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Besteht ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber der Ärztekammer?

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob im Rahmen eines auf Antrag eines Patienten bei der Landesärztekammer durchgeführten Prüfungsverfahrens zwecks Einhaltung der Berufspflichten auch gegenüber der Kammer die ärztliche Schweigepflicht gegeben ist, wenn diese zur Erteilung von Auskünften zum Behandlungsfall und zur Übersendung der Behandlungsunterlagen auffordert.

Antwort:

Grundsätzlich gilt nach Auffassung des Verfassers die ärztliche Schweigepflicht bei Auskünften bzw. Übersendung der Patientenunterlagen auch gegenüber der Ärztekammer, es sei denn, es liegt eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vor.

Eine solche gesetzliche Offenbarungsbefugnis kann in den jeweiligen Heilberufe-Kammergesetzen der einzelnen Bundesländer vorgesehen sein, wobei dies jedoch in den Ländern nicht immer einheitlich geregelt ist.

Wird beispielsweise im Heilberufe-Kammergesetz bestimmt, dass der Arzt gegenüber der Ärztekammer zur Vorlage von Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichtet und zur Beantwortung von Fragen über die Erfüllung seiner Berufspflichten befugt ist, soweit die Kammer diese zur Überwachung des Einhaltens der Berufspflichten benötigt, liegt aus Sicht des Verfassers eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vor. Eine Schweigepflichtentbindungserklärung ist deshalb aufgrund dieser gesetzlichen Befugnis nach Ansicht des Verfassers dann nicht notwendig.

Heberer J. Besteht ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber der Ärztekammer? Passion Chirurgie. 2015 Mai; 5(05): Artikel 08_01.

Lohnt sich die Klage gegen eine Krankenkasse bei abgelehnter Erstattung von Sachkosten?

Frage:

Ein ambulant operierender Vertragsarzt aus Schleswig-Holstein möchte wissen, ob er bei abgelehnter Erstattung von Sachkosten (hier: Nahtanker für Meniskusrefixation, die als Implantate im Körper verbleiben) direkt eine Klage gegen die betreffende gesetzliche Krankenkasse einreichen kann.


Antwort:

Maßgeblich für die Frage der Erstattung dieser Sachkosten sind neben den Regelungen des § 9 Abs. 5 AOP-Vertrag zunächst die Allgemeinen Bestimmungen des EBM, dort 7.3, wonach Kosten nicht in der jeweiligen GOP enthalten sind, wenn der Patient diese Materialien zur weiteren Verwendung behält – was bei Implantaten der Fall ist. Sodann verweist 7.4. EBM auf die Gesamtverträge und damit auch auf § 44 Abs. 6 Bundesmantelvertrag-Ärzte, wonach der Arzt Rechnungen für diese Materialien bei der „rechnungsbegleichenden Stelle“ einzureichen hat. Diese Stelle ist zumeist, so auch in Schleswig-Holstein, die Krankenkasse. Die Abrechnung erfolgt mithin tatsächlich direkt zwischen Arzt und Krankenkasse. Da zudem zwischen der Krankenkasse und dem Vertragsarzt kein Mitgliedschaftsverhältnis bzw. kein sog. Subordinationsverhältnis besteht, wie es etwa zwischen Patient und seiner Krankenkasse oder KV und Vertragsarzt gegeben ist, ist die Vorschaltung eines Widerspruchsverfahrens nicht vorgesehen, der Arzt kann deshalb direkt gegen die Leistungsablehnung Klage zum Sozialgericht erheben.

Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
justitiar@bdc.de

Heberer J. Lohnt sich die Klage gegen eine Krankenkasse bei abgelehnter Erstattung von Sachkosten? Passion Chirurgie. 2015 Mai; 5(05): Artikel 08_02.

Müssen die Daten von Patienten in einer Praxisgemeinschaft verfügbar sein?

 

Frage:

Eine niedergelassene Chirurgin fragt an, ob im Rahmen einer Praxisgemeinschaft die ausscheidende Ärztin einen Anspruch auf Überlassung der Daten der von ihr behandelten Patienten hat.

Antwort:

Nachdem sowohl das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 11.01.2013, Az.: 11 O 172/12) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 26.06.2013, Az.: 4 U 28/13) in einem solch gelagerten Fall einen Auskunftsanspruch des Arztes gegenüber dem Betreiber des Internetportals bejahte, entschied nun der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13, dass der in seinem Persönlichkeitsrecht verletzte Arzt von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers nicht beanspruchen kann.

Da es sich um eine Praxisgemeinschaft handelt, ist zunächst aus rechtlicher Sicht allgemein zu sagen, dass hier rechtlich selbständige Praxen vorliegen. Aus diesem Grund sind von jedem Arzt eine eigene Dokumentation und ein eigener Datenbestand zu führen. Überdies gilt damit auch die ärztliche Schweigepflicht zwischen den Partnern. Dies hat zur Folge, dass bei einer Praxisgemeinschaft nur die Verwendung von EDV-Systemen zulässig ist, die eine technische Zuordnung der Patientendaten nur zu dessen behandelnden Arzt gewährleistet. Der Zugriff der anderen Praxispartner auf diese Patientendaten ist sowohl während der Tätigkeit als auch nach dem Ausscheiden auszuschließen. Die ausscheidende Ärztin hat deshalb aus Sicht des Verfassers einen Anspruch auf Mitnahme und Überlassung sämtlicher Patientenunterlagen und -daten der von ihr behandelten Patienten.

Heberer J. Müssen die Daten von Patienten in einer Praxisgemeinschaft verfügbar sein? Passion Chirurgie. 2015 März; 5(03): Artikel 08_02.

Haftet der Chirurg für einen fehlerhaften Befund des Radiologen?

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, inwieweit er für eine fehlerhafte MRT-Befundung durch den Radiologen verantwortlich gemacht werden kann, wenn er den Patienten an den Radiologen zum MRT überweist, sich sodann auf dessen Befund verlässt und durch die fehlerhafte Befundung aber ein Schaden bei dem Patienten verursacht wird.

Antwort:

Da hier zwei unterschiedliche Facharztrichtungen vorliegen, kommen die Grundsätze der horizontalen Arbeitsteilung zum Tragen. Im Rahmen horizontaler Arbeitsteilung, also soweit eine gleichberechtigte Behandlung durch vorwiegend anderen Fachgebieten zugehörige Ärzte erfolgt, beschränkt sich deren Verantwortlichkeit auf den eigenen Fachbereich. Ein Chirurg hat nach Ansicht des Verfassers im Ansatz grundsätzlich also nicht für Fehler des Radiologen einzustehen. Der Chirurg darf hierbei vielmehr auf die gewissenhafte und ordnungsgemäße Arbeit des Radiologen in seinem Fachgebiet vertrauen, soweit der Chirurg keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel hat, die ihn aufgrund der zu erwartenden Kenntnisse und Fähigkeiten in seinem eigenen Fachgebiet zu einer Hinterfragung der Tätigkeit des anderen Arztes bewegen müssen. Folglich muss jeder Arzt mindestens eine kritische Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Tätigkeit des fachfremden Arztes durchführen. Somit darf sich der Chirurg, solange keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen erkennbar werden, aus Sicht des Verfassers darauf verlassen, dass der Arzt des anderen Fachgebietes seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt. Insoweit besteht folglich keine gegenseitige Überwachungspflicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.03.2010 – 5 U 116/09; OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2005 – 3 U 127/02).

Das OLG München hat beispielsweise für einen Orthopäden in Bezug auf MRT Leistungen entschieden, dass dieser sich auf den schriftlichen Befund des Radiologen zu einer von diesem gefertigten MRT-Aufnahme verlassen darf und den Befund nur dann hinterfragen und in geeigneter Weise verifizieren lassen muss, wenn sich dieser mit den vom Orthopäden erhobenen klinischen Befunden nicht oder nur erheblich eingeschränkt vereinbaren lässt (vgl. OlG München, Urteil vom 22.08.2013 – 1 U 204/12).

Der Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung erfährt insoweit allerdings, wie bereits erwähnt, durch die Eigenverantwortlichkeit des Arztes in seinem eigenen Fachgebiet eine Einschränkung. Das OLG Naumburg hat zum Beispiel mit Urteil vom 29.04.2008 – I U 19/07 im Falle der Arbeitsteilung zwischen überweisendem Arzt und Überweisungsempfänger aufgezeigt, dass der Grundsatz horizontaler Arbeitsteilung nur soweit reicht, wie die jeweiligen Pflichtenkreise der beteiligten Ärzte unabhängig nebeneinander stehen. Bei sich überlagernden Fachdisziplinen besteht aus Sicht der Rechtsprechung jeweils eine eigenständige Pflicht zur Überprüfung. Sofern beispielsweise im Rahmen eines Überweisungsauftrages die erbetene Leistung entweder nicht lege artis oder womöglich gar kontraindiziert sein sollte, kommt dem Überweisungsempfänger ein entsprechender Verweis auf die Überweisung dann nicht zugute, da seine eigene originäre Zuständigkeit berührt ist.

Für den angefragten Fall würde diese Einschränkung nach Meinung des Verfassers beispielsweise dann zum Tragen kommen, wenn nach dem Berufsrecht (Weiterbildungsrecht) MRT-Befundungen zum Fachgebiet des Chirurgen gehören bzw. er über die Zusatzweiterbildung „MRT-fachgebunden“ verfügen würde. Dann könnte man unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall möglicherweise zu einer haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit kommen.

Heberer J. Haftet der Chirurg für einen fehlerhaften Befund des Radiologen? Passion Chirurgie. 2015 April; 5(04): Artikel 08_01.

Gibt es eine schriftliche Informationspflicht gegenüber dem zuweisenden Arzt?

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob es eine Pflicht zur schriftlichen Information gegenüber dem den Patienten zuweisenden Arzt gibt oder ob die Information auch formfrei, beispielsweise telefonisch erfolgen könne.

Antwort:

§ 7 Abs. 7 Muster-Berufsordnung für Ärzte (M-BO) regelt, dass bei der Überweisung von Patienten an Kollegen oder ärztlich geleitete Einrichtungen Ärzte rechtzeitig die erhobenen Befunde zu übermitteln und über die bisherige Behandlung zu informieren haben, soweit das Einverständnis der Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Dies gilt insbesondere bei der Krankenhauseinweisung und -entlassung. Allerdings ergibt sich hieraus nach Auffassung des Verfassers nicht die berufsrechtliche Verpflichtung zur schriftlichen Information über die bisherige Behandlung. Gleichwohl ist aus juristischen Gesichtspunkten die schriftliche Information zum einen zu empfehlen, wenn dies erforderlich ist, um eine sachgerechte (Weiter-)Behandlung durchzuführen und zum anderen zum Zweck der Beweissicherung in einem etwaigen Haftungsfall. Da die Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammern aber von der M-BO abweichende Regelungen treffen können, muss jeder Arzt die Vorschriften der für ihn geltenden Berufsordnung zur Kenntnis nehmen.

Ferner bestimmt § 24 Abs. 6 Satz 2 BMV-Ä für Vertragsärzte, dass der auf Grund der Überweisung tätig gewordene Vertragsarzt seinerseits den erstbehandelnden Vertragsarzt über die von ihm erhobenen Befunde und Behandlungsmaßnahmen zu unterrichten hat, soweit es für die Weiterbehandlung durch den überweisenden Arzt erforderlich ist. Folglich sieht meiner Ansicht nach auch das Vertragsarztrecht eine formfreie Information vor.

Rechtsprechung oder sonstige gesetzliche Regelungen, die eine schriftliche Informationspflicht des Arztes vorsehen, sind dem Verfasser deshalb derzeit nicht bekannt. Wie jedoch bereits angesprochen, ist aus juristischer Sicht eine schriftliche Information allein schon zu Beweiszwecken anzuraten.

Heberer J. Gibt es eine schriftliche Informationspflicht gegenüber dem zuweisenden Arzt? Passion Chirurgie. 2015 April; 5(04): Artikel 08_02.

Juristische Aspekte zur Teilzeit in der Chirurgie

Die Frage, inwieweit ein Arzt Teilzeit arbeiten darf, fordert eine Diskussion, die immer öfter aufkommt. Sei es, dass hier im Hinblick auf einen bestehenden Kindeswunsch ein Bedarf besteht oder aber auch, dass lediglich die „Work-Life-Balance“ zugunsten von „Life“ verändert werden soll.

Dabei kann man festhalten, dass hier für Ärzte grundsätzlich keine juristischen Besonderheiten bestehen.

Anspruch auf Teilzeit

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, das Recht zu verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Dies gilt allerdings nur in Betrieben, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

Dabei gilt, dass der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen muss. Dabei soll er die gewünschte Arbeitszeit ebenfalls angeben. Wie sich aus § 8 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) allerdings ergibt, handelt es sich bei der letztgenannten Voraussetzung um eine sogenannte „Soll“ Vorschrift, so dass man sich hieran nicht zwingend halten muss.

Als nächster Schritt hat dann der Arbeitgeber in jedem Fall mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Zudem hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Diese Regelung des § 8 Abs. 3 TzBfG lässt zunächst einmal vermuten, dass hier ein zwingender Rechtsanspruch besteht. Dies ist allerdings immer dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber betriebliche Belange geltend machen kann, die einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Da es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung handeln muss, ergibt sich daraus, dass nicht bereits jede Beeinträchtigung des Betriebsablaufes die Ablehnung des Anspruches auf Teilzeitbeschäftigung rechtfertigen würde. Vielmehr wird gefordert, dass der Arbeitgeber zumutbare Anstrengungen zu unternehmen hat, um Störungen im Betriebsablauf zu verhindern.

Hier gehört beispielsweise eine extensive Anwendung seines ihm zustehenden Direktionsrechtes, sodass dann durch eine interbetriebliche Umorganisation oder andere Verteilung der Arbeitszeit etwaige besorgte Störungen im Arbeitsablauf aufgehoben bzw. minimiert werden können [1]. Dabei gilt es zu betonen, dass das Arbeitsgericht grundsätzlich nicht die Zweckmäßigkeit der Arbeitsumorganisation zu überprüfen hat. Gleichwohl muss der Arbeitgeber ein nachvollziehbares unternehmerisches Konzept vorlegen. Dabei ist gerichtlich entschieden, dass der Arbeitgeber sich nicht darauf verweisen lassen muss, dass andere Arbeitnehmer Überstunden machen können oder beispielsweise Leiharbeitskräfte (Honorarärzte etc.) eingestellt werden könnten [2].

Auch die Kosten, die mit einer Teilzeitbeschäftigung für den Arbeitgeber einhergehen, sind zunächst einmal im ersten Anschein kein Grund, gegen eine Teilzeitbeschäftigung zu votieren. Denn dieser Umstand ist vom Gesetzgeber gesehen und deshalb auch in Kauf genommen worden. Damit dieser Umstand berücksichtigt werden kann, hat der Arbeitgeber daher Ursache und Höhe der Kosten sowie die Umstände nachvollziehbar vorzutragen, aus denen sich die Unverhältnismäßigkeit ergibt und dass daraus dann ein berechtigtes Ablehnen des Teilzeitanspruches resultiert [3].

Sollte ein berechtigter Anspruch auf Teilzeit bestehen, so kann dieser ggf. gerichtlich durchgesetzt werden.

Bei der Darstellung der Reduzierung der Arbeitszeit ist es durchaus nicht unzulässig, wenn man von dem klassischen Modell der Halbtagstätigkeit weggeht und beispielsweise die Tätigkeit in Wochen untergliedert. Dies würde beispielsweise dann so aussehen, dass in einer Woche voll gearbeitet und dafür in der anderen Woche gar nicht gearbeitet wird. Auch eine Drei-, Vier- oder ggf. Zwei-Tage-Woche kann im Rahmen der Teilzeit und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Dass damit automatisch eine Reduzierung des jeweiligen Entgeltes verbunden ist, versteht sich von selbst.

Teilzeit und Weiterbildung

Problematisch ist die Frage, inwieweit die Weiterbildung im Rahmen der Teilzeit überhaupt abgeleistet werden kann.

Die Weiterbildung kann grundsätzlich auch in Teilzeit erfolgen, wenn eine ganztägige Weiterbildung nicht möglich ist. Allerdings fordern die Ärztekammern, damit die Teilzeitweiterbildung anteilig angerechnet werden kann, dass diese vorher der Ärztekammer angezeigt und von dieser genehmigt worden ist. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass eine Teilzeitweiterbildung während desselben Zeitraumes nur in einem Gebiet, Schwerpunkt oder einer Zusatz Weiterbildung abgeleistet werden kann. Zudem muss für eine prozentuale Anrechnung der Teilzeitweiterbildung die Kopie des Arbeitsvertrages vorgelegt werden.

Die Teilzeitweiterbildung wird dabei grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn diese vorher bei der Ärztekammer beantragt wurde und auch eine entsprechende Genehmigung erfolgt ist.

Teilzeit während der Elternzeit

Auch während der Elternzeit kann jeder Elternteil bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats in Teilzeit arbeiten.

In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben auch hier Arbeitnehmer grundsätzlich einmal einen Rechtsanspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden (§ 15 Abs. 7 BEEG). Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist, dass das Beschäftigungsverhältnis mindestens seit sechs Monaten besteht, die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate im oben genannten Umfang verringert werden soll und schließlich müssen auch hier im Einzelfall keine dringenden betrieblichen Gründe dem Teilzeitanspruch entgegen stehen. Im Hinblick auf die dringenden betrieblichen Gründe darf auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen werden.

Rückkehr aus der Teilzeit

Eine Frage, die es noch zu beantworten gilt, ist, ob ein Anspruch darauf besteht, von einer Teilzeitbeschäftigung wieder in die Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.

Hierbei hat grundsätzlich nach § 9 TzBfG ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Auch hier gilt allerdings, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht entgegenstehen dürfen.

Der Gesetzestext macht deutlich, dass ein sofortiger Anspruch auf eine Rückkehr in eine Vollzeitstelle nicht besteht. Man kann also nicht nach Belieben zwischen Teilzeit und Vollzeit wechseln. Vielmehr müssen entsprechende freie Stellen vorhanden sein, so dass dann ggf. eine bevorzugte Besetzung dieser Stelle mit dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer erfolgen kann. Aber auch hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, entsprechend dringliche Gründe zu benennen, die diesem Wunsch entgegenstehen.

Fazit

Grundsätzlich besteht daher auch für Ärzte die Möglichkeit, sich in Teilzeit beschäftigen zu lassen. Hier gelten keine gesetzlichen Ausnahmen. Lediglich im Zusammenhang mit der Weiterbildung muss man berücksichtigen, dass die Weiterbildung in Teilzeit vorab bei der Ärztekammer beantragt und genehmigt werden muss.

Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass eine einmal getroffene Entscheidung für eine Teilzeitbeschäftigung nicht ohne weiteres umkehrbar ist.

Literatur

[1] Mayer: in Kittner/Zwanziger (Hersg.): § 140 Rdnr. 23

[2] Vgl. hierzu BAG, Urteil vom 09.12.2003, AP TzBfG, § 8 Nr. 8

[3] Mayer: in Kittner/Zwanziger (Hersg.), § 140 Rdnr. 27

Heberer J. / Hüttl P. Juristische Aspekte zur Teilzeit in der Chirurgie. Passion Chirurgie. 2015 März, 5(03): Artikel 02_07.

Inwieweit gilt das Arbeitszeitgesetz für Chefärzte?


Frage:

Ein Chefarzt fragt an, inwieweit das Arbeitszeitgesetz für Chefärzte gilt. Darüber hinaus möchte er wissen, ob Oberärzte, die einen außertariflichen Vertrag erhalten haben, unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallen.

Antwort:

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 ArbZG gilt dieses Gesetz nicht für Chefärzte. Insofern gibt es für Chefärzte zunächst einmal weder nach dem Gesetz noch nach dem Tarifvertrag eine wöchentliche Höchstarbeitszeit. Damit einher geht auch der Umstand, dass die Anzahl der Dienste als Chefarzt nicht gedeckelt ist. Grenzen hinsichtlich des Beschäftigungsumfangs und der Lage der Arbeitszeit können sich nur aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ergeben. Wenn also der Arbeitgeber dem Chefarzt eine konkrete Arbeitszeit kraft Weisungsrecht überträgt und diese über die Grenzen dessen hinausgeht, was zumutbar ist, könnte eine solche Weisung gegen billiges Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB verstoßen. Auch ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) ist denkbar. Das Bundesarbeitsgericht bejaht in besonders krassen Fällen und wenn eine unzulässige Weisung besteht, ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag i. V. m. § 242 BGB.

Maßgeblich ist dabei letztlich die individuelle Leistungsfähigkeit des betroffenen Chefarztes. Wenn es also im Zusammenhang mit den Rufdiensten beispielsweise nicht zu einem Arbeitseinsatz kommt, so gelten diese strenggenommen ja auch nicht als Arbeitszeit.

Sollte der Chefarzt an dieser Stelle nachhaken wollen, müsste dieser einmal die Arbeitsbelastung über mehrere Wochen hinweg aufzeichnen und dann ggf. konkret nochmals auf den Arbeitgeber zugehen.

Für außertarifvertraglich tätige Oberärzte gilt das Arbeitszeitgesetz, da die Gültigkeit des Arbeitszeitgesetzes nicht von einem Tarifvertrag abhängig ist. Auch hier gilt allerdings die Regel, dass der Hintergrunddienst als solches ja keine Arbeitszeit ist, sondern nur dann, wenn es zu einem Arbeitseinsatz kommt. Dann ist die Grenze des Rufdienstes dadurch bestimmt, dass eben durch die Inanspruchnahme während des Rufdienstes die zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden darf. Diese ist nach dem Arbeitszeitgesetz zunächst einmal bei 48 Stunden pro Woche festzumachen. Aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann dieser Zeitraum aber bis zu 60 Stunden, je nachdem was gilt und was vereinbart wurde, ausgedehnt werden.

Heberer J. Inwieweit gilt das Arbeitszeitgesetz für Chefärzte? Passion Chirurgie. 2015 März; 5(03): Artikel 08_01.

Ist es ausreichend ausländischen Patienten den Aufklärungsbogen in fremdsprachiger Ausführung auszuhändigen?

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob es bei der Aufklärung ausländischer Patienten, die kein Deutsch sprechen, zur Beweissicherung der ordnungsgemäßen Aufklärung ausreicht, den Aufklärungsbogen in fremdsprachiger Ausführung auszuhändigen.

Antwort:

Kann der Patient mangels Sprachkenntnissen die Aufklärung nicht verstehen und macht dies eine Verständigung zwischen Arzt und Patient unmöglich, so muss der Arzt eine aufschiebbare Behandlung, d. h. nicht bei Notfällen, entweder verweigern oder eine zur Übersetzung fähige Person heranziehen. Da auch Patienten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, einen Anspruch auf umfassende Aufklärung haben und das mündliche Aufklärungsgespräch zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung ist, ist der Arzt im Falle der Behandlung nach Auffassung des Verfassers verpflichtet, einen Dolmetscher für das Aufklärungsgespräch heranzuziehen. Es ist ständige Rechtsprechung, dass bei der Behandlung ausländischer Patienten der Arzt eine sprachkundige Person hinzuziehen muss, sofern Anhaltspunkte bestehen, dass der Patient die ärztliche Aufklärung nicht richtig versteht. Die Pflichten zur Führung eines Aufklärungsgesprächs sowie zur Heranziehung einer zur Übersetzung fähigen Person können somit nicht dadurch umgangen werden, dass dem Patienten ein Aufklärungsbogen in seiner Sprache ausgehändigt wird.

Als Übersetzer käme zum einen in Frage ein öffentlich bestellter und vereidigter Dolmetscher, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Insbesondere fallen hierfür Kosten an. Bislang ist durch die Rechtsprechung noch nicht entschieden, wer für diese Kosten aufzukommen hat. Nach Ansicht des Verfassers spricht jedoch aufgrund der Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum Patientenrechtegesetz einiges dafür, dass nicht der Arzt Kostenschuldner sein soll, sondern vielmehr der Patient. Lehnt der Patient die Kostenübernahme allerdings ab, so muss eine andere Person als Übersetzer hinzugezogen werden.

Als Übersetzer werden zum anderen grundsätzlich auch eigene Praxis- oder Klinikmitarbeiter als ausreichend angesehen, die die Sprache des Patienten sprechen. Ferner können auch Angehörige oder Bekannte des Patienten herangezogen werden. Hier muss sich der Arzt jedoch zunächst davon überzeugen, dass der Angehörige bzw. Bekannte die deutsche Sprache hinreichend beherrscht. Dies sollte in jedem Falle auch Einzug in die Dokumentation halten. Ergeben sich für den Arzt Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall ist, der Dolmetscher zur Schonung des Patienten Informationen zurückhält oder der Patient die Aufklärung trotzdem nicht versteht, muss er aus juristischer Sicht, wie bereits erwähnt, mit Ausnahme von Notfällen entweder die Behandlung ablehnen oder einen geeigneten Dolmetscher besorgen.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Patient bei der Hinzuziehung eines Dritten als Dolmetscher den Arzt selbstverständlich von der Schweigepflicht entbinden muss.

Die Aufklärung sollte, wie stets, so genau und umfassend wie möglich dokumentiert werden. Hier gilt zu beachten, dass in diesen Fällen deutlich dokumentiert werden muss, wer die Aufklärung übersetzt hat, wann, wie, worüber und durch wen aufgeklärt wurde, weitere als Zeugen anwesende Praxismitarbeiter und dass der Patient diese Aufklärung verstanden hat. Denn die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung liegt beim Arzt.

Da nach ständiger Rechtsprechung das mündliche Aufklärungsgespräch entscheidend für die wirksame Einwilligung ist, ist es zunächst grundsätzlich nicht maßgeblich, in welcher Sprache der Aufklärungsbogen abgefasst ist. Denn dieser kann lediglich zur Unterstützung und Beweissicherung verwendet werden, darf aber das mündliche Aufklärungsgespräch, welches, wie ausgeführt, im eigenen Interesse auch sorgfältig und umfassend dokumentiert werden sollte, nicht ersetzen. Unumstritten in Literatur und Rechtsprechung besteht demnach eine Verpflichtung des Arztes zur Heranziehung eines Dolmetschers unabhängig von der Übergabe fremdsprachiger Aufklärungsbögen. Denn der Aufklärungsbogen in fremder Sprache beweist leider nicht allein, dass ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, sondern kann nur ein Indiz hierfür sein. Insofern könnte die Aushändigung eines übersetzten, fremdsprachigen Aufklärungsbogens aus Sicht des Verfassers aber zur Beweissicherung neben der Dokumentation als auch zur Unterstützung beim Aufklärungsgespräch durchaus hilfreich sein.

Heberer J. Ist es ausreichend ausländischen Patienten den Aufklärungsbogen in fremdsprachiger Ausführung auszuhändigen? Passion Chirurgie. 2015 Februar; 5(02): Artikel 08_01.

Darf man kostenlose Venenkurzuntersuchungen anbieten und dafür Werbung machen?

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob es rechtlich unbedenklich sei, wenn er seinen Patienten kostenlose Venenkurzuntersuchungen anbietet und diese von der Klinik in Zeitungen und auf der Homepage beworben werden.

Antwort:

Das geplante Vorhaben unterfällt nach Ansicht des Verfassers dem grundsätzlichen Werbeverbot des § 7 Abs. 1 HWG, wonach es untersagt ist, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, es sei denn, dass einer der in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG genannten Ausnahmetatbestände zur Anwendung kommt. Die Kostenlosigkeit einer beworbenen Venenkurzuntersuchung stellt eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe i.S.d. § 7 Abs. 1 HWG dar, da es sich bei der angebotenen Venenkurzuntersuchung um einen Teil der ärztlichen Leistung handelt, die in der Regel nur gegen Geld zu erhalten ist. Aus Sicht des Verbrauchers, der im Rahmen einer solchen Untersuchung eine individuelle körperliche Befunderhebung zu seinem Venensystem und ggf. eine weiterführende Beratung erwartet, stellt sich die Kostenlosigkeit der Venenkurzuntersuchung als Zuwendung und Werbegabe dar, die geeignet ist, seine Entscheidung, ob und in wessen Behandlung er sich begibt, unsachlich zu beeinflussen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2011, Az.: 13 U 167/11).

Insbesondere der Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG, nach dem Zuwendungen und Werbegaben, die in der Erteilung von Auskünften und Ratschlägen liegen, zulässig sind, ist hier nicht einschlägig, da eine Venenkurzuntersuchung üblicherweise eine individuelle (Kurz-)Befunderhebung enthält und damit über die Erteilung von Auskünften und Ratschlägen hinausgeht (so auch OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2011, Az.: 13 U 167/11).

Zwar gelten für Kliniken nicht dieselben Werbebeschränkungen wie für Ärzte, weil es sich bei ihnen zumindest auch um Gewerbebetriebe handelt, die aufgrund des höheren personellen und sachlichen Aufwands und der laufenden Betriebskosten stärker belastet sind und insofern zur Sicherung ihrer Existenz darauf angewiesen sind, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Daher dürfen Kliniken in sachangemessener Weise für ihre Leistungen und Betriebseigenschaften werben, d.h. dass die Werbung einem berechtigten Informationsbedürfnis der Patienten entsprechen muss. Diese Voraussetzung ist bei einer Werbung, die gegen Vorschriften des HWG verstößt, jedoch nicht erfüllt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2011, Az.: 13 U 167/11).

Das Anbieten, Bewerben und Durchführen von Venenkurzuntersuchungen ist daher rechtlich verboten.

Kann man Anmeldedaten eines Nutzers bei einem Internetportal einfordern?

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob er von dem Betreiber eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht, Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten desjenigen beanspruchen kann, der unwahre Behauptungen über ihn auf diesem Portal verbreitet.


Antwort:

Nachdem sowohl das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 11.01.2013, Az.: 11 O 172/12) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 26.06.2013, Az.: 4 U 28/13) in einem solch gelagerten Fall einen Auskunftsanspruch des Arztes gegenüber dem Betreiber des Internetportals bejahte, entschied nun der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13, dass der in seinem Persönlichkeitsrecht verletzte Arzt von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers nicht beanspruchen kann.

Der Senat führt zu seiner Begründung näher aus, dass der Betreiber eines Internetportals in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 des Telemediengesetzes (TMG) grundsätzlich nicht befugt ist, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Der Betreiber dürfte die personenbezogenen Daten nach § 12 Abs. 2 TMG für andere Zwecke, womit auch die Übermittlung an Dritte gemeint ist, nämlich nur verwenden, wenn das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, dies erlaubt oder der Nutzer hierin eingewilligt hat. Der Nutzer wird in Fällen wie dem vorliegenden allerdings in die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten regelmäßig nicht einwilligen und eine gesetzliche Vorschrift, nach der die Übermittlung erlaubt ist, existiert nicht. Daher ist nach Meinung des Senats ein Auskunftsanspruch des Arztes abzulehnen.

Zu beachten ist aber, dass der Arzt den unwahren Inhalten dennoch nicht völlig hilflos ausgeliefert ist. Vielmehr steht ihm ein Unterlassungsanspruch gegen den Dienstanbieter zu (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) und der Dienstanbieter darf nach den §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 4 TMG auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.