Recht 01.08.2021
F+A: Belegarztanerkennung bei hoher Fahrtzeit zwischen Praxis und Krankenhaus
Frage & Antwort
Frage:
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob sein Antrag auf Belegarztanerkennung erfolgversprechend ist, wenn zwar zwischen seinem Praxissitz (in B.) und dem Krankenhaus (in E.) eine Fahrtzeit von ca. 40 Minuten liegt, jedoch zwischen dem Sitz der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG in E.), deren Mitglied er ebenfalls ist und innerhalb derer bereits weitere Mitglieder eine Belegarztzulassung besitzen, und dem Krankenhaus die Fahrtzeit lediglich ca. 25 Minuten beträgt.
Antwort:
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist grundsätzlich nicht von einem Erfolg des Antrags auszugehen.
Denn das BSG hat mit Urteil vom 17.03.2021 – B 6 KA 6/20 R dargelegt, dass einer Belegarztanerkennung entgegensteht, wenn die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung i. S. d. § 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ä der vom Vertragsarzt betreuten Patienten aufgrund der Entfernung zwischen seinem Vertragsarztsitz und dem Krankenhaus nicht gewährleistet ist. Auch wenn die Residenzpflicht abgeschafft sei, gelten die Anforderungen des § 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ä weiterhin, da hierdurch dem Umstand Rechnung getragen werde, dass der Belegarzt eine besondere persönliche Verantwortung für seine stationären Patienten trage, die es erfordere, dass er neben seiner ambulanten Tätigkeit bedarfsgerecht im Belegkrankenhaus anwesend sein könne.
Bereits aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ä ergebe sich, dass auf den Praxissitz abzustellen sei, in welchem der Arzt hauptsächlich seine ambulante vertragsärztliche Tätigkeit ausübe. Dabei müsse die Praxis so nahe beim Krankenhaus liegen, dass der Arzt dieses von der Praxis aus innerhalb von 30 Minuten typischerweise erreichen könne. Da die Fahrtzeit im entschiedenen Fall zwischen dem Praxissitz in B. des klagenden Arztes und dem Krankenhaus ca. 39 Minuten betrug, sah das BSG deshalb die erforderliche räumliche Nähe zwischen Vertragsarztsitz und Krankenhaus nicht als gegeben an.
Anders als die Vorinstanzen des SG München und des LSG München vertritt das BSG die Ansicht, dass sich aus dem Umstand, dass der Arzt mit anderen Belegärzten der üBAG bzw. des Krankenhauses kooperativ im Rahmen seiner Tätigkeit als Belegarzt zusammenarbeiten wolle, keine andere Beurteilung für eine vertretbare Abweichung von der zeitlichen Vorgabe ergebe.
Das LSG hatte eine solche Abweichung nämlich als vertretbar bejaht, da der Arzt in einer für die belegärztliche Tätigkeit relevanten ärztlichen Kooperation tätig sei, wodurch die durchgehende ärztliche Versorgung der Belegpatienten und die Vertretung bei Abwesenheit der Belegärzte gewährleistet sei.
Hierdurch könne nach Meinung des BSG zwar eine kontinuierliche individuelle Krankenversorgung und eine bessere Zusammenarbeit bei der Abdeckung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sichergestellt werden. Allerdings ändere dies nichts daran, dass die Belegarztanerkennung stets personenbezogen zu prüfen und zu erteilen sei. Folglich müsse der Arzt, der die Belegarztanerkennung begehrt, die Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ä in eigener Person erfüllen (vgl. zu Vorstehendem: BSG, a. a. O. unter: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_03_17_B_06_KA_06_20_R.html).
Folglich muss ein Arzt, der eine Belegarztanerkennung begehrt, die Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ä in eigener Person erfüllen. Hierbei ist der Praxissitz der hauptsächlichen Ausübung seiner ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit maßgeblich. Damit hat das BSG über diese Rechtsfrage entgegen den Auffassungen der unterinstanzlichen Gerichte endgültig entschieden und letztendlich der Kassenärztlichen Vereinigung Recht gegeben.
Heberer J. F+A: Belegarztanerkennung bei hoher Fahrtzeit zwischen Praxis und Krankenhaus. Passion Chirurgie. 2021 Juli/August; 11(07/08): Artikel 04_07.
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