01.05.2011

Ruhestand mit 65 Jahren ein Muss?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

In vielen Arbeitsverträgen findet sich eine Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis entweder mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet. Als dritte Alternative wird oftmals schlicht Bezug genommen auf die Regelungen des maßgeblichen Tarifvertrages.

Es stellt sich nunmehr die Frage, da das gesetzliche Rentenalter schrittweise angehoben wurde, ob und wenn ja in welchem Umfang unter den vorgenannten Voraussetzungen dann tatsächlich eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses möglich ist.

Im Vertrag wird auf das 65. Lebensjahr abgestellt

Der größte Streit entbrennt sicherlich an der Frage, ob eine im Individualvertrag vorgesehene Höchstaltersgrenze, also Ende des Arbeitsvertrages automatisch mit dem 65. Lebensjahr, wirksam ist.

Es ist zu fragen, inwieweit eine solche Regelung zumutbar und transparent ist und ob nicht möglicherweise etwas anderes vereinbart worden wäre, wenn man bei Abschluss des Vertrages an eine Erhöhung des gesetzlichen Rentenalters gedacht hätte.

Man muss bei derartigen vertraglichen Klauseln davon ausgehen, dass auch hier das Renteneintrittsalter angehoben wird. So ist die Regelung des § 41 SGB VI zu verstehen, wenn er ausführt:

„Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen.“

Die Altersgrenzen für die Regelaltersrente ergeben sich aus § 235 SGB VI. Danach erreichen Versicherte, die vor dem ersten Januar 1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben.

Versicherte Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

Insofern ist die Regelaltersrente bei einer vertraglichen Vereinbarung nicht automatisch mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

Es ist aber auch nicht so, dass eine Verlängerung immer auf das 67. Lebensjahr erfolgt. Denn § 41 Satz 2 SGB VI regelt nur, dass bei einer Vereinbarung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 65. Lebensjahr das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersrente endet. Die Regelaltersrente wird aber nicht automatisch das 67. Lebensjahr sein, sondern es ist vielmehr die vorgenannte Regelung des § 235 SGB VI maßgeblich.

Man kann hier also wohl „nur“ eine den Regelungen des § 235 SGB VI entsprechende Verlängerung fordern, wenngleich dieser Umstand derzeit von der Rechtsprechung noch nicht geklärt und somit offen ist.

Zulässig ist eine Abhebung auf das 65. Lebensjahr nur dann, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.

Wenn man sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen eines bestimmten Alters wehren will, so muss man spätestens drei Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses Klage zum zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Im Vertrag wird auf das jeweilige gesetzliche Rentenalter verwiesen

Diese Klausel ist letztlich einfach zu handhaben, da sich die gesetzliche Regelaltersgrenze aus dem Gesetz ergibt. Nach § 235 SGB VI wird die Regelaltersgrenze frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Darüber hinaus gelten die vorbenannten Fristen.

Im Vertrag wird auf die Regelungen des BAT verwiesen

Vielfach liest man in alten Arbeitsverträgen noch, dass die Regelung des § 60 Abs. 1 BAT für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge des Erreichens der Altersgrenze maßgeblich ist.

Diese Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist in ständiger Rechtsprechung des BAG zulässig (vgl. BAG, NZA 2003, 1397). Auch jüngst hat das BAG nochmals klargestellt, dass keine Bedenken gegen eine Tarifform bestehen, wonach das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Zeitpunkt des Erreichens des Regelrentenalters endet (BAG, ZTR 2008, 661). Die dem BAT entsprechende tarifvertragliche Norm ist nunmehr der § 33 Abs. 1 a TVöD. Sofern ein ärztespezifischer Tarifvertrag Wirkung hat, findet sich dort eine jeweils entsprechende Formulierung.

Die Neufassung des § 33 Abs. 1 a TVöD stellt auf das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente ab. Auch hier verbliebe es also bei den vorgenannten Grundsätzen, dass bei Mitarbeitern, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit dem 65. Lebensjahr eintritt. Für die danach Geborenen gelten die im vorbenannten Schaubild dargestellten Anhebungen.

Wichtig ist auch, dass für die Berechnung des Rentenalters das Geburtsdatum maßgebend ist, das der Arbeitnehmer erstmals gegenüber dem Sozialleistungsträger angegeben hat. Eine spätere Änderung des Geburtsdatums ist regelmäßig unbeachtlich, auch wenn es zutreffend sein mag (vgl. BAT, Urteil vom 14.08.2002, Az. 4 AZR 469/01).

Keine Festschreibung des Renteneintrittsalters

Von den vorbenannten Beispielen muss man den Fall unterscheiden, dass im Arbeitsvertrag überhaupt kein automatisches Ende bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters oder eines bestimmten Lebensjahres vereinbart wurde. Dann endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit Erreichen der gesetzlichen Altersrente, sondern es besteht auf einen unbestimmten Zeitpunkt fort. In einem solchen Fall kann sich der Arbeitgeber auch nicht auf das Erreichen des Rentenalters berufen, sondern muss durch eine wirksame Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden (vgl. ArbG Paderborn, Urteil vom 23.03.2006, Az.: 3 CA 1947/05).

Zusammenfassung

Man kann also im vorliegenden Fall zusammenfassen, dass auch in dem Fall, dass im Arbeitsvertrag auf das 65. Lebensjahr abgehoben wird, es zu einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit kommen kann. Dann wird entsprechend der Regelungen des § 235 SGB VI das Rentenalter stufenweise angehoben, sofern das Geburtsdatum mit diesen gesetzlichen Regelungen korrespondiert. Wenn eine tarifvertragliche Regelung in den Arbeitsvertrag Einzug hält, die auf das gesetzliche Rentenalter abhebt, gilt dann ebenfalls, dass das gesetzliche Rentenalter nach § 235 SGB VI errechnet wird.

Nur für den Fall, dass überhaupt keine vertragliche Regelung vorliegt, endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch, sondern es bedarf einer entsprechenden Kündigung durch den Arbeitgeber.

Heberer J, Hüttl P. Ruhestand mit 65 Jahren ein Muss? Passion Chirurgie. 2011 Mai/Juni; 1(5/6): Artikel 06_01.

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