausdrücklichen tarifrechtlichen Regelung.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes
Das Bundesarbeitsgericht geht nämlich davon aus, dass sich auch ohne eine entsprechende Klarstellung im Tarifvertrag der Vergütungsanspruch für die telefonische Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft regelmäßig bereits aus der Anordnung des Rufbereitschaftsdienstes ergibt.
Denn die Tarifvorschriften bestimmen, dass für die Inanspruchnahme das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge gezahlt werden. Zwar ist der Wortlaut der tariflichen Regelung, auf die es zunächst ankommt, nicht eindeutig.
Eine ausdrückliche Vergütung für die Aufnahme der Arbeit außerhalb des Krankenhauses war in der Vergangenheit und ist auch heute noch vielfach nicht vorgesehen.
Diese Tarifvorschriften schließen ihrem Wortlaut nach jedoch die Vergütung einer innerhalb der Rufbereitschaft vom Arzt außerhalb des Krankenhauses erbrachten Arbeitsleistung auch nicht aus. (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az.: 6 a ZR 330/09). Dies begründet das Bundesarbeitsgericht damit, dass die tariflichen Regelungen regelmäßig davon ausgehen, dass für die Inanspruchnahme das Entgelt für Überstunden gezahlt wird, nebst etwaigen Zeitzuschlägen. Die Worte „für die Inanspruchnahme“ regeln daher nicht eindeutig, wo die Arbeit vom Arzt innerhalb der Rufbereitschaft auf Abruf aufgenommen werden muss.
Das Bundesarbeitsgericht geht daher davon aus, dass eine Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft nach dem Wortlaut der einschlägigen Tarifverträge nicht voraussetzt, dass die Arbeit an dem Ort erfolgt, an dem der Arzt seine Arbeitsleistung regelmäßig erbringt. Es reicht vielmehr nach Auffassung der höchst richterlichen Rechtsprechung aus, dass der Arzt innerhalb der angeordneten Rufbereitschaft auf einen entsprechenden Abruf des Arbeitgebers hin tatsächlich zur Arbeitsleistung herangezogen wird (vgl. BAG, Urteil vom 09.10.2003, Az.: 6 a ZR 512/02).
Das Bundesarbeitsgericht hat auch der Auffassung des beklagten Krankenhauses eine Absage erteilt, wonach der Begriff der Inanspruchnahme abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch definiert und durch die tarifvertraglichen Regelungen bestimmt wurde. Es geht daher nicht davon aus, dass der Arzt nur dann innerhalb der Rufbereitschaft im Tarifsinne in Anspruch genommen wird, wenn die Arbeitsleistung im Krankenhaus erbracht wird. Denn die Regelungen im Tarifrecht haben nach Auffassung der Richter nur festgelegt, dass hinsichtlich der Arbeitsleistung jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet wird. Damit haben aber die Tarifvertragsparteien dem Wortlaut nach nur für den Regelfall, also der Aufnahme der Arbeit durch einen Krankenhausarzt im Krankenhaus, angeordnet, dass hier entsprechende Wegezeiten berücksichtigt werden müssen und eine entsprechende Rundungsvorschrift Einzug hält.
Es handelt sich also lediglich um eine Vorschrift zur Berechnung des Entgeltes für die Arbeitsleistung bei einem Einsatz im Krankenhaus, was nicht automatisch ausschließt, dass auch andere Einsatzarten (wie z. B. die telefonische Erreichbarkeit) vergütet werden müssen (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az.: 6 a ZR 331/09).
Auch der Umstand, dass nunmehr manche Tarifverträge eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift vorsehen, spricht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes nicht dagegen, dass man im Ergebnis zu einer Auslegung im Sinne der Ärzte kommt, wonach auch die telefonische Kontaktaufnahme vergütet werden muss und zwar auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich im Tarifvertrag geregelt ist. Vielmehr geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass diese jetzigen tarifvertraglichen Regelungen eine Klarstellung des ohnehin bestehenden Willens darstellen.
Konsequenzen für die Praxis
Für diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf Grundlage eines Tarifvertrages vereinbart wurde, der nunmehr nach den aktuellen Verhandlungen eine ausdrückliche Regelung für die telefonische Erreichbarkeit beinhaltet, bringt diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zumindest für die Vergangenheit Neues.
Denn unter Berücksichtigung etwaiger Verfallsfristen (diese betragen regelmäßig sechs Monate) könnte man hier auch für die Vergangenheit noch Ansprüche geltend machen.
Insbesondere stellt das Bundesarbeitsgericht aber erfreulich für all diejenigen Ärzte, die eine entsprechende tarifliche Regelung für sich noch nicht beanspruchen können, klar, dass hier Vergütungsansprüche bestehen. Diese sollten zur Vermeidung des Verfalls schriftlich gegenüber dem Krankenhausträger geltend gemacht werden.
Natürlich setzt dies voraus, dass man durch schriftliche Aufzeichnungen belegen kann, zu welchen Zeiten man telefonisch im Rufbereitschaftsdienst herangezogen wurde.
Heberer J, Hüttl P. Rufbereitschaft – Entgelt für die Inanspruchnahme des Arztes außerhalb des Krankenhauses. Passion Chirurgie. 2011 März; 1 (3): Artikel 06_01.
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