Fragen&Antworten 01.12.2014
Können Leistungen zur Primärprävention nach GOÄ abgerechnet werden?
Frage:
Ein niedergelassener Arzt fragt nach der Möglichkeit, gemeinsam mit einem freiberuflichen Diplomsportlehrer Gesundheitssportkurse zur Primärprävention anzubieten und dies nach GOÄ abzurechnen.
Antwort:
Medizinisch-physikalische Leistungen sind grundsätzlich delegationsfähige Leistungen. Auch bei delegierten Leistungen ist es aber erforderlich, dass eine Mitwirkung des Arztes im Sinne einer fachlichen Weisung erfolgt und der Arzt durch örtliche Anwesenheit die Leistungserbringung jederzeit überwachen bzw. korrigieren kann.
Sofern jedoch selbständige und nicht beim Arzt angestellte Diplomsportlehrer die Leistung erbringen und als selbständige Leistungserbringer weder der Weisung noch der Aufsicht des Arztes unterworfen sind, halte ich die Abrechenbarkeit dieser Leistungen nach GOÄ aus diesen Gründen für nicht möglich.
Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
justitiar@bdc.de
|
Diesen Artikel finden Sie auf BDC|Online unter der Rubrik Themen/Recht/Arbeitsrecht. Heberer J. Können Leistungen zur Primärprävention nach GOÄ abgerechnet werden? Passion Chirurgie. 2014 Dezember; 4(12): Artikel 08_02. |
Abrechnung
Abrechnung 16.06.2026
Korrekte Anwendung der Kodierrichtlinien für Hybrid-DRGs
Extrakt des Vortrags von Professor Thomas Auhuber zur BDC-Sitzung Hybrid-DRG.
Zum Artikel
Orthopädie/Unfallchirurgie 17.06.2025
Aktive Bewegungsschiene nach Kreuzbandriss wird keine ambulante Kassenleistung
Die Verordnung passiver Motorschienen ist nach wie vor möglich.
Zum Artikel
Vergütung 06.12.2024
Vorsicht bei (vorübergehendem) Ausfall des ärztlichen Leiters eines MVZ
Gem. § 95 Abs. 1 SGB V Sätze 2 und 3 sind medizinische Versorgungszentren ärztlich geleitete Einrichtungen. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als...
Zum Artikel














