01.09.2014 Fragen&Antworten
Muss man sich bei der Analogabrechnung von GOÄ-Ziffern an die Empfehlungen der BÄK halten?
Frage:
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob er sich bei der Analogabrechnung von GOÄ-Ziffern strikt an die Empfehlungen der Bundesärztekammer halten muss.
Antwort:
Die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zur Analogabrechnung sind aus Sicht des Verfassers lediglich eine Hilfestellung und damit nicht rechtlich verbindlich. Sofern jedoch eine analoge Abrechnungsziffer durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH bestätigt oder in die GOÄ mitaufgenommen werden sollte, erreicht sie rechtliche Verbindlichkeit. In der Vergangenheit wurden bereits einige Abrechnungsempfehlungen der BÄK durch höchstrichterliche Urteile als rechtsverbindlich bestätigt. Auch wenn den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zwar zunächst keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, können sie dennoch rechtsrelevant sein, da diese Empfehlungen in einem Rechtsstreit vom Gericht oder vom Sachverständigen zur Beantwortung der Frage der analogen Abrechenbarkeit herangezogen werden können.
Es besteht somit nach Ansicht des Verfassers keine Verpflichtung des Arztes, sich an die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu halten. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arztes selbst, eine Analogbewertung zu bilden. Dabei muss er auf die Angemessenheit seiner Honorarforderung gemäß § 12 Abs. 1 MBO-Ä achten. Ferner müssen natürlich die Voraussetzungen zur Vornahme einer Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ berücksichtigt werden. Bei der Analogbewertung wird eine bereits vorhandene Gebührenziffer zur Berechnung einer nicht in der GOÄ vorkommenden Leistung herangezogen. Es entsteht somit keine neue, eigenständige Gebührenziffer. Nach Auffassung des Verfassers führt dies dazu, dass insbesondere die Rahmenbedingungen der verwendeten Gebührenziffer bestehen bleiben müssen. So müssen beispielsweise der Gebührenrahmen erhalten bleiben sowie Mindestzeiten, Abrechnungsausschlüsse, maximal berechnungsfähige Anzahl etc. Berücksichtigung finden.
Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
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Dr. jur. Jörg Heberer
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