Alle Artikel von Dr. Siegfried Hammerl

Delegationsmöglichkeiten wahlärztlicher Leistungen

Patienten, die sich für wahlärztliche Leistungen entscheiden, schließen den Wahlleistungsvertrag mit dem Krankenhausträger im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz der von ihnen ausgewählten Wahlärzte, die sie sich in Sorge um Ihre Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern wollen (BGH, Urteil v. 20.12.2007, III ZR 144/07 und vom 16.10.2014, III ZR 85/14). Kennzeichen für ärztliche Wahlleistungen ist somit nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine höhere ärztliche Qualität als im Zusammenhang mit allgemeinen Krankenhausleistungen, die nach dem DRG-Fallpauschalensystem abgerechnet werden, bei dem der Krankenhausträger nur Facharztstandard schuldet.

Mit dem Abschluss des Wahlleistungsvertrages entsteht der Honoraranspruch der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte oder des Krankenhausträgers, sofern dieser das Liquidationsrecht selbst ausübt. Mit diesem Honoraranspruch korrespondiert eine Verpflichtung der in Anspruch genommenen Wahlärzte zur persönlichen Leistungserbringung (BGH, a.a.O). Diese Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung besteht allerdings nur im Kernbereich der ärztlichen Wahlleistungen, der je nach ärztlicher Fachrichtung unterschiedlich definiert wird. In operativen Fächern wie der Chirurgie ist dies die Durchführung der Operation. Hier muss der Wahlarzt in jedem Fall persönlich tätig werden, wenn er die darauf entfallenden ärztlichen Wahlleistungen abrechnen will (BGH, Urteil v. 20.12.2007, III ZR 144/07).

Außerhalb des Kernbereichs der wahlärztlichen Leistungen gelten differenzierte Regelungen:

      • Zunächst ist § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ zu beachten. Die im Text dieser Vorschrift genannten ärztlichen Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis zur GOÄ kann der Wahlarzt auch abrechnen, wenn nicht er selbst sondern sein ständiger ärztlicher Vertreter tätig geworden ist, der Facharzt desselben Gebiets sein muss. Zulässig ist grundsätzlich nur ein ständiger ärztlicher Vertreter pro Wahlarzt.
      • Die Leistungen des Abschnitts E des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ kann der Wahlarzt auch dann abrechnen, wenn er oder sein ständiger ärztlicher Vertreter über die in der Vorschrift genannten Qualifikationen verfügen und die Leistungen delegiert worden sind (auch an nichtärztliches Pflegepersonal) wobei unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des Wahlarztes oder seines ständigen ärztlichen Vertreters gearbeitet werden muss. Dies bedeutet, dass der Wahlarzt oder sein ständiger ärztlicher Vertreter den Patienten zumindest sehen müssen, um fachliche Weisungen erteilen zu können, die Aufsicht muss nach der Rechtsprechung mindestens so weit gehen, dass der Wahlarzt oder sein ständiger ärztlicher Vertreter im Rahmen der regelmäßigen Visiten die Leistungserbringung überprüfen.
      • Laborleistungen des sog. Basislabors (MII des Gebührenverzeichnisses) – nicht des Speziallabors – kann der Wahlarzt auch abrechnen, wenn sie nach seiner fachlichen Weisung unter Aufsicht eines Arztes ohne Liquidationsrecht in einem Krankenhauslabor erbracht worden sind. Auch hier werden die Leistungen delegiert.
      • Nach § 5 Abs. 5 GOÄ können Wahlleistungen auch durch nachgeordnete Ärzte erbracht werden, die hinterher durch den Wahlarzt abgerechnet werden können. In solchen Fällen ist allerdings maximal der Regelsatz berechenbar (2,3-fach, 1,8-fach, 1,15-fach). Solche Wahlleistungen, die unter § 5 Abs. 5 GOÄ fallen, werden im Gesetz nicht definiert. Auch die Rechtsprechung hat es bislang nicht vermocht, klar zu sagen, welche ärztlichen Wahlleistungen unter § 5 Abs. 5 GOÄ einzuordnen sind. Grundsätzlich wird man davon ausgehen müssen, dass wahlärztliche Leistungen, die unter § 5 Abs. 5 GOÄ fallen, solche Leistungen sind, die nicht zum Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen gehören und nicht unter § 4 Abs. 2 Satz 2-4 GOÄ fallen. Im Übrigen wird man im Einzelfall bestimmen müssen, welche Leistungen zu § 5 Abs. 5 GOÄ gehören. In jedem Fall werden alle wahlärztlichen Leistungen, die unter § 5 Abs. 5 fallen, unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des Wahlarztes erbracht werden müssen, damit dieser abrechnen kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ).

Sofern unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des Wahlarztes gearbeitet wird, können deshalb wahlärztliche Leistungen, die unter § 4 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 4 und § 5 Abs. 5 GOÄ fallen, delegiert werden. Fachliche Weisungen kann der Wahlarzt nur erteilen, wenn er den Patienten persönlich untersucht hat und regelmäßig sieht, um ggf. Korrekturen bei den delegierten Leistungen vornehmen zu können. Welchen Umfang die Aufsicht des Wahlarztes haben muss, wird man vom Einzelfall, der delegierten Leistungen an sich und der Qualifikation derjenigen Personen abhängig machen müssen, an die der Wahlarzt die Leistungserbringung delegiert hat. Hier gibt es keine generellen Kriterien sondern ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig.

Hammerl S. Delegationsmöglichkeiten wahlärztlicher Leistungen. Passion Chirurgie. 2015 Mai; 5(05): Artikel 04_01.

Berechnungsfähigkeit von Durchleuchtungen im Rahmen von operativen Eingriffen

Immer wieder ist die Abrechenbarkeit von intraoperativ durchgeführten Durchleuchtungen Thema des Streits mit privaten Krankenversicherern. Konkret geht es dabei um die Ziffer 5295 GOÄ, deren Leistungslegende gemäß GOÄ wie folgt formuliert ist: „Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung“. Unter welchen Voraussetzungen eine Abrechenbarkeit gegeben ist und welche Argumente der Chirurg der privaten Krankenversicherung entgegenhalten kann, zeigt der folgende Artikel auf.

Der rechtliche Hintergrund: Das Zielleistungsprinzip

Gesondert berechnet werden können nur selbständige Leistungen gemäß den Vorgaben der GOÄ. § 4 Abs. 2 a GOÄ normiert, das eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung ist, nicht separat abgerechnet werden kann. Gleiches gilt auch für die zur Erbringung der operativen Leistungen „methodisch notwendigen operativen Einzelschritte“. Dies ist das sogenannte Zielleistungsprinzip, an dem sich der gebührenrechtliche Streit um die gesonderte Berechenbarkeit der Ziffer 5295 GOÄ aufhängt.

Der BGH hat für gewisse Klarstellung gesorgt

Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 (Az: III ZR 117/06) hat der Bundesgerichtshof (BGH) betreffend der Ziffer 5295 GOÄ festgestellt, dass eine Durchleuchtung nur als selbständige Leistung abrechenbar sei. Dies sei etwa dann zu verneinen, wenn sie integrierter Bestandteil der Röntgenuntersuchung sei. Die separate Berechenbarkeit sei hingegen zu bejahen, wenn die Durchleuchtung „als weiterführende Methode zur Klärung einer diagnostischen Frage angesetzt“ worden sei. Konkreter ist der BGH hier nicht geworden.

Die Behandlungsdokumentation ist entscheidend!

Somit müsste vom Chirurgen im Vergütungsprozess darzulegen sein, inwieweit die Durchleuchtung im konkreten Behandlungsfall eine weiterführende Methode darstellte und zur Klärung einer diagnostischen Frage eingesetzt wurde. Hier kommt es maßgeblich auf die Behandlungsdokumentation an. Dort sollte explizit festgehalten werden, welche diagnostische Frage sich stellte und inwiefern die Durchleuchtung hierzu weiterführend eingesetzt wurde.

Zu beachten ist, dass die Behandlerseite in einem Vergütungsprozess die Beweislast trägt. Die Beweisaufnahme durch das Gericht erfolgt in aller Regel durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, das fast immer nach Aktenlage erfolgt. Dem Sachverständigen sollten dabei durch Angaben in der Behandlungsdokumentation Begründungsansätze geliefert werden, damit dieser entlang der Vorgaben des BGH die Abrechenbarkeit bejahen kann. Dokumentationsversäumnisse führen regelmäßig zum Prozessverlust.

Keine Abrechenbarkeit bei…

Beispiele dafür, wann die Durchleuchtung lediglich integrierter Bestandteil einer Röntgenuntersuchung ist und somit nicht gesondert berechnet werden kann, werden in der Kommentarliteratur angegeben mit

      • Durchleuchtungen bei Magen- und Darmuntersuchungen,
      • Gefäßdarstellungen,
      • Kontrastmitteldarstellungen der Gelenke,
      • Kontrastmittelauffüllung des Bronchialbaumes oder
      • auch insofern die Durchleuchtung nur als Einstellhilfe bei einer Standard-Röntgenuntersuchung eingesetzt werde.

Liegt ein solcher Fall vor, kann die Ziffer 5295 GOÄ nicht in Ansatz gebracht werden.

Diese Argumente können Versicherer nicht entgegengehalten

Teilweise wird von privaten Krankenversicherern eingewandt, die intraoperative Durchleuchtung sei erforderlich gewesen, um die Operation überhaupt lege artis durchführen zu können, weshalb von einem „methodisch notwendigen operativen Einzelschritt“ gemäß § 4 Abs. 2 a S. 2 GOÄ auszugehen und die selbständige Berechenbarkeit zu verneinen sei. Eine solche Argumentation kann jedoch nicht verfangen und es sollte ihr entgegengetreten werden: Durch die medizinische Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme beziehungsweise deren Erforderlichkeit im Rahmen einer lege artis durchgeführten Operation wird die Abrechenbarkeit nicht ausgeschlossen. Dies hat der BGH mehrfach klargestellt. Im Hinblick auf die Begrifflichkeiten ist sauber zu trennen zwischen „medizinisch notwendig“ und „methodisch notwendig“. Nur auf Letzteres kommt es im Rahmen der gebührenrechtlichen Beurteilung an.

Ein weiteres Argument, das bisweilen zur Erstattungsverweigerung vorgetragen wird, ist der Verweis auf den Zusatz „als selbständige Leistung“ in der Leistungslegende zu Ziffer 5295 GOÄ. Hierzu bringen private Krankenversicherer teilweise vor, aus diesem Zusatz seien besondere und hohe Anforderungen an die Selbständigkeit der Leistung als Voraussetzung für die Abrechenbarkeit herzuleiten. Dies ist rechtlich jedoch falsch. Wie der BGH an anderer Stelle (Urteil vom 05. Juni 2008, Az: III ZR 239/07) explizit ausgeführt hat, ist die Angabe „als selbständige Leistung“ in einer Leistungslegende der GOÄ als „an sich überflüssiger Zusatz“ anzusehen. Dies bedeutet: Aus der Tatsache, dass sich in der Leistungslegende zu Ziffer 5295 GOÄ der Zusatz „als selbständige Leistung“ findet, ergeben sich keine besonderen oder höheren Anforderungen an die Selbständigkeit der Leistung verglichen mit anderen Gebührenziffern. Die Selbständigkeit der Leistung als Abrechnungsvoraussetzung wird von der GOÄ ohnehin vorausgesetzt.

Fazit

Wenn die Durchleuchtung nicht lediglich integrierter Bestandteil einer Röntgenuntersuchung ist, sondern als weiterführende Methode eingesetzt wurde, um eine diagnostische Frage zu klären, ist die Ziffer 5295 GOÄ abrechenbar. Für den Fall eines möglichen späteren Vergütungsprozesses sollten allerdings Angaben darüber, welche diagnostische Frage genau es zu klären galt und inwiefern die Durchleuchtung hierzu weiterführend war, in der Behandlungsdokumentation festgehalten werden.

Intraoperative Computernavigation nicht zusätzlich abrechenbar

Anders als eine Durchleuchtung bei Vorliegen der oben dargelegten Voraussetzungen ist nach Klarstellung durch den BGH im Urteil vom 21. Januar 2010 (Az: III ZR 147/09) die intraoperative Computernavigation in keinem Fall gesondert berechenbar. Dem zusätzlichen Ansatz der Ziffer 2562 GOÄ analog hierfür hat der BGH in der dortigen Entscheidung eine klare Absage erteilt und dies damit begründet, dass es sich lediglich um eine besondere Ausführungsart bei einer Operation handele, die theoretischerweise auch ohne Einsatz dieser Technik vorgenommen werden könne. Dass eine Operationsmethode mit intraoperativer Computernavigation zu besseren Ergebnissen führen könne, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Berechenbarkeit sei gemäß § 4 Abs. 2 a GOÄ auf Grund des Zielleistungsprinzips ausgeschlossen.

Hammerl S. Berechnungsfähigkeit von Durchleuchtungen im Rahmen von operativen Eingriffen. Passion Chirurgie. 2015 April; 5(04): Artikel 04_01.

Kürzungen durch PKV-Unternehmen unter Verweis auf die „medizinische Notwendigkeit“ – so können Sie reagieren

Worum geht es?

Wenn Patienten eine Rechnung über ärztliche Leistungen bei ihrer privaten Krankenversicherung einreichen, kommt es immer wieder zu Erstattungsverweigerungen unter Verweis auf die „medizinische Notwendigkeit“. Häufig geht es um alternativ- oder komplementärmedizinische Behandlungsansätze, aber auch um andere medizinische Sachverhalte. Damit muss man sich aber nicht in jedem Fall zufriedengeben, sondern kann sich abhängig vom konkreten Einzelfall zur Wehr setzen. Hier können Patienten und Chirurgen, die die Patienten häufig im Erstattungsstreit gegen die Krankenversicherung unterstützen, „in einem Boot“ sitzen. Auch der Behandler hat ein Interesse daran, dass die von ihm angebotenen Behandlungsmethoden gegenüber dem Patienten durch die Krankenversicherung erstattet werden und nicht von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden müssen.

In den Leistungsabrechnungen oder Schreiben der Krankenversicherer, mit denen diese die Erstattung mit dem Argument der vermeintlich nicht vorliegenden „medizinischen Notwendigkeit“ verweigern, findet sich oftmals lediglich eine Kurzbegründung unter Verweis auf vermeintlich entgegenstehende gesetzliche Regelungen. Durch solche Formulierungen wird der Eindruck erweckt, es gebe einen abschließenden Leistungskatalog, in dem die betreffende Behandlungsmaßnahme nicht aufgeführt sei, sodass die Erstattungsverweigerung rechtens sei und man sich hiergegen nicht zur Wehr setzen könne. Ein solch abschließender Katalog existiert aber nicht.

Die Rechtslage

Die maßgebliche rechtliche Grundlage besteht in § 1 Abs. 2 MB/KK (d. h.: Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, was gewissermaßen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Krankenversicherung sind). Für den Versicherungsfall und als Voraussetzung für die Erstattung findet sich dort die Formulierung einer „medizinisch notwendigen Heilbehandlung“. So knapp und allgemein gehalten ist die rechtliche Regelung.

Des Weiteren bestimmt § 4 Abs. 6 MB/KK, dass von den privaten Krankenversicherern über die von der Schulmedizin überwiegend anerkannten Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden hinaus auch diejenigen Methoden und Arzneimittel zu erstatten sind, „die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen“. Auch hier trifft die private Krankenversicherung eine Einstandspflicht; diese kann jedoch die Erstattung auf den Betrag herabsetzen, die bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden angefallen wäre. Somit kann auch bei alternativ- oder komplementärmedizinischen Behandlungsmethoden abhängig vom Einzelfall einer Erstattungspflicht der privaten Krankenversicherung bestehen.

Die medizinische Situation im konkreten Behandlungsfall ist entscheidend!

Rechtlich ist es immer eine Frage des konkreten Behandlungsfalls, ob eine bestimmte Leistung oder ein Medikament medizinisch notwendig und erstattungsfähig ist oder nicht. In die im konkreten Fall vorzunehmende Bewertung fließen in das Krankheitsbild des Patienten sowie Anwendungs- und Wirkungsweise der Therapiemaßnahme ein. Daher greift die Argumentation der Krankenversicherer zu kurz, wenn diese eine bestimmte Behandlungsmethode pauschal ablehnen, ohne auf den konkreten medizinischen Sachverhalt einzugehen – wie es nicht selten passiert.

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Juni 2014 (Aktenzeichen: 4 U 56/13). Hier wurde der Kostenerstattungsanspruch bezüglich einer Hyperthermie-Behandlung zumindest teilweise bejaht. Bemerkenswert ist die sich aus den Entscheidungsgründen ergebende Argumentation des Gerichts: Wenn eine bestimmte Behandlung in das Vergütungsverzeichnis der GOÄ aufgenommen sei, wirke sich die Regelung aus der GOÄ auf die Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung aus. Auf den Punkt gebracht: Den Behandlungsmethoden, die in das Leistungsverzeichnis der GOÄ aufgenommen seien, könne man nicht ohne weiteres pauschal die „medizinische Notwendigkeit“ absprechen. In Anbetracht einer solch „mittelbaren Geltung“ der GOÄ ist die Vorgehensweise privater Krankenversicherer, auch in der GOÄ aufgeführte Leistungen teilweise einfach als wirkungslos und damit medizinisch nicht notwendig abzutun, juristisch äußerst kritikwürdig und angreifbar.

Mit dem Gutachten des Versicherers muss man sich nicht zufrieden geben!

Auch wenn sich die private Krankenversicherung auf einen sogenannten „Beratungsarzt“ oder einen Gutachter beruft, bedeutet dies nicht das Ende der Rechtsschutzmöglichkeiten. Spätestens im Gerichtsverfahren wird regelmäßig ein anderer Sachverständiger beauftragt, dessen Votum ganz anders ausfallen kann als die oftmals interessengesteuerten Gutachten der Versicherer.

In der Diskussion mit dem Krankenversicherer sollte sich der Patient nicht mit einer pauschalen Verweigerung abspeisen lassen, ohne dass der Behandlungsfall in seiner konkreten Ausprägung Berücksichtigung findet. Dabei kann der Chirurg den Patienten auch in seinem eigenen Interesse unterstützen, um die Kostenerstattung der Behandlungsmaßnahme zu erreichen. Wenn es um alternativ- oder komplementärmedizinische Behandlungsmethoden geht, kann der behandelnde Chirurg aus seiner medizinischen Fachkompetenz heraus am besten die medizinische Notwendigkeit im konkreten Behandlungsfall darlegen. Je besser die medizinische Argumentation, desto größer die Erfolgsaussichten im Rechtsstreit.

Kein frustraner Aufwand

Um sowohl für den Patienten als auch für den Chirurgen unnötigen – letztlich frustranen – Aufwand zu vermeiden, gilt folgende Empfehlung: Wenn trotz genauer medizinischer Darlegung und Hereinreichung von Befunden die private Krankenversicherung an ihrer Erstattungsverweigerung festhält, führt weitere außergerichtliche Korrespondenz trotz intensiver Bemühung meist nicht mehr zum Erfolg. Auch wenn die Versicherer dann häufig noch aufwändige Befund- oder Verlaufsberichte nachfordern, lassen sich diese in ihrem einmal eingenommenen Standpunkt der Erstattungsverweigerung in aller Regel nicht mehr umstimmen. Hier noch weiter Zeit und Mühen zu investieren und außergerichtlich mit dem Versicherer weiter zu diskutieren, kann man sich häufig sparen. Dann helfen nur noch die Beschreitung des Rechtsweges und gegebenenfalls die Einreichung einer Zivilklage, wobei zu empfehlen ist, einen Fachanwalt für Medizinrecht mit der anwaltlichen Vertretung zu beauftragen.

Praxishinweis

Seit einer Gesetzesänderung vor einigen Jahren gilt ein neuer Gerichtsstand. Der Versicherungsnehmer muss die private Krankenversicherung nicht mehr an deren Sitz verklagen, der häufig weit entfernt ist vom Wohnort des Patienten und vom Ort der beruflichen Tätigkeit des Chirurgen. Nunmehr kann der Patient beziehungsweise Versicherungsnehmer die Klage an dem für seinen Wohnort zuständigen Gericht erheben. Dies hat den Vorteil, dass insbesondere falls im Prozess Anhörungen vor Gericht oder Zeugenvernehmungen notwendig werden, Patient und Chirurg nicht weit fahren müssen.

Aktuelle Entwicklung

Neuerdings mehren sich auch Fälle von Erstattungsverweigerungen, in denen es nicht um das Infragestellen der Behandlungsmethode an sich wie etwa bei alternativmedizinischen Behandlungsansätzen geht, sondern um das Bestreiten des Vorliegens einer hinreichenden Indikation für die vorgenommene Behandlung. Dies kann sowohl Indikationen für elektive Operationen als auch Anschlussbehandlungen wie Reha-Maßnahmen oder Krankengymnastik betreffen. Wenn sich private Krankenversicherer hier herausnehmen, die medizinische Situation besser einschätzen zu können als der behandelnde Chirurg, sollte dieser dem entschieden entgegentreten. Er kann sich darauf berufen, mit seiner fachärztlichen Ausbildung und seinem Wissen über den konkreten Behandlungsfall die medizinische Situation beim Patienten weit besser einschätzen zu können als die private Krankenversicherung oder ein von dieser beauftragter Gutachter „vom Schreibtisch aus“.

Hammerl S. Kürzungen durch PKV-Unternehmen unter Verweis auf die „medizinische Notwendigkeit“ – so können Sie reagieren. Passion Chirurgie. 2015 März; 5(03): Artikel 04_01.

IGeL-Leistungen: Darauf müssen Sie achten

Wenn Leistungen außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und abgerechnet werden sollen, spricht man von sogenannten individuellen Gesundheitsleistungen (kurz: IGeL-Leistungen). Da die vertragsärztlichen Leistungen, die gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten erbracht werden, für viele Ärzte keine ausreichende Vergütung mehr sicherstellen können, sind IGeL-Leistungen oftmals wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung. Was im Vorfeld der Behandlung und bei der Abrechnung zu beachten ist, zeigt der folgende Artikel auf.

Die Voraussetzungen für Leistungserbringung und Abrechnung sind im Bundesmantelvertrag-Ärzte – dort § 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 3 bzw. inhaltsgleich im Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag § 21 Abs. 8 Nr. 3 – geregelt.

Zustimmung des Patienten und schriftliche Vereinbarung

Vor Behandlungsbeginn muss die schriftliche Zustimmung des Patienten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen werden. Dies geschieht am Besten in einer schriftlichen Vereinbarung, die vom Arzt und vom Patienten vor Beginn der Behandlung unterzeichnet wird. Hierbei sollten zwecks größtmöglicher Sicherheit für den Chirurgen sowohl das Datum als auch die Uhrzeit der Unterzeichnung angegeben werden. Damit kann einer möglichen Schutzbehauptung des Patienten im Prozess, er habe die Vereinbarung erst nach der Behandlung unterschrieben, vorgebeugt werden.

Im Text der Vereinbarung muss der Patient explizit darauf hingewiesen werden, dass die – im Einzelnen zu bezeichnenden – Behandlungsmaßnahmen nicht mit den Krankenkassen abgerechnet werden können. Dem Patienten muss deutlich gemacht werden, dass er die Kosten für die Behandlung zu bezahlen hat, auch wenn ggf. eine private Krankenversicherung die Kosten ganz oder teilweise nicht übernehmen sollte.

Des Weiteren ist es zweckmäßig, den Patienten zumindest kurz über den medizinischen Nutzen und das Risiko der Behandlungsmaßnahme aufzuklären und hierzu einige erläuternde Sätze in die schriftliche Vereinbarung einzufügen. Auch sollte dort festgehalten werden, dass der Patient die privatärztliche Behandlung ausdrücklich wünscht und dieser Wunsch nicht auf unsachgemäße Beeinflussung durch den Arzt zurückgeht.

Außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine diagnostische oder therapeutische Maßnahme darf nur dann als IGeL-Leistung angeboten werden, wenn diese nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist. Die Leistung darf also nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sein, abgebildet durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM).

Andersherum bedeutet dies: Wenn eine Leistung im EBM abgebildet ist, kann diese nicht als IGeL-Leistung angeboten werden. Dies auch dann nicht, wenn der Patient dies ausdrücklich wünscht. In diesem Fall würde es sich um eine sogenannte Verlangensleistung handeln, die an einer anderen Rechtsvorschrift – nämlich § 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte – zu messen ist.

Folgenden bisweilen auftretenden Missverständnissen sollte der Chirurg nicht unterliegen:

      • Wenn etwa bei einer Ermächtigung die Abrechnungsgenehmigung innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung beschränkt ist auf bestimmte Gebührenziffern des EBM, kann nicht so vorgegangen werden, dass Leistungen nach einer anderen EBM-Ziffer als IGeL-Leistungen abgerechnet werden. Dies ist dadurch begründet, dass nach dem Gesetz IGeL-Leistungen nur solche sein können, die gänzlich außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung stehen.
      • Gleiches gilt für fachfremde Leistungen. Kann der Vertragsarzt oder ermächtigte Chefarzt Leistungen nach dem EBM deshalb nicht abrechnen, weil sie sich außerhalb seines Fachgebietes bewegen, sind diese auch als IGeL-Leistungen gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten ausgeschlossen.
      • Auch kein rechtlich tragfähiges Argument für die privatärztliche Berechnung von IGeL-Leistungen gegenüber dem Patienten ist, wenn das vertragsärztliche „Budget ausgeschöpft“ ist.
      • Genauso wenig kann die Abrechnung als IGeL-Leistungen darauf gestützt werden, dass nach Auffassung des Vertragsarztes oder ermächtigten Chefarztes dieser Leistungen, die vom Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind, besser als dort vorgesehen oder mit besonderer operativer Ausstattung erbringt.

Abrechnung nach GOÄ

Die Liquidation der IGeL-Leistungen gegenüber den Patienten hat nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erfolgen. Dabei sind die dortigen Regelungen einzuhalten.

Dies bedeutet insbesondere, dass keine Pauschalpreise genommen werden dürfen. Vielmehr müssen konkrete Gebührenziffern aus der GOÄ angegeben werden. Wenn die Leistung im Vergütungsverzeichnis der GOÄ nicht abgebildet wird, kommt eine Analogabrechnung in Betracht. Hierzu schreibt § 6 Abs. 2 GOÄ vor, dass eine Gebührenziffer der GOÄ analog berechnet werden darf, wenn die Leistung „nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig“ ist.

Hier kann sich der Chirurg grundsätzlich an den Abrechnungsempfehlungen insbesondere der Bundesärztekammer orientieren. Diese sind allerdings nicht rechtsverbindlich, sodass auch außerhalb dieser eine Analogabrechnung rechtlich begründet sein kann. Falls dann Monierungen von privaten Krankenversicherern an den Chirurg herangetragen werden sollten, müsste die rechtliche Diskussion geführt werden.

Achtung: Besondere wirtschaftliche Aufklärungspflicht seit dem Patientenrechtegesetz

Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes 2013 gibt es eine besondere Regelung zur wirtschaftlichen Aufklärungspflicht, die insbesondere bei IGeL-Leistungen von Bedeutung ist. In § 630 c Abs. 3 BGB heißt es: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.“

Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber hier vor allem auf IGeL-Leistungen abzielen. Der Verweis auf die Textform bedeutet, dass dem Patienten die voraussichtlich anfallenden Kosten für die IGeL-Leistungen schriftlich mitgeteilt werden müssen. Dies geschieht am Besten im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung, die ohnehin vor Behandlungsbeginn unterzeichnet werden muss.

Dort sollte eine konkrete Bezifferung – gewissermaßen im Sinne eines Kostenvoranschlages nach GOÄ – erfolgen, soweit dies möglich ist. Es sollten also die voraussichtlich anfallenden Kosten nach den einzelnen Gebührenziffern der GOÄ aufgeführt und ein Gesamtbetrag angegeben werden. Um Eventualitäten vorzubeugen, empfiehlt sich zudem der kurze Hinweis in der Vereinbarung darauf, dass die genaue Kostenhöhe je nach Verlauf der Behandlung und abhängig von eventuellen Komplikationen abweichen kann.

Hammerl S. IGeL-Leistungen: Darauf müssen Sie achten. Passion Chirurgie. 2015 Februar; 5(02): Artikel 04_01.

Persönliche Leistungserbringung in der Privatambulanz

Leitende Krankenhausärzte, die aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung des Krankenhausträgers eine Privatambulanz betreiben dürfen, erwerben grundsätzlich einen Honoraranspruch gegenüber den dort behandelten Privatpatienten.

Mit dem Aussuchen der Privatambulanz durch den Privatpatienten entstehen vertragliche Beziehungen des Patienten zu dem Arzt, der die Privatambulanz betreibt, unabhängig davon, ob er selbst tätig wird oder in seiner Abwesenheit nur der diensthabende nachgeordnete Krankenhausarzt an seiner Stelle die Behandlungsleistungen erbringt, wobei der BGH zur Begründung auf den Erwartungshorizont des Patienten abstellt (BGH NJW 1989, 769). Die Patienten in der Privatambulanz sind damit keine Patienten des Krankenhausträgers sondern allein solche des Arztes, der aufgrund der Nebentätigkeitsgenehmigung die Ambulanz betreibt (BAG, Urt. v. 20.07.2004 – 9 AZR 570/03).

Die Tatsache, dass der Behandlungsvertrag in der Privatambulanz zwischen dem Patienten, der die Ambulanz aufsucht und dem leitenden Krankenhausarzt, der die Ambulanz aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung betreibt, zustande kommt hat sowohl haftungs- als auch vergütungsrechtliche Konsequenzen. Der Betreiber der Privatambulanz haftet auch für Behandlungsfehler der nachgeordneten Ärzte, die in seiner Ambulanz tätig werden. Der Vergütungsanspruch für die in seiner Privatambulanz erbrachten ärztlichen Leistungen steht grundsätzlich dem Betreiber der Ambulanz zu, auch wenn er nicht selbst tätig geworden ist.

Ärzte, die eine Privatambulanz im Krankenhaus aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung des Krankenhausträgers betreiben, können jedoch nicht in jedem Fall auf die Leistungen gegenüber ihren Patienten abrechnen, die durch in der Ambulanz tätige nachgeordnete Ärzte erbracht worden sind. Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main entsteht aus dem Zustandekommen des Behandlungsvertrages mit dem Patienten allein noch keine Abrechnungsbefugnis des Arztes. Der Arzt, der die private Ambulanz betreibt, könne vielmehr nur solche Leistungen abrechnen, die er entweder selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Eine Leistungserbringung unter Aufsicht nach fachlicher Weisung würde nur dann vorliegen, wenn der die Ambulanz betreibende Arzt erreichbar und jeder Zeit in der Lage ist, unverzüglich persönlich einwirken zu können, falls dies notwendig ist. Bei Laborleistungen und Leistungen durch einen nachgeordneten Vertreter in der Privatambulanz würden diese Voraussetzungen nicht vorliegen, weshalb das OLG die Zahlungsklage des die Ambulanz betreibenden Arztes, der auch solche Leistungen abrechnen wollte, als unbegründet angesehen hat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 04.08.2011, MedR 2012, 396).

Diese Rechtsauffassung hat viel Kritik erfahren und darauf verwiesen, dass das OLG ganz offenbar den Unterschied zwischen der ambulanten privatärztlichen Behandlung innerhalb und außerhalb des Krankenhauses und der stationären wahlärztlichen Behandlung übersieht. Die Vertretung des Arztes bei der Behandlung des Privatpatienten regeln der BGH und die GOÄ nur für den Bereich der stationären Behandlung von Wahlleistungspatienten. Bei stationären wahlärztlichen Leistungen schließt der Patient des Wahlleistungsvertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausragende medizinische Kompetenz der von ihm ausgewählten Ärzte, denen er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars neben der Vergütung für die allgemeinen Krankenhausleistungen anvertraut, weshalb Wahlärzte im Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind und sich nicht ohne Weiteres vertreten lassen können (BGH, Urt. v. 20.12.2007, III ZR 144/07). Außerhalb des Kernbereichs der wahlärztlichen Leistungen regelt die GOÄ die Vertretung des Wahlarztes in den §§ 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, 5 Abs. 5 GOÄ. Für den Bereich der ambulanten Behandlung von Privatpatienten ist die Vertretung des behandelnden Arztes dagegen im Rahmen der GOÄ nicht geregelt, was nur den Schluss zulässt, dass die Möglichkeit des ambulant behandelnden Arztes sich gegenüber seinen Patienten vertreten zu lassen, in der GOÄ stillschweigend vorausgesetzt wird, was das OLG Frankfurt am Main verkennt.

Trotz dieser berechtigten Kritik an der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 04.08.2011 sollten Ärzte, die aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung des Krankenhausträgers eine Privatambulanz betreiben, die Meinung des OLG nicht ignorieren, da sie zwischenzeitlich bereits zur Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren gegen solche Ärzte geführt hat. Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss die Auffassung vertreten, dass der Betreiber einer Privatambulanz die Leistung seines ärztlichen Vertreters dann abrechnen könne, wenn mit dem Patienten bei Behandlungsbeginn die Vertretung ausdrücklich vereinbart worden ist, wobei offen bleibt, wie sich das OLG dies vorstellt. Ärzte, denen an einer möglichst rechtssicheren Lösung gelegen ist, wird deshalb empfohlen, mit den Patienten, die ihre Privatambulanz aufsuchen, vor Behandlungsbeginn einen schriftlichen Behandlungsvertrag abzuschließen, der eine Vertreterregelung enthält. Dabei wird dem Patienten die Möglichkeit eingeräumt, sich für den Fall der Verhinderung des Betreibers der Privatambulanz durch Ankreuzen zwischen verschiedenen Alternativen zu entscheiden:

  • Vertretung des Betreibers der Privatambulanz durch den diensthabenden nachgeordneten Facharzt
  • und Vereinbarung eines neuen Termins, an dem der Betreiber der Privatambulanz wieder zur Verfügung steht.

Nachdem die Privatambulanz nicht für Notfälle gedacht ist, dürfte es sich hierbei jeweils um realistische Optionen handeln, zwischen denen der Patient auswählen kann.

Gerne stehen Ihnen die Leiter unserer Kundenbetreuung
Frau Barbara John (Telefon 09081 2926-41) sowie
Herr Markus Terschanski (09081 2926-33)
bei allen Fragen zur Verfügung.

Voraussetzungen zur Abrechnung eines Arztbriefes

Wann sind die Voraussetzungen zur Abrechnung der GOÄ Ziffer 75 gegeben?

Häufig werden Arztpraxen mit Kürzungen von Seiten der PKV-Unternehmen bzw. Beihilfestellen konfrontiert. Dies gehört heutzutage leider oft zum täglichen Praxisbetrieb. Besonders ärgerlich ist die immer wiederkehrende Erstattungsverweigerung bei Befundberichten nach Ziffer 75 GOÄ. Durch die Ablehnung des Kostenträgers animiert, nehmen die betroffenen Patienten dann entsprechende Kürzungen bei der Überweisung an den Leistungserbringer vor oder reagieren verärgert, da eine Leistungskürzung durch den Kostenträger oftmals fälschlicherweise mit einer Fehlabrechnung in Verbindung gebracht wird.

Grund für die Verärgerung der Patienten sind häufig die pauschalen Begründungen der Kostenträger zur Leistungskürzung. Beispielhaft ein Zitat aus einem ablehnenden Erstattungsbescheid: „In den meisten Fällen ist die Nr. 75 GOÄ für einen Bericht nicht berechnungsfähig bzw. eine epikritische Beurteilung nicht erforderlich.“

Durch derartige Formulierungen wird der betroffene Arzt sozusagen beschuldigt, die Leistungsziffer 75 GOÄ entweder zu Unrecht abgerechnet oder den Leistungsumfang der Gebührenziffer – obwohl medizinisch nicht erforderlich – vollständig erfüllt zu haben. Wenn durch solche Argumente der Kostenträger schlussendlich das Arzt-Patienten-Verhältnis gestört wird, ist es besonders ärgerlich.

Auch wenn die Gebührenziffer 75 GOÄ vermeintlich gering bewertet ist (bei 2,3-fachem Gebührensatz ist diese mit 17,43 € honoriert) und demnach gerichtliche Einforderungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht wenig Sinn machen, darf dennoch nicht vergessen werden, dass es sich bei Ziffer 75 GOÄ um eine GOÄ-Leistung handelt, die dort explizit aufgeführt und somit auch berechnungsfähig ist, wenn der Leistungsinhalt erbracht wurde.

Diese Voraussetzungen sind wichtig für die Abrechnung

Um die Gebührenziffer 75 GOÄ abrechnen zu können, muss es sich um einen ausführlichen Befundbericht handeln, welcher die folgenden Inhaltskriterien laut Legendentext umfasst:

Angaben zu(m) Befund(en)

Anamneseangaben

eine epikritische Bewertung

ggf. Therapieangaben (nur fakultativ)

Grundsätzlich muss auch die Anmerkung zu Ziffer 75 GOÄ beachtet werden, wo es heißt: „Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.“

Der abzurechnende Bericht nach Ziffer 75 muss „ausführlich“ sein. Konkrete Angaben hinsichtlich des Mindestumfangs eines solchen Berichtes sind nicht definiert. Demzufolge kann nur anhand des Inhaltes bewertet werden, ob ein Bericht nach Ziffer 75 zum Ansatz gebracht werden kann, da der Umfang als alleiniges Kriterium hierfür nicht ausreicht. Nur die inhaltlichen Vorgaben sind ausschlaggebend.

Das Argument der Kostenträger, dass die epikritische Bewertung häufig nicht notwendig sei, ist zurückzuweisen, da diese in vielen Fällen erforderlich und nicht zwangsläufig von der Schwere der Erkrankung abhängig ist. Wenn anhand der erhobenen Befunde wichtige Informationen an den weiterbehandelnden ärztlichen Kollegen übermittelt werden müssen, so ist dies die geforderte epikritische Bewertung. Dies wäre beispielhaft der Fall, wenn im Bericht festgehalten wird, ob der Krankheitsverlauf als unauffällig, typisch oder kompliziert einzuschätzen ist. Eine solche Beurteilung steht nur dem behandelnden Arzt zu, der die Leistungen erbracht hat und nicht den Kostenträgern.

Zusammenfassung

Erfüllt der von Ihnen erstellte Befundbericht die inhaltlichen Kriterien der Gebührenziffer 75 GOÄ, so sollten Sie auf den Ansatz unbedingt bestehen. Es kann nicht sein, dass PKV-Unternehmen zu Lasten des behandelnden Arztes und zum Ärgernis der Patienten, gerechtfertigtes Honorar streichen. Stellen Sie ggf. dem Patienten zur besseren Argumentation gegenüber dem Kostenträger eine Kopie des entsprechenden Befundberichtes zur Verfügung.

Gerne stehen Ihnen die Leiter unserer Kundenbetreuung
Frau Barbara John (Telefon 09081 2926-41) sowie
Herr Markus Terschanski (09081 2926-33)
bei allen Fragen zur Verfügung.

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Diesen Artikel finden Sie auf BDC|Online unter der Rubrik Themen/Abrechnung/GOÄ.

Hammerl S. Voraussetzungen zur Abrechnung eines Arztbriefes. Passion Chirurgie. 2014 Dezember; 4(12): Artikel 04_01.


Vergütung und Ökonomie

GOÄ 2015 – Was bringt die neue Gebührenordnung?

Im November 2009 hat die damals schwarz-gelbe Koalition vereinbart die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu novellieren. Das aktuelle Gebührenwerk stammt aus dem Jahr 1983 und wurde zuletzt im Jahr 1996 in Teilen überarbeitet.

Seither wurden weder der medizinische Fortschritt noch die Inflationsentwicklung im Gebührenwerk berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass die medizinische Weiterentwicklung keinen Eingang in die Vergütungsverordnung gefunden hat und viele moderne medizinische Verfahren nur durch sog. Analogpositionen abgebildet werden können. Zudem ist das “Zielleistungsprinzip”, bei dem alle zur Erreichung eines Behandlungs- bzw. Operationsziels erforderlichen Einzelleistungen in einer Komplexleistung zusammengefasst werden, seit Jahren Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Ärzteschaft und kostenerstattenden Stellen. Dies geht vor allem zu Lasten der Patienten.

Die Gebührenordnung erfordert daher dringend eine umfassende Reform, um das duale System von gesetzlicher sowie privater Krankenversicherung zukunftssicher auszugestalten. Dabei steht die Beseitigung von Schwächen der aktuellen Gebührenordnung zu Gunsten einer Stärkung der Transparenz, Abrechnungssicherheit und Verständlichkeit für Ärzte und Patienten im Vordergrund. Eine simple Aktualisierung der bestehenden Leistungsbeschreibungen sowie Punktwerte sind dafür nicht ausreichend. Vielmehr ist eine vollumfängliche Neugestaltung erforderlich.

Nach zuvor gescheiterten Verhandlungen haben die Bundesärztekammer (BÄK) und der PKV-Verband (PKV) Ende 2013 die Gespräche zur GOÄ-Novellierung wieder aufgenommen. Derzeit werden Inhalt und Struktur der neuen Gebührenordnung zwischen Spitzenvertretern der Ärztekammer, der privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen abgestimmt. Bis Ende 2014 soll der Bundesregierung ein gesetzesreifer Entwurf zur Diskussion sowie Beschlussfassung vorgelegt werden. Vor dem Hintergrund der prekären Haushaltslage vieler Bundesländer (Beihilfe) muss ein Gebührenwerk erarbeitet werden, das die PKV für bestehende und neue Versicherungsnehmer attraktiv hält sowie den Ländern die Einhaltung der Schuldenbremse ermöglicht. Dabei soll die Qualität in der privatärztlichen Versorgung gestärkt werden.

Die gemeinsame Kommission zur Pflege und Weiterentwicklung der GOÄ erarbeitet das neue Gebührenwerk. Folgende Sachverhalte können nach derzeitiger Lage festgestellt werden:

Der „Schwellenwert“ soll durch den sogenannten „robusten Einfachsatz“ ersetzt werden, der den durchschnittlich anfallenden Aufwand der einzelnen Behandlungsmaßnahme repräsentiert. Monetäre Abweichungen nach unten sind ausgeschlossen. Steigerungen nach oben sind mit Begründung möglich. Die entsprechenden Beträge werden mit Hilfe einer Kostenträgerzeitrechnung ermittelt und stehen derzeit noch nicht abschließend fest. Punkte sowie Punktewerte entfallen.

Die neue GOÄ wird – wie bisher – als Einzelleistungsvergütung angelegt. Leistungskomplexe sollen in einer Gebührenposition abgebildet werden. Dies bedeutet eine Ausweitung des Zielleistungsprinzips, wobei obligat sowie fakultativ zu erbringende Einzelleistungen künftig klar spezifiziert werden sollen.

Die sprechende Medizin muss gestärkt werden. Die Anzahl der Beratungsleistungen soll erhöht werden, wobei auch lange Beratungsgespräche (z. B. eine Stunde) angemessen honoriert werden sollen.

Analogbewertungen sind auch künftig möglich, da die GOÄ – im Gegensatz zum EBM – auch weiterhin keinen abschließenden Leistungskatalog, sondern eine Gebührenordnung darstellt.

Die Erbringung wahlärztlicher Leistungen bleibt unangetastet, zumal die entsprechende Regelung in § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) festgelegt ist. Die GOÄ regelt lediglich die Vergütung der erbrachten Leistungen. Die stationäre Minderung zur Vermeidung einer Doppelberechnung von Sachkosten (DRG/GOÄ) in Höhe von 25 Prozent bei Chefärzten bzw. 15 Prozent bei Belegärzten bleibt voraussichtlich unverändert bestehen.

Die wesentlichen Ziele der Novellierung sind:

Zahlreiche, für den Patienten schwer zu verstehende Analogziffern werden durch die regelmäßige Überführung in eigenständige GOÄ-Positionen ersetzt.

Die veraltete Struktur erfährt eine umfassende Neuformulierung.

Das bislang unübersichtliche Zielleistungsprinzip wird durch eine transparente Beschreibung von Haupt- und Nebenleistungen mit eindeutig definierten Unterleistungen abgelöst.

Nicht zur Diskussion stehen:

Analogbewertungen: Diese sind auch künftig möglich und das Gebührenwerk soll eine stetige Weiterentwicklung erfahren.

Honorarvereinbarungen (derzeit § 2 GOÄ): Diese sind voraussichtlich weiterhin möglich (der Paragraphenteil wurde aktuell noch nicht überarbeitet).

Die vieldiskutierte „Öffnungsklausel“ (PKV-Unternehmen schließen mit Ärzten abweichende Vereinbarungen) wird es nicht geben.

Keine Budgetierung oder Deckelung von Honoraren.

Aktuell werden die Struktur der neuen GOÄ sowie die Ausgestaltung der Leistungslegenden in der gemeinsamen Kommission abgestimmt.

Danach soll die Festlegung der Bewertungssystematik erfolgen. Details zur Bewertung der einzelnen Gebührenpositionen, der Abrechnungsbestimmungen sowie des Paragraphenteils sind noch vor der Vorlage des Gesetzesentwurfes beim Bundestag (Mehrheit im Bundestag sowie der Bundesländer im Bundesrat erforderlich) zu erarbeiten.

Als privatärztliche Abrechnungsstelle sind wir über den Fortschritt der Verhandlungen laufend informiert und setzen alle Neuerungen zu Gunsten unserer Mandanten um.

PAS Dr. Hammerl – wir stellen uns vor

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Mit knapp drei Jahrzenten Erfahrung im Bereich der ärztlichen Privathonorarabrechnung gehören wir zu den etablierten bundesweit tätigen Rechenzentren für Heilberufe.

Unser Augenmerk richten wir vor allem auf eine persönliche und individuelle Betreuung unserer Mandanten, die eine langjährige und vertrauensvolle Zusammenarbeit ermöglicht.

In Zeiten schwieriger äußerer Rahmenbedingungen ist ein effizientes Forderungsmanagement unerlässlich. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1983 und wurde zuletzt 1996 in Teilen überarbeitet. Gerade im invasiven Bereich ist eine exakte Kenntnis des Zielleistungsprinzips sowie aktueller Rechtsprechung und Kommentierung erforderlich (s. vorangehenden Artikel).

Neben einer umfassenden Beratung zu allen abrechnungsrelevanten Themen sind der Honorareinzug sowie auf Wunsch Vorfinanzierung Ihres Honorars (sog. Factoring) Teil unserer Dienstleistung. Im chefärztlichen Bereich bieten wir zudem die vollständige Ermittlung der abrechenbaren GOÄ-Leistungen anhand der Akte an.

Eine Entlastung von verwaltungsintensiven Aufgaben ist durch die vollständige Erledigung der Korrespondenz gewährleistet. Unsere Mitarbeiter sind mit den Reklamationen der Versicherer bestens vertraut und unterstützen Ihre Patienten bei der Durchsetzung des Erstattungsanspruchs.

Einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet die Betreuung von Chirurgen sowie Orthopäden. Wir freuen uns, dass wir Mitgliedern des BDC im Rahmen der jüngst geschlossenen Kooperation Sonderkonditionen anbieten dürfen. Dabei wurden auf die verschiedenen Bedürfnisse angepasste Tarife verhandelt:

Im niedergelassenen Bereich entfällt die sonst übliche Grundgebühr vollständig, so dass bei niedrigen Rechnungsschnitten die Gebühr gering gehalten wird.

Kliniker haben in der Regel höhere Rechnungsschnitte, so dass hier eine vom Umsatz unabhängige prozentuale Gebühr von nur 1,5 Prozent netto vereinbart wurde.

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Die vollständigen Konditionen für Niedergelassene

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Die vollständigen Konditionen für Kliniker

Weitergehend Informationen können Sie per E-Mail unter [email protected] anfordern.

Selbstverständlich ist auch eine Terminvereinbarung für ein unverbindliches Beratungsgespräch jederzeit möglich. Gerne stehen Ihnen die Leiter unserer Kundenbetreuung bei allen Fragen zur Verfügung:

Frau Barbara John: Telefon 09081 2926-41

Herr Markus Terschanski: Telefon 09081 2926-33

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Diesen Artikel finden Sie auf BDC|Online unter der Rubrik Themen/Abrechnung/GOÄ.

Hammerl S. GOÄ 2015 – Was bringt die neue Gebührenordnung? Passion Chirurgie. 2014 November; 4(11): Artikel 04_01.


Vergütung und Ökonomie