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Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob ein Patient das Einsichtsrecht in seine Patientenakte höchstpersönlich ausüben muss und ob Einsicht in die vollständige Patientenakte gewährt werden muss.

Antwort:

Ein Patient muss das Einsichtsrecht nicht höchstpersönlich ausüben, er kann auch einen Dritten mit der Einsicht beauftragen. Die ärztliche Schweigepflicht, die sich aus § 203 StGB sowie der ärztlichen Berufsordnung ergibt, gilt allerdings grundsätzlich auch gegenüber Familienangehörigen und dem Ehepartner des Patienten sowie ohnehin gegenüber Dritten, beispielsweise einem Rechtsanwalt. Zur Freigabe der Information gegenüber den Familienangehörigen/Ehepartnern/sonstigen Dritten wird deshalb aus juristischer Sicht zur Vermeidung straf- und berufsrechtlicher Konsequenzen zwingend empfohlen, dass vorher eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten eingeholt wird. Üblicherweise erfolgt dies schriftlich, hierzu ist aus Beweissicherungsaspekten auch zu raten. Jedoch kann der Patient den Arzt nach Ansicht des Verfassers auch ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) von der Einhaltung der Schweigepflicht befreien. Zu Beweiszwecken sollte dies, falls die Schweigepflichtentbindungserklärung nicht schriftlich erfolgt, aber unbedingt vom Arzt dokumentiert werden.

Das Einsichtsrecht umfasst die „vollständige“ Patientenakte und gilt folglich auch für Drittbefunde, also an den behandelnden Arzt gerichtete Briefe anderer Kollegen und umgekehrt. Nicht erfasst vom Einsichtsrecht werden grundsätzlich rein subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes (§ 10 Abs. 2 Muster-BO). Hierbei handelt es sich insbesondere um persönliche Vermerke des Arztes zu den besonderen Umständen der Behandlung oder der Person des Patienten.

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Diesen Artikel finden Sie auf BDC|Online unter der Rubrik Themen/Recht/Arbeitsrecht.

Heberer J. Muss ein Patient das Einsichtsrecht in seine Patientenakte höchstpersönlich ausüben? Passion Chirurgie. 2014 November; 4(11): Artikel 08_01.

 

Autor des Artikels

Profilbild von Heberer

Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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