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Frage:

Eine Oberärztin fragt an, ob sie bei zwei dem medizinischen Standard entsprechenden Operationsmethoden in der Wahl der OP-Methode frei ist oder an die Weisung des Chefarztes gebunden ist.

 

Antwort:

Da hier der Fall sog. vertikaler Arbeitsteilung vorliegt, die Oberärztin also in einem Über-/Unterordnungsverhältnis innerhalb desselben Fachgebiets steht, muss sie als nachgeordnete Ärztin grundsätzlich die ihr erteilten Weisungen des Chefarztes befolgen, denn im Falle eines Schadens haftet sie grundsätzlich im Rahmen der erteilten Weisung, indem sie diese beispielsweise nicht sorgsam ausgeführt oder sogar entgegen der Weisung gehandelt hat. Sofern die Durchführung der von dem Chefarzt angewiesenen Methode dem medizinischen Standard entspricht und die Oberärztin mit deren Durchführung vertraut ist, hat sie nach Auffassung des Verfassers der Weisung Folge zu leisten. Hierbei darf sich die Oberärztin in der Regel auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aufdrängende Bedenken bei der Oberärztin bestehen, so zum Beispiel wenn im konkreten Fall medizinische Gründe gegen diese Methode sprechen oder sie selbst mit der Durchführung dieser Methode nicht vertraut ist. In diesem Fall muss die Oberärztin hinsichtlich der erteilten Weisung ihre Zweifel kundtun. Unterlässt sie dies, kann sie im Schadensfall für die unbesehene Durchführung fehlerhafter Anweisungen haften. Hält der Chefarzt seine Weisung trotzdem aufrecht, sollte aus juristischer Sicht die Durchführung des Eingriffs abgegeben werden.

Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
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Heberer J. Bei der Wahl der Operationsmethode an die Weisung des Chefarztes gebunden? Passion Chirurgie. 2014 Oktober; 4(10): Artikel 08_01.

 

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Dr. jur. Jörg Heberer

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