Recht 01.08.2021
F+A: Vergütung Mehraufwand für Corona-Schnelltests am Wochenende
Frage & Antwort
Frage:
Ein niedergelassener Chirurg, der in seiner Praxis Schnelltests auch an Wochenenden, z. B. für Restaurantbesucher, anbieten möchte, fragt an, ob er den hiermit verbundenen Mehraufwand durch Vorhaltung von Personal etc. der Testperson in Rechnung stellen darf.
Antwort:
Seit 08.03.2021 gilt die Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums. Gemäß § 4a TestV haben asymptomatische Personen, also Personen ohne Krankheitssymptome, Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests (sog. Bürgertestung). Diese Testungen können gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 TestV mindestens einmal wöchentlich in Anspruch genommen werden. Bei diesen präventiven Tests ist der Grund, weshalb eine Testung gewünscht wird, nach Kenntnisstand des Verfassers unerheblich. Die in der Anfrage angesprochenen Tests dürften nach dem Verständnis des Verfassers unter den Anwendungsbereich des § 4a TestV fallen, da hier Personen ohne Krankheitssymptome getestet werden sollen.
Diese in Arztpraxen vorgenommenen Testungen stellen konsequenterweise keine Krankenbehandlung dar, sodass die Abrechnung folglich auch nicht als GKV-Leistung möglich ist. Gemäß § 7 Abs. 1 TestV erfolgt die Abrechnung der erbrachten Leistungen und Sachkosten nach § 9–12 TestV aber dennoch über die jeweils zuständige KV und zwar völlig unabhängig vom Versicherungsstatus der Testperson (vgl. § 1 Abs. 2 TestV). Voraussetzung für die Abrechnung dieser Leistungen ist deshalb grundsätzlich auch eine vorherige Registrierung bei der zuständigen KV. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind Ärzte, die Mitglied der KV sind und über eine Betriebsstättennummer sowie Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügen, sofern die jeweilige KV nicht anderes bestimmt (vgl. Ziffern 1.1., 1.1.2 Abs. 1 Vorgaben der KBV für die Leistungserbringer (Vorgaben KBV-LE) vom 19.03.2021). Details zur Beschaffung der Tests und Abrechnung der Leistungen werden ebenfalls in den Vorgaben KBV-LE geregelt.
Die Höhe der Vergütung ist in den §§ 9 ff. TestV festgelegt. Ärzte erhalten demnach gemäß § 12 Abs. 1 TestV für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus im Zusammenhang mit einer Testung einen Pauschalbetrag von 15,00 EUR je Testung. Die Sachkosten für die PoC-Antigentests werden nach § 11 TestV in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, ab dem 01.04.2021 höchstens 6 Euro je Test, bezahlt. Gleichzeitig ist an die KV ein Verwaltungskostenersatz für ihre Leistungen zu zahlen und zwar von Vertragsärzten in Höhe von 0,7 % des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 und in Höhe von 3,5 % durch andere Ärzte.
Folglich bestehen aus Sicht des Verfassers deshalb mehr als erhebliche Zweifel, dass ein Mehraufwand für die Testung am Wochenende hier zusätzlich mit den Testpersonen abgerechnet werden kann. Dies auch schon deshalb, da die TestV keine bestimmten Tage für die Testung festlegt. Die Vergütung ist deshalb nach derzeitiger Meinung des Verfassers wohl abschließend durch die TestV geregelt Allenfalls käme eine Privatabrechnung eines Mehraufwands nach Auffassung des Verfassers dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der TestV, ggf. regionaler Sondervereinbarungen, des EBM bei Kassenpatienten, etc. nicht erfüllt werden. Derzeit sind dem Verfasser jedoch Konstellationen schwer vorstellbar, in denen vor allem die TestV nicht greifen könnte. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist aber jedenfalls zu empfehlen, bezüglich solcher oder ähnlicher Abrechnungsfragen nochmals bei der zuständigen KV nachzufragen und diese Thematik mit ihr konkret vorab abzuklären. Dies auch deshalb, um einen Abrechnungsbetrug zu vermeiden, der zu erheblichen negativen juristischen Konsequenzen führen kann.
Heberer J. F+A: Vergütung Mehraufwand für Corona-Schnelltests am Wochenende. Passion Chirurgie. 2021 Juli/August; 11(07/08): Artikel 04_08.
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