01.09.2012

Gesetzliche Verankerung des Honorar- bzw. Kooperationsarztes im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Das vom Bundestag am 14. Juni 2012 verabschiedete Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-EntG) wurde nunmehr auch vom Bundesrat in seiner Sitzung am 06. Juli 2012 gebilligt.

Unter anderem wird das zum 01.01.2013 in Kraft tretende Psych-Entgeltgesetz eine Änderung des § 2 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz bringen, der dann vorsieht, dass Krankenhäuser ihre allgemeinen Krankenhausleistungen auch durch nicht fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte erbringen können.

Diese Neuregelung wird ergänzt durch die Anführung eines Absatz 3, wonach bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte das Krankenhaus sicher zu stellen hat, dass diese für Ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

Hintergrund dieser Neuregelungen ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere die Klarstellung der nach Änderung des § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV durch das Vertragsarztrechtänderungsgesetz 2007 erfolgten unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung, ob das Krankenhausentgeltgesetz in der bisherigen Fassung die Einbindung von Kooperationsärzten im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen zulässt oder nicht.

Diese Unklarheit ist nunmehr beseitigt, die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Erbringung und Vergütung von allgemeinen Krankenhausleistungen nicht vom Status des ärztlichen Personals im Krankenhaus abhängen könne, es ergäben sich keinerlei Hinweise in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, dass es geboten sei, die Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern nur über ein Beamten- oder Angestelltenverhältnis zu gestatten.

Zudem wurde der Versorgungsrealität Rechnung getragen, dass insbesondere in strukturell benachteiligten Räumen von Flächenländern die honorarärztliche Tätigkeit geradezu notwendig sei, um eine ordnungsgemäße Patientenversorgung sicher zu stellen. Dementsprechend werde mit der gesetzlichen Neufassung der bereits weit verbreiteten Praxis Rechnung getragen.

Fazit

Einerseits ist durch diese Gesetzesänderung ein weiterer Schritt in Richtung Rechtsicherheit für Kooperationsärzte getan.

Andererseits entspricht diese Neuregelung im Grunde nur der bereits bisher vorherrschenden Auffassung, dass allgemeine Krankenhausleistungen durch Kooperationsärzte erbracht werden können – wenn nicht eine Scheinselbständigkeitsproblematik vorliegt oder durch bestimmte vertragliche Konstellationen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt tangiert ist.

Ungeklärt ist aber nach wie vor die Rechtslage im Bereich der Wahlleistungen gemäß§ 17 Krankenhausentgeltgesetz. Nach wie vor vertreten diesbezüglich diverse Versicherungsunternehmen, dass der Kooperationsarzt nicht Bestandteil der Wahlleistungskette sein kann und stellen den Vergütungsanspruch in Frage.

Es wäre deshalb wünschenswert, dass sowohl im sozialversicherungsrechtlichem Bereich, als auch durch eine entsprechende Klarstellung des § 17 Krankenhausentgeltgesetz eine weitergehende Rechtsicherheit für die Vielzahl der bundesweit tätigen und aus der Versorgungsrealität nicht mehr wegzudenkenden Kooperationsärzte geschaffen wird.

Heberer J. / Butzmann O. Gesetzliche Verankerung des Honorar- bzw. Kooperationsarztes im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG).Passion Chirurgie. 2012 September; 2(09): Artikel 06_03.

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