01.07.2016

Infektions- und Erregerstatistik gemäß § 23 IfSG

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Ambulante  OP-Einrichtungen, Tageskliniken und Arztpraxen müssen die Empfehlungen der KRINKO Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut) zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen umsetzen (§ 23 IfSG, Abs.1) [9].

Dies bedeutet:

Beachtung der Empfehlungen der KRINKO:

1. „Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim RKI“ (§23 IfSG, Abs.2) [9],

2. Verhütung von nosokomiale Infektionen und Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher
mit Resistenzen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft (§23 IfSG, Abs.3)
[9].

Wörtlich heißt es: „Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert-Koch-Institut beachtet worden sind.“

Einrichtungen für ambulantes Operieren sind verpflichtet

1. die vom Robert-Koch-Institut festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen [10] fortlaufend aufzuzeichnen, zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventions-maßnahmen zu ziehen. Diese sind dem Personal mitzuteilen und umzusetzen.

2. Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs sind unter Bewertung der lokalen Resistenzsituation fortlaufend aufzuzeichnen und Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika zu ziehen. Die erforderlichen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes sind dem Personal mitzuteilen und umzusetzen.

Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen, Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen zu gewähren (§23 IfSG, Abs.4) [9].

Auf die bisher nur für Krankenhäuser veröffentlichte Bekanntmachung über die Festlegung der Antibiotika-Daten soll eine weitere für Einrichtungen für ambulantes Operieren folgen. Durch eine eigene Vorlage soll den besonderen Bedingungen dieser Einrichtungen Rechnung getragen werden.

Weiter haben ambulante OP-Einrichtungen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Die einzelnen Bundesländer können die gleiche Vorgehensweise auch für alle Arztpraxen in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, vorsehen.

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