Alle Artikel von Jörg Heberer

Gibt es eine schriftliche Informationspflicht gegenüber dem zuweisenden Arzt?

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob es eine Pflicht zur schriftlichen Information gegenüber dem den Patienten zuweisenden Arzt gibt oder ob die Information auch formfrei, beispielsweise telefonisch erfolgen könne.

Antwort:

§ 7 Abs. 7 Muster-Berufsordnung für Ärzte (M-BO) regelt, dass bei der Überweisung von Patienten an Kollegen oder ärztlich geleitete Einrichtungen Ärzte rechtzeitig die erhobenen Befunde zu übermitteln und über die bisherige Behandlung zu informieren haben, soweit das Einverständnis der Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Dies gilt insbesondere bei der Krankenhauseinweisung und -entlassung. Allerdings ergibt sich hieraus nach Auffassung des Verfassers nicht die berufsrechtliche Verpflichtung zur schriftlichen Information über die bisherige Behandlung. Gleichwohl ist aus juristischen Gesichtspunkten die schriftliche Information zum einen zu empfehlen, wenn dies erforderlich ist, um eine sachgerechte (Weiter-)Behandlung durchzuführen und zum anderen zum Zweck der Beweissicherung in einem etwaigen Haftungsfall. Da die Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammern aber von der M-BO abweichende Regelungen treffen können, muss jeder Arzt die Vorschriften der für ihn geltenden Berufsordnung zur Kenntnis nehmen.

Ferner bestimmt § 24 Abs. 6 Satz 2 BMV-Ä für Vertragsärzte, dass der auf Grund der Überweisung tätig gewordene Vertragsarzt seinerseits den erstbehandelnden Vertragsarzt über die von ihm erhobenen Befunde und Behandlungsmaßnahmen zu unterrichten hat, soweit es für die Weiterbehandlung durch den überweisenden Arzt erforderlich ist. Folglich sieht meiner Ansicht nach auch das Vertragsarztrecht eine formfreie Information vor.

Rechtsprechung oder sonstige gesetzliche Regelungen, die eine schriftliche Informationspflicht des Arztes vorsehen, sind dem Verfasser deshalb derzeit nicht bekannt. Wie jedoch bereits angesprochen, ist aus juristischer Sicht eine schriftliche Information allein schon zu Beweiszwecken anzuraten.

Heberer J. Gibt es eine schriftliche Informationspflicht gegenüber dem zuweisenden Arzt? Passion Chirurgie. 2015 April; 5(04): Artikel 08_02.

Juristische Aspekte zur Teilzeit in der Chirurgie

Die Frage, inwieweit ein Arzt Teilzeit arbeiten darf, fordert eine Diskussion, die immer öfter aufkommt. Sei es, dass hier im Hinblick auf einen bestehenden Kindeswunsch ein Bedarf besteht oder aber auch, dass lediglich die „Work-Life-Balance“ zugunsten von „Life“ verändert werden soll.

Dabei kann man festhalten, dass hier für Ärzte grundsätzlich keine juristischen Besonderheiten bestehen.

Anspruch auf Teilzeit

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, das Recht zu verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Dies gilt allerdings nur in Betrieben, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

Dabei gilt, dass der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen muss. Dabei soll er die gewünschte Arbeitszeit ebenfalls angeben. Wie sich aus § 8 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) allerdings ergibt, handelt es sich bei der letztgenannten Voraussetzung um eine sogenannte „Soll“ Vorschrift, so dass man sich hieran nicht zwingend halten muss.

Als nächster Schritt hat dann der Arbeitgeber in jedem Fall mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Zudem hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Diese Regelung des § 8 Abs. 3 TzBfG lässt zunächst einmal vermuten, dass hier ein zwingender Rechtsanspruch besteht. Dies ist allerdings immer dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber betriebliche Belange geltend machen kann, die einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Da es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung handeln muss, ergibt sich daraus, dass nicht bereits jede Beeinträchtigung des Betriebsablaufes die Ablehnung des Anspruches auf Teilzeitbeschäftigung rechtfertigen würde. Vielmehr wird gefordert, dass der Arbeitgeber zumutbare Anstrengungen zu unternehmen hat, um Störungen im Betriebsablauf zu verhindern.

Hier gehört beispielsweise eine extensive Anwendung seines ihm zustehenden Direktionsrechtes, sodass dann durch eine interbetriebliche Umorganisation oder andere Verteilung der Arbeitszeit etwaige besorgte Störungen im Arbeitsablauf aufgehoben bzw. minimiert werden können [1]. Dabei gilt es zu betonen, dass das Arbeitsgericht grundsätzlich nicht die Zweckmäßigkeit der Arbeitsumorganisation zu überprüfen hat. Gleichwohl muss der Arbeitgeber ein nachvollziehbares unternehmerisches Konzept vorlegen. Dabei ist gerichtlich entschieden, dass der Arbeitgeber sich nicht darauf verweisen lassen muss, dass andere Arbeitnehmer Überstunden machen können oder beispielsweise Leiharbeitskräfte (Honorarärzte etc.) eingestellt werden könnten [2].

Auch die Kosten, die mit einer Teilzeitbeschäftigung für den Arbeitgeber einhergehen, sind zunächst einmal im ersten Anschein kein Grund, gegen eine Teilzeitbeschäftigung zu votieren. Denn dieser Umstand ist vom Gesetzgeber gesehen und deshalb auch in Kauf genommen worden. Damit dieser Umstand berücksichtigt werden kann, hat der Arbeitgeber daher Ursache und Höhe der Kosten sowie die Umstände nachvollziehbar vorzutragen, aus denen sich die Unverhältnismäßigkeit ergibt und dass daraus dann ein berechtigtes Ablehnen des Teilzeitanspruches resultiert [3].

Sollte ein berechtigter Anspruch auf Teilzeit bestehen, so kann dieser ggf. gerichtlich durchgesetzt werden.

Bei der Darstellung der Reduzierung der Arbeitszeit ist es durchaus nicht unzulässig, wenn man von dem klassischen Modell der Halbtagstätigkeit weggeht und beispielsweise die Tätigkeit in Wochen untergliedert. Dies würde beispielsweise dann so aussehen, dass in einer Woche voll gearbeitet und dafür in der anderen Woche gar nicht gearbeitet wird. Auch eine Drei-, Vier- oder ggf. Zwei-Tage-Woche kann im Rahmen der Teilzeit und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Dass damit automatisch eine Reduzierung des jeweiligen Entgeltes verbunden ist, versteht sich von selbst.

Teilzeit und Weiterbildung

Problematisch ist die Frage, inwieweit die Weiterbildung im Rahmen der Teilzeit überhaupt abgeleistet werden kann.

Die Weiterbildung kann grundsätzlich auch in Teilzeit erfolgen, wenn eine ganztägige Weiterbildung nicht möglich ist. Allerdings fordern die Ärztekammern, damit die Teilzeitweiterbildung anteilig angerechnet werden kann, dass diese vorher der Ärztekammer angezeigt und von dieser genehmigt worden ist. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass eine Teilzeitweiterbildung während desselben Zeitraumes nur in einem Gebiet, Schwerpunkt oder einer Zusatz Weiterbildung abgeleistet werden kann. Zudem muss für eine prozentuale Anrechnung der Teilzeitweiterbildung die Kopie des Arbeitsvertrages vorgelegt werden.

Die Teilzeitweiterbildung wird dabei grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn diese vorher bei der Ärztekammer beantragt wurde und auch eine entsprechende Genehmigung erfolgt ist.

Teilzeit während der Elternzeit

Auch während der Elternzeit kann jeder Elternteil bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats in Teilzeit arbeiten.

In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben auch hier Arbeitnehmer grundsätzlich einmal einen Rechtsanspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden (§ 15 Abs. 7 BEEG). Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist, dass das Beschäftigungsverhältnis mindestens seit sechs Monaten besteht, die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate im oben genannten Umfang verringert werden soll und schließlich müssen auch hier im Einzelfall keine dringenden betrieblichen Gründe dem Teilzeitanspruch entgegen stehen. Im Hinblick auf die dringenden betrieblichen Gründe darf auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen werden.

Rückkehr aus der Teilzeit

Eine Frage, die es noch zu beantworten gilt, ist, ob ein Anspruch darauf besteht, von einer Teilzeitbeschäftigung wieder in die Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.

Hierbei hat grundsätzlich nach § 9 TzBfG ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Auch hier gilt allerdings, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht entgegenstehen dürfen.

Der Gesetzestext macht deutlich, dass ein sofortiger Anspruch auf eine Rückkehr in eine Vollzeitstelle nicht besteht. Man kann also nicht nach Belieben zwischen Teilzeit und Vollzeit wechseln. Vielmehr müssen entsprechende freie Stellen vorhanden sein, so dass dann ggf. eine bevorzugte Besetzung dieser Stelle mit dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer erfolgen kann. Aber auch hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, entsprechend dringliche Gründe zu benennen, die diesem Wunsch entgegenstehen.

Fazit

Grundsätzlich besteht daher auch für Ärzte die Möglichkeit, sich in Teilzeit beschäftigen zu lassen. Hier gelten keine gesetzlichen Ausnahmen. Lediglich im Zusammenhang mit der Weiterbildung muss man berücksichtigen, dass die Weiterbildung in Teilzeit vorab bei der Ärztekammer beantragt und genehmigt werden muss.

Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass eine einmal getroffene Entscheidung für eine Teilzeitbeschäftigung nicht ohne weiteres umkehrbar ist.

Literatur

[1] Mayer: in Kittner/Zwanziger (Hersg.): § 140 Rdnr. 23

[2] Vgl. hierzu BAG, Urteil vom 09.12.2003, AP TzBfG, § 8 Nr. 8

[3] Mayer: in Kittner/Zwanziger (Hersg.), § 140 Rdnr. 27

Heberer J. / Hüttl P. Juristische Aspekte zur Teilzeit in der Chirurgie. Passion Chirurgie. 2015 März, 5(03): Artikel 02_07.

Inwieweit gilt das Arbeitszeitgesetz für Chefärzte?


Frage:

Ein Chefarzt fragt an, inwieweit das Arbeitszeitgesetz für Chefärzte gilt. Darüber hinaus möchte er wissen, ob Oberärzte, die einen außertariflichen Vertrag erhalten haben, unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallen.

Antwort:

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 ArbZG gilt dieses Gesetz nicht für Chefärzte. Insofern gibt es für Chefärzte zunächst einmal weder nach dem Gesetz noch nach dem Tarifvertrag eine wöchentliche Höchstarbeitszeit. Damit einher geht auch der Umstand, dass die Anzahl der Dienste als Chefarzt nicht gedeckelt ist. Grenzen hinsichtlich des Beschäftigungsumfangs und der Lage der Arbeitszeit können sich nur aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ergeben. Wenn also der Arbeitgeber dem Chefarzt eine konkrete Arbeitszeit kraft Weisungsrecht überträgt und diese über die Grenzen dessen hinausgeht, was zumutbar ist, könnte eine solche Weisung gegen billiges Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB verstoßen. Auch ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) ist denkbar. Das Bundesarbeitsgericht bejaht in besonders krassen Fällen und wenn eine unzulässige Weisung besteht, ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag i. V. m. § 242 BGB.

Maßgeblich ist dabei letztlich die individuelle Leistungsfähigkeit des betroffenen Chefarztes. Wenn es also im Zusammenhang mit den Rufdiensten beispielsweise nicht zu einem Arbeitseinsatz kommt, so gelten diese strenggenommen ja auch nicht als Arbeitszeit.

Sollte der Chefarzt an dieser Stelle nachhaken wollen, müsste dieser einmal die Arbeitsbelastung über mehrere Wochen hinweg aufzeichnen und dann ggf. konkret nochmals auf den Arbeitgeber zugehen.

Für außertarifvertraglich tätige Oberärzte gilt das Arbeitszeitgesetz, da die Gültigkeit des Arbeitszeitgesetzes nicht von einem Tarifvertrag abhängig ist. Auch hier gilt allerdings die Regel, dass der Hintergrunddienst als solches ja keine Arbeitszeit ist, sondern nur dann, wenn es zu einem Arbeitseinsatz kommt. Dann ist die Grenze des Rufdienstes dadurch bestimmt, dass eben durch die Inanspruchnahme während des Rufdienstes die zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden darf. Diese ist nach dem Arbeitszeitgesetz zunächst einmal bei 48 Stunden pro Woche festzumachen. Aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann dieser Zeitraum aber bis zu 60 Stunden, je nachdem was gilt und was vereinbart wurde, ausgedehnt werden.

Heberer J. Inwieweit gilt das Arbeitszeitgesetz für Chefärzte? Passion Chirurgie. 2015 März; 5(03): Artikel 08_01.

Ist es ausreichend ausländischen Patienten den Aufklärungsbogen in fremdsprachiger Ausführung auszuhändigen?

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob es bei der Aufklärung ausländischer Patienten, die kein Deutsch sprechen, zur Beweissicherung der ordnungsgemäßen Aufklärung ausreicht, den Aufklärungsbogen in fremdsprachiger Ausführung auszuhändigen.

Antwort:

Kann der Patient mangels Sprachkenntnissen die Aufklärung nicht verstehen und macht dies eine Verständigung zwischen Arzt und Patient unmöglich, so muss der Arzt eine aufschiebbare Behandlung, d. h. nicht bei Notfällen, entweder verweigern oder eine zur Übersetzung fähige Person heranziehen. Da auch Patienten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, einen Anspruch auf umfassende Aufklärung haben und das mündliche Aufklärungsgespräch zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung ist, ist der Arzt im Falle der Behandlung nach Auffassung des Verfassers verpflichtet, einen Dolmetscher für das Aufklärungsgespräch heranzuziehen. Es ist ständige Rechtsprechung, dass bei der Behandlung ausländischer Patienten der Arzt eine sprachkundige Person hinzuziehen muss, sofern Anhaltspunkte bestehen, dass der Patient die ärztliche Aufklärung nicht richtig versteht. Die Pflichten zur Führung eines Aufklärungsgesprächs sowie zur Heranziehung einer zur Übersetzung fähigen Person können somit nicht dadurch umgangen werden, dass dem Patienten ein Aufklärungsbogen in seiner Sprache ausgehändigt wird.

Als Übersetzer käme zum einen in Frage ein öffentlich bestellter und vereidigter Dolmetscher, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Insbesondere fallen hierfür Kosten an. Bislang ist durch die Rechtsprechung noch nicht entschieden, wer für diese Kosten aufzukommen hat. Nach Ansicht des Verfassers spricht jedoch aufgrund der Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum Patientenrechtegesetz einiges dafür, dass nicht der Arzt Kostenschuldner sein soll, sondern vielmehr der Patient. Lehnt der Patient die Kostenübernahme allerdings ab, so muss eine andere Person als Übersetzer hinzugezogen werden.

Als Übersetzer werden zum anderen grundsätzlich auch eigene Praxis- oder Klinikmitarbeiter als ausreichend angesehen, die die Sprache des Patienten sprechen. Ferner können auch Angehörige oder Bekannte des Patienten herangezogen werden. Hier muss sich der Arzt jedoch zunächst davon überzeugen, dass der Angehörige bzw. Bekannte die deutsche Sprache hinreichend beherrscht. Dies sollte in jedem Falle auch Einzug in die Dokumentation halten. Ergeben sich für den Arzt Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall ist, der Dolmetscher zur Schonung des Patienten Informationen zurückhält oder der Patient die Aufklärung trotzdem nicht versteht, muss er aus juristischer Sicht, wie bereits erwähnt, mit Ausnahme von Notfällen entweder die Behandlung ablehnen oder einen geeigneten Dolmetscher besorgen.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Patient bei der Hinzuziehung eines Dritten als Dolmetscher den Arzt selbstverständlich von der Schweigepflicht entbinden muss.

Die Aufklärung sollte, wie stets, so genau und umfassend wie möglich dokumentiert werden. Hier gilt zu beachten, dass in diesen Fällen deutlich dokumentiert werden muss, wer die Aufklärung übersetzt hat, wann, wie, worüber und durch wen aufgeklärt wurde, weitere als Zeugen anwesende Praxismitarbeiter und dass der Patient diese Aufklärung verstanden hat. Denn die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung liegt beim Arzt.

Da nach ständiger Rechtsprechung das mündliche Aufklärungsgespräch entscheidend für die wirksame Einwilligung ist, ist es zunächst grundsätzlich nicht maßgeblich, in welcher Sprache der Aufklärungsbogen abgefasst ist. Denn dieser kann lediglich zur Unterstützung und Beweissicherung verwendet werden, darf aber das mündliche Aufklärungsgespräch, welches, wie ausgeführt, im eigenen Interesse auch sorgfältig und umfassend dokumentiert werden sollte, nicht ersetzen. Unumstritten in Literatur und Rechtsprechung besteht demnach eine Verpflichtung des Arztes zur Heranziehung eines Dolmetschers unabhängig von der Übergabe fremdsprachiger Aufklärungsbögen. Denn der Aufklärungsbogen in fremder Sprache beweist leider nicht allein, dass ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, sondern kann nur ein Indiz hierfür sein. Insofern könnte die Aushändigung eines übersetzten, fremdsprachigen Aufklärungsbogens aus Sicht des Verfassers aber zur Beweissicherung neben der Dokumentation als auch zur Unterstützung beim Aufklärungsgespräch durchaus hilfreich sein.

Heberer J. Ist es ausreichend ausländischen Patienten den Aufklärungsbogen in fremdsprachiger Ausführung auszuhändigen? Passion Chirurgie. 2015 Februar; 5(02): Artikel 08_01.

Darf man kostenlose Venenkurzuntersuchungen anbieten und dafür Werbung machen?

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob es rechtlich unbedenklich sei, wenn er seinen Patienten kostenlose Venenkurzuntersuchungen anbietet und diese von der Klinik in Zeitungen und auf der Homepage beworben werden.

Antwort:

Das geplante Vorhaben unterfällt nach Ansicht des Verfassers dem grundsätzlichen Werbeverbot des § 7 Abs. 1 HWG, wonach es untersagt ist, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, es sei denn, dass einer der in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG genannten Ausnahmetatbestände zur Anwendung kommt. Die Kostenlosigkeit einer beworbenen Venenkurzuntersuchung stellt eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe i.S.d. § 7 Abs. 1 HWG dar, da es sich bei der angebotenen Venenkurzuntersuchung um einen Teil der ärztlichen Leistung handelt, die in der Regel nur gegen Geld zu erhalten ist. Aus Sicht des Verbrauchers, der im Rahmen einer solchen Untersuchung eine individuelle körperliche Befunderhebung zu seinem Venensystem und ggf. eine weiterführende Beratung erwartet, stellt sich die Kostenlosigkeit der Venenkurzuntersuchung als Zuwendung und Werbegabe dar, die geeignet ist, seine Entscheidung, ob und in wessen Behandlung er sich begibt, unsachlich zu beeinflussen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2011, Az.: 13 U 167/11).

Insbesondere der Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG, nach dem Zuwendungen und Werbegaben, die in der Erteilung von Auskünften und Ratschlägen liegen, zulässig sind, ist hier nicht einschlägig, da eine Venenkurzuntersuchung üblicherweise eine individuelle (Kurz-)Befunderhebung enthält und damit über die Erteilung von Auskünften und Ratschlägen hinausgeht (so auch OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2011, Az.: 13 U 167/11).

Zwar gelten für Kliniken nicht dieselben Werbebeschränkungen wie für Ärzte, weil es sich bei ihnen zumindest auch um Gewerbebetriebe handelt, die aufgrund des höheren personellen und sachlichen Aufwands und der laufenden Betriebskosten stärker belastet sind und insofern zur Sicherung ihrer Existenz darauf angewiesen sind, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Daher dürfen Kliniken in sachangemessener Weise für ihre Leistungen und Betriebseigenschaften werben, d.h. dass die Werbung einem berechtigten Informationsbedürfnis der Patienten entsprechen muss. Diese Voraussetzung ist bei einer Werbung, die gegen Vorschriften des HWG verstößt, jedoch nicht erfüllt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2011, Az.: 13 U 167/11).

Das Anbieten, Bewerben und Durchführen von Venenkurzuntersuchungen ist daher rechtlich verboten.

Kann man Anmeldedaten eines Nutzers bei einem Internetportal einfordern?

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob er von dem Betreiber eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht, Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten desjenigen beanspruchen kann, der unwahre Behauptungen über ihn auf diesem Portal verbreitet.


Antwort:

Nachdem sowohl das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 11.01.2013, Az.: 11 O 172/12) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 26.06.2013, Az.: 4 U 28/13) in einem solch gelagerten Fall einen Auskunftsanspruch des Arztes gegenüber dem Betreiber des Internetportals bejahte, entschied nun der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13, dass der in seinem Persönlichkeitsrecht verletzte Arzt von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers nicht beanspruchen kann.

Der Senat führt zu seiner Begründung näher aus, dass der Betreiber eines Internetportals in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 des Telemediengesetzes (TMG) grundsätzlich nicht befugt ist, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Der Betreiber dürfte die personenbezogenen Daten nach § 12 Abs. 2 TMG für andere Zwecke, womit auch die Übermittlung an Dritte gemeint ist, nämlich nur verwenden, wenn das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, dies erlaubt oder der Nutzer hierin eingewilligt hat. Der Nutzer wird in Fällen wie dem vorliegenden allerdings in die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten regelmäßig nicht einwilligen und eine gesetzliche Vorschrift, nach der die Übermittlung erlaubt ist, existiert nicht. Daher ist nach Meinung des Senats ein Auskunftsanspruch des Arztes abzulehnen.

Zu beachten ist aber, dass der Arzt den unwahren Inhalten dennoch nicht völlig hilflos ausgeliefert ist. Vielmehr steht ihm ein Unterlassungsanspruch gegen den Dienstanbieter zu (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) und der Dienstanbieter darf nach den §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 4 TMG auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Nachbesetzungsverfahren – geplante Änderung von einer „Kann“- in eine „Soll“-Vorschrift

Änderung der §§ 103 Abs. 3a Satz 3 Hs. 1, Abs. 4 Satz 9 SGB V

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine für die niedergelassenen Ärzte vermutlich einschneidende und mit negativen Auswirkungen verbundene Änderung im Rahmen von Nachbesetzungsverfahren vor. Ziel des Vorhabens ist der Abbau von Überversorgung für eine langfristig ausgewogene Verteilung der Sitze und die Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV. Dies soll aus Sicht der Großen Koalition dadurch erreicht werden, dass die gesetzlichen Vorgaben für den Aufkauf von Arztsitzen von einer „Kann“ in eine „Soll“-Vorschrift geändert werden (vgl. Deutschlands Zukunft gestalten, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, S. 54 HIER).

Zu Recht führt dieses Änderungsvorhaben zu einem Aufschrei unter den niedergelassenen Vertragsärzten.

Gesetzliche Regelungen des §§ 103 Abs. 3a Satz 3 Hs. 1, Abs. 4 Satz 9 SGB V

Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde dem Zulassungsausschuss die Möglichkeit an die Hand gegeben, in Fällen, in denen die Zulassung des abgebenden Arztes durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis durch einen Nachfolger fortgeführt werden soll, in überversorgten Gebieten den Antrag des Vertragsarztes auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens abzulehnen.

Wörtlich heißt es in § 103 Abs. 3a Satz 3 Hs. 1 SGB V: „Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist.“

Ausnahme: Dieses Ablehnungsrecht gilt jedoch gemäß § 103 Abs. 3a Satz 3 Hs. 2 SGB V lediglich dann nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem Bewerber um den Ehegatten, den Lebenspartner, ein Kind, einen angestellten Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder einen bisherigen Partner handelt, mit dem die Praxis gemeinschaftlich betrieben wurde.

Entspricht der Zulassungsausschuss der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens und kommt dieser dann im Rahmen seines Auswahlermessens hinsichtlich der Bewerber zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem vorgenannten Personenkreis des Absatz 4 Satz 5 Nr. 5 und 6 angehört, so „kann er auch die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit Stimmenmehrheit ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist“, sprich bei Überversorgung (§ 103 Abs. 4 Satz 9 SGB V).

Diese Ablehnungsrechte kommen aus juristischer Sicht einer Einziehung der Zulassung gleich. Bisher entfalteten diese Bestimmungen in der Praxis zwar kaum Relevanz. Betroffen waren primär Hausarztpraxen mit unterdurchschnittlicher Fallzahl und auch dies bundesweit nur sehr wenige, jedenfalls weit im einstelligen Bereich. Dies wird sich bei tatsächlicher Umsetzung des Koalitionsvorhabens jedoch zukünftig maßgeblich ändern.

Bedeutung der Änderung von einer „Kann“ in eine „Soll“-Vorschrift

Entsprechend dem Vorhaben im Koalitionsvertrag sollen diese Regelungen nun in eine Soll-Vorschrift geändert werden.

Durch eine Kann-Vorschrift wird dem Zulassungsausschuss ein recht weites Entscheidungsermessen eingeräumt.

Eine Soll-Vorschrift räumt dem Zulassungsausschuss hingegen ein nur begrenztes, sogenanntes gebundenes Ermessen ein. Von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge kann er dann nur in Ausnahmefällen abweichen.

Dies hätte nach Auffassung des Verfassers zur Folge, dass zukünftig im Regelfall bei Überversorgung keine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mehr stattfindet. Hiermit sind jedoch diverse, noch ungeklärte Fragen und erhebliche Konsequenzen verbunden, von denen einige, aus Sicht des Verfassers wichtige, nachfolgend betrachtet werden sollen:

Entschädigungszahlung § 103 Abs. 3a Satz 8 SGB V

Lehnt der Zulassungsausschuss aufgrund einer der oben erwähnten Gründe die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens bzw. die Nachbesetzung ab, so sieht das Gesetz eine Entschädigungsregelung in § 103 Abs. 3a Satz 8 SGB V vor:

„Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen.“

Allerdings stellen sich hierzu einige bislang ungeklärte (Rechts-) Fragen:

Wie wird der Verkehrswert ermittelt, als Fortführungswert oder als Liquidationswert?

Können die einzelnen KVen bzw. Zulassungs- oder Berufungsausschüsse entscheiden, nach welcher Wertermittlungsmethode sie ermitteln, sodass es in den einzelnen Zuständigkeitsbereichen abweichende Ermittlungsmethoden geben kann oder müssen die KVen bzw. Zulassungs- oder Berufungsausschüsse alle dieselbe Wertermittlungsmethode zu Grunde legen?

Beim Fortführungswert wird der Praxiswert unter Betrachtung der zukünftigen Fortführung, d. h. Ertragserzielung und Wert der Praxisausstattung und somit unter Berücksichtigung sowohl des ideellen als auch des materiellen Praxiswerts, ermittelt. Im Rahmen des Liquidationswerts würde der ideelle Wert hingegen unberücksichtigt bleiben.

Welche Bewertungsmethode wird sodann angewendet?

Ist eine Pauschalierung der Entschädigung (wie wohl von den KVen favorisiert) zulässig?

Es gibt eine Vielzahl von Methoden und Ansätzen zur Bewertung von Arztpraxen. Genannt seien hier vor allem das (modifizierte) Ertragswertverfahren, das Substanzwertverfahren bzw. die sog. Bundesärztekammermethode. Je nach Bewertungsmethode können sich hier sehr erhebliche Unterschiede im Ergebnis der Praxiswertberechnung ergeben.

Das modifizierte Ertragswertverfahren wurde zwar durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH und des BSG als geeignetes Verfahren zur Ermittlung eines Verkehrswerts einer freiberuflichen Praxis anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2011 – XII ZR 185/08, NJW 2011, 2572; BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 39/10 R,

GesR 2012, 535). Allerdings besteht der Grundsatz der Methodenfreiheit.

Wer berechnet den Verkehrswert bzw. kann der Arzt auf die Auswahl des Gutachters Einfluss nehmen oder wird dieser ausschließlich von der KV bzw. den Zulassungs- oder Berufungsausschüssen bestimmt?

Kann der Arzt gegen das Verkehrswertgutachten Einwendungen erheben, stehen ihm Rechtsbehelfe zur Verfügung oder steht es ihm frei, ein Gegengutachten einzuholen? Wer trägt die Kosten dieser Gutachten? Welche Folgen ergeben sich bei im Ergebnis abweichenden Gutachten, wie werden Differenzen gelöst?

Folglich besteht zwingender Klärungsbedarf hinsichtlich dieser Fragen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob eine dahingehende Klarstellung im Rahmen der Gesetzesänderung erfolgt bzw. sich eine solche zumindest aus der Gesetzesbegründung ergeben wird.

Entschädigung auch für Folgeschäden?

Nachdem die Entschädigungsregelung des § 103 Abs. 3a Satz 8 SGB V lediglich auf den Verkehrswert der Arztpraxis abstellt, ist vollkommen ungeklärt, ob hiervon auch sogenannte Folgeschäden umfasst sind oder ob der Vertragsarzt, seine Erben, die verbliebenen Berufsausübungsgemeinschaftspartner oder andere Dritte diese zu tragen haben.

Folgeschäden können beispielsweise daraus entstehen, dass ein langfristig befristet abgeschlossener Mietvertrag, langfristig abgeschlossene Leasing- oder Wartungsverträge für medizinische Geräte oder Praxisversicherungen nicht außerordentlich bzw. zeitnah gekündigt werden können. Die Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen können unter Umständen somit über mehrere Jahre hinweg – z. B. bei Mietverträgen sind zehn Jahre verbleibende Dauer keine Seltenheit – bestehen bleiben.

Problematisch ist zum einen, dass gesetzliche Vorgaben für einen solchen Entschädigungsanspruch bislang fehlen. Sofern man die Rechtsgrundlage dieses Entschädigungsanspruchs direkt aus Art. 14 GG (Entschädigung bei Enteignung durch staatlichen Eingriff) herleitet (fraglich ist hierbei, ob die Einziehung der Zulassung als Enteignung einzustufen ist) und somit einen Entschädigungsanspruch bejaht, wird man jedoch dem Arzt aus derzeitiger juristischer Sicht empfehlen müssen, dass er nach Rechtskraft eines Einziehungsbeschlusses bestehende Verträge der Praxis sofort kündigt bzw. mit dem Vertragspartner über eine vorzeitige Beendigung verhandelt, da ihm gemäß § 254 Abs. 2 BGB die Pflicht zur Schadensabwehr bzw. Schadensminderung zukommt. Verletzt er diese, kann dies nämlich zur Kürzung eines Entschädigungsanspruchs führen.

Zum anderen wird zu prüfen sein, ob die Zulassungseinziehung als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung der jeweiligen Verträge berechtigt, sofern nicht im Vertrag ohnehin dem Vertragsarzt ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Beendigung der Zulassung durch Verzicht oder Entzug bzw. der Aufgabe der Praxistätigkeit eingeräumt wurde. Eine solche Vereinbarung könnte vorbeugend auch in derzeit bestehende Verträge im Einvernehmen mit dem Vertragspartner (z. B. des Vermieters) versucht werden mitaufzunehmen. Es ist deshalb anzuraten, bestehende Verträge diesbezüglich zu überprüfen.

Aber bisher sind solche Klauseln in Miet- oder sonstigen Verträgen völlig unüblich.

In Betracht ziehen könnte man grundsätzlich auch einen Anspruch des Arztes auf Anpassung der Verträge gemäß § 313 BGB, wenn durch die Ablehnung der Nachbesetzung die Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Zu denken wäre beispielsweise an eine Verkürzung der Vertragslaufzeit oder an eine Reduktion der Zahlungen. Allerdings müsste dann die Nichtnachbesetzung des Vertragsarztsitzes bzw. die vertragsärztliche Zulassung Geschäftsgrundlage des Vertrages sein. Dies kann somit streitig sein und auch vom jeweiligen Vertragstyp abhängen.

Hingegen dürften aus Sicht des Verfassers bestehende Arbeitsverträge mit dem Praxispersonal grundsätzlich wohl relativ unproblematisch, auch bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes, zwecks Betriebsaufgabe beendet werden können.

Anrechnung des Werts für etwaig noch veräußerbare Gegenstände

Gesetzlich nicht geregelt ist, ob sich der Arzt im Falle der Entschädigung des Verkehrswerts den Sachwert für Gegenstände, die er gegebenenfalls noch veräußern kann, anrechnen lassen muss und dieser somit von der Entschädigungsleistung in Abzug zu bringen ist. Dies wird aufgrund des entschädigungsrechtlichen Grundsatzes, dass keine wirtschaftliche Besserstellung erfolgen soll, nach Auffassung des Verfassers wohl zu bejahen sein, wobei allenfalls der zu schätzende Liquidationswert des Praxisinventars anzurechnen sein kann.

Probleme der Versagung der Nachbesetzung für Berufsausübungsgemeinschaften

Auch für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) stellen sich dieselben Probleme wie für Einzelpraxen, da die Vorschriften des §§ 103 Abs. 3a Satz 3 Hs. 1, 4 Satz 9 SGB V für diese gleichermaßen gelten. Die BAG wird jedoch mit folgenden weiteren Sonderproblemen konfrontiert werden:

Ungeklärt ist, was bei Einziehung der Zulassung mit den etwaig mit dem Sitz verbundenen weiteren Zulassungen, wie z. B. einer Angestelltenzulassung, geschieht.

Unsicher ist, ob auch die BAG die Geltung der Entschädigungsregel für Folgeschäden für sich in Anspruch nehmen kann, wenn sie durch die Zulassungseinziehung eines Praxispartners einen Vermögensverlust aufgrund einer damit verbundenen geringeren Geräteauslastung oder einer Nutzung zu großer Räumlichkeiten erleidet.

Für den aufgrund der Zulassungseinziehung ausscheidenden Gesellschafter wird sicherlich relevant sein, was im Falle einer Differenz zwischen Verkehrswertentschädigung und gesellschaftsvertraglicher Abfindung passiert und wer diesen Unterschiedsbetrag ausgleicht.

Erhält der Vertragsarzt eine Entschädigung des Verkehrswerts, so stellt sich ferner die Frage, welche Konsequenzen dies für die in der BAG vorhandenen Gegenstände (z. B. Computer, Ultraschallgeräte etc.) hat, die ja anteilig durch die KV aufgrund der Entschädigungszahlung aufgekauft wurden. Ist es der KV dann unter Umständen möglich, dass sie im Falle von insgesamt drei Praxispartnern beispielsweise den Computer des ausscheidenden Praxispartners herausverlangt? Was passiert, wenn zum Beispiel nur ein Ultraschallgerät vorhanden ist, an dem der Arzt lediglich zu ein Drittel beteiligt war?

Stellungnahme

Das Vorhaben der Großen Koalition zum Abbau der Überversorgung verfolgt zwar einen legitimen Zweck. Dennoch sind aus Sicht des Verfassers mit der geplanten Änderung der §§ 103 Abs. 3a Satz 3 Hs. 1, Abs. 4 Satz 9 SGBV von einer Kann- in eine Soll-Vorschrift mannigfaltige Probleme verbunden, die es bereits im Vorfeld zu diskutieren und zu lösen gilt, da dies zu einer ansteigenden Versagung der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen führen wird. Eine gesetzliche Neuregelung sollte deshalb die offenen Fragen klarstellen, insbesondere sollte die Entschädigung von Folgeschäden gesetzlich normiert werden.

Wie weitreichend die Auswirkungen für Vertragsärzte, Berufsausübungsgemeinschaften oder Medizinische Versorgungszentren im Falle einer solchen Umwandlung in eine zwingende Rechtsvorschrift sein werden – möglicherweise katastrophale – kann derzeit nicht vorhergesagt werden. Bereits jetzt ist jedoch aus rechtlicher Sicht anzuraten, bestehende Verträge (z. B. Mietverträge, Leasing-, Wartungsverträge, Praxisversicherungen) auf ein Sonderkündigungsrecht für diesen Fall zu überprüfen bzw. den Versuch zu unternehmen, mit dem Vertragspartner ein solches ergänzend nachträglich zu vereinbaren.

Es bleibt somit nur die Möglichkeit abzuwarten, ob und wann die Große Koalition ihr Gesetzesvorhaben realisiert und wie sie mit den bereits jetzt offensichtlichen Problemen umgehen bzw. diese lösen wird. Die Hoffnung, dass für die Ärzteschaft nicht nur eklatant negative Folgen hieraus resultieren, stirbt aus Sicht des Verfassers wie immer zuletzt.

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Heberer J. Nachbesetzungsverfahren – geplante Änderung von einer „Kann“ in eine „Soll“-Vorschrift. Passion Chirurgie. 2014 Dezember; 4(12): Artikel 06_01.


Geld und Recht

Können Leistungen zur Primärprävention nach GOÄ abgerechnet werden?


Frage:

Ein niedergelassener Arzt fragt nach der Möglichkeit, gemeinsam mit einem freiberuflichen Diplomsportlehrer Gesundheitssportkurse zur Primärprävention anzubieten und dies nach GOÄ abzurechnen.

Antwort:

Medizinisch-physikalische Leistungen sind grundsätzlich delegationsfähige Leistungen. Auch bei delegierten Leistungen ist es aber erforderlich, dass eine Mitwirkung des Arztes im Sinne einer fachlichen Weisung erfolgt und der Arzt durch örtliche Anwesenheit die Leistungserbringung jederzeit überwachen bzw. korrigieren kann.

Sofern jedoch selbständige und nicht beim Arzt angestellte Diplomsportlehrer die Leistung erbringen und als selbständige Leistungserbringer weder der Weisung noch der Aufsicht des Arztes unterworfen sind, halte ich die Abrechenbarkeit dieser Leistungen nach GOÄ aus diesen Gründen für nicht möglich.

Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

justitiar@bdc.de

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Heberer J. Können Leistungen zur Primärprävention nach GOÄ abgerechnet werden? Passion Chirurgie. 2014 Dezember; 4(12): Artikel 08_02.

Ist die Abrechnung einer ambulanten OP bei stationärer Aufnahme möglich?

Frage:

Ein in Kooperation mit einem Krankenhaus ambulant operierender Vertragsarzt möchte wissen, ob die Abrechnung der ambulanten vertragsärztlichen Leistungen auch dann erfolgen könne, wenn der Patient unmittelbar postoperativ stationär aufgenommen wird, z. B. wegen Kreislaufkomplikationen.

Antwort:

Das Bundessozialgericht hat sich bereits im Urteil vom 04.03.2004, Az.: B 3 KR 4/03 R mit der Frage der Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Krankenhausbehandlung befasst.

Dort hat es unter anderem festgestellt, dass bei zunächst ambulant vorgesehenen und durchgeführten operativen Eingriffen auch dann eine letztlich einheitliche vollstationäre Krankenhausbehandlung vorliege, wenn wegen einer Komplikation im nachoperativen Verlauf eine ständige Beobachtung und weitere Behandlung über die Nacht hinweg angezeigt erscheine und deshalb die Entlassung des Patienten nach Hause noch am gleichen Tag nicht möglich ist.

Entsprechend sieht § 7 Abs. 3 des AOP-Vertrages vor, dass bei stationärer Aufnahme am selben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff die Vergütung nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz erfolgt.

Ich gehe deshalb davon aus, dass auf Basis dieser Vorgaben seitens der Krankenkassen eine separate Abrechnung der Leistungsziffern für den Chirurgen und den Anästhesisten neben der DRG nicht akzeptiert werden wird, sondern hier allein nach KHEntgG abgerechnet werden kann.

Es bietet sich deshalb ggf. an, mit dem Krankenhausträger in derartigen Fällen eine entsprechende DRG-anteilige Vergütung für die ärztlichen und anästhesiologischen Leistungen der beteiligten Ärzte zu regeln.

Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

justitiar@bdc.de

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Heberer J. Ist die Abrechnung einer ambulanten OP bei stationärer Aufnahme möglich? Passion Chirurgie. 2014 Dezember; 4(12): Artikel 08_01.


Fragen und Antworten

Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch nicht fest angestellte Honorarärzte

Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob die Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch am Krankenhaus nicht fest angestellte, sondern freiberuflich aufgrund einer Kooperationsvereinbarung tätige, Honorarärzte rechtlich zulässig ist. Die mehrheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte lehnte dies ab, indem hierin ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG, der als Verbotsgesetz qualifiziert wurde, festgestellt wurde. Lediglich die Landgerichte Würzburg, Nürnberg-Fürth und Kempten erließen für niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser positive Urteile, wonach die Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte als zulässig angesehen wurde, da § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG kein Verbotsgesetz darstelle, sondern dieser Regelung lediglich Erstreckungsfunktion zukomme.

Urteil des BGH vom 16.10.2014 – III ZR 85/14

Diesen Meinungsstreit hat nunmehr der BGH mit seinem Urteil vom 16.10.2014 entschieden, indem er sich der Auffassung der mehrheitlichen Rechtsprechung anschloss. Die schriftlichen Urteilsgründe, aus denen man detailliertere Ausführungen erwarten darf, stehen derzeit noch zur Veröffentlichung aus, sodass diese für eine abschließende Beurteilung der nunmehr geltenden Rechtslage und etwaiger Ausnahmefälle abzuwarten bleiben.

Aus der Pressemitteilung des BGH lässt sich jedoch folgendes deutlich entnehmen: Der BGH kommt zu dem Schluss, dass vom Krankenhausträger nicht fest angestellte Honorarärzte, die im Krankenhaus Operationen durchführen, ihre operative Tätigkeit gegenüber (Privat-) Patienten nicht als Wahlleistungen i. S. d. §17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG erbringen und gesondert abrechnen können. Ein Vergütungsanspruch ergibt sich weder aus der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhaus und Patient noch aus einer zwischen dem Honorararzt mit dem Patienten individuell getroffenen Vereinbarung über die Behandlung gegen Privatrechnung.

Aus der Wahlleistungsvereinbarung ergebe sich deshalb schon kein Vergütungsanspruch, da der niedergelassene Facharzt für Neurochirurgie weder als Wahlarzt noch als „gewünschter“ Stellvertreter des Wahlarztes in der Wahlleistungsvereinbarung aufgeführt gewesen sei. Denn gemäß dem Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG erstrecke sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Der BGH urteilte hier sodann streng am Wortlaut orientiert, wonach Honorarärzte eben weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses seien noch seien sie externe Wahlärzte, da keine Tätigkeit „auf Veranlassung“ eines angestellten oder beamteten Krankenhausarztes mit eigener Liquidationsberechtigung erfolge.

Zudem äußerte sich der 3. Senat des BGH dahingehend, dass § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend festlege. Diese Vorschrift stelle eine zwingende preisrechtliche Norm zum Schutz der Patienten dar. Hiervon könne auch nicht durch individuelle Vergütungsabreden (in diesem Fall zwischen Honorararzt und Patient) abgewichen werden, da diese einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB darstellen würden. Dem Honorararzt wurde deshalb auch der Vergütungsanspruch aus dieser zwischen ihm und der Patientin getroffenen individuellen, schriftlichen Vereinbarung versagt.

Folglich lässt sich hieraus aus Sicht des Verfassers eindeutig entnehmen, dass der BGH § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG als Verbotsgesetz qualifiziert.

Stellungnahme

Vorbehaltlich der ausführlichen schriftlichen Urteilsbegründung ist es nach derzeitiger Auffassung des Verfassers entsprechend diesem Urteil zum einen nicht möglich, durch ausdrückliche Benennung des nicht fest angestellten Honorararztes als Wahlarzt in der Wahlleistungsvereinbarung die Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch diesen zu ermöglichen. Denn der 3. Senat hat hierzu festgestellt, dass der Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte in § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG abschließend festgelegt sei. Dies sind jedoch eben nur angestellte oder beamtete Krankenhausärzte mit Liquidationsrecht oder externe Wahlärzte, die auf Veranlassung des liquidationsberechtigten Krankenhausarztes und somit ausdrücklich nicht auf Veranlassung des Krankenhausträgers aufgrund bestehender Kooperationsvereinbarung tätig werden.

Zum anderen sind sämtliche Vereinbarungen zur Umgehung dieser Regelung gemäß § 134 BGB unzulässig und nichtig. Dies gilt einmal entsprechend der BGH-Rechtsprechung für individuelle Vereinbarungen zwischen Patient und Honorararzt. Ferner betrifft dies nach Auffassung des Verfassers aber auch solche Konstellationen, in denen von vornherein und planmäßig die Durchführung der Wahlleistung durch den Honorararzt beabsichtigt ist und lediglich zur Umgehung der gesetzlichen bzw. durch die Rechtsprechung geschaffenen Voraussetzungen der liquidationsberechtigte Arzt dazwischen geschaltet wird, um die „Veranlassung“ zu erteilen.

Die nach dem Gesetz und dem BGH zulässige Veranlassungsleistung durch einen angestellten oder beamteten liquidationsberechtigten Krankenhausarzt meint nach Einschätzung des Verfassers nämlich nur solche Fälle, in denen im Einzelfall eine medizinische Notwendigkeit zur Heranziehung und Durchführung der Wahlleistung durch den Honorararzt besteht.

Somit ist im Ergebnis juristisch von jeglichen Umgehungsgeschäften im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung zwingend abzuraten. Dies vor allem deshalb, da hier unter Umständen erhebliche Rückforderungsansprüche durch Patienten oder Krankenversicherungen, die sich den Rückforderungsanspruch des Patienten abtreten lassen können, gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB drohen. Für derartige Rückforderungsansprüche gilt die 3-jährige Verjährungsfrist, die mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (= Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm) sowie der Person des Schuldners am Ende eines Jahres zu laufen beginnt.

Derzeit bestehende Honorararzt-/Kooperationsarztverträge sowie die tatsächlich durchgeführte Praxis hinsichtlich Erbringung und Abrechnung von Wahlleistungen sollten zudem zwingend auf deren rechtliche Zulässigkeit überprüft werden.

Die rechtssicherste Möglichkeit zur Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch einen Honorararzt ist nach Ansicht des Verfassers damit wie bisher, nun auch zukünftig, ein Anstellungsvertrag.

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Diesen Artikel finden Sie auf BDC|Online unter der Rubrik Themen/Recht/Abrechnung.

Heberer J. Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch nicht fest angestellte Honorarärzte. Passion Chirurgie. 2014 Dezember; 4(12): Artikel 06_02.


Geld und Recht