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Neuer BDC-Geschäftsführer

Berlin, November 2015: Dr. rer. pol. Ronny Dittmar ist neuer Geschäftsführer des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen (BDC) und der BDC Service GmbH. Nachdem er den Berufsverband in den letzten Monaten kommissarisch leitete, wurde Dr. Dittmar mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer ernannt.

Seit 2012 ist Dr. Dittmar bereits für den BDC tätig. Er leitete bisher das Referat Projektentwicklung & Neue Medien und ist somit mit allen Projekten und Geschäftsbereichen der Verbandstätigkeit vertraut.

„Besonders wichtig sind mir die Neu- und Weiterentwicklung von Serviceleistungen, die unseren Mitgliedern direkt zugutekommen und die Attraktivität des BDC steigern“, so Dr. Dittmar. „Die Intensivierung und der Ausbau von bestehenden und neuen Kooperationen wird außerdem im Fokus stehen.“

„Wir haben uns ganz bewusst für Dr. Dittmar als Führungsperson aus den eigenen Reihen entschieden. Er kennt alle Mitarbeiter und Strukturen der Geschäftsstelle und wird dadurch Projekte optimal umsetzen können“, so BDC-Präsident Prof. Dr. med. Dr. h.c. Hans-Joachim Meyer.

Dr. Dittmar kennt das Gesundheitswesen von der Pike auf. Nach seiner Ausbildung zum staatlich examinierten Altenpfleger studierte er Gesundheitsökonomie bei Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Oberender an der Universität Bayreuth. Am Institut für Medizinmanagement und Gesundheitswissenschaften unter der Leitung von Prof. Dr. Dr. med. habil. Dr. phil. Dr. theol. h. c. Eckhard Nagel forschte er anschließend versorgungsnah im Bereich eHealth & Health Communication. Abschluss seiner wissenschaftlichen Laufbahn war seine Promotionsarbeit mit dem Thema „Informationstechnologische Innovationen im Gesundheitswesen“. Darüber hinaus war er als Berater von Unternehmen im Gesundheitswesen tätig.

Implantatpass: Pflicht ab 1. Oktober 2015

Laut Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) sind Gesundheitseinrichtungen und ambulante Zentren, die medizinische Implantate einsetzen seit 1. Oktober 2015 dazu verpflichtet, Patienten einen Implantatpass (in Papierform) auszuhändigen.

„Der Implantatpass ist ein wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Patientensicherheit“, sagte BVMed Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt. So soll durch die Dokumentation gewährleistet werden, dass betroffene Patienten bei Produktproblemen kurzfristig ermittelt werden können.

Der Implantatpass gilt nach der MPBetreibV für alle aktiven Implantate (mit einer eigenen Energiequelle ausgestattet, beispielsweise Schrittmacher oder Cochlea-Implantate), sowie für Herzklappen, nicht resorbierbare Gefäßprothesen und -stützen, Gelenkersatzimplantate für Hüfte oder Knie, Wirbelkörperersatzsysteme und Bandscheibenprothesen sowie Brustimplantate.

Der verpflichtende Implantatpass ist ein Bestandteil der Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung aus dem Jahr 2014.

Der Pass muss folgende Angaben enthalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 MPBetreiberVO):

Vor- und Zuname des Patienten,

Bezeichnung, Art und Typ sowie Loscode oder die Seriennummer des Medizinproduktes,

Name oder Firma des Herstellers des Medizinproduktes,

Datum der Implantation und

Name der verantwortlichen Person und der Einrichtung, die die Implantation durchgeführt hat.

Die Verpflichtung richtet sich nach dem Gesetz an die für die Implantation verantwortliche Gesundheitseinrichtung.

Implantatpass: Pflicht ab 1. Oktober 2015. Passion Chirurgie. 2015 November, 5(11): Artikel 07_01.

Kosten der elektronischen Gesundheitskarte explodieren

Nach den neuen Hiobsnachrichten über Sicherheitsprobleme und Mehrkosten bei der elektronischen Gesundheitskarte fordert die Freie Ärzteschaft e. V. (FÄ) erneut den Stopp des eGK-Projekts. Es sei unverantwortlich, weiterhin die Beiträge der gesetzlich Krankenversicherten zu verschwenden und das Pleiteprojekt nun auch noch mit steigenden Kassenbeiträgen zu finanzieren.

„Die Versicherten bezahlen für eine Karte, die teuer und nutzlos ist sowie den Datenschutz quasi abschafft“, sagte FÄ-Vorsitzender Wieland Dietrich am Mittwoch in Essen. „Und das künftig mit mehr Geld aus der eigenen Tasche: Offiziellen Schätzungen zufolge werden die Kassenbeiträge 2016 um durchschnittlich 0,3 Prozentpunkte steigen. Gesundheitsökonomen rechnen mit weiteren Beitragssteigerungen 2017.“ Gleichzeitig musste die eGK-Betreibergesellschaft gematik, an der die Kassen mit 45 Prozent beteiligt sind, Sicherheitsprobleme und daraus folgende Mehrkosten in dreistelliger Millionenhöhe eingestehen.

So müsse im kommenden Jahr ein Großteil der eGK-Lesegeräte in Arztpraxen und Ambulanzen ausgetauscht werden, weil die Geräte den Sicherheitsanforderungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nicht Stand hielten. „Das kostet mindestens 100 Millionen Euro“, berichtet Dietrich unter Berufung auf Medienberichte. „Außerdem müssen bis 2017 alle elektronischen Gesundheitskarten ausgetauscht werden, da auch diese den Sicherheits-anforderungen nicht mehr entsprechen. Kosten dafür: mehr als 300 Millionen Euro.“

Und die eGK-Kostenspirale dreht sich weiter: 2016 sollen sämtliche Praxen, Versorgungszentren und Klinikambulanzen mit sogenannten Konnektoren ausgestattet werden, um sie an ein zentrales Datennetz anzuschließen, die Telematik-Infrastruktur. „Nochmal mehr als 100 Millionen Euro“, so Dietrich. Dabei seien weitere Kosten vor allem bei den Ärzten für Beschaffung und Umstellung auf neue Lesegeräte und Karten noch nicht mitgerechnet.

Der FÄ-Chef fasst zusammen: „500 Millionen Euro ohne Nutzen, aber mit erheblichen Datenschutzrisiken für die Bürger – das hält die Freie Ärzteschaft für nicht vertretbar. Wir fordern den Schutz der Patientendaten. Wir sind für moderne Technik, aber nur datensparsam und dezentral.“ Jede weitere Geldschwendung für ein unsinniges Datensammelprojekt verbiete sich angesichts des Mangels in der ambulanten Medizin von selbst.

Über die Freie Ärzteschaft e.V.
Die Freie Ärzteschaft e. V. (FÄ) ist ein Verband, der den Arztberuf als freien Beruf vertritt. Er wurde 2004 gegründet und zählt heute mehr als 2.000 Mitglieder: vorwiegend niedergelassene Haus- und Fachärzte sowie verschiedene Ärztenetze. Vorsitzender des Bundesverbandes ist Wieland Dietrich, Dermatologe in Essen. Ziel der FÄ ist eine unabhängige Medizin, bei der Patient und Arzt im Mittelpunkt stehen und die ärztliche Schweigepflicht gewahrt bleibt.

Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, http://www.krankenkassen-direkt.de

Krankenkassen in der Rolle des Korruptionsbekämpfers

Noch 2012 entschied der Bundesgerichtshof, dass Ärzte für die Annahme von Zahlungen durch Pharmaunternehmen nicht strafrechtlich belangt werden können. Mit dem im Juli 2015 von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen soll sich dies zukünftig ändern. Eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung korrupter Praktiken zwischen Ärzten und Arzneimittelherstellern sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Sozialversicherungsträger spielen.

Ziel der Gesetzesinitiative ist es, eine Lücke im Strafgesetzbuch (StGB) zu schließen, nachdem es Angehörigen von Heilberufen bislang nicht verboten war, Zahlungen, Geschenke oder Vorteile anzunehmen und hierfür beispielsweise bestimmte Medikamente häufiger zu verschreiben. Der neue Straftatbestand § 299a StGB stellt die Bestechung und Bestechlichkeit von Angehörigen von Heilberufen unter Strafe.

Der neue Straftatbestand ist ein echtes Sonderdelikt. Täter sind nur Angehörige von Heilberufen. Die Norm ist zudem als Antragsdelikt ausgestaltet. Das heißt, ein Delikt wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung für geboten halten. In der Praxis bedeutet das, dass die Behörden ohne Strafantrag in der Regel nicht tätig werden können: ohne Antrag kein Ermittlungsverfahren.

Antragsberechtigt ist, wer durch eine Tat verletzt ist. In seiner Entscheidung dieses Recht auszuüben ist der Antragsberechtigte frei. Das Strafantragsrecht ist für Straftatbestände konzipiert, für die der Gesetzgeber ein unbedingtes Einschreiten von Amtswegen nicht für zwingend geboten hält.

Strafanträge durch Sozialversicherungsträger

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht für Sozialversicherungsträger aus gutem Grund ein explizites Antragsrecht vor. Schließlich sind es in der Regel insbesondere Kranken- und Pflegekassen, die die Folgen von Korruption im Gesundheitswesen in Form höherer Kosten zu tragen haben. Zudem sind die Strafverfolgungsbehörden auf die Mitwirkung der Sozialversicherungsträger angewiesen. Den Sozialversicherungsträgern liegen die Daten vor, aus denen sich ein Anfangsverdacht auf Unregelmäßigkeiten ergeben kann.

Was bedeutet das für die Sozialversicherungsträger? Tatsächlich könnten sie nicht nur zum Strafantrag berechtigt, sondern auch verpflichtet sein. Das Nichtstellen eines Strafantrages kann nämlich als Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 69 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gewertet werden. Die Vorschrift regelt, dass bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von Gesetzes wegen zu beachten sind. Die Grundsätze gelten für jegliches Handeln der Sozialversicherungsträger.

Kassen müssen ihre Haushalte schützen

Die “Strafantragspflicht” kann sich aus der Pflicht zur Abwehr von Schäden für den Versicherungshaushalt ergeben. Zwar wird durch das Stellen eines Strafantrages keine unmittelbare haushaltsrelevante Maßnahme getroffen. Der zu schützende Haushalt der Sozialversicherungsträger wird aber mittelbar beeinflusst.

Ein Strafverfahren kann nämlich im Falle einer Verurteilung berufsrechtliche Folgen für den verurteilten Täter haben. So kann das Gericht dem Angehörigen des Heilberufs ein Berufsverbot im Urteil erteilen. Im Zuge dessen wäre der Täter künftig daran gehindert, Korruptionsstraftaten in Zusammenhang mit seinem Beruf zu begehen. Der Finanzhaushalt wird damit präventiv vor den Folgen von Korruption geschützt.

Zudem besteht für die Sozialversicherungsträger die Möglichkeit eines Regresses gegen schädigende Personen. Wird beispielsweise ein Arzt aufgrund eines Korruptionsvergehens verurteilt, so kann sich daraus ein Schadenersatzanspruch einer betroffenen Krankenkasse gegen den Arzt ergeben. Versäumt eine betroffene Krankenkasse aber den Strafantrag gegen den korrupten Arzt und kommt es dadurch gar nicht erst zur Strafverfolgung, dann wird es deutlich schwieriger, gegen diesen Arzt erfolgreich Regress zu führen.

Mitwirkung an Straftatbekämpfung

Nach dem Sozialgesetzbuch (§ 197a SGB V) sind Sozialversicherungsträger zudem verpflichtet, aktiv an der Bekämpfung von Straftaten mitzuwirken. Dafür müssen sie geeignete interne Maßnahmen treffen, beispielsweise interne Prüf- und Ermittlungsstellen einrichten. Diese sollen Fälle untersuchen, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf sonst rechtswidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten.

Wenn die Prüf- und Ermittlungsorgane einen Sachverhalt als strafrechtlich relevant einstufen, muss der Sozialversicherungsträger die Strafverfolgungsbehörden davon unterrichten. Bei Korruptionsfällen dürfte eine Unterrichtung allerdings nicht ausreichend sein, um die Straftat effektiv zu bekämpfen, denn nur auf Grundlage eines Strafantrags können die Behörden aktiv werden. Auch aus dem Zweck des § 197a SGB V, der effektiven Bekämpfung von Straftaten, lässt sich somit eine Pflicht zum Stellen eines Strafantrags herleiten.

Fazit: Sozialversicherungsträger sind gefordert

Der Erfolg des Kampfs gegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen wird maßgeblich von der Mitwirkung der Sozialversicherungsträger abhängen. Sie nehmen künftig die Rolle vorgeschalteter Strafverfolgungsbehörden ein und müssen künftig bei jedem Verdacht auf korrupte Praktiken prüfen, ob ein Strafantrag zu stellen ist. Der Ermessensspielraum der Sozialversicherungsträger dabei ist eng, im Zweifel ist ein Strafantrag zu stellen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Folge haben.

Der Gesetzgeber könnte das Problem lösen, indem er Korruption im Gesundheitswesen als Offizialdelikt einstuft. Dann könnten Strafverfolgungsbehörden auch ohne Strafantrag Ermittlungsmaßnahmen von Amtswegen einleiten. Der Schutz des fairen Wettbewerbes und der Rechtsgüterschutz der Volksgesundheit sollten dem Gesetzgeber eigentlich als bedeutend genug erscheinen, um diesen Weg frei zu machen.

Weiterführende Informationen

Kabinett: Korrupten Heilberuflern drohen mehrjährige Haftstrafen
Gesetzentwurf zur Korruptionsbekämpfung (Website des BMJV)
BGH-Urteil: Kassenärzten wegen Bestechlichkeit nicht straffähig
Korruption: Ärzte sehen sich zu Unrecht am Pranger

Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, http://www.krankenkassen-direkt.de

Aktuelle EBM-Version für das vierte Quartal ist online

Der aktuelle Einheitliche Bewertungsmaßstab steht zum Abruf bereit: Ärzte und Psychotherapeuten finden die zum 1. Oktober angepasste Fassung auf der Website der KBV.

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) wird jedes Quartal aktualisiert. Die KBV stellt eine Online-Version mit praktischer Suchfunktion auf ihrer Website zur Verfügung. Nutzer finden dort auch Hinweise zu den Änderungen, die vorgenommen wurden.

Die aktuelle Version des EBM kann darüber hinaus als PDF-Dokument heruntergeladen werden – entweder als Gesamtfassung oder für einzelne Arztgruppen. Auch mit dem Smartphone oder dem Tablet lässt sich der EBM bequem über die App KBV2GO! aufrufen.

Anpassungen zum vierten Quartal

Neu beziehungsweise geändert im EBM sind zum Beispiel Leistungen im Bereich Humangenetik. Auch die Änderungen bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung wurden eingearbeitet. Seit 1. Oktober gilt: fachgruppengleiche Ärzte können in einem Behandlungsfall Leistungen auch mehrfach abrechnen. Sie erhalten dann allerdings einen Abschlag auf das Honorar.

Neuerungen bei Psychotherapie noch nicht enthalten

Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Anhebung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ist in der aktuellen EBM-Fassung aus organisatorischen Gründen noch nicht berücksichtigt. Die überarbeitete Fassung wird schnellstmöglich zur Verfügung gestellt.

Der Beschluss sieht unter anderem vor, dass die Bewertung antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen (EBM-Abschnitt 35.2) rückwirkend ab dem Jahr 2012 um rund 2,7 Prozent angehoben wird.

Weiterführende Informationen
Online-Version des EBM
EBM Gesamt - Stand 4. Quartal 2015 (Stand: 01.10.2015, PDF, 6.2 MB)
Arztgruppen-EBM
Anhang 2 zum EBM
Mehr Informationen und Link zum Download der App

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, http://www.kbv.de/

Pläne zur Notfallversorgung

Angesichts der geplanten Einführung von sogenannten Portalpraxen an Krankenhäusern hat der KBV-Vorstand die damit verbundene Benachteiligung der Vertragsärzte kritisiert. Damit würden die Kliniken wiederum geschont und zudem funktionierende Strukturen gefährdet, heißt es in einer Pressemitteilung.

Ein Eckpunkte-Papier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Entwurf des Krankenhausstrukturgesetzes sieht Portalpraxen als erste Anlaufstelle für Notfallpatienten in den Krankenhäusern vor. Nach dem Willen der Politiker sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Portalpraxen einrichten und bezahlen. Ist das nicht möglich, sollen sie die Krankenhausambulanzen in den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst einbinden.

Der KBV-Vorstand sieht darin ein „fatales Signal“. „Nicht nur, dass die Niedergelassenen erneut benachteiligt und die Krankenhäuser geschont werden. Schlimmer noch ist, dass bestehende und gut funktionierende Strukturen in ihrem Bestand gefährdet werden“, kritisierte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen.

Politik muss die richtigen Steuerungssignale senden

KBV-Vorstand Dipl.-Med. Regina Feldmann betonte, dass KVen und Krankenhäuser in vielen Regionen bereits heute beim Notdienst gut zusammenarbeiten. So gebe es bereits zahlreiche Bereitschaftspraxen niedergelassener Ärzte an Kliniken. Patienten würden dort – je nach Schwere der Erkrankung – direkt ans Krankenhaus verwiesen, im ambulanten Notdienst behandelt oder gebeten, am nächsten Tag ihren Hausarzt aufzusuchen.

Feldmann hob hervor, dass die überwiegende Anzahl der Patienten vom ärztlichen Bereitschaftsdienst der KVen behandelt wird und nicht in den Notaufnahmen der Kliniken. „Im Rahmen einer gerade laufenden Studie der KBV zeigt sich als erster deutlicher Trend, dass je höher die Dichte an Hausärzten vor Ort ist, umso geringer die Zahl der Behandlungen in den Notfallambulanzen der Krankenhäuser ausfällt.“

Die Politik müsse „endlich die richtigen Steuerungssignale senden“, forderte Feldmann. Es verstärke sich der Trend, dass insbesondere jüngere Menschen vor allem am Wochenende und an Feiertagen gezielt die Notaufnahme von Krankenhäusern aufsuchen. Diese Aufnahmen seien aber ausschließlich für „echte“ Notfälle da.

Inanspruchnahme von Krankenhausambulanzen minimieren

Feldmann wies zugleich darauf hin, dass Krankenhäuser mitunter gern alle Patienten aufnehmen und ihre Ambulanzen sogar bewerben. Denn sie erhielten für stationäre Behandlungen eine höhere Vergütung als für ambulante.

„Wer vermeidbare Krankenhausaufnahmen reduzieren will, muss die Inanspruchnahme von Krankenhausambulanzen minimieren“, stellte Gassen klar. „Das geht nur mit einer sinnvollen Steuerung der Patienten.“

Bund-Länder-Arbeitsgruppe

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde auf Initiative von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe zur Vorbereitung der Krankenhausreform eingesetzt. Ihr gehören Vertreter von Bund und Ländern an. Der Bundestag hatte am 2. Juli 2015 in erster Lesung den Gesetzentwurf zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung beraten. Das Gesetz soll die Qualität der Krankenhausversorgung stärken und für mehr Pflegekräfte am Krankenbett sorgen. Es soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Ärztlicher Bereitschaftsdienst über 116117 bundesweit erreichbar

Ob auf Rügen oder im Bayerischen Wald: Seit April 2012 erreichen Patienten den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen bundesweit unter der kostenlosen Telefonnummer 116117. Die Anrufer werden an den zuständigen Bereitschaftsdienst weitergeleitet – je nach Organisation des Dienstes direkt zu einem diensthabenden Arzt oder einer Bereitschaftsdienst-Leitstelle.

Infomaterialien für das Wartezimmer

Um Patienten auf das Angebot aufmerksam zu machen, stellt die KBV zahlreiche kostenlose Informationsmaterialien zur 116117 zur Verfügung. Praxen können ein Plakat, Flyer, Aufkleber und Service-Cards im Visitenkartenformat kostenlos bei ihrer KV oder per E-Mail bei der KBV (versand@kbv.de) bestellen.

Zum Herunterladen steht außerdem ein Merkblatt mit Hinweisen (PDF, 570 KB) bereit, woran Patienten beim Anruf des Bereitschaftsdienstes denken sollten. Diese Patienteninformation gibt es auch in fünf Fremdsprachen.

Weiterführende Informationen

Zi-Pressemitteilung: Zu viele Patienten in Notfallambulanzen
Bundesweite Bereitschaftsdienstnummer 116117
Video: 112 oder 116117 - Für jeden Fall die richtige Nummer
Informationsmaterialien zur 116117

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, http://www.kbv.de/

Keine höheren Überschüsse durch angestellte Vertragsärzte

Die steigende Zahl angestellter Ärzte bringt den Praxisinhabern keine nennenswerte Erhöhung der Überschüsse. Vielmehr halten sich Umsatz und Kosten die Waage, wie eine Analyse des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung ergab.

Damit seien anderslautende Mutmaßungen der Krankenkassen nicht bestätigt worden, betonte der Geschäftsführer des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi), Dr. Dominik von Stillfried. Der GKV-Spitzenverband vertrete vehement den Standpunkt, dass angestellte Ärzte die Produktivität der Praxen generell steigerten und leite daraus Gründe für geringere Honorarzuwächse ab.

Praxisinhaber arbeiten über 50 Stunden pro Woche

Die Daten des Zi-Praxis-Panel (ZiPP) zeigen hingegen, dass die Höhe des Jahresumsatzes und damit auch die Produktivität maßgeblich durch die Arbeitszeit der Inhaber bestimmt wird und nicht dadurch, dass in der Praxis auch angestellte Ärzte tätig sind.

„Die Anstellung von Ärzten führt nicht dazu, dass die Praxisinhaber weniger arbeiten“, erläuterte von Stillfried. Sie kämen im Schnitt auf über 50 Wochenstunden, wogegen ihre angestellten Kollegen zumeist im Umfang einer 40- oder 20-Stunden-Woche tätig seien.

Arbeitszeit maßgeblich für Praxisumsatz

Ein wachsender Anteil angestellter Ärzte führe zwar dazu, dass das Arbeitszeitangebot über alle an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Ärzte im Durchschnitt zurückgeht, betonte von Stillfried. Die Arbeitszeit der Praxisinhaber sei nach wie vor der wichtigste Erklärungsfaktor für die Höhe des Praxisumsatzes und damit für die Leistungsfähigkeit der Praxen.

Bei der Frage, ob die Beschäftigung von Medizinern zu höheren Gewinnen führt, müssten zudem die Lohn- und Lohnnebenkosten mit betrachtet werden, fügte von Stillfried hinzu. Nach den Daten des Zi steigen die Betriebskosten durch die Anstellung von Ärzten offenbar in dem Maße wie dadurch zusätzliche Einnahmen entstehen.

„Unterm Strich können wir beim Jahresüberschuss keinen signifikanten Beitrag durch angestellte Ärzte feststellen“, resümierte der Institutsleiter. Deshalb sei es ein Trugschluss, wenn den durch die Anstellung von Ärzten steigenden Betriebskosten virtuelle Produktivitätsgewinne gegenüber gestellt werden.

Zahl der angestellten Ärzte nimmt stetig zu

Die Anstellung von Medizinern im ambulanten Bereich nimmt seit 2005 stetig zu: Waren es vor zehn Jahren noch knapp 8.500 angestellte Ärzte, wurden 2013 bereits 22.300 registriert. Die Wissenschaftler des Zi führen das vor allem darauf zurück, dass junge Ärzte nach einer Vereinbarkeit von Familie und Beruf streben.

Zi-Praxis-Panel

Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) führt das Praxis-Panel jährlich im Auftrag der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigungen durch. Es untersucht damit die Wirtschaftslage und die Versorgungsstrukturen in den Praxen niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten.

In die Analyse fließen Daten zur kassen- und privatärztlichen Tätigkeit ein. Seit 2006 stehen damit wichtige Daten für die Honorarverhandlungen mit den Krankenkassen bereit. Im vergangenen Jahr nahmen rund 5.600 Ärzte und Psychotherapeuten am ZiPP teil.

Weiterführende Informationen

Informationen zum Zi-Praxis-Panel
Angestellte Ärzte: Zahlen und Grafiken des Zentralinstituts (Stand: 08.10.2015, PDF, 138 KB)
PraxisNachrichten: Bundesweite Befragung zu Praxiskosten startet (Stand: 16.07.2015)

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, http://www.kbv.de/

Drei Viertel würden bei OP-Empfehlung zweite Meinung einholen

Viele Patienten in Deutschland möchten vor einer planbaren Krankenhausbehandlung wissen, ob diese wirklich notwendig ist: So würden sich drei Viertel der gesetzlich Versicherten (74 Prozent) eine Zweitmeinung bei einem anderen Mediziner einholen, sollte ihr Arzt eine Operation oder Untersuchung in der Klinik vorschlagen. Das zeigt eine aktuelle Forsa-Umfrage im Auftrag des Wissenschaftlichen Instituts für Qualität und Effizienz im Gesundheitswesen (WINEG) der Techniker Krankenkasse (TK).

Groß ist auch das Interesse an möglichen negativen Auswirkungen von “zu viel Behandlung”. 85 Prozent der Befragten geben an, dass es hilfreich wäre, mehr über diesen Aspekt zu erfahren. Damit einher geht die Vermutung, möglicherweise schon einmal mehr als die wirklich notwendige Diagnostik und Therapie erhalten zu haben.

Jeder vierte Befragte (27 Prozent) hat manchmal oder sogar häufig den Eindruck, dass ein Arzt eine unnötige Behandlung oder Untersuchung empfiehlt, wobei ein Drittel dieser Betroffenen angibt, sich trotz Bedenken behandeln lassen zu haben.

“Die Umfrageergebnisse zeigen, dass in Sachen Überversorgung ein Problembewusstsein besteht”, sagt Dr. Frank Verheyen, Leiter des WINEG. “Auch der Gesetzgeber sieht hier Handlungsbedarf.” So sieht das Versorgungsstärkungsgesetz, das im Sommer die parlamentarischen Hürden genommen hat, ein geregeltes Zweitmeinungsverfahren vor bestimmten operativen Eingriffen vor. Laut Gesetz müssen Patienten nun mindestens zehn Tage vor der Operation von ihrem Arzt über ihr Recht auf eine unabhängige zweite Meinung aufgeklärt werden.

Dass sich Patienten im Fall der Fälle nicht gleich unters Messer legen müssen, zeigt das bereits 2010 gestartete TK-Modellprojekt “Zweitmeinung vor Wirbelsäulen-Operationen”. Danach erweisen sich im Schnitt deutlich mehr als vier von fünf Rücken-OPs als nicht notwendig.

TK-Versicherte können sich bei diesem Projekt vor einem geplanten Eingriff kostenlos innerhalb von zwei Tagen eine professionelle zweite Meinung bei einem Team von Spezialisten einholen. In einem von bundesweit 34 Schmerzzentren untersuchen Physio-, Schmerz- und Psychotherapeuten den Patienten erneut und empfehlen ihm gegebenenfalls eine alternative Therapie.

Rund 1.900 TK-Versicherte haben das Angebot bereits genutzt. Bei etwa 1.690 der Patienten (89 Prozent) haben die Spezialisten den operativen Eingriff als nicht notwendig eingestuft und eine nichtoperative Behandlung empfohlen – zum Beispiel eine Physio- oder eine Schmerztherapie.

Verheyen: “Das belegt, dass die zweite Meinung den Patienten nutzt. Ihnen bleiben Klinikaufenthalte und Operationsrisiken wie Nerven- und Gefäßschädigungen oder Narbenprobleme und Verwachsungen erspart.”

Im Auftrag der TK hat das Meinungsforschungsinstitut Forsa 1.000 gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland dazu befragt, wie sie Qualität im hiesigen Gesundheitswesen wahrnehmen. Die Daten der bundesweit repräsentativen Stichprobe vom 22. Juni bis 9. Juli 2015 von gesetzlich Versicherten sind noch nicht veröffentlicht. Erste Ergebnisse präsentiert das WINEG auf dem Versorgungsforschungskongress heute in Berlin.

Etwa 90 Prozent der Menschen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert (rund 70 Millionen Menschen bundesweit).

Quelle: Techniker Krankenkasse, Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg, http://www.tk.de

Finanzierung der Krankenhausreform muss geklärt werden

Zu der Vereinbarung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Klinikreform erklärt Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek):

„Die Klinikreform wird teurer und teurer. Nun sollen die Krankenhäuser Jahr für Jahr weitere 800 Millionen Euro bekommen. Es ist erstaunlich, dass sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe keinerlei Gedanken über die Finanzierung der anstehenden Klinikreform gemacht hat.

Auch wenn die nun zusätzlich vereinbarten Maßnahmen zur Verbesserung der Notfallversorgung, der Fortschreibung des Hygieneförderprogramms oder zusätzliche Mittel zur Förderung der Pflege (Pflegezuschlag) sinnvoll sind, die Politik muss auch eine Antwort auf die Frage finden, woher das Geld für die Reform kommen soll.

Die Politik macht es sich leicht: Die finanzielle Verantwortung sollen weiterhin fast allein die Krankenkassen bzw. die Beitragszahler übernehmen, während sich die Länder weitestgehend aus der Verantwortung stehlen. Eine Refinanzierung der Maßnahmen ist jedenfalls nicht vorgesehen. Wir werden in den nächsten Jahren flächendeckende Beitragssatzerhöhungen erleben, die – ohne eine Reform der Finanzierungssystematik – allein von den Versicherten über Zusatzbeitragssätze zu tragen sind.“

Quelle: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Askanischer Platz 1, 10963 Berlin, http://www.vdek.com

Kliniken erhalten 2016 eine Milliarde mehr als notwendig

Im kommenden Jahr müssen die gesetzlichen Krankenkassen den Krankenhäusern eine Milliarde mehr für Betriebs- und Personalkosten überweisen, als diese nach den gestern veröffentlichten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes tatsächlich benötigen. Hintergrund ist eine besondere gesetzliche Regelung, die bereits in den letzten Jahren zu unbegründeten Zusatzzahlungen aus den Portemonnaies der Beitragszahler geführt hat.

„Personalkosten inklusive Tarifabschlüsse werden durch die Krankenkassen voll und ganz getragen. Die von den Krankenhausverbänden beklagte Tarifschere ist ein Märchen, das den Fakten nicht standhält. Vielmehr spült die Meistbegünstigungsklausel zusätzliches Geld in die Kassen der Krankenhäuser“, so Johann-Magnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes.

Personalkosten durch Krankenkassen überfinanziert

Anders als Krankenhausvertreter behaupten, werden Steigerungen bei den Gesamtkosten nicht nur vollumfänglich durch die Kassen finanziert, sie werden seit Jahren überbezahlt. Verantwortlich dafür ist ein falscher gesetzlich vorgeschriebener Mechanismus für die Preisfestsetzung.

Wie in jedem September hat das statistische Bundesamt gestern den sogenannten Orientierungswert veröffentlicht, der die Preise im Krankenhaus für das kommende Jahr bestimmt. Er soll wie ein Warenkorb die reale Kostenentwicklung im Krankenhaus einfangen. Die Ausgaben für Personal als größter Punkt der Betriebskosten sind darin enthalten.

Liegt der Orientierungswert jedoch unter der Grundlohnrate (Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung), erhalten die Krankenhäuser automatisch den höheren Wert entsprechend der Grundlohnrate – auch wenn es dafür weder sachliche noch fachliche Argumente gibt. Diese sogenannte Meistbegünstigungsklausel geht einseitig zulasten der Beitragszahler.

Meistbegünstigungsklausel zulasten der Beitragszahler

Für 2016 ermittelte das Statistische Bundesamt einen Orientierungswert von 1,57 Prozent. Der Wert setzt sich zusammen aus einer Lohnsteigerung von 2,22 Prozent und einer Sachkostensteigerung von 0,55 Prozent. Die Grundlohnrate lag dagegen bei 2,95 Prozent.

Da statt des tatsächlichen Preisanstiegs die höhere Grundlohnrate greift, erhalten die Krankenhäuser im Jahr 2016 ca. eine Milliarde Euro mehr als sie für den Ausgleich der höheren Kosten aufgrund der Preisentwicklung inkl. der Tarifsteigerungen benötigen.

Im kommenden Jahr insgesamt 3,6 Mrd. Euro mehr für die Kliniken

Das Jahr 2016 wird damit ein Rekordausgabenjahr für die GKV im Krankenhausbereich. Zusätzlich zu der Milliarde über die Meistbegünstigungsklausel bekommen die Krankenhäuser über die schon üblichen jährlichen Preis- und Mengensteigerungen sowie das am 01.01.2016 in Kraft tretende Krankenhausstrukturgesetz weitere finanzielle Mittel.

Die Krankenhäuser können sich damit auf Einnahmesteigerungen von über 3,6 Mrd. Euro allein durch die gesetzlichen Krankenkassen in 2016 freuen. Ein Großteil dieser Steigerungen wirkt in der Basis und demnach auch für die kommenden Jahre. Für das öffentliche Gejammer der Krankenhausverbände gibt es keine reale Grundlage.

Bereits in den beiden Vorjahren hat der Mechanismus der Meistbegünstigungsklausel den Krankenhäusern unberechtigte Mehreinnahmen von ca. 1,2 Mrd. Euro (2014: 500 Mio.; 2015: 700 Mio.) beschert

„Diese Zusatzausgaben im Jahr 2016 in Höhe von einer Milliarde Euro werden bei den Krankenkassen zu Buche schlagen. Bei der Haushaltsplanung und der Frage der Höhe der Zusatzbeiträge im kommenden Jahr wird jede einzelne Krankenkasse diese Mehrkosten berücksichtigen müssen“, so v. Stackelberg.

Weiterführende Informationen

Übersicht Grundlohnrate und Orientierungswerte für drei Jahre (PDF, 32 KB)
Reform der Krankenhausversorgung

Quelle: GKV-Spitzenverband, Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin, http://www.gkv-spitzenverband.de