
Frage:
Ein niedergelassener Arzt fragt nach der Möglichkeit, gemeinsam mit einem freiberuflichen Diplomsportlehrer Gesundheitssportkurse zur Primärprävention anzubieten und dies nach GOÄ abzurechnen.
Antwort:
Medizinisch-physikalische Leistungen sind grundsätzlich delegationsfähige Leistungen. Auch bei delegierten Leistungen ist es aber erforderlich, dass eine Mitwirkung des Arztes im Sinne einer fachlichen Weisung erfolgt und der Arzt durch örtliche Anwesenheit die Leistungserbringung jederzeit überwachen bzw. korrigieren kann.
Sofern jedoch selbständige und nicht beim Arzt angestellte Diplomsportlehrer die Leistung erbringen und als selbständige Leistungserbringer weder der Weisung noch der Aufsicht des Arztes unterworfen sind, halte ich die Abrechenbarkeit dieser Leistungen nach GOÄ aus diesen Gründen für nicht möglich.
Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
[email protected]
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Diesen Artikel finden Sie auf BDC|Online unter der Rubrik Themen/Recht/Arbeitsrecht. Heberer J. Können Leistungen zur Primärprävention nach GOÄ abgerechnet werden? Passion Chirurgie. 2014 Dezember; 4(12): Artikel 08_02. |
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