Corona 15.08.2022
Ab Oktober Masken- und Testpflicht in der Pflege – mit Ausnahmen!
Nach dem Willen der Bundesregierung sollen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 Krankenhäuser und voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nur noch von Personen mit Atemschutzmaske (FFP2) und Testnachweis betreten werden. Dasselbe soll für in der Pflege tätige Personen bei ambulanten Pflegediensten gelten, die ambulante Intensivpflege erbringen sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen.
Diese Regelungen sollen bundeseinheitlich gelten. Bundesgesundheitsminister Lauterbach und Bundesjustizminister Buschmann haben nun einen entsprechenden Entwurf einer abermaligen Novellierung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt.
Aber keine Regeln ohne Ausnahmen: Die Masken- und Testpflicht gilt dann nicht für Bewohner dieser Einrichtungen. Nicht testen lassen müssen sich auch geimpfte Personen, bei denen die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegt oder Personen, die über einen Genesenennachweis verfügen.
Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, kritisierte, dass frisch geimpfte und genesene Beschäftigte künftig nicht mehr der Testpflicht unterliegen, “obwohl doch mittlerweile jedem klar sein muss, dass auch Geimpfte und Genesene das Virus weitergeben“, so Brysch gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland.
Zum Entwurf der neuen Paragrafen 28a und 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Stand 3.8.2022.
Corona
Gesundheitspolitik 25.10.2022
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Recht 01.08.2022
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