Alle Artikel von Peter Kalbe

Anpassung der D-Arzt-Bedingungen – Wie bleibt die D-Arzt-Tätigkeit attraktiv?

Der BDC engagiert sich im Schulterschluss mit dem BDD, dem BVOU, dem BNC und den wissenschaftlichen Fachgesellschaften intensiv dafür, die Arbeitsbedingungen der Durchgangsärztinnen und -ärzte stetig zu verbessern. Die Gremien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind dazu immer gesprächsbereit, denn unser gemeinsames Interesse ist es, diesen Kernbereich der Tätigkeit von Orthopäd:innen und Unfallchirurg:innen attraktiv zu gestalten und dem Rückgang der D-Arzt-Zahlen (Abb. 1) entgegenzuwirken.

Nahezu 1.600 und damit fast 10 % der Mitglieder des BDC sind durchgangsärztlich tätig. Der BDC hat die Geschäftsführung in der gemeinsamen BG-Kommission der orthopädisch-unfallchirurgischen Berufsverbände und ist in der ständigen Gebührenkommission zwischen der KBV und der DGUV personell vertreten. Durch Aktivitäten bei verschiedenen BG-Tagungen und Zeitschriften-Artikel wie diesen können die Wünsche und Vorstellungen der tätigen D-Ärztinnen und -Ärzte gesammelt und als Forderungen an die DGUV übermittelt werden.

Anpassung der D-Arzt-Bedingungen ab 01.01.2024

Nicht zuletzt durch diese Aktivitäten konnten zum 01. Januar 2024 zahlreiche Erleichterungen und Verbesserungen für die Zulassungsbedingungen und für die praktische Tätigkeit von Durchgangsärzten in Praxen und Kliniken erreicht werden, die in der Passion Chirurgie 09/2023 und 01/02/2024 ausführlich dargestellt wurden. Aktuell wurden weitere Regelungen von der DGUV angepasst:

Beteiligung von Kindertraumatologinnen und Kindertraumatologen am Durchgangsarztverfahren
(DAV-Kind), Anpassung zum 01.07.2025

Für den Bereich der Kindertraumatologie wurden die organisatorischen und strukturellen Anforderungen an das zum Anfang 2024 reformierte D-Arzt-Verfahren angepasst. Nach wie vor stellt dies kein gesondertes kindertraumatologisches D-Arzt-Verfahren dar. Vielmehr soll es traumatologisch erfahrenen Kinder- und Jugendchirurgen ermöglicht werden, am D-Arzt-Verfahren teilzunehmen, auch wenn sie nicht die individuellen Voraussetzungen (FA O und U, ZWB spezielle Unfallchirurgie) erfüllen. Dies ist aus Versorgungsgesichtspunkten zu begrüßen.

Nach wie vor ist zusätzlich zum Facharztstatus für Kinder- und Jugendchirurgie nach der Facharztanerkennung eine mindestens 24-monatige vollschichtige Tätigkeit in der Kindertraumatologie nachzuweisen. Dies entweder in einer unfallchirurgischen Abteilung, in der auch Kinder behandelt werden, oder in einer kinderchirurgischen Abteilung bzw. Klinik mit traumatologischem Aufgabenschwerpunkt, die zum VAV- oder SAV-Verfahren zugelassen ist. Neu ist die Regelung, dass auf diese Zeit bis zu 12 Monate kindertraumatologische Tätigkeit bei einem Durchgangsarzt/-ärztin angerechnet werden können, wobei nicht zwischen D-Arzt/-Ärztin am Krankenhaus und in einer Praxis differenziert wird. Auch Teilzeittätigkeiten (mindestens zu 25 %) können angerechnet werden, die Zeiten verlängern sich dann entsprechend.

Neu ist auch die Relativierung der Altersgrenze für die betroffenen Kinder und Jugendlichen bis zur Beendigung des 15. Lebensjahrs.

Abb. 1: Seit Jahren rückläufige D-Arzt-Zahlen in Krankenhäusern und Praxen (2008 bis 2023). Daten aus 2024 liegen noch nicht vor. Der Gipfel in den Jahren 2015 bis 2017 in den Praxen ist durch die Umwandlung von H-Arzt-in D-Arzt-Praxen zu erklären.

Anforderungen der DGUV an Krankenhäuser zur Beteiligung am Verletzungsartenverfahren (VAV), Anpassung ab dem 01.07.2025

Auch die Bedingungen zur Zulassung als VAV-Krankenhaus wurden gegenüber dem Stand von 2013 überarbeitet und gelten ab dem 01.07.2025 (Tab. 1). Dabei wurden folgende Erleichterungen vorgenommen: Der/Die verantwortliche Arzt/Ärztin hat nunmehr nach dem Erwerb der Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“ statt drei Jahren nur zwei Jahre Tätigkeit bei einem D-Arzt/-Ärztin in einer VAV- oder SAV-­Klinik nachzuweisen. Der/Die verantwortliche Arzt/Ärztin muss die Weiterbildungsermächtigung in der speziellen Unfallchirurgie nach alter Weiterbildungsordnung (WBO) 24 Monate besitzen und nach neuer WBO in der Regel nur noch 18 Monate.

Eine wesentliche Änderung gab es auch bei den hygienischen Voraussetzungen. Die strenge räumliche Trennung des septischen vom aseptischen OP-Bereich gilt zukünftig nur noch für SAV-Kliniken. Im VAV-Bereich sind, wie auch bei den DAV-Krankenhäusern, die Empfehlungen der KRINKO lediglich in Bezug auf die organisatorische Trennung der Bereiche einzuhalten.

Zwei im ursprünglichen Entwurf enthaltene Verschärfungen konnten auf Intervention des BDC verhindert bzw. abgemildert werden: Die Vorhaltung eines 3-D-Bildwandlers ist erst nach einer Übergangsfrist bis zum 30.6.2030 nachzuweisen. Diese Übergangsfrist findet sich nicht in den veröffentlichten Bedingungen, wurde aber von der DGUV dem BDC schriftlich zugesagt. Die meisten VAV-Krankenhäuser dürften ohnehin über diese technische Einrichtung verfügen, alle anderen haben jetzt genügend Zeit, das Gerät anzuschaffen und die Fachkunde zum Betrieb zu erwerben.

Die bedarfsweise Zuziehung eines Radiologen wird wie bisher ohne konkrete Frist gefordert und kann nunmehr auch teleradiologisch erfolgen. Die im ursprünglichen Entwurf geforderte 30 Minuten-Anwesenheits-Frist für einen Radiologen wäre in peripher gelegenen VAV-Kliniken nicht umsetzbar gewesen.

D-Arzt-Verfahren Handchirurgie in der Diskussion

Bisher existiert kein eigenständiges D-Arzt Verfahren für Handchirurgen. Die Beteiligung der Handchirurg:innen wurde bisher durch die Hilfskonstruktion der Befreiung von der Vorstellungspflicht beim D-Arzt gelöst. Nunmehr wird seitens der DGUV diskutiert, qualifizierte Handchirurg:innen vollständig am D-Arzt-Verfahren zu beteiligen, dies unter Verwendung aller d-ärztlichen Formulare und Einbindung in das DALE-UV. Laut DGUV-Statistik sind 31,8 % aller meldepflichtigen Arbeitsunfälle Handverletzungen, bei Einbezug von Handwurzel, Handgelenk und Unterarm sogar knapp 40 %. Insofern erscheint diese Überlegung sinnvoll, solange dieses Verfahren komplementär zum unfallchirurgischen D-Arzt-Verfahren implementiert wird und für komplexe Handgelenk- und Unterarmfrakturen keine Vorstellungspflicht beim Handchirurgen resultiert. Bei der distalen Radiusfraktur als häufigem Volumeneingriff in allen Krankenhäusern ist eine sachgerechte Zuordnung oder Aufteilung erforderlich, was allerdings auch für alle anderen Unfälle gilt.

Verbesserung der rechtlichen Stellung der Durchgangsärzte in Krankenhäusern und Praxen

Über die Notwendigkeit, den individuellen Umfang der Berufshaftpflichtversicherung zur Vermeidung von existenzgefährdenden Regress-Forderungen einzelner UV-Träger gegenüber Durchgangsärzten zu prüfen, hatten wir bereits in der Passion Chirurgie 05/2024 berichtet. Zu dieser Problematik wird aktuell ein Rechtsgutachten erstellt, welches zusätzliche Lösungswege aufzeigen soll. Darüber hinaus gibt es Überlegungen, wie das organisatorische Durchgriffsrecht des Durchgangsarztes rechtlich gestärkt werden kann.

Unabhängig davon wäre es wünschenswert, dass zukünftig in den Anstellungsverträgen für leitende Ärztinnen und Ärzte wieder regelmäßig eine leistungsabhängige finanzielle Beteiligung für die durchgangsärztliche Tätigkeit vereinbart wird. Dies würde das Engagement der leitenden Ärztinnen und Ärzte über die medizinischen Aspekte hinaus fördern und auch das Interesse an tiefgreifenden Verbesserungen der Gebührenordnung UV-GOÄ (Tab. 2) aus dem Kreis der stationär tätigen D-Ärzte vermehren.

Tab. 1: Neuerungen im Verletzungsarten(VAV-)Verfahren an 01.07.2025

Regelung

Bisher

Neu ab 01.07.2025

Verantwortlicher Arzt/Ärztin im
VAV/Durchgangsarzt:

Nachzuweisende Tätigkeit nach Erwerb der Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“

3 Jahre

bei D-Arzt/Ärztin in VAV- oder
SAV-Klinik

2 Jahre

bei D-Arzt/Ärztin in VAV- oder
SAV-Klinik

Verantwortlicher Arzt/Ärztin im VAV/Durchgangsarzt:

Weiterbildungsermächtigung

„Spezielle Unfallchirurgie“

Mindestens 24 Monate nach

WBO alt

Sollregelung:

in der Regel 18 Monate nach WBO neu

OP-Abteilung

Eine Abtrennbarkeit aseptisch/septisch ist zu gewährleisten.

Es gelten die Empfehlungen der KRINKO (wie im stat. DAV).

Nur im SAV ist eine Abtrennbarkeit aseptisch/septisch zu gewährleisten.

Tab. 2: Neue Leistungen und Anpassungen in der UV-GOÄ zum 01.07.2025. Darüber hinaus erfolgt eine lineare Anhebung der Gebühren um 4,41 %.

Nr. UV-GOÄ

Leistungslegende

Bewertung

Kommentar

17b

Fortschreibung des Reha- und Teilhabeplans nach Nr. 17 UV-GOÄ. Die Mitwirkung bedarf eines Auftrags durch den UV-Träger.

67,90 €

Nur bei besonderer Heilbehandlung und bei Auftrag durch den UV-Träger. Lange geforderte Kompensation für den Aufwand bei Änderungen oder Anpassungen eines Reha-Plans.

3318

Abnahme orthopädischer Schuhe

37,18 €

Bei allgemeiner und besonderer Heilbehandlung gleich bewertet.

3319

Abnahme Prothesen

37,18 €

Bei allgemeiner und besonderer Heilbehandlung gleich bewertet.

6000 ff.

Diverse Leistungen der Schmerztherapie

Anhebung Honorare

Die Anpassung holt die Erhöhungen der Gebühren in den letzten Jahren nach.

Grundlegende Überarbeitung der Gebührenordnung (UV-GOÄ)

In den letzten Jahren wurden in der ständigen Gebührenkommission zwischen der KBV und der DGUV neben den Anhebungen der Honorare um die Steigerung der Grundlohnsumme viele Detail-Verbesserungen vorgenommen, über die wir fortlaufend berichtet haben. Details zu den aktuellen Änderungen ab 01.07.2025 finden Sie in der Tabelle 2.

Darüber hinaus stehen grundlegende Verbesserungen der Struktur der UV-GOÄ auf der Agenda, wobei die Überarbeitung der Grundleistungen für Untersuchungen und Beratungen sowie die Schaffung eines gesonderten Abschnitts für die arthroskopischen Leistungen weit fortgeschritten sind. Weitere Themen sind die ambulanten Operationen und die Leistungen der Wundversorgungen und Verbände. Zwischen den Vertragspartnern KBV und DGUV gibt es einen grundsätzlichen Konsens, dass die UV-GOÄ als eigenständige Gebührenordnung mit einer Einzelleistungsvergütung auf Dauer erhalten und – angepasst an die spezifischen Bedingungen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens – weiterentwickelt werden soll.

Alle geschilderten Maßnahmen sollen die durchgangsärztliche Tätigkeit attraktiver machen. Der BDC beteiligt sich konstruktiv an diesem Prozess und nimmt gerne weitere Anregungen vonseiten der Mitglieder an. Melden Sie sich unter mail@bdc.de! 

Kalbe P: Anpassung der D-Arzt-Bedingungen – Wie bleibt die D-Arzt-Tätigkeit attraktiv? Passion Chirurgie. 2025 September; 15(09/III): Artikel 03_03.

Fortbildung zur Wundversorgung mit AMBOSS – meine subjektiven Erfahrungen

Das Amboss-Portal ist technisch top, übersichtlich und einfach zu bedienen. In den von mir getesteten Fortbildungen fanden sich zahlreiche Links auf den gesamten Wissensschatz der Medizin. Diese Querverweise bieten erhellende Einblicke in andere Bereiche sowie seltene Erkrankungen aus den Nachbardisziplinen, mit denen man meist seit dem Studium nichts mehr zu tun hatte. Hier kommt zum Tragen, dass AMBOSS der unangefochtene Marktführer für online-Wissensvermittlung für Medizinstudierende ist. Im Hinblick auf spezielle fachärztlich chirurgische Techniken bleibt das von mir getestete Format allerdings auf dem Niveau der Studierenden. Hierfür bietet das Fortbildungsangebot der BDC|Akademie die ideale Ergänzung. Also, warum nicht AMBOSS als unseren BDC-Kooperationspartner wählen und 20 % der Gebühr sparen?

Nunmehr schon erfahren auf dem AMBOSS-Fortbildungsportal, habe ich eine Fortbildung durchgearbeitet, die in Zusammenarbeit mit dem BDC entwickelt wurde. Der Kursus „Wundversorgung“ bietet in sieben Modulen einen umfassenden Überblick über die Grundprinzipien und die Behandlungsoptionen von akuten und chronischen Wunden. Insbesondere die systematische Abhandlung der Ursachen und der Therapie der chronischen Wunden mit Videos und zahlreichen Fotos von realen Wundsituationen fand ich sehr hilfreich. Dabei wird gegliedert nach arteriell oder venös bedingten Wunden mit Spezialkapiteln zum diabetischen Fußsyndrom und zum Dekubitus. Besonders wertvoll fand ich die gut begründeten Empfehlungen zur Anwendung verschiedener Verbandmittel und das Video zur korrekten Anlage eines entstauenden Kompressionsverbands, welches man auch bei der Fortbildung des Personals einsetzen könnte. Im Hinblick auf weitergehende chirurgische Maßnahmen der Wundbehandlung, z. B. zum Débridement, zu gefäßchirurgischen und zu plastisch-chirurgischen Maßnahmen muss allerdings auf zusätzliche Quellen zugegriffen werden.

Kurs Wundversorgung

In sieben Modulen wird das breite Spektrum des Wundmanagement aufgearbeitet. Wundbeurteilung mit Fotodokumentation von akuten und chronischen Wunden und eine übersichtliche Gliederung der eingesetzten Wundprodukte sind vermitteltes Grundlagenwissen im ersten Modul. Weitere Module adressieren arteriell und venös bedingte Wunden mit ihren zugrundeliegenden Erkrankungen, den Dekubitus und postoperative Wundheilungsstörungen. Den Schlusspunkt bildet ein Kapitel über das Einmaleins der Verordnungen. Jedes Modul enthält ein praxisnahes Video von 15 bis 25 Minuten Länge und wird ergänzt durch relevante Kapitel aus der AMBOSS Online-Bibliothek. Mit der Beantwortung von zehn CME Fragen kann die eigene Kompetenz überprüft und mit CME Punkten zertifiziert werden.

Ein aktiver AMBOSS-Account ist Voraussetzung für die Nutzung der jeweils gebuchten Fortbildung. HIER geht’s zur BDC-Kooperation mit Amboss…
Schon bei Amboss registriert? Hier geht´s direkt zum BDC-Mitgliedervorteil für die Online-Fortbildung auf AMBOSS…
Zum Podcast “Wundmanagement NEU gedacht!” von Surgeon Talk geht´s HIER… 

Kalbe P: Fortbildung zur Wundversorgung mit AMBOSS – meine subjektiven Erfahrungen. Passion Chirurgie. 2025 Mai; 15(05): Artikel 03_04.

BDC|Umfrage-Ergebnisse: Kommunikation zwischen Durchgangsärzten und Verwaltungen der Unfallversicherungsträger

Telefonische Erreichbarkeit muss besser werden!

Im BG-lichen Heilverfahren wird eine enge Kooperation zwischen den Sachbearbeitern der UV-Träger und den Durchgangsärzten angestrebt, um vor allen in länger dauernden Heilverfahren eine qualitativ und zeitlich optimale Rehabilitation zu gewährleisten. Dabei werden uns als BDC von Durchgangsärzten immer häufiger Mängel bei der Kommunikation berichtet. Dieses Problem wurde auch in einer Vortragssitzung bei der UMED-Tagung in Mainz am 15.11.2024 thematisiert. Dies war der Anlass für eine online-Umfrage des BDC unter den 1.591 D-ärztlich tätigen BDC-Mitgliedern im Herbst 2024. 441 BDC-Mitglieder haben daran teilgenommen, vielen Dank dafür!

Die wichtigsten Ergebnisse der Umfrage werden im Folgenden dargestellt.

Frage nach der Qualität der Kommunikation

Wie beurteilen Sie insgesamt die Form der Kommunikation mit den UV-Trägern im Hinblick auf Form, Höflichkeit und Respekt (Beurteilung nach Schulnoten)?

Die Gesamtqualität der Kommunikation wurde mit „Gut“ bis „Befriedigend“ eingeschätzt, tendenziell von Krankenhaus-D-Ärzten etwas besser als von Niedergelassenen. Das spricht dafür, dass auftretende Probleme in vielen Fällen im gegenseitigen Austausch gelöst werden können, sofern ein persönlicher – meist telefonischer – Kontakt erst einmal zustande gekommen ist. In den Klartext-Kommentaren der Umfrage-Teilnehmer wurde häufig der harsche und unangemessene Ton in den Formulierungen der schriftlichen BG-Anfragen kritisiert. Wenn 23 % und damit fast ein Viertel der niedergelassenen D-Ärzte die Form der Kommunikation mit den Schulnoten 5 und 6 bewerten, sollte dies für die UV-Träger ein dringender Anlass zum Umsteuern sein. Tendenziell scheint allerdings die persönliche Kommunikation besser zu funktionieren als die schriftliche, wie die Einzelkommentare zu dieser Frage zeigen.

Abb. 1: Gesamtqualität der Kommunikation

Abb. 2.: Erreichbarkeit der UV-Träger

Frage nach der Erreichbarkeit der
UV-Träger

Wie beurteilen Sie insgesamt die Erreichbarkeit von Mitarbeiter:innen bzw. Reha-Manager:innen der UV-Träger (Beurteilung nach Schulnoten)?

Die tendenziell ungünstige Beurteilung der Erreichbarkeit sowohl durch die niedergelassenen D-Ärzte als auch die Krankenhaus-D-Ärzte zeigt, dass hier das Hauptproblem liegt. Aus den mehr als 150 Freitext-Kommentaren zu dieser Frage ist zu entnehmen, dass es vor allem an der telefonischen Erreichbarkeit der Sachbearbeiter hapert. Dabei wurden vor allem die Probleme in der Mittags- und Nachmittagszeit genannt, die häufigen Vertretungen ohne genaue Fallkenntnisse, Besetzzeichen beim Anruf oder die Vermittlung an die Zentrale, sowie die mangelnde Zuverlässigkeit bei einer Rückrufbitte. Weiterhin sind die UV-Träger oft nicht (mehr) telefonisch erreichbar, wenn die D-Ärzte am späten Nachmittag Zeit für ein Telefonat hätten.

Abb. 3: Anlass der Kommunikation

Frage nach dem Anlass
der Kommunikation

Was ist der häufigste Anlass dafür, dass Sie Kontakt zu den UV-Trägern suchen? (Mehrfachauswahl möglich)

Erwartungsgemäß stehen hier Rückfragen im Rahmen des Behandlungsverlaufes im Vordergrund. Etwas überraschend ist aber die hohe Anzahl von Rückfragen bei Rechnungskürzungen in 38,6 % der Antworten. In den Klartextangaben wurden von den Niedergelassenen vor allem Korrekturen der Abrechnungen, teilweise um Bagatellbeträge, und dies vorzugsweise durch die Unfallkassen reklamiert. Darüber hinaus ging es oft um fehlende Genehmigungen für besondere Leistungen, vor allem für die DVT. Aus den Krankenhäusern werden häufige Rückfragen im Zusammenhang mit Verlegungen in VAV- und SAV-Kliniken berichtet.

Abb. 4: Aktuell bevorzugte Kommunikationsmedien

Frage nach den aktuell genutzten Medien

Welchen Weg der Kommunikation nutzen Sie dafür in der Regel? (Mehrfachauswahl möglich)

In beiden Versorgungsbereichen spielt die telefonische Kommunikation eine entscheidende Rolle. An zweiter Stelle hat sich das DALE-UV-Verfahren als sicheres und rasches Kommunikationsmedium etabliert, z.B. im Rahmen eines Verlaufsberichtes mit Rückrufbitte. Viele D-Arzt-Praxen haben für (Hausarzt-) Überweiser eine gesonderte Durchwahlnummer, die auch für diese Zwecke genutzt werden sollte, um den Sachbearbeitern beim Rückruf die Praxis-Warteschleife zu ersparen. Ein sicher bald rückläufiger Anteil der Kommunikation läuft aktuell noch über die datenschutzrechtlich problematischen Medien Fax und unverschlüsselte E-Mail.

Abb. 5.: Kommunikationsmedien der Zukunft

Frage nach der zukünftigen Kommunikation

Welche Form der Kommunikation wünschen Sie sich zukünftig? (Mehrfachauswahl möglich)

Bemerkenswerterweise steht auch für die Zukunft die telefonische Kommunikation auf der Nr. 1 der Wunschliste. Ein Teilnehmer der Umfrage lieferte dazu in den Klartextkommentaren die treffende Begründung: „Ein Telefonat spart oft fünf Anschreiben“. Besonders der unmittelbare bidirektionale Austausch wurde als Vorteil gegenüber allen elektronischen Medien geschildert. Alle UV-Träger sind jetzt auch über eigene KIM-Adressen im sicheren Netz der Telematik-Infrastruktur erreichbar.

Für eine bessere Akzeptanz bei den D-Ärzten wäre allerdings auch über die Empfangsmöglichkeit bei den UV-Trägern hinaus auch der Versand vom KIM-Nachrichten zu wünschen. Allerdings hat die Umfrage auch ergeben, dass in fast 40 % der Krankenhäuser noch technische Defizite bei der E-Mail-Kommunikation via KIM bestehen. Bemerkenswert ist auch die gute Akzeptanz für sichere Messenger im Netz der TI, die zukünftig einen unkomplizierten Informationsaustausch zumindest unter den Leistungserbringern ermöglichen könnten. Von Krankenhaus-D-Ärzten wird auch das DGUV-Service-Portal häufig genutzt. Dies dürfte aber nur eine Zwischenlösung darstellen, bis die KIM-Kommunikation auch dort stabil etabliert ist.

Zusammenfassung und Fazit

Die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen D-Arzt und Verwaltung ist im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren unverzichtbar. Bei einer TED-Umfrage im Jahr 2021 anlässlich der 100-Jahr-Feier des D-Arzt-Verfahrens hatten sich 22 % der Teilnehmer Verbesserungen bei der Kommunikation gewünscht. Unsere aktuelle BDC-online-Befragung hat ergeben, dass auch in der Zukunft elektronische Kommunikationsmedien zwar hilfreich sein werden, dass aber weiterhin der direkte telefonische Austausch auf der Wunschliste ganz oben steht. Die UV-Träger sollten dies zum Anlass nehmen, dringend die Erreichbarkeit ihrer Mitarbeiter:innen zu verbessern. KIM und TI-Messenger können zukünftig wahrscheinlich eine wichtige Rolle spielen, dazu muss aber die Einbindung der Krankenhäuser in die Telematik Infrastruktur vorangetrieben werden. Unnötige Rückfragen zu Rechnungskürzungen und Genehmigungsverfahren sollten vermieden und der Fokus auf die Koordination der Heilverfahren gelegt werden. Die Ansprache und die Formulierungen in den Anschreiben der UV-Träger werden von vielen D-Ärzten als rüde, anmaßend und wenig kooperativ empfunden. Dazu gibt es den oft geäußerten Wunsch nach Mäßigung und vermehrter Wertschätzung der D-ärztlichen Leistungen.

Nicht alle Wünsche werden sich zeitnah umsetzen lassen. Der Berufsverband der Deutschen Chirurgie engagiert sich aber weiterhin dafür und steht für alle konstruktiven Projekte als Gesprächspartner der DGUV zur Verfügung.

Kalbe P: BDC|Umfrage-Ergebnisse: Kommunikation zwischen Durchgangsärzten und Verwaltungen der Unfallversicherungsträger. Passion Chirurgie. 2025 Januar/Februar; 15(01/02): Artikel 04_05.

Wichtige finanzielle Verbesserungen für die Durchgangsärzte in der UV-GOÄ

Bürokratie-Ausgleich durch vermehrten Ansatz der GO.-Nr. 143

Zum Jahreswechsel konnte auf Beschluss der Gebührenkommission zwischen DGUV und KBV ein gewisser finanzieller Ausgleich für die immer wieder kritisierte Bürokratie im durchgangsärztlichen Verfahren vereinbart werden. Die Nr. 143 der UV-GOÄ kann ab 1.1.2025 nicht nur für das Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angesetzt werden, sondern für praktisch sämtliche BG-Formulare (Übersicht im Kasten). Dies soll einen gewissen Ausgleich für den Aufwand darstellen, der durch die umfangreichen zusätzlichen Angaben z. B. bei der Verordnung von physikalischer Therapie, entsteht. Aber auch für deutlich einfachere Verordnungen, z. B. für Hilfsmittel (nicht für Arzneimittel!), sowie für das Ausstellen von Überweisungen (Hinzuziehung) auf dem Vordruck F2902 ist die Nr. 143 zukünftig ansetzbar. Allerdings gibt es eine Begrenzung auf den 3-maligen Ansatz pro Behandlungstag. Bei der aktuellen Bewertung dieser Leistungsposition mit 3,53 € ergibt sich somit ein zusätzliches Honorar-Potenzial von bis zu 10,59 € pro Behandlungstag. Der BDC begrüßt diese Entscheidung der Gebührenkommission ausdrücklich, weil dadurch vor allem länger dauernde und aufwändige Behandlungen besser vergütet werden.

Vergütung für angeforderte Messblätter außerhalb der Begutachtung nach GO-Nr. 134

Ab Januar 2025 kann für das Ausfüllen eines Messblatts nach den Vordrucken F 4220, F4222, F 4224 und F6222 die neue GO.-Nr. 134 angesetzt werden, die mit 20,00 € bewertet ist. Dies gilt allerdings nur auf Anforderung von UV-Trägern und nicht zusätzlich zu den Gebühren für die Gutachten.

Vergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) nach GO.-Nr. 180

Auch im Rahmen der durchgangsärztlichen Behandlung soll die ePA mit aktuellen medizinischen Informationen befüllt werden. Dafür kann ab 1.1.2025 einmal im Behandlungsfall eine Gebühr in Höhe von 5,00 € nach der neuen GO.-Nr. 180 angesetzt werden.

Neue GO-Nrn. für die Vakuumversiegelung (GO.-Nrn. 2018, 2019 und 2020)

Ebenfalls zum 1.1.2025 wurden neue GO.-Nrn. für die Vakuumversiegelung bei der Behandlung chronischer Wunden aufgenommen. Dabei kann der Durchgangsarzt entweder nach einer Tagespauschale gemäß der GO.-Nr. 2018 (zurzeit 97,86 € je Behandlungstag) abrechnen oder jede Behandlung einzeln nach den GO.-Nrn. 2019 (Erstbehandlung, 42,15 € plus Besondere Kosten 10,00 €) und Nr. 2020 (Folgebehandlungen, 28,85 € plus Besondere Kosten 10,00 €) ansetzen. Bei der Pauschale nach Nr. 2018 sind die Sachkosten für die Pumpe und das Verbandmaterial mit abgegolten, bei den Einzelleistungen können diese zusätzlich als Aufwandsersatz geltend gemacht werden. Für die GO.-Nr. 2020 gilt eine Begrenzung auf maximal 3-mal pro Kalenderwoche und der Ausschluss gegen Untersuchungen und Beratungen und gegen andere Leistungen der Wundbehandlung. Für außergewöhnlich große und aufwändige Wunden kann nach wie vor eine Einzelvereinbarung mit den UV-Trägern angestrebt werden.

Der BDC setzt sich fortlaufend für weitere Verbesserungen der Vergütungen für die durchgangsärztliche Tätigkeit ein. Im Laufe des Jahres 2025 ist eine Neuordnung und Anhebung der Gebühren für arthroskopische Operationen in Vorbereitung. Danach stehen weitere Fortschritte bei den Grundleistungen (Untersuchungen und Beratungen) sowie bei den ambulanten Operationen auf der Agenda. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden. Bitte laden Sie sich regelmäßig die jeweils gültige UV-GOÄ von der KBV-Homepage herunter und überprüfen Sie, ob die häufigen Anpassungen in Ihrem eigenen EDV-System umgesetzt wurden:

https://www.kbv.de/html/uv.php

Überblick über die ab 1.1.2025 nach der GO.-Nr. 143 abrechenbaren Formulare

› Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Dies gilt auch für Bescheinigungen zum Bezug des Kinderpflege-Verletztengeldes bzw. zum Nachweis der unfallbedingten Erkrankung des Kindes

› Transportbescheinigung/Bescheinigung Krankenbeförderung

› Bescheinigungen für Kleider- und Wäschemehrverschleiß

› Verordnung von Hilfsmitteln (einschließlich orthopädischer Schuhe und Einlagen mit Vordruck F 2404)

› Bestätigungen für Fahrkostenabrechnungen

› Verordnung von Krankengymnastik/Physiotherapie (F 2400) und Ergotherapie (F2402)

› Verordnung von Rehasport und Funktionstraining (F 2406)

› Verordnung von KSR (F 2170), BGSW (F 2150), EAP (F 2419), ABMR (F 2162)

› Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 19 Vertrag Ärzte/UVTr

› F 2902 Hinzuziehung/ Überweisung (§ 12 ÄV)

› Verordnung von DiGA

Zum Dokument UV-GOAE – Gebührenordnung für Ärzte

Glossar zur Notfallversorgung

Eine der zahlreichen gesundheitspolitischen Gesetzesinitiativen in diesem Herbst betrifft die Reform der Notfallversorgung. Der BDC und die DGCH haben sich zum vorliegenden Referentenentwurf vom 3.6.2024 in einer gemeinsamen Stellungnahme positioniert und die angestrebte Entlastung der Krankenhaus-Notaufnahmen und der Rettungsdienste grundsätzlich begrüßt.

Im Zuge der geplanten Reform sind z. B. mit „Akutleitstellen“, „Integrierten Notfallzentren/INZ“ und „Kooperationspraxen“ neue Begriffe eingeführt worden. Im Interesse einer sachlichen Diskussion ist es hilfreich, eine Definition der bisherigen und der neu konzipierten Strukturen der Notfallversorgung zu erstellen, die wir unseren BDC-Mitgliedern in Form der folgenden Tabelle zur Verfügung stellen.

Begriff

  1. Notaufnahme
    in Berlin und verschiedenen Bundesländern auch „Rettungsstelle“ genannt

2. Rettungsdienst:
Notfallrettung einschließlich qualifizierter Krankentransport (einfacher Krankentransport ist teilweise privatisiert)

3. Rettungswache:
Ort der Rettungsmittel. Standort für Rettungswagen, Krankenwagen und häufig auch Notarzteinsatzfahrzeug
(NEF)

In Verantwortung der Länder

/

Teil der Daseinsvorsorge. Geregelt in länderspezifischen Rettungsdienst-Gesetzen organisiert auf Ebene der Landkreise.

Rettungsdienst ist meist delegiert an Organisationen, z. B. DRK oder durch kommunalen Eigenbetrieb (Feuerwehren)

/

In Verantwortung des Bundes

Bundesvorgaben zur flächendeckenden Versorgung und Organisation

Refinanziert durch die Krankenkassen über Entgelte oder Gebühren

/

Organisiert/Finanziert durch die KVen

Über Entgelte nach EBM (unrentabel)

/ /

Zur Klinik gehörend

In Verantwortung der einzelnen Krankenhäuser,
die zur Notfallversorgung
zugelassen sind

/ /

An Klinik angegliedert

/

/

Kliniken sind gelegentlich auch Standort von Rettungswachen

Niedergelassen

/

Fungieren teilweise als Notärzte auf NAW und NEF. Dafür geklärt, dass keine Soz. Versicherungspflicht besteht

/

Wie nimmt der Patient Kontakt auf?

Anlieferung durch Rettungsdienst, zu Fuß/Taxi Vermittlung über 116 117

Tel. 112 oder Quervermittlung über 116 117

Die Tel.-Nr. 110 führt in Niedersachsen zur getrennten LS der Polizei, kann in anderen Bundesländern auch gemeinsam sein. Die Nr. 112 ist europaweit als Notruf-Nr. eingeführt

Kein direkter Kontakt, Alarmierung über Rettungsleitstelle

Begriff

4. Rettungsleitstelle (RLS)

5. Terminservicestelle

6. Akutleitstelle in Planung

In Verantwortung der Länder

Flächendeckende Versorgung mit Rettungsdienst (RTW, NAW, NEF, RTH) und teilweise qualifiziertem Krankentransport

Organisation ist Aufgabe der zuständigen KVen

/

In Verantwortung des Bundes

/ /

Neue Struktur laut NotfallG

Organisiert/Finanziert durch die KVen

/

Meist durch Callcenter im Auftrag der KVen betrieben

Die Akutleitstellen sollen die Behandlungsdringlichkeit anhand eines standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens beurteilen und in die passende Behandlung vermitteln.

Zur Klinik gehörend

/ / /

An Klinik angegliedert

/ / /

Niedergelassen

/ /

Während der Sprechstundenzeiten sollen Hilfesuchende vorrangig in die vertragsärztlichen Praxen gesteuert werden. Zusätzlich telemedizinische Beratung. Aufsuchender Dienst 24/7 wird gefordert, aber scharf kritisiert.

Wie nimmt der Patient Kontakt auf?

Rettungsleitstelle (RLS)

Tel. 116 117 oder online oder per App

Tel. 116 117 oder andere

 

Begriff

7. Integrierte Leitstelle
in Planung hierzu siehe Artikel und Schaubild des ZI

8. Integriertes Notfallzentrum
(INZ) im Krankenhaus

9. Zentrale Ersteinschätzungsstelle
(ZES) im Krankenhaus (Vorgang im Integrierten Notfallzentrum) – in Planung

In Verantwortung der Länder

Die Rufnummern 112 und 116117 sollen auf Initiative der Rettungsleitstellen (Notrufnummer 112) künftig verbindlich zusammenarbeiten und müssen sich digital vernetzen, sodass Patientendaten medienbruchfrei übermittelt werden können.

Neue verpflichtende Struktur im Krankenhaus (gemeinsamer Tresen) für die enge Kooperation von Notaufnahme und KV-Notdienstpraxis in KH mit Notfallversorgung

Das wesentliche strukturelle Element des INZ

In Verantwortung des Bundes

Neu im NotfallG: Verpflichtung der KV zu Kooperation mit RLS, umgekehrt aber nicht, weil Landesrecht

Teilweise schon vorhandene Struktur, laut NotfallG verpflichtend

s.o.

Organisiert/Finanziert durch die KVen

/ / /

Zur Klinik gehörend

/ /

Teilweise schon vorhanden als „gemeinsamer Tresen“, verpflichtend in Kooperation KV und KH im NotfallG-Entwurf

An Klinik angegliedert

/

In Einzelfällen schon umgesetzt, soll gesetzlich verpflichtend werden

/

Niedergelassen

/ / /

Wie nimmt der Patient Kontakt auf?

Tel. 116 117 oder andere

Tel. 116 117 oder andere bzw. persönliches Erscheinen.

Tel. 116 117 oder andere bzw. persönliches Erscheinen.

 

Begriff

10. Notdienstpraxis (KV)

11. Kooperationspraxis in Planung

In Verantwortung der Länder

/ /

In Verantwortung des Bundes

/

Neue Struktur laut NotfallG

Organisiert/Finanziert durch die KVen

Ideal in oder in enger räumlicher Nähe zu einem KH, teilweise aber auch isoliert betrieben. Versorgung von Kassenpatientenaußerhalb der Praxisöffnungs-Zeiten

Neu im NotfallG,

optional vertraglich über KV angegliedert, primär angedacht für Hausarzt-Praxen, Vorschlag von BDC und DGCH: auch für Unfallpraxen

Zur Klinik gehörend

Verpflichtend laut NotfallG, Öffnungszeiten vorgegeben. Für andere Zeiten Verweis auf Kooperationspraxen geplant

/

An Klinik angegliedert

/ /

Niedergelassen

/

Forderung BDC und DGCH: Unfallchirurgische Kooperationspraxen müssen eine Aufwandsentschädigung analog zum Hausarzt-Vermittlungsfall erhalten

Wie nimmt der Patient Kontakt auf?

Tel. 116 117 oder andere bzw. persönliches Erscheinen.

Tel. 116 117 oder andere bzw. persönliches Erscheinen.

Kalbe P: Glossar zur Notfallversorgung. Passion Chirurgie. 2024 November; 14(11): Artikel 03_03.

Arztpraxis Tipp: Lupenbrille bei chirurgischen Eingriffen der Hand

Frage:

Ist eine Lupenbrille für handchirurgische Eingriffe rechtlich verpflichtend? Ist dies in einer Leitlinie festgelegt oder wird die Lupenbrille lediglich empfohlen?

 

Antwort:

Eine explizite Verpflichtung zur Verwendung einer Lupenbrille ist mir nicht bekannt.

Allerdings referenziert die Rechtsprechung regelmäßig auf den Facharzt-Standard. Ich gehe davon aus, dass heute zum Facharztstandard der Handchirurgie der Einsatz von optischen Vergrößerungstechniken (Lupenbrille oder Op.-Mikroskop) gehört, sofern es für den betreffenden Eingriff geboten erscheint. Ob das im Einzelfall erforderlich ist, hängt letztendlich natürlich von der Einschätzung des (Gerichts-)Gutachters ab.

Bei den Leitlinien ist mir nur ein Passus aus der S3-LL zu Nervenrekonstruktionen bekannt, der ein mittelstarke Empfehlung für Nervennähte ausspricht:

Bei der Leitlinie zum KTS findet sich keine Empfehlung zur Lupenbrille, wohl aber zum Handling von potenziellen Komplikationen. Einen aberrierenden Ramus palmaris des Nervus medianus oder eine Ramus superfizialis des Nervus radialis bei der Operation der Tendovaginitis stenosans de Quervain kann bekanntlich schon einmal akzidentell durchtrennt werden und sollte dann gemäß der Leitlinie gleich mit einer Nervennaht primär versorgt werden:

Das impliziert dann aber die Empfehlung der Verwendung einer optischen Vergrößerung gemäß der vorgenannten S3-Leitlinie.

Fazit: Ich würde die Verwendung mindestens einer Lupenbrille bei allen handchirurgischen Eingriffen aus den oben genannten Erwägungen empfehlen.

Chirurgie+

Kalbe P: Lupenbrille bei chirurgischen Eingriffen der Hand. Passion Chirurgie. 2024 Mai; 14(05): Artikel 04_05.

Existenzbedrohende Haftpflicht-Lücke bei Durchgangsärzten

Selten, aber im Einzelfall potenziell existenzbedrohend

Eine breite Abdeckung der aus der ärztlichen Tätigkeit resultierenden Haftpflicht-Risiken ist für alle Chirurginnen und Chirurgen selbstverständlich. Umso schockierender trifft es einen dann natürlich, wenn man im Einzelfall feststellen muss, dass gewisse Risiken durch die bestehende Berufshaftpflicht-Versicherung nicht abgedeckt sind. Dies traf in letzter Zeit häufiger zu, wenn Regress-Verfahren durch einzelne Unfallversicherungsträger gegenüber Durchgangsärzten angestrengt und durchgesetzt wurden.

Dies betrifft einen komplexen und weitgehend unbekannten rechtlichen Kontext: Als Durchgangsärztin und -arzt ist man unter gewissen Umständen sozusagen als Amtsperson im hoheitlichen Auftrag des Unfallversicherungs-Trägers (also der Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse) tätig, z. B. regelmäßig bei der Erstversorgung am ersten Behandlungstag und insbesondere auch bei der Entscheidung über allgemeine oder besondere Heilbehandlung. Das gleiche gilt auch, wenn im weiteren Heilverlauf abermals diese Entscheidung getroffen werden muss. Aus dieser Regelung resultiert somit auch eine Amtshaftung der Unfallversicherungsträger im Rahmen dieser Tätigkeiten. Also ist der zuständige UV-Träger gegenüber dem Unfallverletzten haftpflichtig, wenn es im Rahmen dieser Tätigkeiten zu einem wie auch immer gearteten Behandlungsfehler kommen sollte. Dies könnte man a priori zunächst einmal als positives Privileg der D-Arzt-Tätigkeit betrachten, wenn nicht der Bumerang des Regresses im Innenverhältnis drohen würde. Die UV-Träger scheinen nämlich regelmäßig die aus den Haftpflichtverfahren resultierenden finanziellen Schäden bei den verantwortlichen D-Ärzten geltend zu machen. Mit jahrelanger Verzögerung kommen daher immense Rückforderungen auf die betroffenen D-Ärzte zu, die im Einzelfall existenzbedrohend sein können, wenn diese nicht von der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Dies ist besonders ärgerlich, wenn dies Haftpflichtverfahren betrifft, in denen ein Vergleich gegenüber dem Unfallverletzten geschlossen wurde. Das bedeutet, dass in diesen Fällen finanzielle Rückforderungen auf die D-Ärzte zukommen, obwohl es kein gerichtlich festgestelltes Verschulden gibt.

Aus der Sicht unserer Berufsverbände ist es somit unerlässlich zu klären, ob die bestehende Berufshaftpflichtversicherung derartige Risiken mit abdeckt. Dazu sind die Verhältnisse für die Krankenhaus-D-Ärzte und die in Praxen tätigen Durchgangsärzte getrennt zu betrachten.

Risiken der D-Ärzte im Krankenhaus

Krankenhausärzte sind in der Regel über den Klinik-Träger umfassend gegen Haftpflichtrisiken aus der beruflichen Tätigkeit versichert. Allerdings sind uns Fälle bekannt geworden, in denen z. B. über den kommunalen Schadensausgleich der oben geschriebene konkrete Fall des Regresses im Innenverhältnis nicht versichert war. Die Situation der Krankenhaus-D-Ärzte wird zusätzlich kompliziert, wenn vom D-Arzt bzw. Amtsträger – dort, wo zulässig – noch andere Personen in die hoheitliche Aufgabe mit eingebunden werden (Vertretung, Erfüllungsgehilfen).

Da die Endverantwortung trotzdem immer beim zugelassenen D-Arzt verbleibt, kann es in diesen Fällen zu Regressforderungen für fehlerhaftes Handeln kommen, welches der D-Arzt gar nicht selbst durchgeführt hat oder die auf Organisationsmängel innerhalb des Krankenhauses (z. B. D-ärztliche Tätigkeiten durch fachlich nicht ausreichend kompetentes Personal) zurückzuführen sind.

Es ist somit für die am Krankenhaus tätigen Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte unerlässlich, dieses Haftpflichtrisiko durch Rücksprache bei der Krankenhausverwaltung zu überprüfen. Unsere Berufsverbände raten daher dringend, beim Dienstherrn eine schriftliche Bestätigung anzufordern, dass auch alle beruflichen Regress-Ansprüche der UV-Träger gegenüber den D-Ärzten umfassend abgesichert sind.

Probleme treten darüber hinaus häufig auf, wenn Ärzte oder Krankenhäuser unmittelbar in Anspruch genommen werden, obwohl vieles dafürspricht, dass für die behaupteten Fehler im Außenverhältnis der zuständige Hoheitsträger haften müsste, im Falle des D-Arztes also der jeweils zuständige Unfallversicherungsträger. Werden Ärzte oder Krankenhäuser in solchen Fällen, in denen eigentlich „nur“ Amtshaftungsansprüche gegen den UV-Träger in Betracht kommen, direkt in Anspruch genommen, lehnen die Versicherer den Versicherungsschutz (auch die Abwehrleistung) für den Arzt mitunter reflexartig ab. Dies unter Verweis auf die Zuständigkeit des UV-Trägers und den Umstand, dass im Rahmen der Berufs-/Betriebs-Haftpflichtversicherung regelmäßig nur Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche privat-rechtlichen Inhalts besteht. (siehe „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung“ (AHB) unter 1.1.)

Risiken der D-Ärzte in Praxen und MVZ

Grundsätzlich gilt das oben beschriebene Risiko in gleicher Weise auch für die ambulant in einer Praxis oder in einem MVZ tätigen Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte. Bis Ende 2023 war die Delegation an nachgeordnete Ärzte in Praxen und MVZ nicht zulässig, sodass mit Problemen nur dann zu rechnen war, wenn entgegen dieser Vorgabe trotzdem ein Nicht-D-Arzt tätig wurde. Mit der Neuregelung der D-Arzt Bedingungen zum 01.01.2024 wird nunmehr auch in Praxen und MVZ ein gewisser Umfang an Delegation D-ärztlicher Tätigkeiten an andere Ärzte möglich, sodass sich die gleiche Problematik wie in den Krankenhäusern entwickeln könnte. Auch die Praxis-Inhaber und Geschäftsführer der MVZ müssen daher dringend den Umfang der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung prüfen.

Position der DGUV

Die DGUV ist über diese Problematik informiert, sieht aber unter den gegebenen rechtlichen Bedingungen keine Handhabe, die UV-Träger von der geschilderten Regressierung abzuhalten. Nachdem es gemäß einem DGUV-Rundschreiben aus dem Jahr 2019 eine Empfehlung an die UV-Träger gab, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln zu regressieren, sind uns jetzt Regress-Verfahren auch bei einfacher Fahrlässigkeit bekannt geworden.

Lösungsmöglichkeiten

Mittelfristig wird angestrebt, dieses Problem durch eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen zu entschärfen. Die Gemeinsame BG-Kommission der orthopädisch-unfallchirurgischen Berufsverbände (GBK) hat dazu eine Arbeitsgruppe gegründet, die gemeinsam mit der DGUV nach Lösungswegen sucht. Dies dürfte aber einige Zeit in Anspruch nehmen, sodass folgender dringender Rat als Sofortmaßnahme ergeht:

Prüfen Sie den Umfang Ihrer Berufshaftpflichtversicherung und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass auch Ansprüche der UV-Träger gegenüber D-Ärzten im Regress-Verfahren vollumfänglich abgedeckt sind.

VORTEILE FÜR BDC-MITGLIEDER, DIE ÜBER DIE ECCLESIA-GRUPPE HAFTPFLICHTVERSICHERT SIND

Für die BDC-Mitglieder besteht über die Haftpflicht-Rahmenverträge für Regresse der Berufsgenossenschaften aus Behandlungsfehlern im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit umfassender Versicherungsschutz. Im Rahmen der besonderen Haftpflicht-Rahmenverträge hat die Ecclesia für die Mitglieder des BDC daher in Ergänzung zu Ziffer 1.1 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) die gesetzliche Haftpflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts aus Regressen gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung medizinischer Leistungen steht, erweitert und ausdrücklich unter Versicherungsschutz gestellt. Dies gilt sowohl für freiberuflich tätige Ärzte als auch für die angestellten Krankenhaus-Ärzte.

Stahl JP, Kalbe P, Bürger N: Existenzbedrohende Haftpflicht-Lücke bei Durchgangsärzten. Passion Chirurgie. 2024 Mai; 14(05): Artikel 04_03.

KI-basierte Arztbrieferstellung– Entlastung für Ärztinnen und Ärzte durch generative Sprachmodelle

Ein Forschungsprojekt des Fraunhofer-Instituts für Intelligente Analyse- und Informationssysteme IAIS

Künstliche Intelligenz (KI) oder Artificial Intelligence (AI) hat bereits seit Jahren in vielen Anwendungen Einzug in unseren Alltag gefunden. Gesichtserkennung beim Smartphone, Spracherkennung und -unterstützung bei Alexa und in modernen Fahrzeugen und diverse Assistenzsysteme beim Fahren sind Teil unseres Alltags geworden. KI hat aber darüber hinaus erhebliches Potenzial, unsere tägliche ärztliche Arbeit zu unterstützen und zu erleichtern. Am bekanntesten sind die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten bei der automatisierten Mustererkennung, z. B. in der Auswertung radiologischer Bildgebung und von Pathologie-Schnitten. Aktuell eröffnen sich weitere Anwendungen durch den Einsatz von generativen Sprachmodellen.

Die Veröffentlichung der frei zugänglichen KI-Software ChatGPT von OpenAI kann diesbezüglich als Quantensprung in der KI-Anwendung gelten. Hiermit steht erstmals ein mächtiges Tool zur Verarbeitung von Sprache zur allgemeinen Verfügung, das wohl schon jeder einmal spielerisch für einen Zeitschriftenartikel (nicht für diesen) oder für eine private Ansprache genutzt hat. Auch die erweiterte Rechtschreibprüfung in Microsoft Word in der Funktion „Editor“ und andere Tools im Office-Programm arbeiten KI-basiert.

Für die Medizin ist dies besonders bedeutsam, um die Kommunikation zwischen den Akteuren im Gesundheitswesen zu erleichtern und zu verbessern. In diesem Licht ist ein laufendes Entwicklungsprojekt (SmartHospital.NRW, www.smarthospital.nrw) des Fraunhofer IAIS spannend, das die semiautomatische Generierung des Arztbriefs bei Entlassung aus dem Krankenhaus zum Ziel hat. Auch wenn die Schätzung von bis zu drei Stunden ärztlicher Arbeitszeit pro Tag für die Brieferstellung sehr hoch angesetzt erscheint [1], so ist doch die zeitgerechte Erstellung des Entlassungsbriefs eine immense bürokratische Belastung und dies in der Regel für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung.

Gleichwohl ist eine umfassende Information über Diagnosen, durchgeführte Behandlungen und Empfehlungen zur Weiterbehandlung sowie die Medikation von entscheidender Bedeutung für die Weiterbehandlung im ambulanten Bereich, in der Verlegungsklinik oder in der Rehabilitation. Als weiteren Schritt könnte die KI auch den lang gehegten Wunsch erleichtern, einen zusätzlichen Arztbrief für die Patienten in einfacher laienverständlicher Sprache zu generieren.

Automatisierte Erstellung des Arztbriefs bei Krankenhausentlassung

Die wichtigen und auch rechtlich bedeutsamen Informationen liegen in der Regel als schriftliche Dokumente in der Krankenhaus-EDV (im KIS) vor und werden für die Arztbrieferstellung teilweise übernommen. Dem Arzt kommt die Aufgabe zu, die Relevanz einzelner Daten und Befunde zu bewerten und diese möglichst knapp und übersichtlich als Informationsquelle für die Weiterbehandlung zusammenzufassen. Die Qualität eines dazu eingesetzten „Intelligenten Arztbrief-Generators“ (IAG) muss sich vor allem bei dieser epikritischen Zusammenfassung bewähren.

Zugrunde liegende Technologie

Einen tieferen Einblick in die zugrunde liegende Technologie bietet ein Vortrag von Frau Katrin Klug vom Fraunhofer IAIS, der für Leser der Passion Chirurgie über diesen LINK zugänglich ist. Darüber hinaus hat Frau Klug einige Fragen dazu im Kurz-Interview (am Ende des Artikels) beantwortet.

Zusammenfassend geht es darum, ein deutsches medizinisches Sprachmodell zu trainieren, das den Einsatz auch auf begrenzter Rechenleistung innerhalb einer Domäne ermöglicht. Dazu wurden mehrere Datensätze gesammelt und ausgewertet, unter anderem: GGPONC, Pubmed Abstracts, Springer Nature Corpus, PhD Thesis, Wikipedia, UFAL, Medical Forum Posts und medizinische Leitlinien. Weiterhin werden medizinische Datensätze aus der am Projekt beteiligte Uniklinik Essen verarbeitet, deren Ärzte auch am notwendigen „Feintuning“ beteiligt sind.

Um die Dimensionen zu verdeutlichen: ChatGPT 3 greift auf ca. 175 Milliarden Parameter zu. Für das deutsche Modell ist im ersten Schritt auf 1,3 Milliarden Parameter reduziert worden, im Endausbau werden 7 Milliarden Parameter angestrebt (Abb. 1).

Abb. 1: Schematische Übersicht über die Entwicklung eines medizinspezifischen Sprachmodells

Mit dem neuen System soll der zeitintensive Prozess der Filterung und Synthese der notwendigen Informationen durch KI gesteuert und automatisiert werden. Es bleibt dem Arzt aber immer noch die Aufgabe der abschließenden Prüfung und Freigabe des daraus generierten Briefs (Abb. 2). Trotzdem dürfte sich ein wesentlicher Zeitgewinn an ärztlicher Arbeitszeit erzielen lassen.

Abb. 2: Beispiel für eine Kontrollmaske am Arbeitsplatz zur Arztbrieferstellung

Potenzielle Risiken und Nachteile

Die Zuverlässigkeit der KI bei der Auswahl relevanter Daten muss noch belegt werden. Es ist auch darauf zu achten, dass nicht wegen Sicherheitserwägungen der Umfang der Entlassungsbriefe noch weiter zunimmt. Schon heute ist es nämlich nicht einfach, auf der Empfängerseite des Arztbriefes [1] aus dem umfassenden Konglomerat an Informationen die für die Weiterbehandlung wichtigen Informationen zu extrahieren. Weiterhin gibt es noch – wie auch in anderen Bereichen der KI-Anwendungen – eine breite gesellschaftliche Diskussion über die juristische Verantwortung für daraus resultierende Fehler. Mehr Informationen zu Risiken von generativen KI-Anwendungen und Schritten zur vertrauenswürdigen KI hat das Fraunhofer IAIS in seinem Whitepaper „Vertrauenswürdige KI-Anwendungen mit Foundation-Modellen entwickeln“ (www.bit.ly/FraunhoferKI) kürzlich veröffentlich. [3].

Die Kernziele des BDC umfassen neben dem Bürokratieabbau auch die Nachhaltigkeit in der Medizin [2]. Es darf also nicht übersehen werden, dass sowohl das Training als auch die Anwendung dieser KI-Modelle einen immensen Aufwand an Rechenleistung erfordern und damit einen hohen Energieverbrauch induzieren. Für eine allgemeine Akzeptanz und weitere Verbreitung ist es unerlässlich, dass auch hier Fortschritte zur Reduzierung der Umweltbelastungen erzielt werden.

Datenschutz

Bei den frei zugänglichen Sprachmodellen ChatGPT und auch bei Microsoft Bing erfolgt die Datenverarbeitung zentral auf den Servern der Anbieter, in der Regel in den USA. Dies ist für medizinische Anwendungen natürlich nicht akzeptabel. Das Fraunhofer IAIS hat daher besonderen Wert daraufgelegt, die technischen Voraussetzungen so weit zu vermindern, dass eine Umsetzung auch im Rahmen der IT-Kapazitäten einer Klinik erfolgen kann und somit keine Daten nach außen gelangen. Zurzeit ist nach Einschätzung durch die Entwickler ein Betrieb derartig umfangreicher Software auf einem PC noch nicht vorstellbar. Dies könnte sich aber durch Vereinfachung der Algorithmen und weiter steigender Rechenleistung in PCs in naher Zukunft ändern.

Mögliche Erweiterungen – Intelligenter Formular-Generator

Für die Verarbeitung unstrukturierter Informationen ergeben sich mannigfaltige weitere Einsatzgebiete im Bereich der Medizin, sowohl in den Kliniken als auch in den Praxen. So besteht auch ein riesiger Bedarf, eingehende medizinische Information zu analysieren, nach festgelegten Vorgaben zu bewerten und als Exzerpt dem medizinischen Personal zu Verfügung zu stellen. Das würde zum Beispiel auch das Aufnahmeprozedere in der Klinik mit der Auswertung mitgebrachter Befunde und Arztbriefe erleichtern und in den Arztpraxen dabei helfen, Fremdbefunde aus schriftlichen Dokumenten und Laborergebnisse auszuwerten. Somit würde es dann auch der Empfängerseite des KI-basierten Arztbriefs, z. B. in der chirurgischen Praxis, erleichtern, aus den oft sehr umfangreichen Entlassungsbriefen die relevanten Informationen zu extrahieren und automatisch im PVS zu speichern.

Ein Teil des Forschungsprojekts TraumAInterfaces am Fraunhofer IAIS ist auch die Entwicklung eines intelligenten Formular-Generators. Dieser wird aktuell in der Befunddokumentation für das TraumaRegister DGU® erprobt, indem die KI aus dem gesprochenen und aufgenommenen Übergabedialog bei Einlieferung in den Schockraum zahlreiche administrative und medizinische Parameter automatisch extrahiert und in den Dokumentationsbogen überträgt. Eine solche technische Lösung würde sicher viele Ärztinnen und Ärzte begeistern, die sich tagtäglich mit dem Ausfüllen Dutzender Formulare herumschlagen müssen.

Elektronische Patientenakte

Im Zusammenhang mit der anstehenden verpflichtenden Einführung der elektronischen Patientenakte (Opt-out) haben viele Kollegen zu Recht Zweifel, dass dem behandelnden Arzt ein Überblick über die dort (zunächst unstrukturiert) abgelegten Daten möglich sein wird. Hier könnte eine KI-basierte Software in zweierlei Hinsicht hilfreich sein: Zum einen bei der Erstellung von relevanten Meta-Daten, die den Überblick erleichtern, und zum anderen bei der gezielten Suche nach relevanten Informationen in der e-PA. Die meisten Ärzte und Ärztinnen stimmen darin überein, dass es medizinisch äußerst hilfreich wäre, jederzeit Zugriff auf alle Gesundheitsdaten eines Patienten zu haben, fürchten aber zu Recht, in der e-PA bildlich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr zu sehen. Eine mächtige und zuverlässige KI-basierte Software könnte hier zum Game Changer werden.

Zusammenfassung

KI hat somit das Potenzial, uns Ärzte von lästiger Bürokratie zu entlasten und wertvolle Arbeitszeit freizumachen für ureigene ärztliche Aufgaben, nämlich die Zuwendung zu unseren Patienten. Denen könnten wir dann wieder ohne Zeitdruck mit Verständnis und Empathie entgegenkommen, also mit menschlichen Eigenschaften, die so schnell nicht durch Computer-Algorithmen ersetzbar sein dürften. Unter Kognitionswissenschaftlern ist es umstritten, ob KI wirklich denken kann oder nur eine wahrscheinlichkeitsbasierte Auswahl aus von Menschen vorgegebenen Lösungsmustern auf neue Probleme überträgt. Umso höher muss der Anspruch an die Qualität der Entwicklung und an das Training dieser Technologie sein.

» Zur Person

Katrin Klug
Data Scientist NLU Team
Fraunhofer-Institut für Intelligente Analyse- und Informationssysteme IAIS
Schloss Birlinghoven 1
53757 Sankt Augustin
Katrin.klug@iais.fraunhofer.de

Vier Fragen an Frau Katrin Klug vom Fraunhofer IAIS zum KI-gestützten Arztbrief-Generator

Peter Kalbe: Wie stellen Sie sicher, dass die KI die Arztbrieferstellung qualitativ mindestens so gut und sicher erledigt wie ein durchschnittlicher Krankenhausarzt?
Katrin Klug: Im medizinischen Bereich sind vertrauenswürdige KI-Anwendungen unerlässlich. Daher legen wir großen Wert darauf, dass unser Arztbrief-Generator zuverlässig und sicher funktioniert und transparent sowie zuverlässig mit Daten umgeht. Um sicherzustellen, dass ein KI-gestützter Arztbrief-Generator qualitativ mindestens so gut und sicher arbeitet wie ein durchschnittlicher Krankenhausarzt, sind mehrere Schlüsselaspekte für uns von entscheidender Bedeutung:

Training und Datensätze: Wir achten darauf, dass unsere KI-Modelle mit einer breiten Palette von qualitativ hochwertigen medizinischen Daten trainiert werden. Dies ermöglicht es der KI, ein umfassendes Verständnis für medizinische Begrifflichkeiten und Kontexte zu entwickeln. Die Qualität der Trainingsdaten ist hierbei entscheidend, da die KI nur so gut sein kann wie die Daten, mit denen sie trainiert wird.

Qualitätskontrolle der Ergebnisse: Vor der Inbetriebnahme werden die Modelle gründlich statistisch und semantisch evaluiert. Dies umfasst Standardtests zur Überprüfung der medizinischen und biologischen Fähigkeiten, diese Tests zu lösen. Außerdem ist ein wichtiger Bestandteil der Vergleich von KI-generierten Texten mit von Ärzten geschriebenen Texten, um zu beurteilen, ob die Qualität vergleichbar oder sogar besser als die des ärztlichen Personals ist. Dieses Feedback können wir auch direkt für die Optimierung des Modells nutzen.

Human in the Loop: Obwohl die KI Vorschläge für Arztbriefe generiert, ist eine menschliche Überprüfung und Genehmigung unabdingbar. In unserem Prozess wird der KI-generierte Text dem ärztlichen Personal als Vorschlag im System angezeigt. Die Ärzte müssen die generierten Arztbriefe somit gegenlesen und können bei Bedarf Anpassungen vornehmen. Dies stellt sicher, dass die endgültigen Dokumente genau und angemessen sind.

Monitoring der Ergebnisse im Betrieb: Nach der Implementierung der KI ist eine kontinuierliche Überwachung der Ergebnisse essenziell. Dies schließt regelmäßiges Feedback von medizinischem Personal und die Anwendung von Qualitätsmetriken ein, um die Leistung der KI zu überwachen und zu verbessern.

Benutzerfeedback und -engagement: Während der Testphasen ist es wichtig, aktives Feedback von Krankenhausärzt*innen zu sammeln und zu berücksichtigen. Dieses Feedback kann verwendet werden, um die generierten Texte durch Reinforcement Learning zu verfeinern.
Durch diese Ansätze stellen wir sicher, dass der KI-gestützte Arztbrief-Generator nicht nur die erforderliche Qualität und Sicherheit bietet, sondern auch kontinuierlich verbessert wird, um den sich ändernden Anforderungen des medizinischen Umfelds gerecht zu werden.
Eine ausführliche Erläuterung mit Schritten zur Entwicklung vertrauenswürdiger KI-Anwendungen haben wir in unserem Whitepaper „Vertrauenswürdige KI-Anwendungen mit Foundation-Modellen entwickeln“ (www.bit.ly/FraunhoferKI) zusammengefasst.

Wann rechnen Sie mit einer „Serienreife“ des Arztbrief-Generators und wie stellen Sie sich die Integration in bestehende Krankenhausinformationssyteme (KIS) vor?
KK Ziel des Smart Hospital NRW Projektes, das bis Anfang 2026 angesetzt ist, ist es einen Demonstrator für die Arztbriefgenerierung zu entwickeln. Dieses Projekt zielt nicht nur auf die Entwicklung und Verfeinerung des Generators ab, sondern befasst sich auch intensiv mit dem organisatorischen Wandel hin zu einem „Smart Hospital“.

Wir planen, unseren Arztbrief-Generator so zu gestalten, dass er sich nahtlos in die bestehenden IT-Infrastrukturen von Gesundheitseinrichtungen einfügen lässt. Dies soll durch die Entwicklung von Schnittstellen und Modulen erfolgen, die eine reibungslose Kommunikation und Datenübertragung zwischen unserem System und den verschiedenen KIS ermöglichen. Dafür nutzen wir weit verbreitete interoperable Datenstandards wie FHIR (Fast Healthcare Interoperable Resources).

Letztendlich ist es unser Ziel, dass der Arztbrief-Generator über das Smart-Hospital- NRW-Projekt hinaus in anderen Gesundheitsorganisationen implementiert werden kann, wobei die Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Projekt als Blaupause für weitere Implementierungen dienen sollen. Damit streben wir an, einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung und Effizienzsteigerung im Gesundheitswesen zu leisten.

Welche Hardware wird aktuell dafür benötigt und ist es vorstellbar, dass die Software auch einmal auf einem PC laufen wird?
KK Die Hardwareanforderungen für unseren aktuellen KI-gestützten Arztbrief-Generator sind vorrangig durch die Komplexität und Länge der zu verarbeitenden Texte sowie Patientenakten bestimmt. Aktuell empfehlen wir für eine effiziente Nutzung der Software die Verwendung von zwei GPUs mit je 80 GB Speicher. Diese leistungsstarke Hardwarekonfiguration ist notwendig, um die großen Datenvolumina, die für die Ausführung unseres KI-Modells erforderlich sind, zu bewältigen.

In Bezug auf die zukünftige Entwicklung ist es durchaus vorstellbar, dass unsere Software auch auf einem herkömmlichen PC laufen kann. Fortschritte in der KI-Optimierung und in der Hardwaretechnologie machen dies zunehmend realistischer. Hier gibt es Optimierungsverfahren, wie Quantisierung, die zu einer Verringerung des Speicherbedarfs und der Rechenleistung führen, ohne dabei signifikant an Genauigkeit oder Leistungsfähigkeit zu verlieren.

Wie stellen Sie die Einhaltung der hohen Ansprüche des Datenschutzes für medizinische und personenbezogene Daten sicher?
KK Um die hohen Ansprüche des Datenschutzes für medizinische und personenbezogene Daten zu gewährleisten, legen wir besonderen Wert darauf, dass alle sensiblen Daten innerhalb des Krankenhauses verbleiben. Die Daten, die für den Betrieb unseres KI-gestützten Arztbrief-Generators benötigt werden, werden ausschließlich lokal im Netzwerk des jeweiligen Krankenhauses gespeichert und verarbeitet. Dies stellt sicher, dass die sensiblen Patientendaten das Krankenhaus zu keinem Zeitpunkt verlassen.

Da unsere KI-Modelle mit medizinischen Daten trainiert werden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass kein unbefugter Zugriff auf die Modelle selbst erfolgt. Möglicherweise erhält jedes Krankenhaus oder jede medizinische Einrichtung, die unseren Arztbrief-Generator nutzt, Zugriff auf ein individuell auf ihren Daten angepasstes Modell. Bei der Anwendung des Arztbrief-Generators soll nur ärztliches Personal, das ebenfalls Zugriff auf Patientendaten hat, die Anwendung bedienen. Dadurch stellen wir sicher, dass nur befugte Personen sensible Daten sehen können.

Literatur

[1]   Heinrich-Heine-Universität, Studie zu Arztbriefen 2019: https://www.hhu.de/die-hhu/presse-und-marketing/aktuelles/pressemeldungen-der-hhu/news-detailansicht/studie-zu-arztbriefen, Zuletzt zugegriffen 23.1.2024
[2]   BDC: Leitbild und Programmatik: https://www.bdc.de/der-bdc/leitbild-und-programmatik/, Zuletzt zugegriffen 23.1.2024
[3]   Fraunhofer IAIS-Whitepaper: Vertrauenswürdige KI-Anwendungen mit Foundation-Modellen entwickeln: https://www.iais.fraunhofer.de/content/dam/iais/publikationen/studien-und-whitepaper/Fraunhofer_IAIS_Whitepaper_Vertrauenswuerdige_KI-Anwendungen.pdf, Zuletzt zugegriffen: 23.1.2024

Kalbe P: KI basierte Arztbrieferstellung – Entlastung für Ärztinnen und Ärzte durch generative Sprachmodelle. Passion Chirurgie. 2024 März; 14(03/I): Artikel 03_02.

Arztpraxis Tipp: Zugang zum D-Arzt-Verfahren für Kinderchirurginnen und -chirurgen

Frage:

Ein Kinderchirurg in einer Kinderklinik mit sehr großer Notaufnahme möchte die Zulassung zum berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren erlangen und möchte gerne wissen, welche Voraussetzungen er dazu erfüllen muss. Dabei möchte er wissen, ob er noch 12 Monate weitere Tätigkeiten an einem SAV(Schwerstverletzungsartenverfahren)- oder VAV(Verletzungsartenverfahren)-Krankenhaus übernehmen müsste.

Antwort:

Für die Kinderchirurgen gelten leicht abweichende Regelungen für den Zugang zum D-Arzt-Verfahren. Mehr Informationen im Dokument Durchgangsarzt – Anforderungen für Kinderchirurgen (www.bit.ly/AnfoDARZT) der DGUV.

Folgende spezielle Bedingungen gelten (noch) für die Zulassung als niedergelassener kinderchirurgischer D-Arzt:

Eine Tätigkeit an einem VAV- oder SAV-Krankenhaus ist gemäß Option 1 nicht vorgeschrieben, wenn man zwei Jahre in einer unfallchirurgischen Abteilung gearbeitet hat, die auch verletzte Kinder behandelt.

Option 1: Mit Zeugnis nachgewiesene vollschichtige Tätigkeit über mindestens zwei Jahre in einer unfallchirurgischen Abteilung zur Behandlung Schwer-Unfallverletzter, in der auch Kinder behandelt werden.

Es ist allerdings anzunehmen, dass derartige unfallchirurgische Krankenhaus-Abteilungen auch zumindest über eine D-Arzt-Zulassung oder sogar das VAV- oder SAV-Verfahren verfügen.

Option 2: Mit Zeugnis nachgewiesene vollschichtige Tätigkeit über mindestens zwei Jahre in einer kinderchirurgischen Abteilung/Klinik mit traumatologischem Aufgabenschwerpunkt an einem von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern zum Verletzungsartenverfahren zugelassenen Krankenhaus.

Aus der Anlage lässt sich entnehmen, dass auch die zeitlichen und strukturellen Vorgaben noch nicht an den Reform-Stand der übrigen D-Arzt-Bedingungen mit dem Stand vom 1. Januar 2024 angepasst wurden. Wir haben dazu mit der DGUV Rücksprache gehalten und diese hat uns zugesichert, dass auch die Bedingungen für die niedergelassenen kinderchirurgischen D-Ärzte im Verlauf des Jahres 2024 an den Reform-Stand für die anderen D-Ärzte angepasst werden sollen.

Hier ist also etwas Geduld geboten. Allerdings ist auch für die Reform anzunehmen, dass ausgiebige Erfahrungen in der Kinder-Traumatologie und im D-Arzt-Verfahren weiterhin Voraussetzungen für eine Zulassung als kinderchirurgischer D-Arzt bleiben werden.

Kalbe, P: Zugang zum D-Arzt-Verfahren für Kinderchirurginnen und -chirurgen. Passion Chirurgie. 2024 März; 14(03/I): Artikel 04_03.

Arztpraxis Tipp: Durchgangsarztbericht nach älteren oder abgeschlossenen Behandlungen

Frage:

Auf verschiedenen unfallmedizinischen Tagungen und auch anderweitigen Fortbildungen wurde seitens der Unfallversicherungsträger der Wunsch/die Empfehlung ausgesprochen, dass auch bei älteren beziehungsweise zunächst abgeschlossen Behandlungen im Unfallzusammenhang mit nachfolgender Wiedervorstellung länger als drei Monate nach der letzten Behandlung ein Durchgangsarztbericht (F1000) erstellt werden sollte.

Dieses Vorgehen wird größtenteils auch so akzeptiert. Es führt jedoch auch wiederholt zu Irritationen – insbesondere bezogen auf die Abrechnung – und wird völlig uneinheitlich gehandhabt.

Siehe Antwort der Unfallkasse auf eine Rechnung für einen Durchgangsarztbericht: Laut vorliegender Berichterstattung befindet sich der Versicherte bereits in einer fortlaufenden Behandlung Ihrerseits, daher ist die Erstellung eines erneuten D-Arztberichtes nicht erforderlich. Wir ändern daher die Gebühr nach Ziffer 132 in die Ziffer 115.

Nach den uns vorliegenden Unterlagen ist die Ziffer 6 nicht gerechtfertigt. Eine umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differential-diagnostischen Aufwand usw. ist hier nicht ersichtlich. Wir ändern daher die Leistung nach Ziffer 6 in die Ziffer 1. Bitte berücksichtigen Sie diese Regelungen bei ihrer zukünftigen Rechnungslegung. Es wird ein Betrag in Höhe von 27,37 € vergütet.

Aktuell verfahren wir in der Praxis so:

  • Neuerliche, ungeplante Vorstellung im Unfallzusammenhang eines bg-lich versicherten Unfalls, der länger als drei Monate nach letzter ärztlicher Behandlung/Vorstellung her ist: Berichterstattung dazu mittels Durchgangsarztbericht (F1000)
  • Neuerliche, geplante/ungeplante Vorstellung im Unfallzusammenhang eines bg-lich versicherten Unfalls, der weniger als drei Monate nach letzter ärztlicher Behandlung/Vorstellung her ist: Berichterstattung dazu mittels Verlaufsbericht (F2100) – wenn erforderlich

Sollte es dazu eine aussagekräftige Regelung geben, welche mir entgangen ist, bitte ich Sie um eine kurze Mitteilung.

Antwort:

Eine Drei-Monatsregel für die regelmäßige Neuerstellung eines D-Arzt-Berichtes (DAB) gibt es nicht. Dies ist vielleicht ein Missverständnis, weil die Dauer des Behandlungsfalls drei Monate beträgt. Dies ist allerdings eine reine Abrechnungsregel und hat nichts mit einer Verpflichtung (oder Berechtigung) zu tun, alle drei Monate einen neuen DAB zu erstellen.

Die Berichterstattung im laufenden Behandlungsfall (bei besonderer Heilbehandlung) soll mit Verlaufsberichten erfolgen, und zwar grundsätzlich unter den im § 16 des Vertrags dargelegten Umständen:

  • Unerwartete Heilkomplikationen
  • Fehlender Heilungsfortschritt
  • Verlegung
  • Wesentliche Änderung der Diagnose
  • Notwendigkeit orthopädischer Schuhversorgung
  • Notwendigkeit prothetischer Versorgung
  • Notwendigkeit häuslicher Krankenpflege (siehe § 19)
  • Abbruch der Heilbehandlung seitens des Unfallverletzten
  • Ungenügende Unterstützung bzw. fehlende Mitwirkung des Unfallverletzten bei der Durchführung der Heilbehandlung

Nach unserer Erfahrung fordern manche BGen und Unfallkassen aber auch Berichte an, wenn eine Behandlung länger (wochen- bis monatelang) läuft und keine Berichte erstellt wurden.

Formal wird die Besondere Heilbehandlung mit einer Mitteilung nach F2222 abgeschlossen. Stellt sich die/der Verletzte dann nach diesem formalen Abschluss wieder vor, ist ein Wiedererkrankungsbericht als D-Arzt-Bericht zu erstellen.

Im Vordergrund steht, dass die Sachbearbeiter bei der BG immer über den aktuellen Stand der Behandlung informiert sein sollten. In Routinefällen reichen dafür in der Regel der Erstbericht und die AU-Bescheinigungen. Bei allen Komplikationen und Besonderheiten empfehlen sich Verlaufsberichte. Manche BGen tolerieren (oder schätzen sogar) auch anlasslose Verlaufsberichte (mit dem Inhalt: Alles prima, problemloser Verlauf), diese sind aber eigentlich nicht vertragskonform (s. o.) und man hat schlechte Karten, wenn das Honorar dafür gekürzt wird.

Im angefragten Fall hat die Unfallkasse somit vollkommen recht mit der Streichung des DAB. Erfreulicherweise hat die Unfallkasse immerhin stattdessen die Gebühr für einen Verlaufsbericht erstattet.

Kalbe, P: Durchgangsarztbericht nach älteren oder abgeschlossenen Behandlungen. Passion Chirurgie. 2024 Januar/Februar; 14(01/02): Artikel 04_06.