Frage:
Eine ambulant operierende Einrichtung hat ihr Spektrum reduziert und macht momentan nur noch Eingriffe mit geringem SSI-Risiko und nutzt hierfür Einweginstrumentarium. Sie möchten die AEMP für spätere Zwecke bestehen lassen. Laut dem Hersteller der Osmoseanlage reicht es, wenn diese einmal wöchentlich gespült wird. In der AEMP befinden sich RDG, Sterilisationsgerät, Ultraschallbecken, Waschbecken etc. Laut dem Anwender werden die Geräte weiterhin im normalen Rhythmus gewartet/überprüft. Nun die Frage: Müssen die wasserführenden Systeme regelmäßig (sprich spätestens alle 72 h) wie bei der Legionellenprophylaxe gespült/benutzt werden?
Antwort:
Grundsätzlich sollte die Osmoseanlage, weil diese ein Medizinprodukt gemäß DIN EN 1717 ist, vom Trinkwassersystem getrennt sein bzw. ein Rückfluss aus dem Gerät in das Leitungsnetz verhindert werden. Dann wäre man bzgl. des Spülens auf der sicheren Seite und würde gemäß Herstellerangaben handeln. Was ist aber mit dem Bereich der Leitung vor dem Abtrenner bis zur Hauptleitung? Ohne Entnahme gibt es hier eine Stagnation und gemäß VDI 6023 sollte eine Stagnation > 3 Tage vermieden werden.
Daher ist zu empfehlen, alle drei Tage zu spülen oder eine regelmäßige Entnahme bzw. den Betrieb sicherzustellen. Gleiches gilt für die genannten Geräte, diese sollten auch regelmäßig betrieben/gespült werden, auch um hier einer Stagnation, Austrocknung von potenziellen Dichtungen sowie einer Vermehrung von Erregern vorzubeugen.
Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.
Wieting D, Groth M, Hübner NO, Jatzwauk L, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Müssen stillgelegte AEMP-Geräte wegen Stagnationswasser gespült werden? Passion Chirurgie. 2026 März; 16(03/I): Artikel 04_03.
FRAGE:
Ist es zu empfehlen, Wunden zur Anregung der Wundheilung mit Leitungswasser auszuduschen?
ANTWORT:
Das vorsätzliche Ausduschen der Wunde zur Anregung der Wundheilung mittels Leitungswassers ist aufgrund eines möglichen Keimeintrages (Leitungswasser ist zwar keimarm, aber nicht steril) zu unterlassen. Ausgenommen davon sind ärztlich angeordnete Wundspülungen zur Reinigung der Wunde, wobei dann die Dusche über einen endständigen Sterilfilter verfügen muss. Wenn dabei bei mehreren Patienten derselbe Duschkopf verwendet wird, ist eine Zwischendesinfektion des Duschkopfes sowie ein Austausch des Sterilfilters (Aufbereitung durch Dampfsterilisation oder steriler Einwegfilter) erforderlich.
Ob ein Ausduschen von so genannten „septischen“ Wunden mit Leitungswasser ohne Sterilfilter bei anschließender Spülung mit geeigneten Wundantiseptika zum Erregerwechsel (prolongierte Wundheilung) führt, ist wissenschaftlich nicht abschließend geklärt.
Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.
Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Wunden mit Leitungswasser ausduschen? Passion Chirurgie. 2026 Januar/Februar; 16(01/02): Artikel 04_03.
FRAGE:
Während einer Hospitation im Nachbarkrankenhaus habe ich gesehen, dass Patienten in Regionalanästhesie intraoperativ eine chirurgische Gesichtsmaske trugen. Das wurde mit einer Infektionsgefahr begründet. Ist das wirklich notwendig?
ANTWORT:
Die Wirksamkeit des intraoperativen Tragens einer chirurgischen Gesichtsmaske (MNS) durch Patienten zur Senkung der postoperativen Wundinfektion (SSI) ist bisher nicht durch wissenschaftliche Studien belegt. Allerdings sind in der Literatur Fälle beschrieben, bei denen identische Erreger aus der Wunde und dem Nasen-Rachen-Raum von an der Operation beteiligten Chirurgen isoliert werden konnten und daher eine Tröpfcheninfektion anzunehmen war. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass nicht intubierte Patienten intraoperativ sprechen, niesen oder husten und damit infektiöse Tröpfchen in die OP-Wunde gelangen, können auch hier Tröpfcheninfektionen auftreten.
Wir würden daher für nicht intubierte Patienten in Regionalanästhesie intraoperativ einen MNS empfehlen, wenn dagegen keine medizinische Kontraindikation spricht oder die Tröpfcheninfektion anderweitig sicher ausgeschlossen werden kann, denn:
1.Der Nasen-Rachen-Raum des Patienten befindet sich in der Regel im Abstand von max. 1,5 m von der OP-Wunde. Und das genügt für eine Tröpfcheninfektion (Jepsen, O.B. et al.: Importance of surgical masks for perioperative asepsis. Ugeskr Laeger. 1993; 155,25: 1940-2.)
2.Die KRINKO-Empfehlung zur Prävention postoperativer Wundinfektionen (2018) empfiehlt MNS für alle Mitarbeiter im OP, auch für Patienten. Und die Beachtung der KRINKO- Empfehlungen entspricht nach § 23 IfSG dem Stand der Wissenschaft und schafft damit Rechtssicherheit. Zitat: „Die Wertigkeit des MNS für Patienten und Mitarbeiter ist plausibel, seine Wirkung auf die mikrobielle Belastung der Raumluft ist nachgewiesen, seine Wirkung auf die Rate von SSI jedoch nicht in vergleichenden Studien belegt. In der Fachliteratur sind Ausbrüche postoperativer Infektionen beschrieben, in denen vor allem S. aureus und A-Streptokokken von kolonisiertem chirurgischem Personal – insbesondere intraoperativ – auf Patienten übertragen wurden.“
Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.
Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Im OP auch Mund-Nasen-Schutz für Patienten? Passion Chirurgie. 2025 Dezember; 15(12/IV): Artikel 04_03.
FRAGE:
Ist es notwendig, flexible Endoskope, die zur Überbrückung von Reparaturzeiten als Leihgeräte zur Verfügung gestellt werden, nach der ersten Aufbereitung (vor dem ersten Einsatz am Patienten) einer mikrobiologischen Testung zu unterziehen?
ANTWORT:
Im Abschnitt 2.8. der im Jahr 2024 aktualisierten Anlage 8 (Bundesgesundheitsbl. 67, 1410–1468, 2024) der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu den „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ (2012) findet sich folgende Aussage: „Bei der Verwendung von Leihendoskopen verbleibt ohne vorhergehende mikrobiologisch-hygienische Prüfung und Ergebnisbewertung eine Sicherheitslücke, da dem Betreiber i. d. R. keine aktuellen Informationen über die vorangegangenen Aufbereitungsprozesse und die Ergebnisse der Überprüfung des Verleihers vorliegen. Wird nach der Aufbereitung durch den Betreiber eine Überprüfung vor Ort vorgenommen, kann eine erhebliche zeitliche Verzögerung bis zum Vorliegen der Ergebnisse entstehen. Die Entscheidung, ob das Endoskop direkt oder nach einer mikrobiologisch-hygienischen Überprüfung eingesetzt wird, liegt beim Betreiber.“ Gefordert wird ein kultureller Nachweis der Gesamtmikroorganismenzahl und die Abwesenheit von Indikatormikroorganismen aus Kanälen des Leihendoskops nach dem maschinellen, teilmaschinellen oder manuellen Aufbereitungsprozess.
Wir empfehlen, diese Untersuchung bei jedem Leihendoskop durchzuführen, dessen technischer Aufbau keinem Endoskop entspricht, das bisher in der Praxis zum Einsatz kommt und dessen Aufbereitung daher nicht validiert ist. Das Leihendoskop muss dann etwa eine Woche vor dem ersten Einsatz in der Praxis sein, damit ausreichend Zeit für Aufbereitung und Untersuchung bleibt. Das trifft natürlich auch auf neu erworbene flexible Endoskope zu.
Kommt allerdings ein baugleiches Leihendoskop zum Einsatz, kann dessen Untersuchung nach Aufbereitung und vor dem ersten Einsatz am Patienten entfallen. Erfahrungsgemäß sollte der Leihvertrag außerdem dahingehend ergänzt werden, dass der Leihgeber das Gerät nur vollständig funktionsfähig, vollständig aufbereitet und geprüft anliefert.
Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.
Jatzwauk L, Hübner NO, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Prüfen von Leihendoskopen vor dem Einsatz? Passion Chirurgie. 2025 November; 15(11): Artikel 04_04.
FRAGE:
Nach jeder Operation im septischen OP-Saal soll in unserem Krankenhaus ein kompletter Wechsel der Bereichskleidung durchgeführt werden. Ist das wirklich notwendig?
ANTWORT:
Das komplette Umkleiden nach einer septischen Operation ist ein nicht mehr zeitgemäßes Ritual. Die früher benutzten OP-Mäntel aus Baumwolle waren nicht dicht, sobald sie feucht wurden. Darum galt die darunter befindliche Bereichskleidung nach einer septischen Operation als potenziell kontaminiert und musste gewechselt werden, damit es bei der nächsten Operation mit frischem, aber ebenfalls undichtem OP-Mantel nicht zur Kontamination der Operationswunde kommt.
Heute verhindern OP-Mäntel nach DIN EN 13795-1:2019-06 (Operationskleidung und -abdecktücher – Anforderungen und Prüfverfahren – Teil 1: Operationsabdecktücher und -mäntel) vollständig ein Durchdringen von Mikroorganismen in beide Richtungen. Ein Wechsel der Bereichskleidung nach einer septischen Operation ist daher nicht mehr erforderlich. Allerdings sind bei sichtbarer Kontamination des Fußbodens mit infektiösem Material die OP-Schuhe zu wechseln, bevor der Saal verlassen wird.
Die in Deutschland als Stand der Wissenschaft geltenden KRINKO-Empfehlungen zur Prävention postoperativer Wundinfektionen (Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 4, 2018) enthalten außerdem folgenden Text zum Sinn sogenannter septischer OP-Säle: Weist et al. fanden 1988 nur an patientennahen Oberflächen Hinweise auf eine unterschiedliche Erregerbelastung bei „septischen“ vs. „aseptischen“ Eingriffen. Eine jüngere Beobachtungsstudie konnte bei allgemeinchirurgischen Eingriffen der Kontaminationsklassen I und II vs. Kontaminationsklasse IV keine unterschiedliche Belastung von Luft oder Oberflächen finden. Angaben zu SSI-Raten werden jeweils zu dieser Frage nicht gemacht. Mithin ergibt sich bislang kein Nachweis dafür, dass eine Trennung der OP-Räume nach Kontaminationsklassen („septischer OP-Saal“) das SSI-Risiko senken kann.
Allerdings fordern die Berufsgenossenschaften im Rahmen des Verletzungsartenverfahrens (VAV) für ihre Patienten das Vorhalten eines septischen OP-Saals mit septischer Patientenschleuse. Dieser Forderung ist nachzukommen (auch wenn sie wissenschaftlich nicht begründet ist).
Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.
Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Umziehen nach septischer Operation? Passion Chirurgie. 2025 Oktober; 15(10): Artikel 04_03.
FRAGE:
Perspektivisch soll in unserer Praxis auf eine zusätzliche Vliesverpackung in den Sterilgut-Containern bei der Dampfsterilisation von OP-Instrumenten verzichtet werden. Ist das möglich?
ANTWORT:
Literatur zu diesem Thema ist nicht bekannt. Aber in zahlreichen Aufbereitungseinheiten für Medizinprodukte (AEMP) wird schon seit Jahren vor allem aus Kostengründen ohne zusätzliche Innenverpackung (OP-Tücher, Vlies) im Container sterilisiert.
Mit Sterilität haben die Vlies-Innenverpackungen nichts zu tun, denn der Container ist ein zugelassenes Sterilbarrieresystem. Wohl aber mit der Trocknung und aseptischen Entnahme der Instrumente aus dem Container. Daher:
- vor Umstellung prüfen, ob die schweren OP-Container ohne Vlies nach der Entnahme aus dem Sterilisator innen auch trocken sind. Das Vlies hat die Feuchtigkeit aufgesaugt und (durch die im Gegensatz zu einer „Pfütze“ größere Fläche) auch gut getrocknet. Ggf. muss die Trocknungszeit im Sterilisator verlängert werden.
- OP-Personal fragen, ob eine aseptische Entnahme aus dem Container ohne Vlies (das normalerweise über die unsterile Außenseite des Containers gebogen wird) möglich und trainiert ist.
Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.
Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Sterilverpackung. Passion Chirurgie. 2025 September; 15(09/III): Artikel 04_04.
FRAGE:
Ich habe eine Frage aufgrund einer Inspektion der Überwachungsbehörde zum „Vollzug des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes“. Es betrifft die Aufbereitung von unseren grünen OP-Tüchern, die wir für die Abdeckung der Instrumententische verwenden. Dürfen wir OP-Tücher aus Baumwollmischgewebe zur Abdeckung des Instrumententisches weiterhin sterilisieren und im OP verwenden?
ANTWORT:
Die KRINKO-Empfehlung zur Prävention postoperativer Wundinfektionen (2018) erwähnt die Abdeckmaterialien des Instrumententisches nicht. Die Notwendigkeit, eine sterile Tisch-Abdeckung zu nutzen, ist jedoch ohne Zweifel gegeben, denn der Instrumententisch ist ja nicht steril. Nur durch geeignetes Deckmaterial kann die Sterilität der OP-Instrumente beim Ablegen auf den Instrumententisch aufrechterhalten werden.
Die Abdeckung des Instrumententisches fällt unter den Geltungsbereich der DIN EN 13795-1:2019-06 (Operationskleidung und -abdecktücher – Anforderungen und Prüfverfahren – Teil 1: Operationsabdecktücher und -mäntel; Deutsche Fassung EN 13795-1:2019). Im Einführungsbeitrag der Norm findet sich folgender Text zum Geltungsbereich: „Diese Europäische Norm gibt Aufschluss über die Eigenschaften von Einmal- und Mehrweg- Operationsmänteln und -abdecktüchern zur Verwendung als Medizinprodukte für Patienten, Klinikpersonal und Geräten, zum Schutz vor Übertragung infektiöser Agenzien zwischen Klinikpersonal und Patienten während operativer und anderer invasiver Eingriffe.“
OP-Abdeckmaterialien müssen demnach folgende Eigenschaften nachweisen:
- steril,
- flüssigkeitsabweisend (bei erwartet geringem Flüssigkeitsanfall) oder flüssigkeitsundurchlässig (bei erwartet hohem Flüssigkeitsanfall),
- keimdicht in trockenem und feuchtem Zustand und
- sie dürfen nur wenige Abriebpartikel produzieren.
Baumwollmischgewebe erfüllt die Anforderungen der Norm nicht, da es nicht ausreichend flüssigkeitsabweisend ist und zumindest in feuchtem Zustand keine Barriere gegen Bakterien darstellt. Außerdem wird die Forderung der Norm bezüglich der Freisetzung von Abriebpartikeln („Linting“) von Baumwollmischgewebe nicht erfüllt.
Neben Einwegmaterialien erfüllen aber auch beschichtete (imprägnierte) Abdecktücher aus Baumwollmischgewebe die Anforderungen der DIN EN 13795-1:2019-06. Diese sind Mehrwegprodukte und können nach den Angaben der Hersteller aufbereitet (gewaschen und sterilisiert) werden. Die KRINKO äußert sich zu diesen Materialien wie folgt und belegt das mit vier Literaturstellen: „Die beiden dafür (als OP-Abdeckmaterialien) in Frage kommenden Materialgruppen (beschichtete und aufbereitbare Baumwollmaterialien oder Kunststoff-Einwegmaterialien) sind in ihrer infektionsprotektiven Wirkung gleichwertig.“
Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.
Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Tischabdeckung im OP. Passion Chirurgie. 2025 Juli/August; 15(07/08): Artikel 04_04.
Frage:
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob die künftige elektronischen Patientenakte (ePA) eine weitere Haftungsquelle im Rahmen der Arzthaftung begründet.
Antwort:
Hierzu muss man vorab ganz klar betonen, dass die ePA zum einen weder ein Ersatz noch eine verpflichtende Ergänzung für die primäre Behandlungsdokumentation des Arztes nach § 630f BGB ist, sodass trotz Nutzung der ePA der Arzt nach wie vor zur Führung einer eigenständigen Behandlungsdokumentation (Patientenakte) nach § 630f BGB verpflichtet ist. Zum anderen ist die ePA auch kein Ersatz für die Kommunikation mit dem Patienten oder vor-, weiter- und nachbehandelnder Ärzte, sodass nach wie vor das persönliche Anamnesegespräch, die Untersuchung des Patienten und die Heranziehung sowie Übermittlung von Befunden oder Arztbriefen von oder an andere Ärzte für die Behandlung maßgeblich sind. Befunde, Arztbriefe etc. können lediglich zusätzlich in der ePA gespeichert werden.
Vor allem aber ist die ePA – im Unterschied zur Behandlungsdokumentation des Arztes – gerade eine rein freiwillige und – gerade dies darf aus juristischer Sicht des Verfassers bei der Bewertung der Haftungsfrage nicht unberücksichtigt bleiben – eine versichertengeführte Akte, d. h. deren Nutzung, Zugriffsrechte, Inhalte usw. fallen alleine in die Entscheidungshoheit des Patienten. Der Patient kann somit beispielsweise entscheiden, ob ein Arzt an sich Zugriff auf die Patientenakte erhalten soll oder ob er nur eingeschränkt auf bestimmte Inhalte zugreifen kann oder welche Inhalte in der ePA gespeichert werden bzw. ob und welche Inhalte er eigenmächtig löscht.
Dennoch ist es aus juristischer Sicht grundsätzlich denkbar, dass es bei einer Verletzung der sich bezüglich der ePA ergebenden ärztlichen Pflichten zu einer Haftung kommen kann, wenn hierbei die ärztliche Sorgfalt nicht eingehalten und dadurch ein Patientenschaden verursacht wird. Die Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt bei der Behandlung muss nach Auffassung des Verfassers aber der übliche Haftungsmaßstab bleiben.
§ 347 Abs. 1 und 2 SGB V statuieren für Vertragsärzte eine Befüllungspflicht der ePA mit bestimmten medizinischen Daten. Die Befüllungspflicht besteht aber nur, wenn diese Daten bei der konkreten aktuellen Behandlung selbst vom Arzt erhoben wurden, die Daten elektronisch vorhanden sind bzw. elektronisch verarbeitet werden und der Patient dem Zugriff des Arztes und dem Einstellen der Daten nicht widerspricht. Zudem besteht eine Befüllungspflicht für weitere bestimmte medizinische Daten gemäß § 347 Abs. 4, 5 SGB V, wenn der Patient deren Einstellung verlangt. Für Krankenhäuser trifft § 348 SGB V die entsprechenden Regelungen. Folglich wäre es im Hinblick auf die Haftungsfrage denkbar, dass bei Verletzung der Befüllungspflicht eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen könnte, wenn hierdurch ein Schaden des Patienten entsteht, weil beispielsweise ein nachbehandelnder Arzt eine medizinisch relevante Information mangels Einstellung nicht aus der ePA ersehen konnte.
Hinsichtlich der Einsichtnahme des Arztes in die ePA gilt, dass wenn es für die Versorgung erforderlich ist und der Patient keinen Widerspruch erklärt hat, der Arzt Einsicht nehmen darf. Eine routinemäßige und anlasslose Einsichtnahme- oder Ausforschungspflicht legt das Gesetz somit gerade nicht fest. Maßgebliche Grundlagen der Behandlung sind deshalb weiterhin das Anamnesegespräch sowie die Behandlungssituation. Lediglich wenn sich hieraus Gründe für eine Einsichtnahme in die ePA ergeben, wird man zur Erfüllung der ärztlichen Sorgfaltspflicht von einer Einsichtnahmepflicht ausgehen müssen. Die ePA ist deshalb nur unterstützend bei Anamnese, Befunderhebung und Behandlung heranzuziehen.
Zusammenfassend dürfte nach derzeitiger Einschätzung des Verfassers die ePA als neue Haftungsquelle im Rahmen der Arzthaftung aber für den Arzt, der gegen eine Befüllungspflicht verstößt oder keine Einsicht in die ePA nimmt, wohl eher begrenzt sein. Denn wie bereits erwähnt, ist zum einen die Behandlungsdokumentation des Arztes weiterhin allein maßgeblich für die Erfüllung seiner ärztlichen Dokumentationspflichten und zum anderen gelten für die ärztliche Sorgfaltspflicht im Rahmen der Anamnese, der Befunderhebung und der ärztlichen Behandlung die bislang geltenden Grundsätze weiter. Auch die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass Ärzte unter dem Gesichtspunkt, dass die ePA versichertengeführt ist, nicht davon ausgehen sollten, dass die ePA zwangsläufig alle behandlungsrelevanten Informationen vollständig enthält.
Durch die ePA werden also nach Ansicht des Verfassers die bisherigen Haftungsmaßstäbe nicht verschärft oder erweitert. Nachdem bislang noch keine Rechtsprechung hierzu existiert, kann die Auffassung des Verfassers jedoch als nicht abschließend gesichert betrachtet werden. Man wird abwarten müssen, wie sich letztendlich die Rechtsprechung hierzu positionieren wird.
Heberer J: F+A Die Elektronische Patientenakte (ePA) eine weitere Haftungsquelle? 2025 Juli/August; 15(07/08): Artikel 04_09.
FRAGE:
Fallen ambulant operierende Praxen gemäß Pkt. 4.2.b der UBA-Veröffentlichung von 2017 unter untersuchungspflichtige Einrichtungen und müssen dementsprechend regelmäßige Untersuchungen des Trinkwassers auf Pseudomonas aeruginosa (gemäß DVGW W 551-4 (03/2024)) durchführen?
ANTWORT:
Nach Abs. 14 § 61 (1,2) TrinkwV 2023 muss das Gesundheitsamt Trinkwasser-Installationen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird, in ein stichprobenartiges Überwachungsprogramm einbinden und dabei mindestens auf die Parameter untersuchen oder untersuchen lassen, die sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können. Für bestimmte Einrichtungen ist auch Pseudomonas aeruginosa in die regelmäßige Überwachung einzubeziehen. Dazu zählen aus Gründen der Gesundheitsvorsorge gemäß Pkt. 4.2.b der Umweltbundesamt (UBA)-Veröffentlichung zu Pseudomonas aeruginosa (2017) auch Einrichtungen für ambulantes Operieren. Gemäß der Hygieneverordnungen der Bundesländer und der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut zu den „Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen“ (2018) ergeben sich für Einrichtungen des ambulanten Operierens definierte Anforderungen bezüglich des Personaleinsatzes, der Dokumentation, der baulichen Voraussetzungen und der behördlichen Überwachung.
Das zuständige Gesundheitsamt kann daher eine anlassbezogene Untersuchung gemäß Pkt. 4.2.b der UBA-Veröffentlichung zu Pseudomonas aeruginosa (Umweltbundesamt, 2017) anordnen, um festzustellen, ob die Anforderungen gemäß § 6 der TrinkwV (2023) erfüllt sind und die erforderliche mikrobiologische Qualität des Trinkwassers gewährleistet ist. Sollten in der Praxis ambulante Operationen durchgeführt und abgerechnet werden, muss der Betreiber die vom Gesundheitsamt angeordneten Untersuchungen des Trinkwassers auf Pseudomonas aeruginosa realisieren (die Untersuchungen werden von im jeweiligen Bundesland benannten und durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Untersuchungsstellen für Trinkwasser durchgeführt).
Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.
Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Untersuchung des Trinkwassers auf Pseudomonas. Passion Chirurgie. 2025 Juni; 15(06/QII): Artikel 04_03.
Frage:
Wir haben immer wieder Anfragen zum Umgang mit Patienten mit Humanen Papillomviren im Operationsbereich. Gemäß VAH-Liste benötigen wir den Wirkbereich „viruzid“ für die Flächendesinfektion. Benötigen wir dies auch für die hygienische Händedesinfektion bei Kontakt mit möglicherweise kontaminierten Oberflächen? Oder ist begrenzt viruzid PLUS ausreichend?
Antwort:
HPV-Viren sind unbehüllte DNA-Viren. Also wären viruzide Desinfektionsmittel anzuwenden. „Begrenzt viruzid PLUS“ reicht nicht zur Inaktivierung des Surrogate-Virus Polyoma SV-40. Ob Desinfektionsmittel mit dem Wirkbereich „begrenzt viruzid PLUS“ bei HPV-Virus ausreichend wirksam wäre, ist wohl gegenwärtig nicht bekannt. Allerdings kann aus dem RKI-Ratgeber für Ärzte auch abgeleitet werden, dass „gemäß Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) zur Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten (…) bei der Behandlung von Patienten mit Papillomviren generell keine über die Basishygiene hinausgehende Maßnahmen erforderlich [sind].
Im Rahmen der Basishygiene sind in Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Desinfektion von Medizinprodukten mit Schleimhautkontakt grundsätzlich nur Mittel oder Verfahren mit nachgewiesener Wirksamkeit gegen behüllte und unbehüllte Viren (mit dem Wirkungsbereich viruzid) anzuwenden (siehe KRINKO-Empfehlung).“
Also wären im Rahmen der Basishygiene auch keine besonderen Händedesinfektionsmittel erforderlich. Die begrenzt viruziden Händedesinfektionsmittel sind zwar nicht ausreichend wirksam, aber der Infektionsweg der HP-Viren erscheint nicht gegeben – es sei denn, es kommt nach Kontamination zum Schleimhautkontakt mit den Händen.
Laserbehandlungen von Condylomata acuminatas (Feigwarzen) sollten nur in künstlich belüfteten OP-Sälen der Klasse IA nach DIN 1946/4 durchgeführt werden. Im Laserrauch findet sich HPV-DNA. Ob die DNA (das Virus) auch infektiös ist, ist nicht untersucht. Der Rauch wird durch die TAV-Decken im Wesentlichen nach unten abgedrängt. Der wahrnehmbare Geruch nach Rauch zeigt aber an, dass dieser auch in den Respirationstrakt gelangt. Daher sollten ungeimpfte Mitglieder des OP-Teams FFP2-Masken ohne Ausatemventil tragen und nach dem Ausziehen der Schutzhandschuhe eine viruzide Händedesinfektion durchführen (Literatur: FRAUENARZT 56 (2015) Nr. 10, 898–903)
Nosokomiale Infektionen durch HPV wurden nach unserer Kenntnis noch nie eindeutig nachgewiesen. Das Risiko beim Einsatz nicht viruzid wirksamer Händedesinfektionsmittel erscheint also gering. Bei einem potenziell krebserregenden Virus ist aber Vorsicht geboten.
Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.
Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Viruzide Händedesinfektion bei Versorgung von HPV-Patienten. Passion Chirurgie. 2025 Mai; 15(05): Artikel 04_03.














