Politik 06.04.2016
Reform des Mutterschutzgesetzes
Bundesfamilienministerium berücksichtigt DGOU-Initiative „Operieren in der Schwangerschaft“
Die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) sieht die Forderungen aus ihrer Initiative „Operieren in der Schwangerschaft“ (OPidS) im Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes weitestgehend berücksichtigt. Mit der geplanten Reform geht eine Ära zu Ende: Chirurginnen soll zukünftig besser ermöglicht werden, in angemessener Weise auch mit Baby im Bauch ihrer gewohnten operativen Tätigkeit nachzugehen. Bislang war es ihnen verboten, schwanger den Operationssaal zu betreten. Zum vorliegenden Referentenentwurf haben OPidS-Gründerinnen Dr. Maya Niethard und Dr. Stefanie Donner in der heutigen Anhörung im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Stellung bezogen: „Wir unterstützen die Gesetzesnovelle. Sie trägt dem Wunsch vieler Frauen Rechnung, ihre bisherige Erwerbstätigkeit fortzuführen. Nun hoffen wir auf rasche Umsetzung“, sagt Niethard.
Mit dem Gesetzesentwurf will das BMFSFJ die Mutterschutzregelungen zeitgemäßer und verständlicher fassen und Rechtsunsicherheiten beseitigen. „Die unzeitgemäße Auslegung des Mutterschutzgesetzes von 1952 bremst Chirurginnen nach Bekanntgabe der Schwangerschaft in ihrer beruflichen Entwicklung aus“, sagt Donner.
Die erzwungene Pause führt zu einer längeren Weiterbildungszeit und somit zu einem späteren Erwerb des Facharzttitels. Das OP-Verbot entspricht oftmals nicht dem Wunsch vieler Betroffener – zumal sich die Arbeitsbedingungen im OP durch die Fortschritte in der Medizin stark verändert haben. Daher setzt sich die DGOU mit der Initiative OPidS dafür ein, dass werdende Mütter selbst entscheiden können, ob sie das Skalpell weiter in der Hand behalten wollen.
Das im Jahr 2015 veröffentlichte Positionspapier „Operieren in der Schwangerschaft“ der DGOU schafft dafür die Voraussetzungen: Es bündelt Informationen und Handlungsempfehlungen zu den Aspekten Recht, Röntgen, Strahlenschutz, Infektionsrisiko und Narkose. Das Positionspapier gibt zudem eine Anleitung zur Erstellung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung und die Umgestaltung des Arbeitsplatzes.
Mit dieser Expertise hat die DGOU nicht nur junge Medizinerinnen beraten, sondern auch das BMFSFJ. „Der neue Gesetzesentwurf betont nun die Arbeitgeberpflichten zur Beurteilung und Gestaltung der Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Frauen. Damit sehen wir das Mitbestimmungsrecht der Schwangeren gestärkt, selbst entscheiden zu können, ob sie ihre operative Tätigkeit fortsetzen möchte“, so Niethard. Bisher bereits bestehende Rechte werden nun stärker betont“, sagt Donner. Denn obwohl das Mutterschutzgesetz (MuSchG) den Umgang mit schneidenden und stechenden Instrumenten und somit einen Einsatz im Operationssaal für Schwangere nicht explizit ausschließt, erhalten die Betroffenen bislang ein striktes OP-Verbot. „Grund ist die bisherige Rechtsunsicherheit für Arbeitgeber“, erklärt Donner. Daher werde das MuSchG sehr streng ausgelegt.
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) e.V.
Straße des 17. Juni 106-108, 10623 Berlin, www.dgou.de, 05.04.2016
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