Recht 01.06.2010
Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Oberarzteingruppierungraum
Die Eingruppierung von Oberärzten ist seit mehreren Jahren stark umstritten. [1]
Es wurde aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen seit langem eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) erwartet, damit im Hinblick auf die einzelnen Eingruppierungsmerkmale, insbesondere die medizinische Verantwortung für Teilbereiche war stets umstritten, Rechtsklarheit herrscht. Nunmehr hat das BAG insbesondere die Frage entschieden, wann man von einem medizinischen Teil- und Funktionsbereich ausgehen kann. Darüber hinaus finden sich in den Entscheidungen Klarstellungen, die so zwar zu erwarten waren, gleichwohl aber ein weiteres Mal die Transpanrenz bei der Umsetzung der Tarifverträge verstärken.
Entscheidung zum Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TV Ärzte/TdL)
Das Bundesarbeitsgericht hat zwar vier Entscheidungen getroffen, gleichwohl aber nur eine zum Tarifvertrag, wie er an Universitätskliniken gilt (TV Ä/TdL).
Umstritten war auch bei dieser Entscheidung, ob ein klagender Oberarzt in die entsprechende Entgeltgruppe des maßgeblichen Tarifvertrages einzugruppieren ist. Das BAG hat dabei zunächst auf § 12 TV-Ärzte/TdL verwiesen, wonach maßgeblich für die Eingruppierung ist, dass der Arzt die Tätigkeit mindestens zur Hälfte auszuüben hat.
Dann hat das BAG Bezug genommen auf die Eingruppierungsmerkmale, wonach ein Oberarzt derjenige Arzt ist, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
Im Ergebnis hat das BAG den Eingruppierungsanspruch des Oberarztes negiert, weil es im vorliegenden Fall an der medizinischen Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik/Abteilung im Tarifsinne gefehlt hat. Das BAG stellt also klar, dass die Eingruppierung eines Arztes als Oberarzt im Sinne der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgruppe TV-Ärzte/TdL unter anderem voraussetzt, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung übertragen worden ist.
Das BAG geht dabei davon aus, dass die Tarifvertragsparteien von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen haben. Unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges nimmt das BAG aber an, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und – teilweise eingeschränktes – Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden sind. Dem genügt es beispielsweise nicht, dass dem Teilbereich lediglich Ärzte in der Weiterbildung zugeordnet sind. Das BAG fordert darüber hinaus, dass mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 dem Oberarzt unterstellt sein muss. Auch ist in der Regel nach Auffassung des BAG erforderlich, dass dem Oberarzt die Verantwortung für den ihm übertragenen Bereich ungeteilt obliegt.
Zudem nimmt das BAG an, dass mit der Anforderung, dass sich die übertragene Verantwortung auf den medizinischen Bereich erstrecken muss, deutlich wird, dass es im Sinne der Tarifvertragsparteien nicht ausreicht, wenn dem Arzt lediglich die organisatorische oder verwaltungstechnische Verantwortung für den Teil-/Funktionsbereich obliegt. Denn der Arzt muss als solcher tätig sein, also mit dem Vorbeugen, dem Erkennen von Ursachen und Auswirkungen von Gesundheitsstörungen sowie ihrer Behandlung beschäftigt sein. [2]
Zusammenfassend kann man also festhalten, dass das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte/TdL maßgeblich hinsichtlich der übertragenen Verantwortung auf deren Reichweite abstellt. Diese muss sich in personeller Hinsicht auch auf Fachärzte und in organisatorischer Hinsicht als Alleinverantwortung auf den gesamten betreffenden Bereich der Klinik oder Abteilung beziehen.
Erfreulicherweise erteilt das BAG der Auffassung der Arbeitgeber, wonach die Letztverantwortung des Chefarztes einer Tätigkeit als Oberarzt bzw. einer Verantwortung für medizinische Teil- oder Funktionsbereiche entgegen steht, eine klare Absage. Denn das BAG nimmt an, dass aus der Unterordnung unter den leitenden Arzt und seinem ständigen Vertreter, der in die Entgeltgruppe Ä 4 eingruppiert ist, sich ergibt, dass die von einem Oberarzt wahrzunehmende Verantwortung keine Allein- oder Letztverantwortung sein kann. Die medizinische Letztverantwortung liegt daher in der Regel immer beim leitenden Arzt (Chefarzt) und seinem ständigen Vertreter, deren Weisungen der Oberarzt in seiner Tätigkeit regelmäßig unterliegt. Dieser Umstand kann nach Auffassung des BAG einer Eingruppierung als Oberarzt daher nicht entgegen stehen. [3]
Die Entscheidung des BAG zum TV-Ärzte/VKA
Zur Frage der Eingruppierung eines Oberarztes im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat das BAG ebenfalls eine Entscheidung getroffen.
Dabei stellt das BAG klar, dass die mögliche Ernennung zum Funktionsoberarzt grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung hat. Auch für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeber setzt das BAG voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Das BAG folgert auch hier aus dem Gesamtzusammenhang, dass dieses Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und – teilweise eingeschränktes – Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. Auch hier stellt das BAG fest, dass es nicht ausreicht, wenn in dem Teilbereich nur Weiterbildungsassistenten und Assistenzärzte tätig sind, vielmehr muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe II dem Oberarzt unterstellt sein.
Auch im Rahmen dieses Tarifvertrages fordert das BAG, dass die medizinische Verantwortung des Oberarztes über die allgemeine ärztliche Verantwortung eines Assistenzarztes oder eines Facharztes deutlich hinausgehen muss.
Dabei wird an die tatsächliche krankenhausinterne Organisations- und Verantwortungsstruktur angeknüpft. Kliniken sind nach Auffassung des BAG arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf. Demzufolge muss dem Oberarzt neben dem nicht ärztlichen auch ärztliches Personal unterstellt sein. Nicht ausreichend ist, wie bereits dargestellt, die Führungs- und Weisungsbefugnis gegenüber Assistenzärzten und Ärzten in der Weiterbildung. Da die dem Oberarzt übertragene Verantwortung sich auch von der eines Facharztes qualitativ unterscheiden muss, wird eine gesteigerte Verantwortung und eine mit der Übertragung verbundene organisatorische Kompetenz im Sinne einer gesteigerten Aufsichts- und Weisungsbefugnis gefordert. Da bereits ein Facharzt in der Entgeltgruppe II Aufsichts- und Weisungsbefugnis gegenüber den in seinem Bereich tätigen Assistenzärzten und Ärzten in der Weiterbildung ausübt, ist eine Steigerung des quantitativen und qualitativen Maßes nur dann gegeben, wenn die Verantwortung des Oberarztes sich eben auch auf mindestens einen Facharzt bezieht. Darüber hinaus muss diese Verantwortung auch hier nach Auffassung des BAG ungeteilt bestehen. Sie betrifft also nicht lediglich einzelne zu erfüllende Aufgaben oder Aufgabenbereiche. Vielmehr geht es um eine auf einen arbeitsteilig organisierten Bereich bezogene Leistungs- und Verantwortungsstruktur. Die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich im Tarifsinne kann daher nicht bei mehreren Ärzten liegen.
Ganz klar betont das BAG aber auch in diesem Zusammenhang, dass eine Unterordnung unter den leitenden Arzt oder den ständigen Vertreter des leitenden Arztes letztlich für die Eingruppierung unschädlich ist. [4]
Zusammenfassung
Das BAG hat grundsätzlich zunächst nur für die Tarifverträge TV-Ärzte/TdL und TV Ärzte/VKA entschieden. Da sich aber auch in vielen Haustarifverträgen und Konzerntarifverträgen ähnliche Eingruppierungsmerkmale finden, wird diese Rechtsprechung ohne weiteres übertragbar sein. Entschieden hat das BAG aber nur zur Frage der medizinischen Verantwortung und fordert hier klar, wie bereits einige Landesarbeitsgerichte auch, die Aufsichtsfunktion und Weisungsbefugnis gegenüber nachgeordneten Ärzten, wobei auch mindestens ein Facharzt eingeschlossen sein muss. Für die medizinische Verantwortung fordert das BAG zudem, dass die Zuständigkeit für den Teil- oder Funktionsbereich ungeteilt bei einem Oberarzt liegen muss.
Klar stellt das BAG auch, dass der bloße Titel „Oberarzt“ oder „Funktionsoberarzt“ für die Eingruppierung irrelevant ist. Aber das BAG betont auch, dass die Tatsache, dass dem Chefarzt und dem leitenden Oberarzt letztlich die Letztverantwortung für die Abteilung insgesamt obliegt, für die Eingruppierung als Oberarzt irrelevant ist.
Die Frage, ob eine Ernennung zum Oberarzt (unter der Voraussetzung, dass die weiteren Merkmale erfüllt werden) durch den Chefarzt möglich ist oder ob es immer einen ausdrücklichen Übertragungsakt durch den Arbeitgeber bedarf, ist derzeit noch nicht durch das BAG entschieden. Insofern bleibt die weitere Rechtsprechung abzuwarten.
Literatur:
[1] vgl. hierzu etwa Heberer/Hüttl: Eingruppierung von Oberärzten – Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen; bestätigt Eingruppierungsansprüche, DER CHIRURG – BDC, Heft 10/2008, S. 340 bzw. Heberer/Hüttl: Vergütung von Oberärzten nach TV-Ä, neues Urteil, DER CHIRURG –BDC, Heft 10/2007, S. 347 und schließlich Heberer/Hüttl: Eingruppierung von Oberärzten nach neuen Tarifverträgen, DER CHIRURG BDC, Heft 9/2007, S. 311
[2] vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 09.12.2009, Az.: 4 a ZR 841/08
[3] BAG, Urteil vom 09.12.2009, Az.: 4 a ZR 827/08; so auch BAG, Urteil vom 09.12.2009, Az.: 4 a ZR 630/08
[4] BAG , Urteil vom 09.12.2009, AZ.: 4 AZR 836/08
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