Alle Artikel von Jörg Heberer

F+A: Erfüllung vergangener thoraxchirurgischer Mindestmengen in der Krankenhausplanung berücksichtigt?

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob die Erfüllung der thoraxchirurgischen Mindestmengen in der Vergangenheit im Rahmen der zukünftigen Krankenhausplanung bei Zuweisung der Leistungsgruppe von der Krankenhausplanungsbehörde berücksichtigt werden darf.

Antwort:

Nachdem im Rahmen der Krankenhausreform die Krankenhausplanung nach Leistungsgruppen in Nordrhein-Westfalen eine Vorreiterrolle übernommen hat, kann derzeit zur Beurteilung der Frage lediglich auf die bislang in NRW ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einem Eilverfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO aktuell entschieden, dass in die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhausträgern über die Vergabe eines Versorgungsauftrags die Krankenhausplanungsbehörde die Erwägung einstellen darf, ob zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versorgungsauftrags nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu erreichende Mindestmengen bereits in der Vergangenheit regelhaft und verlässlich erfüllt wurden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.01.2026 – 13 B 338/25 –, juris).

Im entschiedenen Fall verfügte die Klinik X gemäß des letzten Feststellungsbescheids über einen Versorgungsauftrag für Chirurgie. Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte sie die Zuweisung der Leistungsgruppe 15.1 – Thoraxchirurgie – mit 100 Fällen.

Insgesamt beantragten zwölf Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 15.1 mit in Summe 1.426 Fällen. Die Planungsbehörde hatte auf der Planungsebene des Regierungsbezirks Z. einen Bedarf von 1.225 Fällen prognostiziert. Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten neun Krankenhausstandorte für die Leistungsgruppe 15.1 eine Zuweisung (vgl. OVG NRW, a. a. O., Rn. 1-6).

Der Klinik X wurde mit neuem Feststellungsbescheid die beantragte Leistungsgruppe 15.1 jedoch nicht zugewiesen. Die Planungsbehörde begründete dies u. a. wie folgt:

„In dieser insbesondere onkologisch geprägten, hochkomplexen Leistungsgruppe wurde eine Auswahlentscheidung getroffen. Es wurden keine Versorgungsaufträge unterhalb der G-BA-Mindestmenge für thoraxchirurgische Behandlungen von Lungenkrebs bei Erwachsenen erteilt. Das Klinikum X. hat in keinem der Bezugsjahre 2019-2023 diese Mindestmenge erreicht, die höchste Fallzahl beträgt 44 Fälle im Jahr 2023. Insgesamt wurden in den Jahren 2019 bis 2023 nur 113 Fälle in dieser Leistungsgruppe erbracht. Der Aufbau einer pneumologischen Klinik zum 01.07.2024, d. h. nach Vorliegen der Anhörungsschreiben des Landes, rechtfertigt zudem keinen Vertrauensschutz. Auch der Verweis auf die positive Mindestmengenprognose der Kostenträger führt nicht zu einer abweichenden Bewertung, da sämtliche im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigten Standorte eine positive Prognose der Kostenträger erhalten haben. Die avisierten Fallzahlübernahmen betreffen zudem Standorte, die keine Leistungserbringung in dieser Leistungsgruppe beantragt haben, sodass eine Verlagerung ausscheidet. In dieser Leistungsgruppe wurde daher eine Auswahlentscheidung zugunsten sämtlich leistungsstärkerer Versorger getroffen, bei der neben der Erfüllung der Mindest- und Auswahlkriterien auch die verlässliche und regelhafte Erfüllung der G-BA-Mindestmenge besonders berücksichtigt wurde (vgl. Rn.11, 12, 14).“

Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 15.1 hat die Klinik X um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ersucht. Der Antrag wurde in erster Instanz durch das VG Köln abgelehnt, woraufhin die Klinik X Beschwerde zum OVG NRW eingelegt hat.

Das OVG NRW hat die Beschwerde jedoch mit den nachfolgend zusammengefassten Hauptargumenten als erfolglos zurückgewiesen:

Das OVG sah letztendlich keine nachgewiesene Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Denn die Planungsbehörde durfte im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung besonders berücksichtigen, ob die Bewerber bereits in den vergangenen Jahren verlässlich und regelhaft die vom G-BA ab 01.01.2025 vorgegebene Mindestmenge für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen von 75 erfüllt haben. Dabei handele es sich um ein sachgerechtes Auswahlkriterium. Die in NRW geltende Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 KHGG stehe einer Berücksichtigung dieses Auswahlkriteriums im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht entgegen. Gleiches gelte für den Umstand, dass nicht für sämtliche Behandlungen der Leistungsgruppe 15.1 Mindestmengenregelungen gelten und dass es solche Mindestmengenregelungen in den Bezugsjahren 2019 bis 2023 noch nicht gab (vgl. Rn. 27).

Der Krankenhausplan NRW 2022 bestimme die von der zuständigen Behörde heranzuziehenden Auswahlkriterien nicht abschließend, sodass es dieser unbenommen bleibe, auf weitere sachgerechte Auswahlkriterien zurückzugreifen. Das bereits in der Vergangenheit erfolgte Erreichen der künftig geltenden jährlichen Mindestmenge des G-BA für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen – solche Behandlungen sind neben weiteren der Leistungsgruppe 15.1 zuzuordnen – sei im Rahmen der Bestenauslese zwischen konkurrierenden Krankenhäusern nach Auffassung des OVG grundsätzlich ein sachgerechtes Auswahlkriterium (vgl. Rn. 30).

Der Heranziehung des Erreichens der Mindestmengen im Rahmen der Auswahlentscheidung stehe nach Meinung des OVG weiter nicht entgegen, dass die Leistungsgruppe 15.1 auch solche Leistungen umfasse, für die die Mindestmengenvorgaben des G-BA nicht gelten. Dies sei schon deswegen gerechtfertigt, weil das Krankenhaus, dem diese Leistungsgruppe zugewiesen werde, grundsätzlich alle Leistungen erbringen solle, die die Leistungsgruppe umfasst, mithin gerade auch die von der Mindestmengenregelung erfassten Leistungen. Anderenfalls würden die mit diesem Auswahlkriterium verfolgten Zielsetzungen in Bezug auf die von der Mindestmengenregelung erfassten Leistungen verfehlt (vgl. Rn. 40-42).

Der Berücksichtigung der Mindestmengen im Rahmen der Auswahlentscheidung stehe aus Sicht des OVG – anders als die Klinik X meint – auch nicht entgegen, dass in den Bezugsjahren 2019 bis 2023 solche für thoraxchirurgische Behandlungen des Lungenkarzinoms noch nicht galten. Denn für den Zeitraum, für den die Planungsbehörde Versorgungsaufträge für die Leistungsgruppe 15.1 erteile, gelte eine Mindestmenge von 75 Fällen, so dass sachgerechte Erwägungen dafür sprechen zu berücksichtigen, welche Krankenhäuser Fallzahlen in mindestens dieser Größenordnung bereits behandelt haben und damit auch perspektivisch verlässlich in der Lage sein würden, dieser Mindestmengenregelung zu genügen (vgl. Rn. 46).

Das OVG sah es weiter als rechtlich nicht zu beanstanden an, dass die Planungsbehörde auf dieser Grundlage im Rahmen der Auswahlentscheidung von einer Zuweisung der Leistungsgruppe 15.1 an die Klinik X abgesehen habe, obwohl diese teilweise mehr der ausdrücklich für die Leistungsgruppe 15.1 benannten Auswahlkriterien erfüllt hat als erfolgreiche Mitbewerber (vgl. Rn. 23).

Zum einen würden die Bedenken an der verlässlichen Erfüllung der Mindestmenge in nicht zu beanstandender Weise darauf gestützt, dass die Klinik X in keinem der Bezugsjahre 2019 bis 2023 die ab dem 01.01.2025 geltende Mindestmenge von 75 erreicht habe und auch auf den geltend gemachten Ausbau der pneumologischen Klinik und weitere strukturelle Veränderungen komme es nach dem von der Planungsbehörde für die Bewertung einer verlässlichen und regelhaften Erfüllung der G-BA-Mindestmenge sach- und damit ermessensgerecht aufgestellten Erfordernis, dass bereits in der Vergangenheit die künftig geltende jährliche Mindestmenge des G-BA erreicht wurde, aus Sicht des OVG nicht an (vgl. Rn. 47, 48, 55).

Zum anderen rechtfertige diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach dem Krankenhausplan NRW 2022 die getroffene Auswahlentscheidung. Denn die Planungsbehörde dürfe der verlässlichen und regelhaften Erbringung von Fallzahlen in der Vergangenheit oberhalb oder nahe von 75, die darauf schließen lasse, dass diese Mindestmenge ab Wirksamwerden des Versorgungsauftrags geleistet werde, auch besonderes Gewicht beimessen, um sowohl die besonderen Maßnahmen zur Qualitätssicherung nicht zu konterkarieren sowie der wegen des Bewirkungsverbots aus § 4 Abs. 5 Mm-R bestehenden Gefahr einer Unterversorgung des festgestellten Bedarfs entgegenzuwirken. Die Planungsbehörde war auch nicht gehalten, der Klinik X Vorrang vor den Krankenhäusern einzuräumen, die weniger Auswahlkriterien erfüllten, aber in der Vergangenheit stets Fallzahlen in einer Größenordnung behandelt haben, die deutlich über denen der Klinik X lagen und keinerlei Zweifel daran begründeten, dass diese den ab dem Jahr 2025 geltenden Mindestmengenvorgaben genügen würden. Denn der Vorsprung der Klinik X bei den im Krankenhausplan NRW 2022 ausdrücklich benannten Auswahlkriterien gegenüber einigen Mitbewerbern könne sich nicht in einer höheren Versorgungsqualität niederschlagen, wenn diese ihre Leistungen wegen eines Bewirkungsverbots nicht anbieten dürfe (vgl. Rn. 47, 56, 57).

Zusammenfassend ist die gestellte Frage damit aus Sicht des Verfassers derzeit jedenfalls für Kliniken in NRW grundsätzlich mit „Ja“ zu beantworten. Die Eilentscheidung des OVG NRW, die lediglich eine vorläufige Wirkung hat, gibt zwar eine Richtung vor. Gleichwohl wird man abwarten müssen, ob und wie endgültige Entscheidungen in Hauptsacheverfahren ausfallen werden.

Für die Krankenhausplanung in den anderen Bundesländern, die dem Landesrecht unterliegt, kann somit dieser Beschluss nicht als verbindlich übertragen werden. Man wird somit hier ebenfalls abwarten müssen, wie zukünftig die Bundesvorgaben im Einzelfall umgesetzt werden und wie sich die jeweilige Landesrechtsprechung hierzu positioniert.

Heberer J: F+A Erfüllung vergangener thoraxchirurgischen Mindestmengen in der Krankenhausplanung berücksichtigt? 2026 April; 16(4): Artikel 04_05.

F+A: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für ästhetische Unterspritzungen

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob er auf seiner Webseite und seinem Social-Media-Kanal mit Vorher-Nachher-Bildern für ästhetische Unterspritzungen im Gesicht mit Hyaluron oder Hyaluronidase werben darf.

Antwort:

Mit aktuellem Urteil vom 31.07.2025 – I ZR 170/24 hat der BGH entschieden, dass für eine Behandlung, bei der durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase Form oder Gestalt von Nase oder Kinn verändert werden, die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern unzulässig ist.

Streitig war, ob eine Behandlung, bei der lediglich mittels Kanüle eine Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) zur Korrektur von Nase oder Kinn eingebracht wird, bereits einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff i. S. d. § 1 Abss. 1 Nr. 2 Buchst. C HWG darstellt, für den das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG (Werbeverbot für operativ plastisch-chirurgische Eingriffe mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff) gilt.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass es sich bei einer Behandlung, bei der mittels eines Instruments (hier: einer Kanüle) in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt (hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) zur Korrektur von Nase oder Kinn) verändert werden, um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handelt. Dieses weite Begriffsverständnis des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs ist nach Ansicht des BGH mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Schutzzweck dieser Vorschriften, unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können.

Auf den Einwand der auf Unterlassung der Werbung verklagten Ärztin, dass Risiken dieser Behandlung lediglich mit den Risiken von Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren vergleichbar seien, kommt es aus Sicht des BGH nicht an. Denn diese Maßnahmen sind keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG, sondern lediglich ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche, die nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG fallen (vgl. zu Vorstehendem: BGH, Pressemitteilung Nr. 147/2025 vom 31.07.2025, unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025147.html?nn=10690868, abgerufen am 01.08.2025).

Die schriftlichen Urteilsgründe, aus denen sich ggf. weitere Erläuterungen zur Reichweite des Begriffs „operativ plastisch-chirurgischer Eingriff i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG“ ergeben, waren zum Zeitpunkt der Verfassung des Beitrags noch nicht veröffentlicht.

Heberer J: F+A Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für ästhetische Unterspritzungen. 2025 Dezember; 15(12/IV): Artikel 04_05.

Arztpraxis Tipp: Barrierefreie Praxiswebsite

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist am 28.06.2025 in Kraft getreten und stellt Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Hiervon kann auch die Website einer medizinischen Einrichtung (Arztpraxis, MVZ etc.) betroffen sein. Deshalb werden in diesem Beitrag die wichtigsten Informationen kurz dargestellt.

Wann fällt eine medizinische Einrichtung unter das BFSG?

Der Anwendungsbereich des BFSG (vgl. im Folgenden unter https://bfsg-gesetz.de) ist für eine medizinische Einrichtung eröffnet, wenn diese

  1. Dienstleistungen i. S. d. BFSG anbietet und
  2. kein Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG ist.

1) Nach § 1 Abs. 3 BFSG unterfallen u. a. folgende Dienstleistungen dem BFSG:

  • Telekommunikationsdienste (Nr. 1): dies sind z. B. ein Online-Kontaktformular oder Videosprechstunde;
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Nr. 5): dies sind Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten (Apps) angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Hierzu zählen insbesondere die auf Praxiswebseiten eingebundenen Angebote von Online-Terminbuchung, Online-Kontaktformular, sonstige digitale Möglichkeiten der Patientenaufnahme oder Chatbots. Denn diese werden regelmäßig im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages, zu dem auch der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB zählt, erbracht.

Ausnahmen:

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist der Auffassung, dass Praxiswebseiten, die zur Terminbuchung ausschließlich auf eine andere Website verlinken, über die dann ein Termin ausgemacht werden kann, vom BFSG nicht unmittelbar betroffen sind. Ebenso dürften Praxiswebseiten, auf denen lediglich reine Informationen mit nur allgemeinen Kontaktdaten bereitgestellt werden und keinerlei interaktive Funktionen enthalten sind, ausgenommen sein (vgl. Bayerische Landesärztekammer, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Was Ärztinnen und Ärzte wissen müssen, Stand Juli 2025, unter: https://api.blaek.de/media/pages/medien/yd760fstxx1524808768aimwgtlzcb360/c5180495f0-1751528840/informationsblatt-blak-barrierefreiheitsstarkungsgesetz.pdf).

Ferner unterfallen nach § 1 Abs. 4 BFSG Inhalte von Webseiten dann nicht dem BFSG, wenn es sich um Inhalte von Dritten handelt, die von der Arztpraxis weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen. Wenn, wie nach Ansicht des Verfassers wohl üblich, eine Arztpraxis ein fertiges Anwendungstool wie eine Online-Terminbuchung von einem externen Anbieter (z. B. Doctolib) erwirbt, dürfte nach derzeitiger Einschätzung des Verfassers dies grundsätzlich vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen sein, weil in der Regel die Tatbestandsmerkmale des Finanzierens, der Entwicklung und der Kontrollmöglichkeit durch den Praxisinhaber nicht erfüllt sein dürften. Dies muss aber in jedem Einzelfall anhand der tatsächlichen Umstände geprüft werden. Hier muss sich dann zumindest der Drittanbieter darum kümmern, dass sein Tool barrierefrei ist.

2) Kein Kleinstunternehmen i. S. d. BFSG

Wenn es sich bei der medizinischen Einrichtung um ein Kleinstunternehmen handelt, gilt das BFSG für das Angebot und die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 nicht.

Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 17 BFSG ist ein „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Zur Berechnung der Beschäftigtenzahl wird auf Art. 5 der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) abzustellen sein, da hierauf laut der Gesetzesbegründung zum BFSG die Definition des Kleinstunternehmens zurückgeht.

Maßgeblich ist die Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. In die Mitarbeiterzahl einzubeziehen sind hiernach

a)Lohn- und Gehaltsempfänger,

b)für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind,

c)mitarbeitende Eigentümer sowie

d)Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Teilzeitbeschäftigte, Zeitarbeitskräfte und Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Auszubildende sowie Mitarbeiter im Mutterschafts- oder Elternurlaub sind während der Dauer des Mutterschafts- oder Elternurlaubs nicht zu berücksichtigen (vgl. häufige Fragen zum BFSG unter: https://bfsg-gesetz.de/ abgerufen 07.07.2025).

Fraglich ist, wie größere Einrichtungen, die sich in Trägerschaft eines anderen Unternehmens befinden, wie dies bei MVZ durchaus der Fall sein kann, die relevanten Zahlen ermitteln. Auch hier ist aus derzeitiger Sicht des Verfassers auf die Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 2003/261/EG abzustellen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in Art. 3 und 6 der Empfehlung. Hier muss zunächst unterschieden werden, ob es sich bei dem einzelnen MVZ um ein „eigenständiges Unternehmen“ nach Art. 3 Abs. 1 oder um ein „Partnerunternehmen“ nach Art. 3 Abs. 2 oder um ein „verbundenes Unternehmen“ nach Art. 3 Abs. 3 handelt.

Artikel 6 legt dann fest, wie die Daten sodann aufgrund der sich aus Artikel 3 ergebenden Unternehmenstypen erstellt und berechnet werden. Hierbei ist letztendlich festzustellen, dass bei eigenständigen Unternehmen die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt werden. In allen anderen Fällen werden die Daten angerechnet bzw. addiert.

Es muss also jede medizinische Einrichtung für sich prüfen, ob sie unter die Kleinstunternehmerregelung fällt und damit vom BFSG ausgenommen ist.

Weitere Ausnahmen von der Barrierefreiheitspflicht

Die §§ 16 und 17 BFSG sehen sodann weitere Ausnahmetatbestände vor, bei denen die Barrierefreiheitsanforderungen nicht zu erfüllen sind.

Nach § 16 Abs. 1 BFSG gelten die Barrierefreiheitsanforderungen nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt. Die Gesetzesbegründung führt hierzu beispielhaft aus, dass dies der Fall wäre, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, etwa durch den Einsatz einer neuen Technologie oder Software, die Leistungsfähigkeit des Produktes in einem solchem Ausmaß beeinflussen würde, dass es nicht mehr den intendierten Zweck erreichen kann (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-DS 19/28653, S. 81).

Nach § 17 Abs. 1 BFSG gelten die Barrierefreiheitsanforderungen nur insoweit, als deren Einhaltung nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 des betreffenden Wirtschaftsakteurs führen würde. Eine unverhältnismäßige Belastung kann laut der Gesetzesbegründung dann vorliegen, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine zusätzliche übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung für den Wirtschaftsakteur darstellt und es dem Wirtschaftsakteur nach vernünftigem Ermessen nicht möglich wäre, eine oder mehrere der Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes vollumfänglich anzuwenden. Die Beurteilung, ob eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, erfolgt gemäß den Vorgaben in Anlage 4 zum BFSG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-DS 19/28653, S. 81, 82).

Beide Paragraphen enthalten hierzu Beurteilungs-, Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Unterrichtungspflichten, die aber wiederum zum Teil für Kleinstunternehmer nicht gelten. Inwieweit einer der Ausnahmetatbestände greift, obliegt aus Sicht des Verfassers letztendlich keiner juristischen Entscheidung, sondern vielmehr einer technischen bzw. organisatorischen oder betriebswirtschaftlichen Bewertung.

Anforderungen an die Barrierefreiheit

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Beispielsweise müssen Schriftarten und Kontraste flexibel einstellbar sein, die Inhalte müssen mittels Tastatur vollständig bedienbar sein oder es muss möglich sein, die Website mit Screenreadern zu nutzen. Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen richten sich nach der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Die BFSGV legt spezifische Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung fest und verweist auf für die Umsetzung maßgebende technische Standards.

§ 12 Nr. 3 BFSGV legt für Webseiten fest, dass diese, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Die technischen Anforderungen an Webseiten werden derzeit noch in der EN 301 549, die in Abschnitt 9 auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) verweist, und im Anhang in der Tabelle A.1 dargestellt. Aktuell gilt noch die WCAG-Version 2.1. Mit Einhaltung der WCAG in den Stufen A + AA geht das BFSG von Barrierefreiheit aus. Die EN 301 549 befindet sich derzeit aber in Aktualisierung. Die für das BFSG aktualisierte Version der EN 301 549 wird nach Auskunft der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit dann auf die WCAG-Version 2.2 verweisen.

Für Telekommunikationsdienste (s. o. unter I.) bestimmt § 14 BFSGV zusätzliche Anforderungen. Hiernach müssen Telekommunikationsdienste, die Sprachkommunikation ermöglichen, zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitstellen. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.

Nach Auffassung des Verfassers ist noch nicht abschließend geklärt, ob die ganze Website barrierefrei sein muss oder nur die Seiten, die auf einen Vertragsschluss abzielen. Eine Meinung vertritt die Ansicht, dass bei abgrenzbaren Bereichen, die unmittelbar auf den Abschluss von Verbraucherverträgen abzielen und für die das BFSG gilt, nur diese barrierefrei sein müssen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hingegen vertritt die Ansicht, dass § 12 Nr. 3 BFSGV i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 BFSG nahelegen, dass die gesamte Website barrierefrei sein muss. Nachdem es hierzu noch keine Rechtsprechung gibt, ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen, die gesamte Website barrierefrei zu gestalten.

Nähere Informationen zur technischen Umsetzung wird die Bundesfachstelle Barrierefreiheit auf ihrer Website zur Verfügung stellen unter https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Home/home_node.html.

Des Weiteren kommt der medizinischen Einrichtung eine Informationspflicht über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen, zu. Diese Informationen müssen abermals für die Allgemeinheit in barrierefreier Form nach der BFSGV zugänglich gemacht werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG). In Anlage 3 zum BFSG sind die konkreten Anforderungen an die Erfüllung dieser Informationspflicht festgelegt. Die Informationen sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, z. B. feste Integration in der Kopf- oder Fußzeile der Website wie dies auch für das Impressum oder die Datenschutzerklärung gilt, zu erteilen. Sie umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken, soweit für die Bewertung von Belang, die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Die Information muss hiernach jedenfalls enthalten

  1. eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
  2. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
  3. eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
  4. die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde;
  5. die Verbraucherinformation nach Art. 246 EGBGB.

Konsequenzen bei Verstößen

Die Umsetzung der Barrierefreiheit wird von der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg überwacht. Diese befindet sich derzeit noch in formaler Errichtung und ist aktuell unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

MLBF (in Errichtung) c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt, Postfach 39 11 55, 39135 Magdeburg, Telefon: 0391 567 6970, E-Mail: MLBF(at)ms.sachsen-anhalt.de.

Wenn Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, erfolgen nach der gesetzlichen Regelung zunächst bis zu zweimal Aufforderungen zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen. Werden auch nach der zweiten Aufforderung keine entsprechenden Maßnahmen getroffen, wird die Dienstleistungserbringung untersagt. Die Untersagung gilt dann bis zum Nachweis der Konformität.

Zudem sind bestimmte Verstöße als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet, sodass ein Bußgeld bis zu EUR 100.000,00 drohen kann.

Schlussfolgerung

Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass wenn eine medizinische Einrichtung unter den Anwendungsbereich des BFSG fällt und auch sonst keine Ausnahme zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen greift, aus derzeitiger juristischer Sicht des Verfassers die Website barrierefrei gestaltet sein muss. Nach derzeitiger juristischer Einschätzung des Verfassers sind die Übergangsfristen des § 38 BFSG nicht auf Webseiten anwendbar, sodass diese seit 29.06.2025 barrierefrei sein müssen, weshalb eine zeitnahe Umsetzung dringend anzuraten ist. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen gibt es vereinzelt, z. B. von der Ärztekammer Niedersachsen, aber auch andere Meinungen, die eine Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen betreffend die Website erst bis 27.06.2030 sehen. Nachdem es bislang noch keine Judikatur zu den Regelungen des BFSG bzw. dessen konkreter Umsetzung gibt, sind die vorstehenden Ausführungen abschließend nicht gesichert und es bleibt abzuwarten, wie sich ggf. die Rechtsprechung zukünftig zu einzelnen Fragen positionieren wird.

Heberer J: Barrierefreie Webseite. Passion Chirurgie. 2025 Oktober; 15(10): Artikel 04_04.

F&A: Begründet die Elektronische Patientenakte (ePA) eine weitere Haftungsquelle?

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob die künftige elektronischen Patientenakte (ePA) eine weitere Haftungsquelle im Rahmen der Arzthaftung begründet.

Antwort:

Hierzu muss man vorab ganz klar betonen, dass die ePA zum einen weder ein Ersatz noch eine verpflichtende Ergänzung für die primäre Behandlungsdokumentation des Arztes nach § 630f BGB ist, sodass trotz Nutzung der ePA der Arzt nach wie vor zur Führung einer eigenständigen Behandlungsdokumentation (Patientenakte) nach § 630f BGB verpflichtet ist. Zum anderen ist die ePA auch kein Ersatz für die Kommunikation mit dem Patienten oder vor-, weiter- und nachbehandelnder Ärzte, sodass nach wie vor das persönliche Anamnesegespräch, die Untersuchung des Patienten und die Heranziehung sowie Übermittlung von Befunden oder Arztbriefen von oder an andere Ärzte für die Behandlung maßgeblich sind. Befunde, Arztbriefe etc. können lediglich zusätzlich in der ePA gespeichert werden.

Vor allem aber ist die ePA – im Unterschied zur Behandlungsdokumentation des Arztes – gerade eine rein freiwillige und – gerade dies darf aus juristischer Sicht des Verfassers bei der Bewertung der Haftungsfrage nicht unberücksichtigt bleiben – eine versichertengeführte Akte, d. h. deren Nutzung, Zugriffsrechte, Inhalte usw. fallen alleine in die Entscheidungshoheit des Patienten. Der Patient kann somit beispielsweise entscheiden, ob ein Arzt an sich Zugriff auf die Patientenakte erhalten soll oder ob er nur eingeschränkt auf bestimmte Inhalte zugreifen kann oder welche Inhalte in der ePA gespeichert werden bzw. ob und welche Inhalte er eigenmächtig löscht.

Dennoch ist es aus juristischer Sicht grundsätzlich denkbar, dass es bei einer Verletzung der sich bezüglich der ePA ergebenden ärztlichen Pflichten zu einer Haftung kommen kann, wenn hierbei die ärztliche Sorgfalt nicht eingehalten und dadurch ein Patientenschaden verursacht wird. Die Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt bei der Behandlung muss nach Auffassung des Verfassers aber der übliche Haftungsmaßstab bleiben.

§ 347 Abs. 1 und 2 SGB V statuieren für Vertragsärzte eine Befüllungspflicht der ePA mit bestimmten medizinischen Daten. Die Befüllungspflicht besteht aber nur, wenn diese Daten bei der konkreten aktuellen Behandlung selbst vom Arzt erhoben wurden, die Daten elektronisch vorhanden sind bzw. elektronisch verarbeitet werden und der Patient dem Zugriff des Arztes und dem Einstellen der Daten nicht widerspricht. Zudem besteht eine Befüllungspflicht für weitere bestimmte medizinische Daten gemäß § 347 Abs. 4, 5 SGB V, wenn der Patient deren Einstellung verlangt. Für Krankenhäuser trifft § 348 SGB V die entsprechenden Regelungen. Folglich wäre es im Hinblick auf die Haftungsfrage denkbar, dass bei Verletzung der Befüllungspflicht eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen könnte, wenn hierdurch ein Schaden des Patienten entsteht, weil beispielsweise ein nachbehandelnder Arzt eine medizinisch relevante Information mangels Einstellung nicht aus der ePA ersehen konnte.

Hinsichtlich der Einsichtnahme des Arztes in die ePA gilt, dass wenn es für die Versorgung erforderlich ist und der Patient keinen Widerspruch erklärt hat, der Arzt Einsicht nehmen darf. Eine routinemäßige und anlasslose Einsichtnahme- oder Ausforschungspflicht legt das Gesetz somit gerade nicht fest. Maßgebliche Grundlagen der Behandlung sind deshalb weiterhin das Anamnesegespräch sowie die Behandlungssituation. Lediglich wenn sich hieraus Gründe für eine Einsichtnahme in die ePA ergeben, wird man zur Erfüllung der ärztlichen Sorgfaltspflicht von einer Einsichtnahmepflicht ausgehen müssen. Die ePA ist deshalb nur unterstützend bei Anamnese, Befunderhebung und Behandlung heranzuziehen.

Zusammenfassend dürfte nach derzeitiger Einschätzung des Verfassers die ePA als neue Haftungsquelle im Rahmen der Arzthaftung aber für den Arzt, der gegen eine Befüllungspflicht verstößt oder keine Einsicht in die ePA nimmt, wohl eher begrenzt sein. Denn wie bereits erwähnt, ist zum einen die Behandlungsdokumentation des Arztes weiterhin allein maßgeblich für die Erfüllung seiner ärztlichen Dokumentationspflichten und zum anderen gelten für die ärztliche Sorgfaltspflicht im Rahmen der Anamnese, der Befunderhebung und der ärztlichen Behandlung die bislang geltenden Grundsätze weiter. Auch die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass Ärzte unter dem Gesichtspunkt, dass die ePA versichertengeführt ist, nicht davon ausgehen sollten, dass die ePA zwangsläufig alle behandlungsrelevanten Informationen vollständig enthält.

Durch die ePA werden also nach Ansicht des Verfassers die bisherigen Haftungsmaßstäbe nicht verschärft oder erweitert. Nachdem bislang noch keine Rechtsprechung hierzu existiert, kann die Auffassung des Verfassers jedoch als nicht abschließend gesichert betrachtet werden. Man wird abwarten müssen, wie sich letztendlich die Rechtsprechung hierzu positionieren wird.

Heberer J: F+A Die Elektronische Patientenakte (ePA) eine weitere Haftungsquelle? 2025 Juli/August; 15(07/08): Artikel 04_09.

F+A: Einsendung von Resektaten zur histopathologischen Beurteilung

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob Resektate zwingend zur histopathologischen Beurteilung an einen Pathologen gesandt werden müssen.

Antwort:

Für das zivilrechtliche Haftungsrecht ist die rechtliche Vorgabe für die Beantwortung dieser Frage der medizinische Standard, sodass der Arzt letztendlich entscheiden muss, ob die Einsendung nach dem medizinischen Standard erforderlich ist. Wann eine Maßnahme medizinisch notwendig ist, definiert der BGH in ständiger Rechtsprechung danach, ob es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.03, Az.: IV ZR 278/01). Medizinisch notwendig sind daher auch aufwendige und anspruchsvolle Maßnahmen, wenn sie eine dauerhafte und wirksame Versorgung gewährleisten und die Maßnahmen objektiv geeignet sind das Leiden zu heilen, zu bessern oder zu lindern (vgl. BGH, a. a. O.). Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem der behandelnde Arzt im Zeitpunkt der ärztlichen Entscheidung einen Ermessensspielraum besitzt, ob nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen die Maßnahme zu vertreten und als notwendig anzusehen ist.

Beispielhaft hat die Rechtsprechung entschieden, dass die Entnahme einer Gewebeprobe (hier: aus dem Gebärmutterhals) indiziert ist, wenn bei erkennbar suspekten Veränderungen eine zuverlässige Diagnose nur auf Grund einer histologischen Untersuchung möglich ist (vgl. Tadayon in: Jorzig, Handbuch Arzthaftungsrecht, 2. Aufl. 2021, Diagnosefehler, Rn. 66). Bei dermatologischen Auffälligkeiten muss ein möglicher, bösartiger Befund (hier: Melanom) differentialdiagnostisch ausgeschlossen werden. Die histologische Entnahme einer Probe muss durch den Arzt erfolgen und darf nicht dem Patienten überlassen werden. Eine fehlerhafte Probeentnahme und der unterlassene Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Wiedervorstellung begründen in der Gesamtschau zudem einen „groben Behandlungsfehler“ (vgl. OLG Hamm v. 27.10.2015 – 26 U 63/15, GesR 2016, 22, 23). Es muss aus Sicht des Verfassers damit in jedem Einzelfall entschieden werden, ob die Einsendung an den Pathologen nach dem medizinischen Standard medizinisch notwendig ist. Dies ist eine ausschließlich medizinisch zu beurteilende Frage, zu der in einem Haftungsprozess ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Zudem kann es natürlich sein, dass die Einsendung an die Pathologie eine Abrechnungsvoraussetzung einer konkreten EBM-Ziffer oder im Klinikbereich einer DRG ist. Dies bedeutet, dass die Einsendung entweder obligater Leistungsbestandteil der jeweiligen EBM-Ziffer bzw. DRG sein muss oder, dass die Einsendung zum Nachweis der Diagnose und zur Begründung der Indikation für das operative Vorgehen erforderlich ist. Letzteres deshalb, da der Vergütungsanspruch ja stets voraussetzt, dass die operative Leistung auch erforderlich war. In diesem Fall müsste dann unabhängig von dem eingangs Gesagten eine Einsendung erfolgen, da die rechtmäßige Abrechnung eine vollständige Leistungserbringung voraussetzt.

Heberer J: F+A: Einsendung von Resektaten zur histopathologischen Beurteilung. 2025 Juni; 15(06/QII): Artikel 04_05.

Delegation von Wundmanagement an nicht-ärztliches Personal

Sowohl in Kliniken als auch bei vertragsärztlich niedergelassenen Leistungserbringern* stellt sich, insbesondere angesichts der Personalsituation und der stetig steigenden Zahl an Patienten, immer wieder die Frage der zulässigen Delegation von ärztlichen Leistungen an nicht-ärztliches Personal. In der juristischen Beratungspraxis ist dabei häufig die Delegation des Wundmanagements Gegenstand von Anfragen. Unter Wundmanagement sind dabei regelmäßig alle Tätigkeiten von der Wundanamnese, der Wundinspektion, der Wundversorgung bis hin zur Wunddokumentation zu verstehen, die durch eine interdisziplinäre Zusammenarbeit aller an der Behandlung beteiligten Personen gekennzeichnet sind.

1. Rechtliche Grundsätze zur Delegationsfähigkeit

Bereits 1975 stellte der BGH betreffend der Pflicht des Arztes zur persönlichen Leistungserbringung folgenden Grundsatz auf: „Damit kann sich eine Pflicht des Arztes, solche Tätigkeiten im Einzelfall persönlich auszuüben, nicht schon aus der Schwere der Gefahren ergeben, die eine unsachgemäße Ausführung mit sich bringen kann. Ein persönliches Eingreifen des Arztes ist vielmehr grundsätzlich nur zu fordern, wo die betreffende Tätigkeit gerade dem Arzte eigene Kenntnisse und Kunstfertigkeiten voraussetzt (vgl. BGH, NJW 1975, 2245 f.).“

Für die Frage der Delegationsfähigkeit einer ärztlichen Leistung an nicht-ärztliches Personal kommt es somit darauf an, ob diese Leistung unter dem sog. Arztvorbehalt steht.

Eine Leistung muss nach der Rechtsprechung höchstpersönlich von einem Arzt erbracht werden, wenn diese wegen ihrer Schwierigkeit, Gefährlichkeit für den Patienten oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen seine spezifische ärztliche Fachkenntnis und Erfahrung erfordert. Solche dem ärztlichen Personal vorbehaltene Leistungen darf der Arzt nicht an nicht-ärztliche Mitarbeiter delegieren (vgl. Hüttl/Heberer: Physician Assistants – eine juristische Einschätzung, Passion Chirurgie, 03/2021. S. 15 ff.).

Zu den nicht delegationsfähigen ärztlichen Kernleistungen zählen nach herrschender Meinung insbesondere Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen, Diagnosestellung, Aufklärung und Beratung des Patienten, Entscheidungen über die Therapie und Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe. Diese Aufzählung ist jedoch nicht als abschließend zu sehen.

Ferner zählen hierzu Tätigkeiten, für die spezialgesetzliche Arztvorbehalte festgelegt sind, wie beispielsweise für die Verschreibung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (§ 48 AMG) oder von Betäubungsmitteln (§ 13 Abs. 1 S. 1 BtMG) sowie für die Entnahme von (Eigen-)Blutspenden (§ 7 Abs. 2 TFG).

Der Arztvorbehalt kann sich zudem aus sonstigen untergesetzlichen Regelungen, wie z. B. der G-BA-Richtlinie über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V oder der Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nicht-ärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), ergeben.

Sofern kein Arztvorbehalt besteht, ist die grundsätzliche Zulässigkeit einer Delegation auch gesetzlich anerkannt. Denn gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 SGB V umfasst die ärztliche Behandlung auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von einem Arzt angeordnet oder von ihm zu verantworten ist.

Wundmanagement/Wundversorgung

Nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aus dem Jahr 2008 ist die Versorgung unkomplizierter Wunden an nicht-ärztliches Personal delegierbar. Die Versorgung komplizierter und sekundär heilender Wunden ist ebenfalls an dieses delegierbar, wobei hier eine initiale und anschließend in regelmäßigen Intervallen ärztliche Überwachung gefordert wird, sodass für diese Fälle die Delegation nur nach Festlegung des patientenspezifischen Vorgehens durch einen Arzt zulässig sein soll (vgl. BÄK und KBV, Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen, Stand 29.08.2008, abgerufen 06.03.2025).

Für die ambulante vertragsärztliche Versorgung enthält der Anhang zu Anlage 24 zum BMV-Ä einen Beispielkatalog delegierbarer ärztlicher Leistungen. Hier findet sich in Nr. 10 die Wundversorgung / Verbandwechsel. Als Besonderheiten und Hinweise sind hierzu hinterlegt, dass die initiale Wundversorgung durch den Arzt erfolgt, die weitere Wundversorgung nach Rücksprache mit dem Arzt. Als typische Mindestberufsqualifikation des nicht-ärztlichen Personals wird die der Medizinischen Fachangestellten (MFA) festgelegt, mit ggf. der Fortbildung zum Wundexperten/Wundmanager oder mit ggf. Curriculum „Ambulante Versorgung älterer Menschen“ (vgl. KBV, Anlage 24 zum BMV-Ä, abgerufen am 06.03.2025).

Gemäß der G-BA-Richtlinie zu § 63 Abs. 3c SGB V ist bei den im besonderen Teil aufgeführten ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen von Modellvorhaben eine Übertragung auf Berufsangehörige der Kranken- und Altenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde zulässig. Die selbständige Ausübung von Heilkunde durch diese setzt danach voraus, dass die jeweils erforderliche Qualifikation gemäß § 4 Abs. 7 Krankenpflegegesetz (KrPflG) bzw. § 4 Abs. 7 Altenpflegegesetz (AltPflG) erworben wurde. Demgemäß kann sodann beispielsweise gemäß Nr. 3 bei der Diagnose „chronische Wunden z. B. Ulcus cruris“ die ärztliche Tätigkeit „Assessment Verlaufsdiagnostik“, die nach Art und Umfang die Erfassung des Wundzustands inklusive Wundgröße und Wundinfektion und pathophysiologischer Ursachen sowie relevanter Begleitparameter als auch tiefe Wundabstriche umfasst, delegiert werden.

Ebenso kann in solchen Modellvorhaben nach dieser G-BA-Richtlinie die „Umsetzung des Therapieplans (Wundmanagement)“ delegiert werden, die die Prozesssteuerung und Durchführung therapeutischer Maßnahmen umfasst:

  • lokale Wundbehandlung: z. B. konservatives Vorgehen, Debridement, weitere einzuleitende Maßnahmen;
  • Information, Beratung und Anleitung von Patienten und anderer am Prozess Beteiligten im persönlichen Umfeld;
  • Bewertung des Behandlungsergebnisses; der Selbstmanagementfähigkeiten und Hilfebedarfe der Betroffenen insbesondere im Kontext der häuslichen Pflege-, Betreuungs- und Versorgungssituation;
  • bei stationärer Versorgung in Kooperation mit dem Patienten und aller am Prozess Beteiligten frühzeitige Abstimmung des voraussichtlichen Entlassungstermins sowie die Initiierung erforderlicher nachstationärer Maßnahmen).

Als Qualifikationsanforderungen für die Delegation dieser Tätigkeit an das nicht-ärztliche Personal nach § 4 Krankenpflegegesetz bzw. Altenpflegegesetz werden festgelegt:

  • Wissen um Aufgabenprofile und Aufgabenbereiche der am Wundmanagement beteiligten Akteure und Fähigkeit zur Koordination der Leistungen,
  • Wissen um Grundlagen (z. B. pharmakologisch, internistisch, chirurgisch), Auswahl, Anwendung und Evaluation von heilkundlichen Interventionen,
  • Wissen um Versorgungsstrukturen und -angebote für chronisch Kranke (u. a. Selbstmanagement, IV),
  • Fähigkeit zu Information, Beratung und Anleitung sowie
  • Wissen um die Gestaltung einer bedarfsgerechten Entlassung und deren verantwortliche Durchführung, gefordert (vgl. G-BA-Richtlinie zu § 63 Abs. 3c SGB V, abgerufen am 06.03.2025).

Aus juristischer Sicht der Autoren dürfte somit von einer grundsätzlichen Delegationsfähigkeit des Wundmanagements an hierfür qualifiziertes nicht-ärztliches Personal auszugehen sein. Die Frage der Delegationsfähigkeit einer konkreten Leistung ist aber eine stets aus medizinischer Sicht zu treffende Einzelfallentscheidung, sodass sich dies einer juristischen Beurteilung entzieht.

2. Delegationsempfänger

Kommt der behandelnde Arzt nach medizinischer Bewertung zum Ergebnis, dass es sich um eine delegationsfähige Leistung handelt, so stellen sich weitere Fragen:

  • Soll die Leistung im konkreten Fall delegiert werden und wenn ja, an welchen nicht-ärztlichen Mitarbeiter darf die Leistung delegiert werden?
  • Muss der betreffende nicht-ärztliche Mitarbeiter besonders angeleitet und/oder überwacht werden?

Die Beantwortung dieser Fragen muss der entscheidende Arzt stets von der Gefahrgeneigtheit der durchzuführenden Tätigkeit, der Schutzbedürftigkeit des Patienten auch unter Berücksichtigung der Komplikationsdichte und etwaigen Behandlungsschwierigkeiten sowie der Qualifikation des nicht-ärztlichen Mitarbeiters abhängig machen (vgl. Hüttl/Heberer, a. a. O.). Entscheidet er sich für eine Delegation der Leistung, so treffen ihn Auswahl-, Anordnungs-, Anleitungs- und Überwachungspflichten.

Hinsichtlich der Auswahl des Delegationsempfängers kommt es auf die Berufsqualifikation oder die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Erbringung der delegierten Leistung des Mitarbeiters an. Der Mitarbeiter muss hierfür geeignet sein.

Verfügt der nicht-ärztliche Mitarbeiter über eine abgeschlossene, ihn zu der zu delegierenden Leistung befähigenden Ausbildung in einem Fachberuf im Gesundheitswesen, so muss zunächst die formale Qualifikation anhand von Zeugnissen etc. festgestellt werden. Vor Beginn der Leistungserbringung muss sodann eine Überprüfung der tatsächlichen Qualität der von dem Mitarbeiter zu erbringenden Leistung und deren Übereinstimmung mit seiner formalen Qualifikation erfolgen. Stimmen diese überein, so reicht in der Folge eine stichprobenartige Qualitätsprüfung aus. Ergeben sich in der Leistungserbringung Abweichungen zwischen formaler Qualifikation und tatsächlicher Qualität, so müssen Nachschulungen sowie engmaschigere Kontrollen stattfinden.

Beispielsweise kann bei initialer Wundversorgung durch einen Arzt in der Regel die Delegation der weiteren Wundversorgung auf einen Physician Assistant erfolgen. Dies beinhaltet natürlich auch Verbandwechsel jeglicher Art, wobei sicherzustellen ist, dass bei auffälligen Feststellungen der Arzt hinzugezogen wird. Ebenfalls muss die Versorgung von Wunden im Sinne von Debridement etc. zulässig sein (vgl. Hüttl/Heberer, a. a. O.).

Handelt es sich hingegen um einen Mitarbeiter ohne eine abgeschlossene, die zu delegierende Leistung umfassende Ausbildung in einem Fachberuf im Gesundheitswesen, bestehen für den Arzt wesentlich mehr Pflichten. Hier muss zunächst zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Auswahlpflicht geprüft werden, ob der Mitarbeiter aufgrund seiner allgemeinen Fähigkeiten überhaupt für eine Delegation der konkreten Leistung geeignet ist. Wird die Eignung bejaht, so muss der Arzt seine Anleitungspflicht erfüllen, indem er den Mitarbeiter zur eigenständigen Durchführung der Leistung anlernt. Auch wenn der Mitarbeiter die Leistung sodann beherrscht, musst er diesen dennoch zunächst regelmäßig überwachen. Eine stichprobenartige Überprüfung wird grundsätzlich erst nach einer gewissen Zeit möglich sein, wobei es hier keine festgelegten Grenzen gibt, da dies auf die jeweiligen Einzelfallumstände ankommt (s. zu Vorstehendem BÄK und KBV, Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen, Stand 29.08.2008, a. a. O.).

Erfüllt der jeweilige Mitarbeiter nicht diese Qualifikationsanforderungen an eine zulässige Delegation, so ist von einer Delegation zwingend abzusehen.

3. Verantwortlichkeiten und Haftung

Der delegierende Arzt ist für die ordnungsgemäße Auswahl, Anordnung, Anleitung und Überwachung des nicht-ärztlichen Mitarbeiters verantwortlich. Je höher die fachliche Qualifikation und tatsächlichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse des Mitarbeiters, umso geringer werden lediglich die Überwachungspflichten des Arztes. Im Rahmen der Delegation an nicht-ärztliche Mitarbeiter besteht zudem regelmäßig die Verpflichtung des Arztes zum Aufenthalt in unmittelbarer Nähe (Rufweite). Verletzt er eine dieser Pflichten schuldhaft und verursacht dies einen Patientenschaden, so ist er haftbar.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass selbstverständlich auch die Einwilligung des Patienten zur Delegation der ärztlichen Leistung auf nicht-ärztliches Personal vorliegen muss, damit diese zulässig ist.

Führt eine schuldhafte Pflichtverletzung des nicht-ärztlichen Mitarbeiters zu einem Patientenschaden, so haftet auch hierfür der delegierende Arzt. Im Krankenhaus haftet zudem der Krankenhausträger. Aufgrund des rechtlichen Umstandes, dass die delegierte Leistung dem Arzt als eigene zugerechnet wird, verbleibt auch bei zulässiger Delegation die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung stets beim delegierenden Arzt.

Dem nicht-ärztlichen Mitarbeiter kommt zum einen die sog. Remonstrationspflicht zu, d. h. er muss dem Arzt seine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Delegation mitteilen, wenn er der Ansicht ist, dass er die Leistung nicht erbringen kann oder darf. Zum anderen trägt der Mitarbeiter selbstverständlich die Übernahme- und Durchführungsverantwortung, d. h. wenn er eine auf ihn zulässig delegierte Leistung übernommen hat, haftet er für deren lege artis Durchführung. Treten Komplikationen auf, so ist der Mitarbeiter zudem zur unmittelbaren Hinzuziehung des Arztes verpflichtet. Verletzungen dieser Pflichten führen zur unmittelbaren Haftung des nicht-ärztlichen Mitarbeiters im Falle eines Patientenschadens (vgl. Hüttl/Heberer, a. a. O.).

Stellungnahme

Nachdem juristisch lediglich der Rahmen für eine zulässige Delegation vorgegeben ist, bestehen in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten diesen mit konkret zulässigen Leistungen auszufüllen.

Den bestehenden Handlungsbedarf zur Konkretisierung delegationsfähiger Leistungen hat auch der Gesetzgeber gesehen. Insbesondere die bereits im Vertragsarztrecht geltenden Regelungen des § 37 Abs. 7 SGB V i. V. m. den Rahmenempfehlungen gemäß § 132a Abs. 1 SGB V, der G-BA-Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, der G-BA-Richtlinie zu § 63 Abs. 3c SGB V sowie Anlage 24 zum BMV-Ä sehen hier eine Übertragung von Tätigkeiten im Rahmen der Wundversorgung bzw. des Wundmanagements auf nicht-ärztliches Fachpersonal vor.

Auch wenn es sich hierbei um Rechtsgrundlagen aus dem GKV-Bereich handelt, kann dies nach Meinung der Autoren nicht zu einer ausschließlichen Beschränkung hierauf führen. Denn insbesondere wird aus der Gesetzesbegründung zum Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3 c SGB V deutlich, dass berufsrechtlich die zusätzlich erworbenen Kompetenzen nicht auf Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkbar sind, da die Ausbildung eine grundlegende Kompetenz vermittelt, die generell und dauerhaft den Zugang zum erlernten Beruf und damit die Ausübung der erlernten heilkundlichen Tätigkeit gestattet (vgl. Hüttl/Heberer, a. a. O.). Hieraus lässt sich aus Sicht der Autoren also folgern, dass eine grundlegend erworbene Kompetenz zur generellen und dauerhaften Ausübung berechtigt.

Des Weiteren sieht der noch vom alten Bundeskabinett der Ampelkoalition am 18.12.2024 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz) konkret weitere eigenverantwortlich zu erbringende Tätigkeiten durch Pflegefachkräfte insbesondere auch beim Wundmanagement vor. Ob dieser Gesetzentwurf nun aber tatsächlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Im Übrigen ist bei der Füllung des Rahmens auch die Rechtsprechung zur Delegation sowie die Entwicklung der Berufsbilder und Qualifikationen nicht-ärztlichen Fachpersonals zu beachten. Beispielsweise sieht das Pflegestudium-Stärkungsgesetz (PfStudStG) seit 01.01.2025 eine Ergänzung des Pflegestudiums in Bezug auf die erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse mit Menschen aller Altersstufen, die von chronischen Wunden betroffen sind, vor (vgl. Anlage 5 Abschnitt B III. Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung).

Das Wundmanagement ist nach Einschätzung der Autoren eine grundsätzlich delegationsfähige Leistung und kann jedenfalls an nicht-ärztliches qualifiziertes Fachpersonal des Gesundheitswesens delegiert werden. Die Frage der Delegation ist zusammenfassend aber stets im Rahmen einer medizinischen Einzelfallbetrachtung vor allem nach der Überschaubarkeit bzw. Schwere der Behandlungsmaßnahme und der Qualifikation des Mitarbeiters zu treffen. Die Gefährdung des Patienten bestimmt hier in jedem Einzelfall das Maß der objektivierten und erforderlichen Sorgfaltspflichten des Arztes. Eine Beeinträchtigung der Versorgungsqualität und der Patientensicherheit muss in jedem Falle ausgeschlossen werden.

Heberer J, Bäuml N: Delegation von Wundmanagement an nicht-ärztliches Personal. Passion Chirurgie. 2025 Mai; 15(05): Artikel 03_03.

*Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Artikel das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten immer für alle Geschlechter.

Approbation im Ausland – Anerkennung in Deutschland

Nachdem Deutschland in den letzten Jahren einen Zustrom von ausländischen Ärztinnen und Ärzte erlebt hat, aber auch deutsche Staatsangehörige immer wieder ihre ärztliche Grundausbildung im Ausland abschließen, stellt sich in solchen Fällen stets die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Ärztinnen und Ärzte, die im Ausland bereits eine Berufsqualifikation im Sinne einer Approbation erhalten haben, auch hierzulande rechtmäßig ärztlich tätig sein können. Die wesentlichen Grundzüge werden in diesem Beitrag erläutert.

Berufszugang in Deutschland

Die maßgeblichen Regelungen für den Zugang zum ärztlichen Beruf in Deutschland trifft die Bundesärzteordnung (BÄO). Unter der Ausübung des ärztlichen Berufs versteht man die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ (vgl. § 2 Abs. 5 BÄO). Für den Berufszugang gibt es zunächst mehrere Möglichkeiten:

§ 2 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass wer in Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben will, der Approbation als Arzt bedarf.

Ausnahmen hiervon kommen nur in Betracht zum einen gemäß § 2 Abs. 2 BÄO bei einer vorübergehenden oder auf bestimmte Tätigkeiten beschränkten Ausübung des Arztberufs aufgrund einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO.

Zum Weiteren bedarf es weder einer Approbation noch einer Berufserlaubnis, wenn es sich gemäß § 2 Abs. 3 BÄO um Ärztinnen und Ärzte handelt, die Angehörige eines EU/EWR/Vertragsstaates sind, dort eine entsprechende gleichwertige Berufserlaubnis innehaben sowie nur vorübergehend und gelegentlich ärztliche Tätigkeiten in Deutschland erbringen. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung, sodass hier ein Ermessen gegeben ist. In diesem Fall besteht eine Meldepflicht mit entsprechender Vorlagepflicht diverser Dokumente gegenüber der Approbationsbehörde (§§ 2 Abs. 3 S. 2, 10b Abs. 2 BÄO).

Darüber hinaus gibt es noch eine Ausübungsberechtigung für die ärztliche Berufsausübung in den Grenzgebieten Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Belgien, Niederlande, Österreich durch im Inland nicht niedergelassene Ärztinnen und Ärzte aufgrund von Abkommen nach § 2 Abs. 4 BÄO.

Die Approbation ist somit die unbeschränkte und deutschlandweit geltende Berechtigung zur Ausübung des Arztberufs. Sowohl die Berufserlaubnis als auch die sonstigen Ausübungsberechtigungen sind hierzu aufgrund ihrer zeitlichen, inhaltlichen und örtlichen Einschränkungen ein rechtliches Minus.

Voraussetzungen der Erlangung der Approbation

Die Voraussetzungen zur Erlangung der Approbation sind in § 3 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 bis 5 BÄO festgelegt. Dies sind:

  • der Antragsteller darf sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (Nr. 2),
  • er darf nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sein (Nr. 3),
  • er muss nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden haben (Nr. 4), und
  • er muss über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Nr. 5).

Wenn die ärztliche Ausbildung nicht in Deutschland abgeschlossen wurde, dann ist regelmäßig die Erfüllung der Voraussetzung des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr.4 BÄO problematisch. Denn aufgrund der Reglementierung des Arztberufes ist eine Anerkennung der Ausbildung durch die jeweilige Approbationsbehörde erforderlich. Die Anerkennung richtet sich sodann danach, in welchem Staat der Ausbildungsnachweis erworben wurde. Auf die Staatsangehörigkeit des Antragstellers kommt es hingegen bereits seit 01.04.2012 nicht mehr an.

Ärztliche Ausbildung in Staaten der EU, des EWR, einem Vertragsstaat oder der Schweiz

§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BÄO bestimmen, dass eine in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR abgeschlossene ärztliche Ausbildung als Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 gilt, wenn sie durch Vorlage

  • eines Europäischen Berufsausweises,
  • eines nach dem 20.12.1976 ausgestellten, in der Anlage zur BÄO aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines EU-Mitgliedstaates oder
  • eines in der Anlage zur BÄO aufgeführten, nach dem 31.12.1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen EWR-Vertragsstaates

nachgewiesen wird. Für später beigetretene Staaten gilt dies nach Satz 3 nur für solche Ausbildungsnachweise, bei denen die Ausbildung nach dem Beitrittsdatum begonnen wurde.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 BÄO gilt das Vorstehende entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (sog. Vertragsstaaten), ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt.

Die so nachgewiesenen Ausbildungsabschlüsse werden damit rechtssystematisch der Ausbildung nach deutschem Recht gleichgestellt, sodass gemäß der EU-Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung erfolgt.

Ferner bestimmt § 3 Abs. 1 S. 6 BÄO, dass diesen ärztlichen Ausbildungsnachweisen gleichwertig sind, die nach dem jeweiligen Stichtag von einem dieser Staaten ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zur BÄO für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zur BÄO aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

§ 14b BÄO beinhaltet für ganz bestimmte Fälle einen weiteren Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, nämlich zum einen für Antragsteller, die die Approbation auf Grund eines ärztlichen Ausbildungsnachweises beantragen, der in einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz vor deren Beitritt zur EU, dem EWR oder dem Abkommen mit der Schweiz ausgestellt wurde. Zum anderen für Antragsteller, deren Ausbildungsnachweis aus der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion für Estland, Lettland, Litauen sowie dem früheren Jugoslawien stammen.

§ 3 Abs. 2 BÄO trifft sodann eine Regelung für Fälle, in denen zwar eine abgeschlossene Ausbildung aus der EU, dem EWR oder der Schweiz vorliegt, die jedoch nicht unter § 3 Abs. 1 oder § 14b BÄO fallen und damit keiner automatischen Anerkennung nach der EU-Richtlinie unterfallen. Aus praktischer Sicht des Verfassers ist jedoch der Anwendungsbereich dieser Regelung fraglich. Denkbar wäre dies aus Sicht des Verfassers beispielsweise bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen des Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG an die ärztliche Grundausbildung. In diesen Fällen wäre dann jedenfalls die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Voraussetzung für den Anspruch auf Approbationserteilung.

Zusammengefasst erfolgt damit grundsätzlich eine automatische Anerkennung von innerhalb der EU, des EWR und in Vertragsstaaten abgeschlossenen Ausbildungen. Dies gilt aufgrund bilateraler Abkommen i. V. m. der Richtlinie 2005/36/EG auch für in der Schweiz abgeschlossene ärztliche Ausbildungen.

Ärztliche Ausbildung in Drittstaaten (andere Staaten als EU-/EWR-Mitgliedstaaten/Schweiz)

Die Anerkennung der in einem Drittstaat erworbenen ärztlichen Ausbildung bestimmt sich nach § 3 Abs. 3 BÄO. Eine Anerkennung der in einem Drittstaat erworbenen Ausbildungsnachweise gestaltet sich nach der praktischen Erfahrung des Verfassers in diesen Fällen oftmals wesentlich schwieriger.

In diesen Fällen ist stets eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes erforderlich. Nur bei Feststellung der Gleichwertigkeit besteht ein Anspruch auf Approbationserteilung.

Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gelten § 3Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Hiernach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung, wie sie in der BÄO und der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte geregelt ist, aufweist.

Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn

  1. die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
  2. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist.

§ 3 Abs. 2 S. 5 BÄO bestimmt jedoch, dass wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.

Die Gleichwertigkeit wird in der Regel durch Einholung eines Gutachtens auf Basis der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen geprüft. Es ist deshalb äußerst wichtig, dass diese Unterlagen den Ausbildungsstoff substantiiert belegen.

§ 3 Abs. 2 S. 8, 9 BÄO legen sodann fest, dass die Approbationsbehörde spätestens vier Monate, nachdem ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, den Antragstellern einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Prüfung führen, erteilen müssen. Dies bedeutet aus Sicht des Verfassers letztendlich, dass die Approbationsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen damit über die Gleichwertigkeit entscheiden muss. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Fraglich und häufig Grund für Diskussionen ist, ob und wann die Unterlagen vollständig vorliegen.

Wird nach entsprechender Prüfung die Gleichwertigkeit festgestellt, so ist die Approbation zu erteilen.

Sofern jedoch wesentliche Unterschiede vorliegen, sodass eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist, regelt § 3 Abs. 2 S. 6 BÄO, dass die Antragsteller nachweisen müssen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 BÄO ist dieser Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (sog. Kenntnisprüfung). Eine Kenntnisprüfung ist auch dann abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

Die Rechtsprechung vertritt in diesem Zusammenhang auch die Auffassung, dass die Gleichwertigkeitsprüfung zwingend Vorrang vor der Kenntnisprüfung hat. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht weder eine Wahlmöglichkeit zwischen Gleichwertigkeitsprüfung und Kenntnisprüfung noch kann auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet werden. Die Kenntnisprüfung darf somit nicht vor Abschluss der Gleichwertigkeitsprüfung mit der Notwendigkeit des Erlasses eines rechtsmittelfähigen Bescheides über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede durchgeführt werden. Der gesetzlich angeordnete Verfahrensablauf steht nicht zur Disposition der Beteiligten (vgl. VGH München, Beschluss v. 16.08.2024 – 21 CE 24.1212; Sächsisches OVG, Urteil v. 29.8.2023 – 2 A 370/22).

Heberer J: Approbation im Ausland – Anerkennung in Deutschland. Passion Chirurgie. 2025 März; 15(03/QI): Artikel 03_06.

F+A: Zulässigkeit der Übernahme von fachübergreifenden Diensten vom Weiterbildungsassistenten

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob es zulässig ist, dass Weiterbildungsassistenten den fachübergreifenden Bereitschafts- bzw. Rufdienst in der Klinik übernehmen.

Antwort:

Grundsätzlich verhält es sich so, dass das geplante Dienstmodell nicht gesetzlich verboten ist, haftungsrechtlich aber äußerst bedenklich ist. Denn die Klinik schuldet gegenüber den Patienten 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche und 365 Tage im Jahr den sogenannten Facharztstandard. Dieser ist gewährleistet, wenn ein entsprechender fachspezifischer Weiterbildungsassistent Dienst tut und unmittelbar ein entsprechender Facharzt im Rufdienst erreichbar ist.

Die anwaltliche Erfahrung zeigt, es gibt hier bereits eine erste Verurteilung eines Chefarztes und des handelnden internistischen Weiterbildungsassistenten, dass die Rechtsprechung einen fachübergreifenden Bereitschaftsdienst unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Einhaltung des Facharztstandards im Schadensfall nicht toleriert. Wenn also der diensthabende Weiterbildungsassistent den fachfremden Patienten beispielsweise visitiert und dabei die Notwendigkeit einer entsprechenden Intervention übersieht, wäre das Haftungsverschulden des handelnden Weiterbildungsassistenten (Übernahmeverschulden), des abteilungsführenden Chefarztes und der Verwaltung (beide wegen Organisationsverschulden) eröffnet.

Gleichwohl hat sich dieses Dienstmodell zwischenzeitlich in Deutschland flächendeckend etabliert. Wenn man dieses Dienstmodell etabliert, so sollte man darauf achten, dass zahlreiche SOPs etc. erstellt werden, um ein Mindestmaß an Nachweisbarkeit der Anweisungen zu gewährleisten.

Heberer J: F+A: Zulässigkeit der Übernahme von fachübergreifenden Diensten vom Weiterbildungsassistenten. 2024 November; 14(12/IV): Artikel 04_05.

F+A: Zahlungsverhalten von Privatkassen-Patient

Frage:

Eine niedergelassene Chirurgin fragt an, ob ein Privatpatient eine rechtlich sanktionierbare Pflichtverletzung gegenüber ihr als Ärztin und/oder gegenüber seiner privaten Krankenversicherung (PKV) begeht, wenn er den von der PKV erstatteten Rechnungsbetrag nicht an sie weiterleitet und schließlich seine Rechnung nicht mit diesem erstatteten Geld bezahlt.

Antwort:

Der Privatpatient ist weder der behandelnden Ärztin gegenüber noch gegenüber seiner PKV verpflichtet, mit dem von der PKV erstatteten Betrag die jeweilige Arztrechnung zu bezahlen bzw. diesen Betrag an die behandelnde Ärztin weiterzuleiten. Weder aus dem Zivil- noch aus dem Versicherungsrecht oder dem Strafrecht ergibt sich solch eine Verpflichtung des Patienten. Der Patient kann also den erstatteten Betrag ganz nach seinem Gusto verwenden.

Der Privatpatient ist zivilrechtlich lediglich nach § 630a Abs. 1 BGB zur Zahlung der Arztrechnung verpflichtet, sofern die Leistungen ordnungsgemäß erbracht und abgerechnet worden sind. Mit welchem Geld er diese bezahlt, bleibt jedoch allein ihm überlassen.

Ein Privatpatient macht sich somit weder in zivilrechtlicher, versicherungsrechtlicher noch in strafrechtlicher Hinsicht schuldig, wenn er den Erstattungsbetrag seiner PKV nicht an die behandelnde Ärztin weiterleitet. Eine rechtliche Sanktion ist deshalb nicht möglich.

Der Privatpatient verletzt lediglich seine zivilrechtliche Zahlungspflicht, wenn er die Rechnung ganz oder teilweise nicht bezahlt. In diesem Fall bleibt nach wie vor aber nur der Weg, den offenen Vergütungsanspruch gegenüber dem Patienten geltend zu machen und im Bedarfsfall gerichtlich durchzusetzen.

Heberer J: F+A: Zahlungsverhalten von Privat-Kassenpatient. 2024 Juni; 14(06/II): Artikel 04_05.

F+A: Unterschriftsberechtigter für Abrechnungssammelerklärung im MVZ

Frage:

Ein ärztlicher Leiter einer MVZ-GmbH fragt an, von wem die vom MVZ einzureichende Sammelerklärung zur Abrechnung unterzeichnet werden muss, von ihm oder vom Geschäftsführer der GmbH.

 

Antwort:

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 13.12.2023 – B 6 KA 15/22 R entschieden, dass die Sammelerklärungen zu den Abrechnungen des MVZ vom ärztlichen Leiter unterzeichnet werden müssen.

Der Honorarverteilungsmaßstab der beklagten KV enthalte eine entsprechende Vorgabe. Diese ist nach Auffassung des BSG auch von der Ermächtigungsgrundlage des § 87b Abs. 1 S. 2 SGB V gedeckt und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Aus Sicht des BSG handelt es sich bei der Regelung nicht um ein bloßes Formerfordernis. Vielmehr lässt die ordnungsgemäße Abrechnungs-Sammelerklärung erst den Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen entstehen. Angesichts der Verantwortung des ärztlichen Leiters für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe sowie seiner Gesamtverantwortung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung begegnet es nach Meinung des BSG keinen Bedenken, wenn der Honorarverteilungsmaßstab die Unterschrift des ärztlichen Leiters unter die Sammelerklärung verlangt.

Grundsätzlich ist das MVZ als Träger der Zulassung für die Abgabe einer ordnungsgemäßen Sammelerklärung verantwortlich. Da es als Einrichtung aber nicht selbst handeln kann, ersetzt die Unterzeichnung durch den ärztlichen Leiter die in einer Einzelpraxis von dem Vertragsarzt zu leistende Unterschrift. Der ärztliche Leiter verfügt – anders als der nicht ärztliche Geschäftsführer eines MVZ – über die erforderliche medizinische Fachkompetenz, um beurteilen zu können, ob die von den einzelnen Ärzten angegebenen Behandlungsvorgänge Grundlage für eine korrekte Quartalsabrechnung sind. Ebenso gewährleistet die eigene ärztliche Tätigkeit des ärztlichen Leiters im MVZ, dass er hinreichend in dessen Strukturen und Arbeitsabläufe eingebunden ist und das Verhalten der Mitarbeiter aus eigener Anschauung beurteilen kann.

Das im Honorarverteilungsmaßstab festgelegte Unterschriftserfordernis berührt hingegen die Vertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers aus § 35 Abs. 1 S. 1 GmbH-Gesetz nicht. Denn das Unterschriftserfordernis im Honorarverteilungsmaßstab ist bereits keine gesellschaftsrechtliche Vertretungsregelung. Zudem liegt aus Sicht des BSG durch das Unterschriftserfordernis des ärztlichen Leiters kein unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des MVZ auf Honorierung seiner Leistungen vor. Denn bei zeitweiser Verhinderung des ärztlichen Leiters kann etwa ein Vertreter bestellt oder die Sammelerklärung kann innerhalb der im Honorarverteilungsmaßstab bestimmten Jahresfrist nachgereicht werden (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2023 B 6 KA 15/22 R ; abgerufen 28.12.2023).

Unterzeichnet also der GmbH-Geschäftsführer die Abrechnungs-Sammelerklärung, so ist diese nicht ordnungsgemäß, da er hierzu nicht berechtigt ist. Rechtsfolge der damit fehlenden Unterschrift des ärztlichen Leiters auf der Sammelerklärung ist die formal fehlerhafte Abrechnung der Leistungen. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Kassenärztliche Vereinigung berechtigt ist, die Honorarbescheide im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und das ausgezahlte Honorar vollständig zurückzufordern.

Chirurgie+

Heberer J: F+A: Unterschriftsberechtigter für Abrechnungssammelerklärung im MVZ. 2024 Mai; 14(05): Artikel 04_10.