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Künftig haben auch Patienten mit Herzrhythmusstörungen, denen eine elektrophysiologische Herzkatheteruntersuchung oder eine Verödung von Herzgewebe (Ablation) empfohlen wird, Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18. März 2022 tritt heute (31.5.2022) in Kraft. Er erweitert damit die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL).

Ob die geplante Untersuchung oder Behandlung auch aus ihrer Sicht medizinisch notwendig ist,  prüfen unabhängige Fachärztinnen oder Fachärzte, die für die Eingriffe, die Einschätzung der medizinischen Behandlungsempfehlung sowie für alternative Vorgehensweisen besonders qualifiziert sind.

Grund der Entscheidung: Elektrophysiologische Herzkatheteruntersuchungen und Verödungen von Herzgewebe, von dem eine Rhythmusstörung ausgeht, seien in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Außerdem gebe es innerhalb Deutschlands erhebliche regionale Unterschiede bei der Eingriffshäufigkeit. Es sei nicht auszuschließen, dass die Kathetereingriffe auch dann durchgeführt würden, wenn sie medizinisch eigentlich nicht die erste Wahl seien. In bestimmten Konstellationen könnten auch Herzschrittmacher oder Defibrillatoren der bessere Weg sein, die Herzrhythmusstörung in den Griff zu bekommen.

Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht damit nun bei den folgenden planbaren Eingriffen:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Gebärmutterentfernung
  • Gelenkspiegelungen an der Schulter
  • Implantation einer Knieendoprothese
  • Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen

Zum Beschluss des G-BA und zu den tragenden Gründen.

Zu den Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Eingriffen.

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