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BMG: Neuregelungen im Jahr 2019 in Gesundheit und Pflege

Zum 1. Januar 2019 treten im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen in Kraft. Hier informieren wir über die wichtigsten Neuerungen.

“Zum 1. Januar haben wir im Gesundheitswesen vieles konkret verbessert. Wir entlasten Arbeitnehmer, Rentner und auch Kleinselbstständige bei den Beiträgen. Und wir sorgen dafür, dass Pflegekräfte im Arbeitsalltag entlastet werden. Die Krankenkassen werden 13.000 Pflegestellen in der Altenpflege und jede zusätzliche Pflegestelle im Krankenhaus finanzieren. Ich ermuntere die Verantwortlichen in Krankenhäusern und Pflegeheimen vor Ort, diese Möglichkeiten jetzt auch tatkräftig zu nutzen. Die Pflege braucht unsere Unterstützung. Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz war nur der Anfang.” Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.

GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG

Paritätische Finanzierung der GKV-Beiträge

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden in voller Höhe paritätisch getragen. Um Arbeitnehmer und Rentner zu entlasten, wird auch der von den Krankenkassen festzusetzende Zusatzbeitragssatz zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und der Rentenversicherung gezahlt.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2019 ist auf 0,9 Prozent (2018: 1,0 Prozent) abgesenkt worden (Bekanntmachung des BMG vom 26. Oktober 2018). Wie hoch er für die Mitglieder der einzelnen Krankenkassen tatsächlich ausfällt, entscheiden die Krankenkassen. Krankenkassen, deren Finanzreserven eine Monatsausgabe übersteigen, dürfen ihren individuellen Zusatzbeitragssatz nicht mehr anheben.

Einheitlicher Mindestbeitrag entlastet Kleinselbstständige

Hohe Beiträge in der GKV überfordern Selbstständige mit geringen Einkünften und Existenzgründer. Deshalb werden freiwillig versicherte Selbstständige bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage von 1.038,33 Euro in 2019). Damit sinken die Mindestbeiträge zur Krankenkasse und sozialen Pflegeversicherung für hauptberuflich Selbstständige um mehr als die Hälfte.

Entlastung bei Krankengeld oder Mutterschaftsgeld

Freiwillig Versicherte müssen während des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld nur noch Beiträge auf tatsächlich bestehende  beitragspflichtige Einnahmen zahlen.

Besserer GKV-Zugang für ehemalige Zeitsoldaten

Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erhalten ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV und nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen als Ersatz für die bisherige Beihilfe.

Abbau von Beitragsschulden

Die Krankenkassen werden verpflichtet, passive Mitgliedschaften zu beenden. Bislang endet eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft nur dann, wenn das Mitglied seinen Austritt erklärt. Wenn ein GKV-Mitglied aber unbekannt verzogen ist, keine Beiträge mehr bezahlt und sich nicht abmeldet, wird es obligatorisch zum Höchstbeitrag weiterversichert. Damit haben die Krankenkassen fiktive Beitragsschulden angehäuft.

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG

Zusätzliche Pflegestellen

In der vollstationären Altenpflege werden die Voraussetzungen für 13.000 zusätzliche Stellen geschaffen, die von den Krankenkassen ohne finanzielle Beteiligung der Pflegebedürftigen finanziert werden. Dabei können auch Teilzeitstellen, die aufgestockt werden, berücksichtigt werden.

Um die Personalausstattung in der Krankenhaus-Pflege zu verbessern, wird jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle am Krankenhausbett  vollständig refinanziert.

Vergütung für Pflegekräfte

Ab 2018 werden die Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte im Krankenhaus vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Die zusätzlichen Finanzmittel sind zur Finanzierung von Tariferhöhungen einzusetzen. Das ist zu belegen.

Die Vergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr werden vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Die Verbesserung schafft einen deutlichen Anreiz, mehr auszubilden.

Auch in der häuslichen Krankenpflege müssen Tariflöhne von den Krankenkassen akzeptiert werden.

Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte

Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser werden finanziell dabei unterstützt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern.

Krankenkassen müssen rund 70 Millionen Euro jährlich mehr für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aufwenden.

Um Pflegekräfte zu entlasten, wird die Digitalisierung gefördert. Die Pflegeversicherung stellt dafür einmalig pro Einrichtung (ambulant oder stationär) 12.000 Euro zur Verfügung. Mit der Kofinanzierung der Einrichtung können Maßnahmen im Umfang von bis zu 30.000 Euro je Einrichtung finanziert werden.

Pflege zu Hause

Pflegende Angehörige erhalten leichter Zugang zu stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen. Wenn die pflegebedürftige Person gleichzeitig in der Reha-Einrichtung betreut werden kann, übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Andernfalls müssen Kranken-und Pflegekasse die Betreuung organisieren.

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.

Längere Wegezeiten, insbesondere im ländlichen Raum, in der ambulanten Alten- und Krankenpflege sollen besser honoriert werden.

Auch in der häuslichen Krankenpflege müssen Tariflöhne von den Krankenkassen akzeptiert werden.

Pflegepersonaluntergrenzen

Zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung müssen Krankenhäuser Pflegepersonaluntergrenzen einhalten. Durch Rechtsverordnung wurden diese Mindestgrenzen zunächst für vier pflegesensitive Bereiche festgelegt:  Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie. Die Selbstverwaltungspartner erhalten den gesetzlichen Auftrag, die Pflegepersonaluntergrenzen weiterzuentwickeln.

Krankenhausfinanzierung

Der Krankenhausstrukturfonds wird für vier Jahre mit 1 Milliarde Euro jährlich fortgesetzt. Die Finanzierung erfolgt wie bisher je zur Hälfte aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und aus Mitteln der Länder. Die Anreize, für die Versorgung nicht mehr benötigte Krankenhausbetten abzubauen, werden verstärkt.

Gesetz zur Beitragssatzanpassung in der sozialen Pflegeversicherung

Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent (3,3 Prozent für Kinderlose). Die Anhebung ist notwendig, weil die Leistungsverbesserungen der letzten Jahre stärker als erwartet in Anspruch genommen werden. Außerdem sollen in den nächsten Jahren weitere ausgabenwirksame Verbesserungen hinzukommen, die mit dieser Beitragssatzanhebung finanziert werden können.

Rechengrößen

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) der GKV steigt auf jährlich 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro).

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt auf jährlich 54.450 Euro (2018: 53.100 Euro) bzw. auf monatlich 4.537,50 Euro (2018: 4.425 Euro).

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, etwa für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, erhöht sich auf 3.115 Euro monatlich in den alten Bundesländern und auf 2.870 Euro in den neuen Bundesländern (2018: 3.045 Euro / 2.695 Euro).

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Rochusstr. 1, 53123 Bonn, www.bundesgesundheitsministerium.de, 14.12.2018

Passion Chirurgie: Distale Radiusfraktur im Fokus

Die Dezember-Ausgabe der PASSION CHIRURGIE verabschiedet Sie aus dem alten Jahr mit einem CME-Artikel zu distalen Radiusfrakturen bei Kindern, wirft einen Blick zurück auf Aktivitäten von DGCH und BDC und gibt einen Ausblick auf Kongresse, Programme und Mitgliederversammlungen beider Verbände im kommenden Jahr. Im Panorama behandeln wir noch ein besonders forderndes Thema: den Umgang mit schwierigen Patientinnen und Patienten.

 

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen

Ihre Redaktion PASSION CHIRURGIE

Dezember-Ausgabe PASSION CHIRURGIE
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Anhang 2 des EBM wird zum 1. April 2019 aktualisiert

Der Anhang 2 des EBM wird zum 1. April 2019 an die aktuelle Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels angepasst. Bis dahin verschlüsseln Ärzte ihre Operationen und Prozeduren weiterhin mit der Version 2018.

Der Bewertungsausschuss nimmt neue Kodes des aktuellen Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) in den Anhang 2 auf und streicht ungültige (beendete) Kodes.Die Anpassungen beruhen auf der jährlichen Aktualisierung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10-GM) und des OPS durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information.

Die Umstellung auf die OPS-Version 2019 erfolgt erst mit dem zweiten Quartal, da zunächst die Softwarehäuser die aktuelle Fassung des Anhang 2 des EBM in die Praxisverwaltungssysteme integrieren sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen ihre Abrechnungssoftware anpassen müssen.

OPS

Der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) ist die amtliche Klassifikation zum Verschlüsseln von Operationen, Prozeduren und allgemein medizinischen Maßnahmen im stationären Bereich und beim ambulanten Operieren.

Beschlüsse des Bewertungsausschusses
Anhang 2 zum EBM
Themenseite Kodieren
Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information: OPS

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, Praxisnachrichten, 13.12.2018

TSVG: Gesetzgeber konterkariert seine eigenen guten Ansätze

„In Politik und Medizin gilt gleichermaßen: Nur wenn die Diagnose stimmt, kann die Therapie anschlagen. Leider ist beim geplanten Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) schon die Grundannahme falsch, dass vermeintliche Versorgungsengpässe von unzureichenden Sprechstundenzeiten herrühren. Richtig ist: Ärztinnen und Ärzte arbeiten schon jetzt am Limit und oftmals auch darüber hinaus. Wer spürbare Verbesserungen für die Patienten will, muss genau hier ansetzen und für Entlastung sorgen.“ Das sagte Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery zur heutigen ersten Lesung des TSVG im Deutschen Bundestag. Notwendig seien mehr Medizinstudienplätze, attraktive Arbeitsbedingungen und nicht zuletzt wirksame Maßnahmen gegen Kommerzialisierung und Konzernbildung im deutschen Gesundheitswesen. Darauf sollte der Gesetzgeber abzielen, statt die Arbeit von Ärzten und Selbstverwaltung mit Reglementierung und Kontrollbürokratie weiter zu belasten.

Mit Blick auf die geplanten offenen Sprechstunden und die Ausweitung der Mindestsprechstundenzeiten warnte Montgomery: „Viele gute Ansätze in dem Gesetzentwurf werden teilweise durch massive Eingriffe in die Praxisabläufe und in die Arbeit der Selbstverwaltung konterkariert. Statt junge Ärztinnen und Ärzte mit starren staatlichen Vorgaben für ihre Berufsausübung zu vergraulen, brauchen wir flexible Lösungen, die sich sowohl an den Bedürfnissen der Patienten, als auch an denen der jungen Ärztegeneration orientieren.“ Solche praxisnahen Regelungen könnten nur von der Selbstverwaltung kommen. Dafür müsse ihr die Politik aber auch die notwendige Gestaltungsfreiheit geben.

Positiv hob Montgomery hervor, dass mit dem TSVG zusätzliche Leistungen auch zusätzlich vergütet werden sollen. „Damit nähern wir uns der Entbudgetierung zumindest etwas an.“ Richtig sei auch, dass der Gesetzgeber erste Weichenstellungen für ein sektorenübergreifendes Konzept der Notfall- und Akutversorgung vornimmt. Darauf könne und müsse man aufbauen.

Zumindest punktuell gehe die Koalition auch das Problem der zunehmenden Konzernbildung im Gesundheitswesen an. Hintergrund ist, dass Medizinische Versorgungszentren  (MVZ) neben Pflegeeinrichtungen mehr und mehr zu beliebten Spekulationsobjekten für teilweise völlig fachfremde Finanzinvestoren werden. Die Bundesärztekammer unterstützt Forderungen der Bundesländer, die Vorgaben im  TSVG zu verschärfen und hat dies in einem gemeinsamen Schreiben mit weiteren ärztlichen und zahnärztlichen Spitzenorganisationen an das Bundesgesundheitsministerium bekräftigt. Die Ärzteschaft spricht sich dafür aus, die Gründungsberechtigung von Krankenhäusern für MVZ auf medizinisch-fachliche und räumliche Bezüge einzugrenzen. Es gehe darum, Monopole zu verhindern und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, sagte Montgomery.

Quelle: Bundesärztekammer, Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, http://www.bundesaerztekammer.de, 13.12.2018

Qualität in der Medizin durch Ökonomisierung bedroht

Wertewandel und Umstrukturierungen im Gesundheitswesen zum Wohl der Patienten erforderlich

Ökonomische Ziele dürfen medizinische Entscheidungen nicht unangemessen beeinflussen. Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) forderte im Rahmen ihres „Berliner Forums“ am 28. November, die Bedürfnisse der Patienten wieder stärker in den Mittelpunkt zu rücken.  Eine gute Patient-Arzt-Beziehung im Sinne der gemeinsamen Entscheidungsfindung sei für eine erfolgreiche Versorgung unverzichtbar und daher zu stärken. Darüber hinaus sei es notwendig, Strukturen zu verändern. In einer aktuellen Stellungnahme zu „Medizin und Ökonomie“ nennt die AWMF verschiedene Ansatzpunkte wie die Stärkung der ärztlichen Kompetenz im Rahmen der Krankenhausführung, eine bedarfsorientierte Krankenhausplanung mit Abbau von Überkapazitäten und die patientenzentrierte Anpassung des Fallpauschalen-basierten Vergütungssystems.

Medizin und Ökonomie sind nicht zu trennen. Beeinträchtigen betriebswirtschaftliche Anforderungen jedoch eine evidenzbasierte, patientenorientierte Versorgung, gefährdet das unmittelbar das Patientenwohl. Unter dem ökonomischen Druck in vielen Kliniken werden heute wirtschaftlich lukrative Leistungen in Diagnostik und Therapie häufiger durchgeführt als beispielsweise schlecht vergütete Maßnahmen der „Sprechenden Medizin“. Dabei ist das ausführliche Gespräch mit dem Patienten die Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung und ein gutes Arzt-Patienten-Verhältnis. Derzeit werden zeitliche Aufwände für die Kommunikation jedoch kaum im System der Fallpauschalen berücksichtigt. Daher fordern die AWMF und ihre Fachgesellschaften, die sogenannten Diagnosis Related Groups (DRGs) anzupassen. „Künftig müssen zeitliche Aufwände für das Arzt-Patienten-Gespräch, aber auch die Abstimmung mit anderen Fachkollegen in die Berechnung deutlich mehr einfließen“, fordert Professor Dr. med. Rolf Kreienberg, Präsident der AWMF. Das wird immer wichtiger, da Patienten zunehmend mehrfach und chronisch erkrankt sind und eine ganzheitliche Betreuung durch verschiedene Experten benötigen.

Um das zu realisieren, muss sich auch die Rolle von Ärzten und Pflegenden in den Kliniken verändern. Die AWMF fordert eine gemeinsame Krankenhausführung, in der Ärzte und Pflegende mit kaufmännischen Direktoren auf Augenhöhe Entscheidungen treffen. Basis dafür sollte ein Wertemanagement im Krankenhaus sein, das nicht nur an betriebswirtschaftlichen Zielen ausgerichtet ist, sondern medizinische Überlegungen und Patientenorientierung integriert. „Notwendig sind dafür auch Arbeitsbedingungen, die eine qualitativ hochwertige Versorgung gewährleisten“, betont AWMF-Präsidiumsmitglied Dr. med. Manfred Gogol.

Ursache für die teils schwierige Arbeitssituation in den Kliniken ist nicht zuletzt der betriebswirtschaftliche Erfolgsdruck und die dadurch bedingte Mengenausweitung der letzten Jahre. Trotz kürzerer Liegezeiten der Patienten ist die Zahl der Krankenhausbetten nur geringfügig gesunken, die Zahl der Behandlungsfälle hingegen deutlich gestiegen. „Die Zahl der Krankenhausbetten in Deutschland liegen weit über dem Durchschnitt in anderen EU-Ländern oder der OECD – ebenso die Anzahl der Behandlungsfälle“, so Kreienberg. Diese seien jedoch sehr unterschiedlich auf die verschiedenen Fächer verteilt. Eine hohe Bettendichte in einem Fach sei ein Treiber dafür, dass jedes einzelne Krankenhaus immer mehr Fälle durchschleuse. Außerdem geht diese Entwicklung zu Lasten der Qualität: „Kleinere Krankenhäuser führen Eingriffe durch, für die sie weder ausgestattet sind noch die notwendige Erfahrung haben“, warnt Kreienberg. Die AWMF fordert daher von der Politik auf Bundes- und Landesebene, die vielfältigen Aktivitäten der Fachgesellschaften zur qualifizierten Zentrenbildung zu unterstützen. Durch diese Spezialisierung in meist interdisziplinären, sektorenübergreifenden Teams ließe sich bei zahlreichen Krankheitsbildern die Versorgungsqualität nachweislich steigern.

Dazu sei es notwendig, die Krankenhausplanung im Interesse der Patienten am regionalen Bedarf orientiert und sektorenübergreifend auszurichten. Die AWMF forderte am Ende ihres Berliner Forums, dass Politik, Krankenhausmanagement, Selbstverwaltung und Ärzteschaft, die seit vielen Jahren offensichtlichen Fehlentwicklungen im Krankenhaussystem gemeinsam mit Patientenvertretern zeitnah angehen: Nur so seien Über-, Unter- und Fehlversorgung zu bekämpfen. Der gesamte Maßnahmenplan der AWMF mit dem Titel „Medizin und Ökonomie – Maßnahmen für eine wissenschaftlich begründete, patientenzentrierte und ressourcenbewusste Versorgung“ ist hier abrufbar.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF), Birkenstraße 67, 10559 Berlin, www.awmf.org, 05.12.2018

Ärztliche Zweitmeinung zu einer empfohlenen Operation

Verfahrensregeln in Kraft getreten

Die Verfahrensregeln des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), nach denen Patientinnen und Patienten eine zweite ärztliche Meinung zur Notwendigkeit einer empfohlenen Operation einholen können, sind in Kraft getreten. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht vorerst bei Eingriffen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie) sowie bei Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien). Die vom G-BA beschlossenen Regelungen sollen eine unabhängige und qualifizierte ärztliche Zweitmeinung sicherstellen. Sie gelten unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse eine Patientin oder ein Patient versichert ist.

Ärztinnen und Ärzte können nun bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungsleistungen abrechnen zu dürfen. Zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte müssen die vom G-BA festgelegten Anforderungen an die besondere, eingriffsspezifische Qualifikation erfüllen. Zudem dürfen keine Interessenkonflikte vorliegen, die einer Unabhängigkeit der Zweitmeinung entgegenstehen.

Informationen über alle Ärztinnen und Ärzten, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Unabhängigkeit eine Zweitmeinung abgeben dürfen, werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landeskrankenhausgesellschaften auf deren Internetseiten und gegebenenfalls mit weiteren Informationsangeboten zur Verfügung gestellt. Versicherte können sich bei der Suche nach einem Zweitmeiner zudem an ihre Krankenkasse wenden.

Das vom G-BA strukturierte Zweitmeinungsverfahren kann von Patientinnen und Patienten genutzt werden, sobald der Ergänzte Bewertungsausschuss über die Höhe der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab entschieden hat. Ein Patientenmerkblatt mit den wichtigsten Informationen zum Leistungsumfang des Verfahrens und der Inanspruchnahme wird der G-BA auf seinen Internetseiten zur Verfügung stellen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss Wegelystr. 8, 10623 Berlin, www.g-ba.de, 10.12.2018.

Aktueller Qualitätsmonitor der AOK: Defizite in der Versorgung

Die Qualitätsvorgaben des Krankenhaus-Strukturgesetzes (KHSG) werden viel zu langsam und halbherzig umgesetzt. Darauf hat der AOK-Bundesverband aus Anlass der Veröffentlichung des „Qualitätsmonitors 2019“ hingewiesen. „Der feste Wille zu einer Verbesserung der Versorgungsqualität ist in der aktuellen Krankenhaus-Gesetzgebung der Großen Koalition, aber auch in der Krankenhausplanung der Bundesländer nicht mehr erkennbar“, kritisierte der Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Martin Litsch. Er verwies insbesondere auf die schleppende Umsetzung von Mindestmengen und Qualitätsindikatoren für die Krankenhausplanung. „Die Fristen für die Umsetzung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sollten mit einem KHSG II deutlich verkürzt und die Prozesse im Gemeinsamen Bundesausschuss beschleunigt werden“, forderte Litsch.

Es lägen genügend Informationen vor, bei denen die Länder ansetzen und die Behandlung der Patienten schnell durch entsprechende Vorgaben für ihre Kliniken verbessern könnten, betonte Litsch. So zeigt der Qualitätsmonitor Defizite bei der Versorgung von Frühgeborenen, für die derzeit eine viel zu geringe Mindestmenge von 14 Fällen pro Jahr gilt: „Jedes Jahr ohne ordentliche Mindestmenge hat in diesem sensiblen und komplexen Versorgungsbereich fatale Folgen für die betroffenen Kinder und ihre Eltern,“ sagte Litsch. Eine „Strategie der Verschleppung“ von Krankenhausvertretern und Ländern führe letztlich dazu, dass unnötig Menschenleben aufs Spiel gesetzt werden. Ein gravierendes Dauerthema sei die „Gelegenheitschirurgie“ bei Krebs-Indikationen. „Zu viele Kliniken mit geringer Erfahrung wagen sich an komplexe Therapien und gefährden damit die Patientensicherheit“, so Litsch. Neu zu beobachten seien die mit großer Dynamik zunehmenden Herzklappen-OPs, deren Qualität sich mit stärker zentralisierten Strukturen erheblich verbessern ließe.

Schlechtere Überlebenschancen für Frühgeborene in Kliniken mit wenigen Fällen

„Für die kleinen Frühgeborenen ist die Studienlage eindeutig“, betonte Prof. Rainer Rossi, Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Vivantes-Klinikums in Berlin-Neukölln. Internationale Untersuchungen belegten, dass in Kliniken mit höherer Fallzahl und besserer Ausstattung eine bessere Qualität erbracht werde. „Auch für Deutschland kann ein Zusammenhang von Fallzahlen und Qualitätsergebnissen nachgewiesen werden“, so Rossi. Eine im Qualitätsmonitor veröffentlichte Analyse auf Basis von AOK-Abrechnungsdaten zeige, dass Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1.500 Gramm eine schlechtere Überlebenschance haben, wenn sie in Kliniken versorgt werden, die weniger als 34 Fälle pro Jahr vorweisen können. So liegt die Sterblichkeitsrate in diesen Krankenhäusern, in denen rund ein Fünftel aller Frühgeborenen betreut wird, etwa 50 Prozent höher als in Kliniken mit 91 oder mehr Fällen. Auffällig sei zudem der steigende Anteil von Frühgeburten in Deutschland: Die Anzahl der Frühgeburten habe zwischen 2008 und 2017 um 21 Prozent zugenommen. Besonders alarmierend sei, dass der Anteil der Frühgeburten an allen Geburten in Deutschland inzwischen mehr als doppelt so hoch liege wie in Schweden. „Es gilt nun, die Senkung der Frühgeborenen-Raten durch eine Strukturdiskussion für die Geburtshilfe ebenso anzugehen wie eine neue, höhere Mindestmenge für Frühgeborene festzulegen“, sagte Rossi, der auch Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM) ist. Sinnvoll sei ein abgestuftes Versorgungskonzept: „Je komplikationsreicher eine Schwangerschaft, desto eher sollte die Versorgung im höchstqualifizierten Zentrum erfolgen“, so Rossi.

Mangelnde Zentralisierung bei Brustkrebs-OPs weiter ein Problem

Auf Defizite bei der Brustkrebs-Behandlung wies Jürgen Klauber, Geschäftsführer des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) und Mitherausgeber des Qualitätsmonitors, hin: Ein Viertel der 781 behandelnden Kliniken hat 2016 maximal acht Brustkrebs-Operationen durchgeführt. Ein weiteres Viertel führte im Mittel 26 Operationen durch, was etwa einen Eingriff alle zwei Wochen bedeutet. In zertifizierten Zentren würden dagegen 100 Brustkrebs-OPs pro Jahr gefordert, so Klauber. „Eine eingespielte Prozesskette für solche Operationen kann es nur in Kliniken mit hohen Fallzahlen geben.“ Die Studienlage zeige, dass die Versorgung in einem Zentrum die Überlebenswahrscheinlichkeit deutlich erhöhe. Die Entwicklung der Versorgungssituation für die betroffenen Patientinnen sei „weiterhin nicht zufriedenstellend“, kritisierte Klauber. „Die Länder müssen ihre Verantwortung für die qualitätsorientierte Krankenhausplanung wahrnehmen, indem sie unmittelbar die notwendigen Fallzahlen und Strukturmerkmale vorgeben.“

Stärkere Zentralisierung auch bei Herzklappen-Implantationen sinnvoll

Eine stärkere Zentralisierung der Versorgung ist laut „Qualitätsmonitor 2019“ auch bei kathetergestützten Herzklappen-Implantationen, den sogenannten TAVIs, sinnvoll: Etwa 30 Prozent der 97 Kliniken, die diese Eingriffe 2016 durchführten, versorgten weniger als 100 Fälle pro Jahr. In Krankenhäusern mit Fallzahlen unter 100 liegt die Zahl der Todesfälle im Vergleich zum erwarteten Wert um 46 Prozent höher. In den Kliniken mit mindestens 200 Eingriffen liegt die Sterblichkeitsrate dagegen um 32 Prozent niedriger. „Schon mit einer Fallzahlvorgabe von 100 könnte eine deutliche Senkung der Krankenhaussterblichkeit bei den TAVI-Patienten erreicht werden, noch besser sind Kliniken mit 200 Fällen“, sagte Klauber. Stets notwendig sei außerdem eine kombinierte kardiologische und herzchirurgische Versorgung vor Ort.

Quelle: AOK-Bundesverband GbR, Rosenthaler Str. 31, 10178 Berlin, www.aok-bv.de, 06.12.2018

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Chirurgen-Präsident fordert Widerspruchslösung in der Organspende

“Deutschland profitiert in unangemessener Form von seinen Nachbarländern”

Deutschland liegt bei den Organspenden auf einem der hintersten Plätze in Europa, täglich sterben drei Patienten auf der Warteliste. Um die Situation zu verbessern, fordert der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH), Professor Dr. med. Matthias Anthuber, die doppelte Widerspruchslösung. Sie ist in vielen Nachbarländern bereits üblich. „Deutschland importiert viel mehr Organe aus dem Ausland, als es einbringt. Wir verschlechtern somit die Transplantationschancen von Patienten auf ausländischen Wartelisten“, erklärte Anthuber auf der Jahrespressekonferenz der DGCH.

Die doppelte Widerspruchslösung sieht vor, dass automatisch jeder als Spender gilt – sofern er nicht zu Lebzeiten ausdrücklich „Nein“ gesagt hat. Im Sinne einer doppelten Schranke sind zudem die Angehörigen zu befragen, die eine Organentnahme bei fehlendem Widerspruch immer noch ablehnen können. Diese Regelung wird nach Auskunft der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung europaweit bisher in Belgien, Estland, Finnland, Litauen und Norwegen praktiziert. In Deutschland sind Organentnahmen derzeit nur bei ausdrücklicher Zustimmung erlaubt. 

Die radikalere Form der Widerspruchslösung ist stärker verbreitet. Sie gilt in Bulgarien, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, der Türkei, Ungarn und Zypern. In der Praxis werden bei fehlendem Widerspruch aber auch in den meisten dieser Länder vor einer Organentnahme erst einmal Angehörige befragt. 

„Überall dort, wo Organspende auf der gesetzlichen Grundlage der sogenannten Widerspruchslösung geregelt ist, sind die Organspendezahlen deutlich höher als in Ländern mit Zustimmungs- oder Entscheidungslösung“, erläutert Anthuber. Der DGCH-Präsident geht davon aus, dass sich die Menschen in Deutschland durch die Gesetzesänderung in einem höheren Maße als bisher mit Fragen der Organspende und -transplantation auseinandersetzen und in der Folge die Spende-Raten ansteigen würden. In diese Richtung weisen auch Umfrage-Ergebnisse. „Circa 80 Prozent der Deutschen stehen der Organspende positiv gegenüber, aber nur circa 20 Prozent haben dies auch in Form eines Organspendeausweises unmissverständlich dokumentiert“, berichtet Anthuber, der als Direktor der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie am Klinikum Augsburg tätig ist. 

Als weiteren Vorteil einer Gesetzesneuregelung führt der DGCH-Präsident den Umstand an, dass mit einer Widerspruchslösung Druck von den Angehörigen genommen wird. „Im Augenblick müssen Hinterbliebene in einer denkbar schwierigen Situation den vermuteten Willen des Verstorbenen hinsichtlich der Organspende zum Ausdruck bringen“, so Anthuber. „Das kann als sehr belastend empfunden werden.“ 

Dass die doppelte Widerspruchslösung einen Eingriff in die Freiheit des Einzelnen darstellen würde, wie von Kritikern angeführt, kann der Augsburger Chirurg nicht nachvollziehen. „Niemand wird zur Organspende im Sinne einer Organabgabepflicht gezwungen“, betont Anthuber. „Die Bürgerinnen und Bürger werden jedoch zur aktiven Entscheidung aufgefordert. Damit bleibt die individuelle Freiheit, ob man nun Organspender sein will oder nicht, vollumfänglich erhalten.“

Beispielgebend für ein mögliches Vorgehen bei der Implementierung der Widerspruchslösung in Deutschland könnte der Nachbarstaat Holland sein. „Zuletzt haben die Niederlande eine Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht, die nach umfangreicher und stufenweiser Information der Bevölkerung zum Ziel hat, ab 2020 die Widerspruchslösung einzuführen“, berichtet Anthuber. 

Eines der zentralen Argumente für die doppelte Widerspruchslösung besteht für den DGCH-Präsidenten in der Beseitigung eines innereuropäischen Ungleichgewichts. „Wir müssen in Deutschland anerkennen, dass wir unter den derzeit bestehenden gesetzlichen Regelungen bei uns und in unseren Nachbarländern in unangemessener Form von den gesetzlichen Regelungen der Organspende um uns herum profitieren“, sagt Anthuber. „Deutschland importiert viel mehr Organe aus dem Ausland, als es in das solidarisch getragene System von Eurotransplant einbringt, und verschlechtert somit die Transplantationschancen von Patienten auf ausländischen Wartelisten.“ Ein Organspender kann über seinen eigenen Tod hinaus bis zu sieben Menschen helfen und damit insgesamt mehr als 60 neue Lebensjahre schenken.

Darüber hinaus sei es richtig, betont Anthuber abschließend, die Rolle der Transplantationsbeauftragten in den Kliniken zu stärken, wie es Bundesgesundheitsminister Jens Spahn plant.

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Chirurgie e.V., Luisenstraße 58/59, 10117 Berlin, www.dgch.de, 05.12.2018

Schaufenster Dezember 2018

Hygienebeauftragter Arzt: Übergangsfrist endet 31.12.2019

Jedes Krankenhaus muss mindestens einen Hygienebeauftragten Arzt berufen. In Behandlungszentren mit mehreren organisatorisch getrennten Abteilungen mit speziellem Risikoprofil sollte jede Fachabteilung einen Hygienebeauftragten Arzt ernennen. Einrichtungen für Ambulantes Operieren und Dialyse müssen sich ebenfalls in ihrem Hygienemanagement durch Hygiene-Fachpersonal unterstützen lassen. Diese Vorgaben sind Bestandteil des geänderten Infektionsschutzgesetzes. Da die geforderte personelle
Ausstattung nicht zeitnah umgesetzt werden kann, wurde ein Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Die Frist gilt auch für den Erwerb der Qualifikation „Hygienebeauftragter Arzt“. Die BDC|Akademie bietet auch 2019 die Zusatzqualifikation „Hygienebeauftragter Arzt“ als Blended-Learning-Kurs an: 20-stündiger E-Learning-Teil und 20 Stunden Präsenzveranstaltung.

Termin und Anmeldung …

PraxisBarometer Digitalisierung

Erstmals zeigt eine repräsentative Studie, wie es in deutschen Praxen um die Digitalisierung bestellt ist. Im Rahmen der Erhebung „PraxisBarometer Digitalisierung“ wurden hierfür mehr als 1.750 Ärzte und Psychotherapeuten befragt.

„Besonders interessant sind die Informationen darüber, welche Chancen und Gefahren niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten in der Digitalisierung sehen. Die Zahlen geben uns außerdem einen guten Überblick über den aktuellen technischen Stand“, so KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen.

Die Ergebnisse zeigen: In den Praxen sind digitale Anwendungen Standard. Bereits 73 Prozent der befragten Praxen haben die Patientendokumentation mehrheitlich oder vollständig digitalisiert. 75 Prozent der großen, meist interdisziplinär besetzten Praxen nutzen Programme für die Raumplanung und Gerätenutzung. Rund 60 Prozent der Hausärzte haben eine digitale Anwendung zur Erkennung von Arzneimittelwechselwirkungen. Auch verfügen rund drei Viertel der befragten Praxen über Geräte mit digitalen Schnittstellen zum Praxisverwaltungssystem. Es ist zudem so, dass alle Praxen digital mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen (war nicht Thema der Befragung).

Mehr lesen …

Aktuelle BDC|Umfragen

Assistentenumfrage 2018: Chirurgische Weiterbildung in Deutschland

Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen führt seit 1998 regelmäßige Assistentenumfragen zur Qualität der chirurgischen Weiterbildung durch. Die letzte Erhebung fand 2014/15 statt und zeigte leichte Trends zur Besserung auf. In diesem Jahr wird die Umfrage gemeinsam mit dem Perspektivforum Junge Chirurgie durchgeführt.
Die Beantwortung des Fragebogens nimmt ca. 15 Minuten Zeit in Anspruch. Die Auswertung erfolgt selbstverständlich anonym, d. h. ein Rückschluss auf den Absender ist nicht möglich.

Zur Umfrage…

Eberhard-Schultz-Stiftung

Ärzte der Welt erhält Sozialen Menschenrechtspreis

Für ihren Einsatz für Menschen ohne Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung in Deutschland hat die Eberhard-Schultz-Stiftung die Nichtregierungsorganisation Ärzte der Welt im Oktober mit dem Sozialen Menschenrechtspreis ausgezeichnet.

„Der Preis ist nicht nur eine Anerkennung der Arbeit unserer zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, sondern auch für die mehreren Tausend Klientinnen und Klienten, die unsere Anlaufstellen in Berlin, München, Stuttgart und Hamburg jährlich aufsuchen und deren Stimmen viel zu oft nicht gehört werden. Wir danken dem Kuratorium der Eberhard-Schultz-Stiftung und den Mitgliedern der Jury auch
in ihrem Namen“, sagt François De Keersmaeker, Direktor von Ärzte der Welt.

Die Eberhard-Schultz-Stiftung vergibt den Preis regelmäßig an Einzelpersonen, Organisationen oder Unternehmen, die sich um die sozialen Menschenrechte verdient gemacht haben.

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Leitlinien-Buch Unfallchirurgie

Die Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie e.V. gibt als wissenschaftliche Fachgesellschaft seit 1996 Leitlinien für die unfallchirurgische Diagnostik und Therapie heraus. Diese werden alle fünf Jahre überarbeitet und sind auf der Leitlinien-Seite der AWMF stets aktuell einzeln abrufbar. Bisher sind drei Auflagen der DGU-Leitlinien 1997, 1999 und 2001 als Buch erschienen.

THEMEN DER 26 LEITLINIEN

  • Polytrauma – Schwerverletzte (Kurzfassung)
  • Verletzungen von: Wirbelsäule (3 Leitlinien), Schulter, Arm und Hand (5 Leitlinien), Hüfte und Oberschenkel (3 Leilinien), Kniegelenk (5 Leitlinien), Unterschenkel und Sprunggelenk (3 Leitlinien), Frakturen im Kindesalter (3 Leitlinien)
  • Infektionen (2 Leitlinien)
  • Implantatentfernung

Die erheblich erweiterte neue 4. Auflage macht mit der E-Book-Ausgabe den
entscheidenden Schritt in die Zukunft. Das E-Book wird kontinuierlich aktualisiert
inkl. neuer Leitlinien. Auf 680 Seiten finden Sie 26 aktuelle DGU-Leitlinien (2 x
S3 und 8 x S2 Niveau).

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