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Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob es eine Pflicht zur schriftlichen Information gegenüber dem den Patienten zuweisenden Arzt gibt oder ob die Information auch formfrei, beispielsweise telefonisch erfolgen könne.

Antwort:

§ 7 Abs. 7 Muster-Berufsordnung für Ärzte (M-BO) regelt, dass bei der Überweisung von Patienten an Kollegen oder ärztlich geleitete Einrichtungen Ärzte rechtzeitig die erhobenen Befunde zu übermitteln und über die bisherige Behandlung zu informieren haben, soweit das Einverständnis der Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Dies gilt insbesondere bei der Krankenhauseinweisung und -entlassung. Allerdings ergibt sich hieraus nach Auffassung des Verfassers nicht die berufsrechtliche Verpflichtung zur schriftlichen Information über die bisherige Behandlung. Gleichwohl ist aus juristischen Gesichtspunkten die schriftliche Information zum einen zu empfehlen, wenn dies erforderlich ist, um eine sachgerechte (Weiter-)Behandlung durchzuführen und zum anderen zum Zweck der Beweissicherung in einem etwaigen Haftungsfall. Da die Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammern aber von der M-BO abweichende Regelungen treffen können, muss jeder Arzt die Vorschriften der für ihn geltenden Berufsordnung zur Kenntnis nehmen.

Ferner bestimmt § 24 Abs. 6 Satz 2 BMV-Ä für Vertragsärzte, dass der auf Grund der Überweisung tätig gewordene Vertragsarzt seinerseits den erstbehandelnden Vertragsarzt über die von ihm erhobenen Befunde und Behandlungsmaßnahmen zu unterrichten hat, soweit es für die Weiterbehandlung durch den überweisenden Arzt erforderlich ist. Folglich sieht meiner Ansicht nach auch das Vertragsarztrecht eine formfreie Information vor.

Rechtsprechung oder sonstige gesetzliche Regelungen, die eine schriftliche Informationspflicht des Arztes vorsehen, sind dem Verfasser deshalb derzeit nicht bekannt. Wie jedoch bereits angesprochen, ist aus juristischer Sicht eine schriftliche Information allein schon zu Beweiszwecken anzuraten.

Heberer J. Gibt es eine schriftliche Informationspflicht gegenüber dem zuweisenden Arzt? Passion Chirurgie. 2015 April; 5(04): Artikel 08_02.

Autor des Artikels

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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