01.11.2015 Fragen&Antworten
F&A: Gehört Nagelpflege zu den Aufgaben des Pflegepersonals?
Frage:
Ein Chefarzt fragt an, ob die Nagelpflege beim Patienten zu den Aufgaben des Pflegepersonals gehört.
Antwort:
Von der Krankenpflege werden alle Maßnahmen umfasst, die der Pflege, Betreuung und Versorgung des Kranken dienen. Hierzu zählen aus Sicht des Verfassers vor allem die Grund- und Behandlungspflege. Maßgeblich ist in diesem Fall die Grundpflege. Dies umfasst die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens.
Nach dem Sozialrecht zählen nach Ansicht des Verfassers zur Grundpflege gemäß § 14 Abs. 4 SGB XI die Bereiche der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. § 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI zählt dabei aus Sicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG abschließend die zur Körperpflege zählenden Verrichtungen auf. Diese sind das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung. In Art. 1 § 12 Abs. 4 Nr. 1 E-PflegeVG war explizit die „Nagelpflege“ noch als hierzu gehörende Verrichtung enthalten. Allerdings wurde diese gestrichen und nicht in das Gesetz übernommen, da nur solche Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens berücksichtigt werden sollten, die regelmäßig wiederkehrend anfallen. Hierunter wollte der Gesetzgeber nur solche Verrichtungen aufnehmen, die im Bereich der Körperpflege aus dessen Sicht täglich anfallen. Dies ist bei der Nagelpflege in der Regel aber nicht der Fall. Auch im G-DRG-System, in dem die hochaufwendige Pflege im Krankenhaus vergütet wird, umfasst die Körperpflege nur die vorgenannten Tätigkeiten.
Insofern gelangt der Verfasser deshalb zu der Auffassung, dass das Schneiden von Fuß- und Fingernägeln nicht dem Bereich der Grundpflege zuzuordnen ist und somit auch keine vom klinischen Pflegepersonal geschuldete Tätigkeit darstellt. Die Kosten hierfür müssen somit bedauerlicherweise wohl vom Patienten getragen werden. Etwaige Rechtsprechung hierzu ist dem Verfasser leider nicht bekannt, sodass dies allein dessen derzeitige Rechtsauffassung wiedergibt.
Heberer J. Gehört Nagelpflege zu den Aufgaben des Pflegepersonals? Passion Chirurgie. 2015 November; 5(11): Artikel 08_02.
Autor des Artikels
Dr. jur. Jörg Heberer
Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktierenWeitere Artikel zum Thema
01.08.2014 Fragen&Antworten
Darf ein Chirurg auch die Aufklärung von fachfremden Eingriffen übernehmen?
Frage: Ein Oberarzt fragt an, ob er auch die Aufklärung
01.08.2014 Fragen&Antworten
Welche Tätigkeitsschwerpunkte dürfen auf die Visitenkarte?
Frage: Ein niedergelassener Chirurg aus Nordrhein-Westfalen fragt an, welche Tätigkeitsschwerpunkte
01.07.2014 Fragen&Antworten
Müssen Wahlleistungsvereinbarungen eine Vertreterregelung beinhalten?
Ein Chefarzt fragt an, ob er in die Wahlleistungsvereinbarung eine Vertreterregelung für Fälle seiner vorhersehbaren Abwesenheit aufnehmen kann.
01.07.2014 Fragen&Antworten
Muss ein Arzt in Rente erste Hilfe leisten?
Ein Oberarzt in Rente fragt an, ob er als ehemaliger Chirurg bei einem Unglücksfall im privaten Bereich vor allen anderen anwesenden Personen zur Hilfeleistung verpflichtet ist, obwohl er schon seit längerer Zeit in Rente ist.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.