25.08.2021

F+A: Verordnung von Gesundheits-Apps für GKV-Patienten

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Unfallchirurg fragt, ob er GKV-Patienten Gesundheits-Apps verordnen darf und ob ihm diese Leistung vergütet wird. 

Antwort:

Durch das Digitale-Versorgung-Gesetz haben GKV-Versicherte einen gesetzlichen Leistungsanspruch auf Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), hierunter fallen Apps und webbasierte Anwendungen, zu Lasten ihrer GKV nach § 33a SGB V. Der Anspruch umfasst nur solche DiGA, die

1.vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e SGB V (DiGA-Verzeichnis) aufgenommen wurden und

2.entweder nach Verordnung des behandelnden Arztes oder des behandelnden Psychotherapeuten oder mit Genehmigung der Krankenkasse angewendet werden.

Nur für im DiGA-Verzeichnis gelistete Anwendungen übernehmen die Kassen die Kosten.

Das BfArM entscheidet zudem über die ärztlichen Leistungen, die für die Versorgung mit der jeweiligen DiGA erforderlich sind und informiert parallel die Bundesmantelvertragspartner über diese ärztlichen Leistungen.

Für die Verordnung ist das Arzneimittelrezept (Muster 16) zu verwenden.

Wenn mit der DiGA ärztliche Leistungen verbunden sind, soll der Vertragsarzt dafür eine Vergütung erhalten. Für DiGA, die dauerhaft im DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden, wird die Höhe der Vergütung von der KBV und dem GKV-Spitzenverband über den Bewertungsausschuss im EBM vereinbart. Nach Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis haben sie hierzu drei Monate Zeit. Für vorläufig gelistete DiGA prüfen und vereinbaren die vorgenannten Gremien innerhalb von drei Monaten das Honorar für ärztliche Leistungen.

Für die unterschiedlichen Formen der DiGA sollen im EBM je nach Aufwand unterschiedliche Honorare vorgesehen werden. Noch sind nicht alle Details zur Vergütung geregelt, sodass dies weiterverfolgt und abgewartet werden muss.

Derzeit hat der Erweiterte Bewertungsausschuss mit Beschluss vom 17.03.2021 zunächst einmal mit den GOPen 01470 und 01471 zwei EBM-Ziffern für die Abrechnung festgelegt. Während die GOP 01471 EBM nur bestimmten Fachgruppen vorbehalten ist, steht die GOP 01470 EBM grundsätzlich allen niedergelassenen Ärzten offen.

Eine Vergütung für das Ausstellen der Erstverordnung einer Gesundheits-App nach GOP 01470 EBM erhält der Arzt unter zwei Voraussetzungen:

Zum einen dürfen nach der Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses solche Apps nur an Patienten ab 18 Jahren verordnet werden.

Zum anderen muss die App dauerhaft im Verzeichnis des BfArM aufgenommen sein. In diesem Verzeichnis finden sich auch Apps, die lediglich vorläufig aufgenommen sind, sodass hierauf bei der Verordnung geachtet werden muss.

Für die Erstverordnung erhält der Arzt sodann eine Vergütung nach GOP 01470 EBM in Höhe von 18 Punkten/2,00 EUR. Erfolgt die Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde, ist auch dies hiernach berechnungsfähig. Dies ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.

Einem Patienten können auch unterschiedliche DiGA verordnet werden. Die GOP ist dann mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig, wobei zur Begründung die verordnete DiGA benannt werden muss.

Die GOP 01470 EBM wird für zwei Jahre extrabudgetär vergütet und ist bis 31.12.2022 befristet.

Heberer J. F+A: Verordnung von Gesundheits-Apps für GKV-Patienten. Passion Chirurgie.2021 September; 11(09): Artikel 04_09.

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