Schlagwort-Archiv: KBV

Honorarberichte der KBV 1. und 2. Quartal 2024

Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat die Honorarberichte für die vertragsärztliche Versorgung nach § 87c SGB V für die ersten zwei Quartale 2024 veröffentlicht. Sie informieren über die Honorarverteilung, die Gesamtvergütung, die Bereinigungssummen und das Honorar je Arzt und Abrechnungsgruppe im jeweiligen Quartal.

Erstes Quartal 2024

Zweites Quartal 2024

Alle bisher erschienenen Berichte sowie weitergehende Kennzahlen zur vertragsärztlichen Abrechnung sind ebenfalls auf der Webseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht.

Der Honorarbericht und die Kennzahlen erscheinen quartalsweise. Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (VStG) überträgt der KBV die Aufgabe, einen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungssummen und über den Honorarumsatz je Arzt und je Arztgruppe zu veröffentlichen.

Kassenärztliche Bundesvereinigung KdöR (KBV)

Herbert-Lewin-Platz 2

10623 Berlin

Abrechnung und Honorar; Hybrid-DRG, Vergütung 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die Hybrid-DRG die Vergütungshöhe nach Anlage 2b. Mit dem erarbeiteten Kompromiss zum Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), dem der Bundestag und der Bundesrat heute zugestimmt haben, erfolgt die Vergütung der Hybrid-DRG 2026 unter Fortschreibung der stationären Fallkosten um den stationären Orientierungswert (2,98 Prozent).

Zum Hintergrund: Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA) hatte in seiner 10. Sitzung am 13. November 2025 die Details für die Hybrid-DRG 2026 beschlossen (vgl. KV-InfoAktuell 265/2025) – vor dem Hintergrund der anstehenden Gesetzgebung mit zwei möglichen Vergütungsvarianten:
› Anlage 2a mit einer Vergütung nach bisheriger Gesetzgebung unter Fortschreibung der stationärer Fallkosten um die Grundlohnsumme (5,17 Prozent)
› Anlage 2b mit einer Vergütung nach neuer Gesetzgebung durch das BEEP unter Fortschreibung der stationären Fallkosten um den stationären Orientierungswert (2,98 Prozent)

Hinweis zur Veröffentlichung
Die KBV stellt die entsprechend angepasste Lesefassung zur Verfügung. Zudem finden Sie Anlage 2b als Excel-Tabelle (Anlage 2a entfällt). Die KBV stellt die Lesefassung und Excel-Tabelle
auch auf unserer Internetseite bereit (www.kbv.de/infothek/rechtsquellen/weitere-rechtsquellen „Ambulantes Operieren“). Am 8. Januar informieren die KBV in ihrem Newsletter PraxisNachrichten und aktualisieren unsere Themenseite im Internet (www.kbv.de/praxis/abrechnung/ambulantes-operieren/hybrid-drg).

Bei Fragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen des Dezernats Vergütung und Gebührenordnung ab dem 5. Januar gern zur Verfügung.

Kontakt zur Kassenärztliche Bundesvereinigung
Dezernat Vergütung und Gebührenordnung
Tel.: 030 4005-1342
Fax: 030 4005-1390
www.kbv.de
www.116117.de

Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V (AOP-Vertrag) ab 1. Januar 2026

Der AOP-Vertrag und seine Anlagen werden zum 1. Januar 2026 angepasst. Darauf haben sich KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband verständigt. Insbesondere handelt es sich um Anpassungen an die Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) für 2026 und den aktuellen EBM.

Den AOP-Vertrag inklusive der Anlagen 1, 2 und 3 steht Ihnen auf der Internetseite der KBV zur Verfügung: https://www.kbv.de/infothek/rechtsquellen/weitere-rechtsquellen „Ambulantes Operieren“

Kontakt zur Kassenärztliche Bundesvereinigung
Dezernat Vergütung und Gebührenordnung
Tel.: 030 4005-1342
Fax: 030 4005-1390
www.kbv.de
www.116117.de

Der BDC bei der KBV-Herbsttagung

BDC-Vizepräsident Dr. Peter Kalbe war ein Teilnehmer bei der “Fishbowl-Diskussion”, die während der Herbsttagung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Oktober in Berlin stattgefunden hat. Thema der Fachsession war “Notfallreform – klare Sicht voraus”.

Inhaltlich gab es weitgehende Übereinstimmung, dass die Notfallreform von der neuen Bundesregierung dringend wieder auf die Tagesordnung genommen werden muss. Die INZ seien nicht an allen Krankenhäusern notwendig, sondern nur an 700-800 Standorten bundesweit. Bedarfskriterien sollen vom G-BA definiert werden. Der „gemeinsame Tresen“ sei nach Einschätzung der DKG in praxi nicht umsetzbar. Existierende und gut funktionierende Kooperationen zwischen Notaufnahmen und KV-Bereitschaftsdienst-Praxen sollen einbezogen werden. Die Planung sollte vorzugsweise auf der Länderebene erfolgen. Von der KBV wird die Forderung nach vertragsärztlichen Doppelstrukturen mit 24 Stundenangebot für Fahrdienst, INZ und Telemedizin weiterhin strikt abgelehnt. Grundlage soll eine verbindliche Steuerung der Notfallpatienten in die geeignete Versorgungsebene sein, wobei auch die Steuerung in Partnerpraxen möglich sein soll, wie Dr. Kalbe betonte. Man war sich einig, dass dies nur bei hoher Verbindlichkeit funktionieren kann. Uneinigkeit gab es dagegen bei der Frage von geeigneten Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Steuerung. Alle Diskutanten waren sich einig, dass bei der Notdienstreform auch eine Reform des Rettungsdienstes einzubeziehen wäre.

Der BDC hatte gemeinsam mit der DGCH bereits zum Referentenentwurf der Ampel-Regierung Stellung genommen und wird sich weiter aktiv in die gesetzgeberische Gestaltung der Notfallreform einbringen.

Auf dem Podium vertreten waren des Weiteren (von links):

Heike Bökenkötter (Moderation Ärzte-Zeitung)
Dr. Anke Schliwen (Kassenärztliche Bundesvereinigung)
Dr. Jürgen Malzahn (AOK-Bundesverband)
Özlem Akigöz (Deutsche Krankenhausgesellschaft)
Dr. Brigitte Wrede (Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Berlin

Weitere Informationen auf den Seiten der KBV