01.07.2011

Die arbeitsrechtliche Stellung der Ärzte in der Weiterbildung

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer
Der Arzt in Weiterbildung steht regelmäßig in einem Anstellungsverhältnis zum Krankenhausträger bzw. Praxisinhaber [1]. Die Weiterbildung selbst ist jedoch regelmäßig nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages, sondern beispielsweise allenfalls ein sachlicher Grund für eine Befristung [2]. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Beteiligten sind zudem gesetzlich so gut wie nicht geregelt.

Grundsätzliches zur Weiterbildung

Der Student der Medizin erhält nach bestandenem Studium der Humanmedizin die Approbation als Arzt. Damit ist die Ausbildung letztlich nicht beendet. Vielmehr schließt sich hieran eine vom Mediziner auszuwählende Phase der Weiterbildung zum Facharzt an.

Die für die Facharztanerkennung notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten sind in der Musterweiterbildungsordnung festgeschrieben. Diese wird von der Bundesärztekammer ausgearbeitet und regelmäßig durch die Landesärztekammern umgesetzt [3]. Die abgeschlossene Qualifikation zum Facharzt wird mit einer Facharztprüfung vor der jeweils zuständigen Landesärztekammer nachgewiesen.

Für die Zulassung zu dieser Prüfung ist der Nachweis der erforderlichen Operationen, Prozeduren und diagnostischen Maßnahmen zu führen. Diese werden im Weiterbildungszeugnis von dem Weiterbilder bestätigt. Die Mindestzeit der jeweiligen Weiterbildung hängt davon ab, für welches Fach sich der approbierte Arzt entscheidet.

Die Pflichten des weiterbildenden Arztes

Der zur Weiterbildung befugte Arzt ist zunächst einmal verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und entsprechend der Weiterbildungsordnung sowie der erlassenen Richtlinien durchzuführen. Es muss also eine enge zeitliche und räumliche Zusammenarbeit mit dem in der Weiterbildung befindlichen Arzt stattfinden. Die Weiterbildungsaufgaben können jedoch vom weiterbildungsermächtigten Arzt auch beispielsweise auf einen Oberarzt übertragen werden, wenn dessen Eignung sichergestellt ist.

Grundsätzlich muss in diesem Zusammenhang sichergestellt werden, dass der Weiterzubildende nur Aufgaben erhält, die dessen Kenntnisstand entsprechen bzw., dass eine ausreichende Unterweisung und Überwachung gegeben ist. Auch muss dafür gesorgt werden, dass die nach der Weiterbildungsordnung erforderliche Anzahl von ärztlichen Leistungen (wie beispielsweise Operationen) vom Weiterzubildenden abgeleistet werden kann. Erfolgt dies nicht, kann hierin eine berufsrechtliche Pflichtverletzung gesehen werden, welche eine berufsgerichtliche Ahndung nach sich ziehen kann [4]. Die nicht zeitgerecht abgeschlossene Weiterbildung gibt grundsätzlich keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages [5].

Das Weiterbildungszeugnis

Eine weitere Pflicht des weiterbildenden Arztes besteht darin, dem Weiterzubildenden ein entsprechendes Weiterbildungszeugnis auszuhändigen. Hier gilt grundsätzlich, dass allein der zur Weiterbildung ermächtigte Arzt bzw. die gemeinsam ermächtigten Ärzte (sofern die Weiterbildungsermächtigung auf mehrere Ärzte aufgeteilt ist) dem in Weiterbildung befindlichen Kollegen ein adäquates Zeugnis ausstellen können.

Sofern eine Eignung zum Facharzt tatsächlich nicht vorliegt, hat der Weiterbilder die Pflicht dies so festzustellen. Ein Gefälligkeitszeugnis darf in diesem Fall nicht ausgestellt werden. Auch ist der aus dem normalen Arbeitsrecht bekannte Grundsatz „Papier ist geduldig“ in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen.

Die Rechtsstellung des sich in der Weiterbildung befindlichen Arztes

Es wurde bereits ausgeführt, dass zwischen Arzt und Weiterbilder eigentlich kein klassisches Arbeitsverhältnis besteht, es sei denn, der Weiterbilder ist gleichzeitig der Arbeitgeber des Weiterbildungsassistenten. In welchem Verhältnis letztlich Weiterbilder und Weiterzubildender stehen, ist umstritten. Es wird zum einen angenommen, dass ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besteht. Wiederum andere vertreten die Auffassung, dass ein rein privatrechtliches Dienstverhältnis vorliegt, welches auch nicht durch die Weiterbildungsordnung verbindlich geregelt ist [6].

Schließlich wird eine Drittwirkung der Musterweiterbildungsordnung angenommen, wonach die Pflicht zur Weiterbildung Schutzwirkung gegenüber dem in der Weiterbildung befindlichen Arzt, bei deren Verletzung ein Schadenersatzanspruch gegen den Weiterbilder vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden könne, besteht [7]. Rein arbeitsrechtlich kann jedoch aus dem Arbeitsvertrag kein Anspruch auf Weiterbildung hergeleitet werden. Hierfür müsste dies ausdrücklich vertraglich geregelt werden [8].

Auch besteht keine Garantie dafür, dass sich ein Ausbildungserfolg einstellt. Es gibt jedoch tarifvertraglich für den Fall, dass die Weiterbildungszeit überschritten wird, vereinzelt einen Anspruch auf eine Zulage. Dies sieht beispielsweise § 12 TV-Ä/Diakonie vor. Der Tarifvertrag für die Deutschen Länder und an Universitätskliniken regelt dies hingegen nicht. Der konkreteste Anspruch des Weiterbildungsassistenten ist naturgemäß die Ausstellung eines sachlich gerechten Weiterbildungszeugnisses.

Die Eingruppierung

Die Tarifverträge unterscheiden im Rahmen der Eingruppierung zunächst einmal zwischen der Tätigkeit als „bloßem“ Arzt und der Eingruppierung als Facharzt.

Die Anrechnung des AiP

Beim Tarifvertrag, der die Universitätskliniken betrifft, war lange Zeit streitig, in wie weit die Tätigkeit als AiP bei der Stufenzuordnung der jeweiligen Entgeltgruppe zu berücksichtigen ist. Hierzu hat sich eine einheitliche Rechtsprechung lange nicht herausgearbeitet. Das ArbG Rostock vertritt die Auffassung, dass Zeiten als AiP bei der Einstufung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 des TV-Ä/TDL als Berufserfahrung aus nicht ärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen sind [9].

Auch das LAG Rheinland-Pfalz vertritt diese Auffassung. Das LAG Rheinland-Pfalz geht davon aus, dass die Zeit als AiP nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ä/TDL als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit im Tarifsinne bei der Stufenordnung zu berücksichtigen ist [10]. Dem gegenüber vertritt das LAG Düsseldorf die Auffassung, dass die Tätigkeitszeit als AiP nicht zu den Vorzeiten ärztlicher Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrages gehört [11].

Das LAG München schließt sich dieser Auffassung an. Es geht davon aus, dass die Tätigkeit als AiP bei der Stufenfindung des TV-Ä/TDL nicht zu berücksichtigen ist, da es sich dabei weder um eine ärztliche noch eine nichtärztliche Tätigkeit handelt, sondern letztlich nur um den letzten Teil der Ausbildung zum Arzt [12].

Auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern sieht in der Tätigkeit als AiP keine Zeit, die bei der Eingruppierung zu berücksichtigen wäre [13]. Aktuell hat das LAG Schleswig-Holstein schließlich festgestellt, dass die Tätigkeitszeit des Arztes im Praktikum bei der Stufenzuordnung nicht als relevante Vorzeit anzusehen ist [14].

Dieser Argumentation tritt sehr schön deutlich das LAG Sachsen-Anhalt entgegen, das ausführt: „Zeiten einer Tätigkeit als AiP sind als Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 S 1 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (TV-Ärzte) Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit und deshalb bei der Stufenzuordnung anzurechnen, denn: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte sind Zeiten, in denen ein Arzt, dem nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 BÄrzteO die Approbation oder dem nach Maßgabe des § 2 Abs. 2, 3 oder 4 i.V.m. § 10 BÄrzteO die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt ist, in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit die ärztliche Tätigkeit betreffende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben und erweitert hat. Einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinne erwirbt mithin auch, wer mit einer Erlaubnis, die auf eine bestimmte ärztliche Tätigkeit beschränkt ist, tätig wird. Hierzu gehört der AiP.“ [15]

Wenn man jedoch berücksichtigt, dass das BAG bereits im Rahmen des BAT die Auffassung vertreten hat, dass der AiP keine ärztliche Tätigkeit ist [16], ist nicht verwunderlich, dass das BAG in seiner aktuellen Grundsatzentscheidung nicht im Sinne der Ärzte entschieden hat [17]. Es ist somit für den Bereich der Universitätskliniken bzw. der TdL entschieden, dass Zeiten des AiP keine anrechenbaren Vorzeiten darstellen. Für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber ist dies hingegen anders zu beurteilen. Aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen ist die Zeit des AiP anrechenbar [18].

Die Eingruppierung des sich weiterbildenden Facharztes

Die Weiterbildungsordnung sieht vor, dass mit der einmaligen Facharztausbildung die Weiterbildung nicht abgeschlossen sein muss. Man kann vielmehr eine weitere Weiterbildung absolvieren.

Es stellt sich daher die Frage, wie der sich weiterbildende Facharzt einzugruppieren ist. Denn es handelt sich tatsächlich um einen Facharzt, der aber aufgrund seiner erneuten Weiterbildung nicht unbedingt auf dem bereits abgeschlossenen Fachgebiet tätig ist.

Die Tarifverträge fordern aber für die Vergütung als Facharzt eine “entsprechende Tätigkeit”. Die Eingruppierung des sich weiterbildenden Facharztes muss immer am Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Tätigkeit vorgenommen werden. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Facharztvergütung gibt es ebenso wenig, wie die regelmäßige Nichtberücksichtigung des bereits vorhandenen Facharztstatus.

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses

Es gibt im Rahmen der Befristung von Ärzten in der Weiterbildung einen eigenen sachlichen Grund, der im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung Einzug gehalten hat.

Die Befristung nach dem ÄArbVtrG

Dieses Gesetz erfasst nach seinem persönlichen Geltungsbereich ausschließlich approbierte Ärzte und regelt die Befristungsmöglichkeit während der Weiterbildung.

Die Grundsätze

Es liegt also eine Sondervorschrift vor, was man als sachlichen Grund für eine Befristung versteht. Dies kann nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG die Beschäftigung eines Arztes zu seiner Weiterbildung zum Facharzt oder den Erwerb einer Anerkennung für ein Teilgebiet sowie den Erwerb einer Zusatzbezeichnung sein. Die Weiterbildung muss den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses ausmachen [19]. Es genügt diesem Grundsatz nicht, dass die Beschäftigung nur diesen Zweck fördert [20]. Für die Annahme einer zulässigen Befristung ist es notwendig, dass der Arzt ganz überwiegend zu seiner Weiterbildung beschäftigt wird.

Die Schriftform

Auch hier ist lediglich die Befristungsabrede schriftlich niederzulegen. Der Befristungsgrund muss nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag genannt sein. Wird die Befristungsabrede nicht schriftlich niedergelegt, so ist sie nach § 125 S. 1 BGB nichtig [21].

Die Höchstdauer der Befristung

Die höchste Befristungsdauer nach diesem Gesetz beträgt für den einmaligen Weiterbildungszeitraum acht Jahre. Dieser Zeitraum kann auch nicht durch einen Wechsel der Weiterbildungsstelle überschritten werden.

Nach § 1 Abs. 2 1. Halbs. ÄArbVtrG bestimmt sich die Dauer der Befristung ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung. Die Befristung muss nach § 1 Abs. 2 ÄArbVtrG kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Dies setzt voraus, dass das Beendigungsdatum im Arbeitsvertrag ausdrücklich bezeichnet ist oder sich auf Grund der bei Abschluss des Arbeitsvertrages vorliegenden Angaben anhand eines Kalenders zweifelsfrei feststellen lässt. Befristungen nach § 1 ÄArbVtrG sind daher nur als Zeitbefristungen zulässig, nicht jedoch als Zweckbefristungen.

Es kann also nicht vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerb der Qualifikation endet [22]. Sofern eine unzulässige Zweckbefristung vereinbart wurde, muss der Arbeitnehmer im Rahmen der Fristen des § 17 TzBfG die unwirksame Befristung angreifen und würde dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erlangen.

Auch wenn eine Höchstdauer von acht Jahren gilt, können die Parteien zum Zwecke der Weiterbildung mehrere befristete Arbeitsverhältnisse schließen. Dies gilt auch für mehrfach befristete Arbeitsverträge innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstdauer von acht Jahren [23]. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich die Befristungsdauer zeitlich mit dem zum Erwerb der Anerkennung als Gebietsarzt notwendigen Zeitraum deckt [24].

Zu beachten gilt es aber nach § 1 Abs. 3 S. 5 ÄArbVtrG, dass die Befristung den Zeitraum nicht unterschreiten darf, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt.

Die Anschlussbefristungen

Es steht den Vertragsparteien frei, nach Abschluss einer Weiterbildung ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen. Dies zunächst dann, wenn in einer weiteren Phase die Anerkennung für einen Schwerpunkt oder der Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung beabsichtigt ist. Die Dauer dieses weiteren befristeten Arbeitsverhältnisses richtet sich dann nach dem Zeitraum, den die jeweilige Weiterbildungsordnung vorsieht.

Es ist aber auch zulässig einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit demselben Weiterbildungsziel abzuschließen [25]. Nach § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG darf die Befristung des Arbeitsvertrages den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Beendet der weiterzubildende Arzt bereits zu einem früheren Zeitpunkt den von ihm nachgefragten Weiterbildungsabschnitt oder liegen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich vor, darf nach § 1 Abs. 3 Satz 6 auf diesen Zeitpunkt befristet werden. Diese Vorschriften bestimmen nach ihrem Wortlaut lediglich eine Mindestbefristungsdauer, aber keine Einschränkung auf den nur einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt. Gegen eine derartige Einschränkung spricht insbesondere die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 4 ÄArbVtrG, wonach die Gesamtdauer mehrerer zum Zwecke der Weiterbildung befristeter Arbeitsverträge nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG die in § 1 Abs. 3 Satz 1 – 3 ÄArbVtrG bestimmte Höchstdauer nicht überschreiten darf. § 1 Abs. 3 Satz 4 ÄArbVtrG setzt daher voraus, dass die Weiterbildung auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge erfolgen kann, ohne dass der Vorschrift zu entnehmen wäre, dass die mehrfache Befristung nur mit unterschiedlichen weiterbildenden Ärzten zulässig sein soll.

Auch aus Sinn und Zweck der in § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG normierten Mindestbefristungsdauer ergibt sich eine Beschränkung der Befristungsmöglichkeit auf einen einzigen Arbeitsvertrag mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt nicht. Diesem Regelungszweck, eine Stückelung der Beschäftigung während der Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes in mehrere befristete Arbeitsverhältnisse zu verhindern, steht der spätere Abschluss eines weiteren nach § 1 ÄArbVtrG befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende eines der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes mindestens entsprechenden befristeten Arbeitsvertrages nicht entgegen. Es ist daher auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes überschreitenden Vertragslaufzeit gestattet.

Schließen die Parteien nach Ablauf eines mindestens der Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes entsprechenden befristeten Arbeitsvertrages einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt ab, kann die Vertragslaufzeit des neuen Arbeitsvertrages die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes unterschreiten, wenn bei Vertragsschluss absehbar ist, dass die Weiterbildung innerhalb der in Aussicht genommenen Vertragslaufzeit beendet werden kann. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die in § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG bestimmte Mindestvertragsdauer bereits durch den Erstvertrag ausgeschöpft ist und dadurch dem gesetzlichen Schutzzweck des § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG genügt ist, zum anderen aus der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 6 ÄArbVtrG, wonach die Vertragslaufzeit kürzer bemessen sein kann, als die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes, wenn der weiterzubildende Arzt den nachgefragten Weiterbildungsabschnitt bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet oder, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich vorliegen [26].

Literatur via passion_chirurgie@bdc.de

Heberer J, Hüttl P. Die arbeitsrechtliche Stellung der Ärzte in der Weiterbildung Passion Chirurgie. 2011 Juli; 1(7): Artikel 06_01.

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