01.04.2012

Mediation im Medizinrecht

Korrespondierender Autor Jörg Heberer

Einführung

Der Bundestag hat am 15.12.2011 einstimmig das neue Mediationsgesetz beschlossen. Umso mehr hat es verwundert, dass der Bundesrat am 10.02.2012 gegen dieses Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen hat.

Tatsache ist also, dass ein neues Mediationsgesetz, wie es vielfach auch von Anwaltsseite propagiert wird, derzeit noch nicht besteht und aufgrund der Tätigkeit des Vermittlungsausschuss es auch in vollem Umfang noch nicht abgesehen werden kann.

Die gewünschten Änderungen werden sich aber vermutlich auf einem Gebiet abspielen, das für die Frage, ob die Mediation speziell im Arzthaftungsrecht überhaupt in Frage kommt, keine zentrale Rolle spielt.

Der Inhalt des Gesetzes

Kernstück des neuen Mediationsgesetzes ist nicht die Frage, in welchen Bereichen man letztlich die Mediation durchführt. So sind neben dem Arzthaftungsrecht auch arbeitsrechtliche, baurechtliche und sonstige Konflikte im Rahmen der Mediation sicherlich beizulegen. Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Konflikte zwischen zwei Parteien, deren Schlichtung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Das neue Mediationsgesetz wird auch auf alle relevanten Verfahrensordnungen, wie die Zivilprozessordnung, das Arbeitsgerichtsgesetz, das Sozialgerichtsgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung Auswirkungen haben. Bereits dies zeigt, dass in allen Verfahrensbereichen an die Mediation gedacht werden kann und muss.

Nicht zutreffend ist es aber, wenn der Eindruck vermittelt wird, die Mediation sei nunmehr gleichsam ein Junktim bei der Frage nach der Arzthaftung. Auch wenn sich daher bereits jetzt die Angebote, gerade auch von Seiten der Rechtsanwaltschaft, mehren, die das Mediationsgesetz als zentrales, neues Thema  aufzeigen, so muss man doch klar betonen, dass weder der Inhalt des Gesetzes noch dessen praktische Anwendung geschweige denn im Arzthaftungsbereich derzeit klar zu definieren sind.

Oberstes Postulat der Mediation ist nach dem Mediationsgesetz zudem die Freiwilligkeit. So ist nach dem derzeit geplanten § 2 Abs. 2 MediationsG die Mediation für alle Beteiligten freiwillig, wovon sich der Mediator auch überzeugen muss. Ebenso ist es den Parteien gestattet, die Mediation jederzeit zu beenden oder natürlich erst gar nicht zu beginnen.

Insofern haben ein Arzt oder ein Krankenhaus, welche sich mit dem Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung eines Patienten versehen, keinesfalls die alleinige Entscheidungskompetenz darüber, ob eine Mediation durchgeführt wird. Denn selbst wenn der Patient dies wünscht, muss das Krankenhaus bzw. der Arzt nicht zustimmen. Gleiches gilt für den Patienten, der einem entsprechenden Wunsch der Leistungserbringer entgegentreten kann.

Gleiches gilt im übrigen bereits jetzt für etwaige Schlichtungsverfahren bei den Gutachter- und Schlichtungsstellen. Auch hieran ist die Teilnahme freiwillig.

Hinzu tritt im Zusammenhang mit dem Arzthaftungsrecht auch die Verfahrenshoheit der hinter dem Arzt bzw. dem Krankenhaus regelmäßig stehenden Haftpflichtversicherung. Denn diese entscheidet letztlich als Herrscherin des Verfahrens darüber, ob überhaupt eine Mediation sachdienlich ist und durchgeführt wird. Die Haftpflichtversicherungen müssen letztlich entscheiden, wie zielführend die Mediation als solches ist.

Zudem tritt die Mediation auch ein stückweit in Konkurrenz zum Schlichtungsverfahren, da beide Verfahren parallel eher nicht durchgeführt werden. Denn beide Verfahren gehen mit Kosten einher, für das Schlichtungsverfahren gilt dies dann, wenn Rechtsanwälte beteiligt sind. Das Mediationsverfahren ist in jedem Fall kostenpflichtig für beide Parteien, gleichgültig ob ein Rechtsanwalt, Psychologe etc. das Mediationsverfahren durchführt.

Die Praxisrelevanz der Mediation in der Arzthaftung wird auch dadurch möglicherweise erschwert, dass der Mediator als solches, ähnlich wie die Schlichtungsstellen, keine Entscheidungsbefugnis hat. Er versucht nur, die Parteien zu einer Einigung zu bewegen, kann dies anregen, ist aber zwingend zur Neutralität verpflichtet und kann, wie bereits ausgeführt, selbst keine Entscheidung treffen. Gleiches gilt für die bereits vorhandenen Schlichtungsstellen, die ja nur die medizinische Seite bewerten können. An dieser Kompetenz wird es dem Mediator regelmäßig fehlen, sofern er nicht aus der Ärzteschaft kommt. Aufgrund der Neutralitätsverpflichtung ist es ihm aber Kraft des Amtes ohnehin untersagt, eine Beurteilung vorzunehmen. Man wird also im Rahmen der Mediation möglicherweise ebenfalls nicht umhinkommen, sich Sachverständigenrat zu suchen. Dies führt ein weiteres Mal zu nicht unerheblichen Kosten.

Letztlich kommt auch hier also ein weiterer Umstand hinzu, der die Praxisrelevanz der Mediation im Medizinrecht erst noch erweisen muss.

Fazit

Die Relevanz des neuen Mediationsgesetzes für die Heilberufe hält sich möglicherweise in Grenzen.

Das Gesetz als solches ordnet auch keine zwingende Mediation an, sondern muss vielmehr als eine Art Berufsgesetz für den Mediator verstanden werden (so auch Prütting, Anwaltsblatt 2012, 208). Denn es stellt in erster Linie Pflichten dar, denen der Mediator unterliegt. Ferner hebt es auch darauf ab, dass der Mediator als solcher eine gewisse Erfahrung vorweisen muss. So ist nach derzeitigem Rechtsstand beispielsweise eine Fortbildung von 120 Zeitstunden notwendig, um überhaupt an der Mediation teilnehmen zu können.

Hier schließt sich also der Kreis zu der derzeitig nicht zuletzt auch aus der Anwaltsschaft umtriebigen Marketingoffensive im Hinblick auf Angebote, die die neue Mediation darstellen. Hier wird man immer hinterfragen müssen, welche Expertise die Referenten insbesondere im Hinblick auf das Medizinrecht und dann noch im Hinblick auf die Mediation haben.

Für Ärzte als solches ist eigentlich die Frage der Mediation zwar nicht völlig irrelevant, da letztlich aber Dritte darüber zu entscheiden haben, ob überhaupt eine Mediation stattfindet, sicherlich nichts, was den beruflichen Alltag bestimmt.

Schließlich gilt es auch im Hinblick auf die im Medizinrecht ohnehin schon bestehende Möglichkeit der Anrufung der hochqualifizierten Schlichtungs- und Gutachterstellen abzuwarten, ob die Mediation tatsächlich einen durchschlagenden Erfolg bietet oder aber nur alter Wein in neuen Schläuchen ist.

Heberer J. / Hüttl P. Mediation im Medizinrecht. Passion Chirurgie. 2012 April; 2(04): Artikel 06_01.

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