07.02.2021

Update: BDC-Analyse zur Umsetzung der Nationalen Teststrategie in der Chirurgie

Korrespondierender Autor Dr. med. Friederike Burgdorf

Das Bundesgesundheitsministerium hat die nationale Teststrategiezu SARS-CoV-2 aktualisiert. Deshalb haben wir den Beitrag, der im Oktober 2020 veröffentlicht wurde aktualisiert. Eine ausführliche Grafik vom 08.02.2021 zur Testung von asymptomatischen und symptomatischen Personen und zur Kostenregelung sehen Sie hier. Seit dem 27. Januar 2021 gilt eine Erweiterung der nationalen Teststrategie, die das Bundesgesundheitsministerium hier veröffentlicht hat.

Stand der Ausführungen: 15. Oktober 2020
In den folgenden Ausführungen möchten wir Ihnen detailliert die Inhalte und die Umsetzungen der Nationalen Teststrategie erläutern. Diese hat Relevanz vor allem in Bezug auf das präoperative Testen asymptomatischer Patienten. Dazu möchten wir grundsätzlich auf die Positionierung per Rundschreiben des BDC vom 24. August 2020 hinweisen, das Sie als pdf am Ende des Beitrags finden. Die dort niedergelegten Empfehlungen spiegeln sich auch in den aktuellen Verordnungen wider.

Mit der seit dem 15.10.2020 geltenden Coronavirus-Testverordnung (siehe § 4) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wird die Testung von asymptomatischen Personen (u. a. Patienten im Vorfeld oder während der Behandlung sowie Personal) neu systematisiert. Der Testanspruch für asymptomatische Personen, den es bislang ausschließlich für PCR-Tests gegeben hat, wird auf Antigen-Tests erweitert.

Wer soll getestet werden? Womit soll getestet werden? Wer trägt die Kosten?

Für Praxen gilt:

  • Bisher konnten Sie lediglich auf Weisung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes tätig werden. Asymptomatische Kontaktpersonen können nun auch von Vertragsärzten identifiziert, getestet und versorgt werden. Der Kreis der Kontaktpersonen wurde erheblich ausgeweitet.
  • Testungen sind auch möglich vor Aufnahme eines Patienten in ein Krankenhaus oder eine Einrichtung des ambulanten Operierens. In diesen Fällen kann der Vertragsarzt den Test durchführen und auch den Abstrich abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Person gegenüber dem Vertragsarzt darlegt, dass die Testung durch den ÖGD oder die betreffende Einrichtung verlangt wurde. Die Nationale Teststrategie sieht in diesen Fällen den Einsatz von PCR-Tests vor, um eine Infektion vulnerabler Gruppen zu verhindern.
  • Das Personal in Arztpraxen kann regelhaft (bis zu einmal wöchentlich) präventiv getestet werden. Hier sind entweder Antigen-Labortests als auch Antigen-Schnelltests zu benutzen. Eine Abstimmung mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst ist nicht erforderlich. Die Abstriche sind nicht berechnungsfähig. Die Sachkosten für die Schnelltests (Point-of-Care-Test) werden bis zu sieben Euro je Testkit erstattet. Genutzt werden dafür Antigentests, die das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Website gelistet hat. Positive Antigentests müssen durch einen PCR-Test bestätigt werden.

Für Krankenhäuser/Einrichtungen für ambulantes Operieren gilt:

Neuerdings wird ermöglicht, Beschäftigte und Patienten in Krankenhäusern gemäß Testkonzept bis zu einmal wöchentlich testen zu können. Genutzt werden dafür Antigentests, die das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Website gelistet hat. Auch gilt der Anspruch für Besucher des Krankenhauses.

Der Anspruch richtet sich im Wesentlichen nach:

a) Vorgaben des jeweiligen ÖGD
b) Testkonzept der jeweiligen „Einrichtung“

  • Dafür muss das Krankenhaus zunächst ein Testkonzept entwickeln und einen Antrag bei der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes stellen.
  • Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes legen die Menge der PoC-Antigen-Tests fest. Diese richtet sich nach der der Anzahl der Personen, die von der jeweiligen Einrichtung behandelt werden; dabei können je behandelter Person bis zu 20 PoC-Antigen-Tests in eigener Verantwortung beschafft und genutzt werden. Bis zu 30 Tage nach Antragstellung können die Einrichtungen auch ohne Feststellung durch den ÖGD Antigentests gemäß ihrem Konzept beschaffen.

Beim präoperativen Testen (PCR-Test) kommt es weiterhin darauf an, ob der Test aufgrund einer Festlegung des KH/der Einrichtung erfolgt, oder aufgrund einer Landesverordnung/Festlegung des ÖGD (dann können Labortest und ärztliche Leistung ggf. über die örtliche KV abgerechnet werden).

  • Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren können von der aufzunehmenden Person einen Test verlangen (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 TestV). Diese Person hat dann einen Testanspruch.
  • Diese Testung kann vom Gesundheitsamt selbst, von Dritten (wie z. B. einer Klinik), die vom ÖGD als weitere Leistungserbringer beauftragt werden oder von zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern oder kassenärztlichen Testzentren durchgeführt werden.
  • Eine Testung der aufzunehmenden Personen durch Klinikärzte zu Lasten des Gesundheitsfonds setzt also voraus, dass die Klinik vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) „als weiterer Leistungserbringer“ beauftragt ist.
  • Ist die Klinik nicht vom Gesundheitsamt beauftragt, bleibt die Möglichkeit, den Patienten vor einer Aufnahme in die Klinik/vor Durchführung der ambulanten Operation ein Schreiben zu schicken, wonach das Vorliegen eines Tests Voraussetzung für die Aufnahme in die Klinik oder für eine ambulante OP ist. Mit diesem Testverlangen hat der künftige Patient Anspruch auf eine Testung durch einen Vertragsarzt oder ein Testzentrum, zu dem er dann gehen muss.
  • Ab dem Moment der Aufnahme in eine voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung kann der Test nach wie vor über das Krankenhaus (Zusatzentgelt nach KHG) abgerechnet werden.

 

Abrechnung als vom Gesundheitsamt beauftragter Dritter oder als zugelassener kassenärztlicher Leistungserbringer
Wie bislang erfolgt die Abrechnung mittels des OEGD-Formular über die Kassenärztliche Vereinigung. Für die Laborleistungen sind berechenbar:

  • PCR-Test: 50,50 EUR (§ 9 TestV)
  • Antigen-Test mit Labordiagnostik: 15 EUR (§ 10 TestV)
  • Für die ärztlichen Leistungen: 15 EUR

Abrechnung von selbst beschafften PoC-Antigen-Tests

  • Bei den selbst beschafften PoC-Antigen-Tests werden die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, maximal aber 7 EUR je Test erstattet (§ 11 TestV).
  • Ärztliche Leistungen bei Testung des eigenen Personals der Klinik oder von den Einrichtungen auf Basis ihres Testkonzeptes selbst durchgeführten PoC-Antigen-Tests können nicht abgerechnet werden.
  • Für die monatliche oder quartalsmäßige Abrechnung der Sachkosten der selbst beschafften PoC Antigen- Tests ist der Vordruck der KBV zu verwenden.

Weitere Regelungen

  • Zudem können zugelassene Krankenhäuser zur pauschalen Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 nach aktueller Rechtslage für jeden zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus bis zum 30. September 2020 aufgenommenen Patienten einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro abrechnen. Für Patienten, bei denen im Zusammenhang mit der voll- oder teilstationären Behandlung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, beträgt der Zuschlag abweichend davon derzeit 100 Euro (vgl. § 21 Abs. 6 KHG i. V. m. § 2 Abs. 2 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Änderungs-Verordnung – AusglZÄV). Im Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG), das voraussichtlich im Oktober 2020 in Kraft treten wird, ist eine Anschlusslösung ab dem 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 vorgesehen.
  • Das Krankenhauszukunftsgesetz sieht außerdem vor, dass Erlösrückgänge in Krankenhäusern im Jahr 2020 gegenüber dem 2019, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, in den individuellen Budgetverhandlungen gegenüber den Kassen geltend gemacht werden können.

Für Berlin ergibt sich schließlich aus der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann.

Auch wenn die Regelungen kompliziert sind, wurden damit grundlegende Forderungen des BDC, u. a. zu einer Regionalisierung und Berücksichtigung der jeweiligen Eingriffe/Narkoseverfahren sowie der jeweils aktuellen Inzidenz umgesetzt, und vor allem folgt dieses Vorgehen einer Anfang Juni veröffentlichten S1-Leitlinie der AWMF, erstellt von den zuständigen medizinischen Fachgesellschaften und unter maßgeblicher Beteiligung unseres Präsidenten als Vertreter von DGCH und BDC. Die Regelung der Berliner Verordnung ist insofern vernünftig, als das Ziel sein muss, Kapazitäten in den Krankenhäusern für einen möglichen Anstieg schwer an COVID-19 Erkrankter freizuhalten.

Wichtige Eckpunkte sind also in der bundesweit geltenden Rechtsverordnung verankert. Von Bedeutung sind ergänzend die einrichtungsbezogenen Testkonzepte in Abstimmung mit den jeweiligen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes zusammen mit den Konkretisierungen in den Rechtsverordnungen der jeweiligen Bundesländer. Der BDC empfiehlt Krankenhäusern, Einrichtungen des ambulanten Operierens und auch Praxen, neben den Pandemie-spezifischen Hygienekonzepten auch entsprechende Testkonzepte als Teil der Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Einrichtung zu erstellen.

Wir haben versucht, die Essenz aus der aktuellen Rechtsverordnung in einigermaßen allgemeinverständliche Hinweise zu formulieren. Rechtlich bindend ist aber stets der Verordnungstext. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, zusätzlichen Rat beim zuständigen Gesundheitsamt, der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Landeskrankenhausgemeinschaft einzuholen.

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