Alle Artikel von Martin Groth

Hygiene-Tipp: Müssen Schlussdesinfektionen zwingend durch einen Desinfektor durchgeführt werden?

Frage:

Muss die Schlussdesinfektion eines Patientenzimmers (nach der Pflege eines Patienten mit definierten Infektionskrankheiten) im Krankenhaus durch einen ausgebildeten Desinfektor durchgeführt werden?

Antwort:

Für behördlich (vom Gesundheitsamt) angeordnete Desinfektionen kann der Nachweis einer Sachkunde erforderlich sein. Das ist eine Forderung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 8 G v. 27.9.2021 I 4530

§ 17 Infektionsschutzgesetz: Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung

(1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind oder, wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen.

(3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt.

Diese geeigneten Fachkräfte sind dann in der Regel staatlich anerkannte Desinfektoren. Bei der Auswahl eines Reinigungsunternehmens ist es daher sinnvoll, das Vorhandensein mindestens eines Desinfektors im Unternehmen sicherzustellen.

Die überwiegende Anzahl der Schlussdesinfektionen erfolgt allerdings ohne behördliche Anordnung. Diese können auch von Mitarbeiter:innen ohne Ausbildung zum Desinfektor (z. B. Krankenpflegepersonal oder Mitarbeiter:innen von Reinigungsunternehmen) realisiert werden. Allerdings setzt auch das eine geeignete Einarbeitung voraus.

Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.

Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W, Wieting D: Hygiene-Tipp: Müssen Schlussdesinfektionen zwingend durch einen Desinfektor durchgeführt werden? Passion Chirurgie. 2026 April; 16(04): Artikel 04_03.

Hygiene-Tipp: Müssen stillgelegte AEMP-Geräte wegen Stagnationswasser gespült werden?

Frage:

Eine ambulant operierende Einrichtung hat ihr Spektrum reduziert und macht momentan nur noch Eingriffe mit geringem SSI-Risiko und nutzt hierfür Einweginstrumentarium. Sie möchten die AEMP für spätere Zwecke bestehen lassen. Laut dem Hersteller der Osmoseanlage reicht es, wenn diese einmal wöchentlich gespült wird. In der AEMP befinden sich RDG, Sterilisationsgerät, Ultraschallbecken, Waschbecken etc. Laut dem Anwender werden die Geräte weiterhin im normalen Rhythmus gewartet/überprüft. Nun die Frage: Müssen die wasserführenden Systeme regelmäßig (sprich spätestens alle 72 h) wie bei der Legionellenprophylaxe gespült/benutzt werden?

Antwort:

Grundsätzlich sollte die Osmoseanlage, weil diese ein Medizinprodukt gemäß DIN EN 1717 ist, vom Trinkwassersystem getrennt sein bzw. ein Rückfluss aus dem Gerät in das Leitungsnetz verhindert werden. Dann wäre man bzgl. des Spülens auf der sicheren Seite und würde gemäß Herstellerangaben handeln. Was ist aber mit dem Bereich der Leitung vor dem Abtrenner bis zur Hauptleitung? Ohne Entnahme gibt es hier eine Stagnation und gemäß VDI 6023 sollte eine Stagnation > 3 Tage vermieden werden.

Daher ist zu empfehlen, alle drei Tage zu spülen oder eine regelmäßige Entnahme bzw. den Betrieb sicherzustellen. Gleiches gilt für die genannten Geräte, diese sollten auch regelmäßig betrieben/gespült werden, auch um hier einer Stagnation, Austrocknung von potenziellen Dichtungen sowie einer Vermehrung von Erregern vorzubeugen.

Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.

Wieting D, Groth M, Hübner NO, Jatzwauk L, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Müssen stillgelegte AEMP-Geräte wegen Stagnationswasser gespült werden? Passion Chirurgie. 2026 März; 16(03/I): Artikel 04_03.

Hygiene-Tipp: Wunden mit Leitungswasser ausduschen?

FRAGE:

Ist es zu empfehlen, Wunden zur Anregung der Wundheilung mit Leitungswasser auszuduschen?

ANTWORT:

Das vorsätzliche Ausduschen der Wunde zur Anregung der Wundheilung mittels Leitungswassers ist aufgrund eines möglichen Keimeintrages (Leitungswasser ist zwar keimarm, aber nicht steril) zu unterlassen. Ausgenommen davon sind ärztlich angeordnete Wundspülungen zur Reinigung der Wunde, wobei dann die Dusche über einen endständigen Sterilfilter verfügen muss. Wenn dabei bei mehreren Patienten derselbe Duschkopf verwendet wird, ist eine Zwischendesinfektion des Duschkopfes sowie ein Austausch des Sterilfilters (Aufbereitung durch Dampfsterilisation oder steriler Einwegfilter) erforderlich.

Ob ein Ausduschen von so genannten „septischen“ Wunden mit Leitungswasser ohne Sterilfilter bei anschließender Spülung mit geeigneten Wundantiseptika zum Erregerwechsel (prolongierte Wundheilung) führt, ist wissenschaftlich nicht abschließend geklärt.

Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.

Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Wunden mit Leitungswasser ausduschen? Passion Chirurgie. 2026 Januar/Februar; 16(01/02): Artikel 04_03.

Hygiene-Tipp: Im OP auch Mund-Nasen-Schutz für Patienten?

FRAGE:

Während einer Hospitation im Nachbarkrankenhaus habe ich gesehen, dass Patienten in Regionalanästhesie intraoperativ eine chirurgische Gesichtsmaske trugen. Das wurde mit einer Infektionsgefahr begründet. Ist das wirklich notwendig?

ANTWORT:

Die Wirksamkeit des intraoperativen Tragens einer chirurgischen Gesichtsmaske (MNS) durch Patienten zur Senkung der postoperativen Wundinfektion (SSI) ist bisher nicht durch wissenschaftliche Studien belegt. Allerdings sind in der Literatur Fälle beschrieben, bei denen identische Erreger aus der Wunde und dem Nasen-Rachen-Raum von an der Operation beteiligten Chirurgen isoliert werden konnten und daher eine Tröpfcheninfektion anzunehmen war. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass nicht intubierte Patienten intraoperativ sprechen, niesen oder husten und damit infektiöse Tröpfchen in die OP-Wunde gelangen, können auch hier Tröpfcheninfektionen auftreten.

Wir würden daher für nicht intubierte Patienten in Regionalanästhesie intraoperativ einen MNS empfehlen, wenn dagegen keine medizinische Kontraindikation spricht oder die Tröpfcheninfektion anderweitig sicher ausgeschlossen werden kann, denn:

1.Der Nasen-Rachen-Raum des Patienten befindet sich in der Regel im Abstand von max. 1,5 m von der OP-Wunde. Und das genügt für eine Tröpfcheninfektion (Jepsen, O.B. et al.: Importance of surgical masks for perioperative asepsis. Ugeskr Laeger. 1993; 155,25: 1940-2.)

2.Die KRINKO-Empfehlung zur Prävention postoperativer Wundinfektionen (2018) empfiehlt MNS für alle Mitarbeiter im OP, auch für Patienten. Und die Beachtung der KRINKO- Empfehlungen entspricht nach § 23 IfSG dem Stand der Wissenschaft und schafft damit Rechtssicherheit. Zitat: „Die Wertigkeit des MNS für Patienten und Mitarbeiter ist plausibel, seine Wirkung auf die mikrobielle Belastung der Raumluft ist nachgewiesen, seine Wirkung auf die Rate von SSI jedoch nicht in vergleichenden Studien belegt. In der Fachliteratur sind Ausbrüche postoperativer Infektionen beschrieben, in denen vor allem S. aureus und A-Streptokokken von kolonisiertem chirurgischem Personal – insbesondere intraoperativ – auf Patienten übertragen wurden.“

Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.

Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Im OP auch Mund-Nasen-Schutz für Patienten? Passion Chirurgie. 2025 Dezember; 15(12/IV): Artikel 04_03.

Hygiene-Tipp: Umziehen nach septischer Operation?

FRAGE:

Nach jeder Operation im septischen OP-Saal soll in unserem Krankenhaus ein kompletter Wechsel der Bereichskleidung durchgeführt werden. Ist das wirklich notwendig?

ANTWORT:

Das komplette Umkleiden nach einer septischen Operation ist ein nicht mehr zeitgemäßes Ritual. Die früher benutzten OP-Mäntel aus Baumwolle waren nicht dicht, sobald sie feucht wurden. Darum galt die darunter befindliche Bereichskleidung nach einer septischen Operation als potenziell kontaminiert und musste gewechselt werden, damit es bei der nächsten Operation mit frischem, aber ebenfalls undichtem OP-Mantel nicht zur Kontamination der Operationswunde kommt.

Heute verhindern OP-Mäntel nach DIN EN 13795-1:2019-06 (Operationskleidung und -abdecktücher – Anforderungen und Prüfverfahren – Teil 1: Operationsabdecktücher und -mäntel) vollständig ein Durchdringen von Mikroorganismen in beide Richtungen. Ein Wechsel der Bereichskleidung nach einer septischen Operation ist daher nicht mehr erforderlich. Allerdings sind bei sichtbarer Kontamination des Fußbodens mit infektiösem Material die OP-Schuhe zu wechseln, bevor der Saal verlassen wird.

Die in Deutschland als Stand der Wissenschaft geltenden KRINKO-Empfehlungen zur Prävention postoperativer Wundinfektionen (Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 4, 2018) enthalten außerdem folgenden Text zum Sinn sogenannter septischer OP-Säle: Weist et al. fanden 1988 nur an patientennahen Oberflächen Hinweise auf eine unterschiedliche Erregerbelastung bei „septischen“ vs. „aseptischen“ Eingriffen. Eine jüngere Beobachtungsstudie konnte bei allgemeinchirurgischen Eingriffen der Kontaminationsklassen I und II vs. Kontaminationsklasse IV keine unterschiedliche Belastung von Luft oder Oberflächen finden. Angaben zu SSI-Raten werden jeweils zu dieser Frage nicht gemacht. Mithin ergibt sich bislang kein Nachweis dafür, dass eine Trennung der OP-Räume nach Kontaminationsklassen („septischer OP-Saal“) das SSI-Risiko senken kann.

Allerdings fordern die Berufsgenossenschaften im Rahmen des Verletzungsartenverfahrens (VAV) für ihre Patienten das Vorhalten eines septischen OP-Saals mit septischer Patientenschleuse. Dieser Forderung ist nachzukommen (auch wenn sie wissenschaftlich nicht begründet ist).

Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.

Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Umziehen nach septischer Operation? Passion Chirurgie. 2025 Oktober; 15(10): Artikel 04_03.

Hygiene-Tipp: Sterilverpackung

FRAGE:

Perspektivisch soll in unserer Praxis auf eine zusätzliche Vliesverpackung in den Sterilgut-Containern bei der Dampfsterilisation von OP-Instrumenten verzichtet werden. Ist das möglich?

ANTWORT:

Literatur zu diesem Thema ist nicht bekannt. Aber in zahlreichen Aufbereitungseinheiten für Medizinprodukte (AEMP) wird schon seit Jahren vor allem aus Kostengründen ohne zusätzliche Innenverpackung (OP-Tücher, Vlies) im Container sterilisiert.

Mit Sterilität haben die Vlies-Innenverpackungen nichts zu tun, denn der Container ist ein zugelassenes Sterilbarrieresystem. Wohl aber mit der Trocknung und aseptischen Entnahme der Instrumente aus dem Container. Daher:

  • vor Umstellung prüfen, ob die schweren OP-Container ohne Vlies nach der Entnahme aus dem Sterilisator innen auch trocken sind. Das Vlies hat die Feuchtigkeit aufgesaugt und (durch die im Gegensatz zu einer „Pfütze“ größere Fläche) auch gut getrocknet. Ggf. muss die Trocknungszeit im Sterilisator verlängert werden.
  • OP-Personal fragen, ob eine aseptische Entnahme aus dem Container ohne Vlies (das normalerweise über die unsterile Außenseite des Containers gebogen wird) möglich und trainiert ist.

Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.

Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Sterilverpackung. Passion Chirurgie. 2025 September; 15(09/III): Artikel 04_04.

Hygiene-Tipp: Tischabdeckung im OP

FRAGE:

Ich habe eine Frage aufgrund einer Inspektion der Überwachungsbehörde zum „Vollzug des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes“. Es betrifft die Aufbereitung von unseren grünen OP-Tüchern, die wir für die Abdeckung der Instrumententische verwenden. Dürfen wir OP-Tücher aus Baumwollmischgewebe zur Abdeckung des Instrumententisches weiterhin sterilisieren und im OP verwenden?

ANTWORT:

Die KRINKO-Empfehlung zur Prävention postoperativer Wundinfektionen (2018) erwähnt die Abdeckmaterialien des Instrumententisches nicht. Die Notwendigkeit, eine sterile Tisch-Abdeckung zu nutzen, ist jedoch ohne Zweifel gegeben, denn der Instrumententisch ist ja nicht steril. Nur durch geeignetes Deckmaterial kann die Sterilität der OP-Instrumente beim Ablegen auf den Instrumententisch aufrechterhalten werden.

Die Abdeckung des Instrumententisches fällt unter den Geltungsbereich der DIN EN 13795-1:2019-06 (Operationskleidung und -abdecktücher – Anforderungen und Prüfverfahren – Teil 1: Operationsabdecktücher und -mäntel; Deutsche Fassung EN 13795-1:2019). Im Einführungsbeitrag der Norm findet sich folgender Text zum Geltungsbereich: Diese Europäische Norm gibt Aufschluss über die Eigenschaften von Einmal- und Mehrweg- Operationsmänteln und -abdecktüchern zur Verwendung als Medizinprodukte für Patienten, Klinikpersonal und Geräten, zum Schutz vor Übertragung infektiöser Agenzien zwischen Klinikpersonal und Patienten während operativer und anderer invasiver Eingriffe.

OP-Abdeckmaterialien müssen demnach folgende Eigenschaften nachweisen:

  • steril,
  • flüssigkeitsabweisend (bei erwartet geringem Flüssigkeitsanfall) oder flüssigkeitsundurchlässig (bei erwartet hohem Flüssigkeitsanfall),
  • keimdicht in trockenem und feuchtem Zustand und
  • sie dürfen nur wenige Abriebpartikel produzieren.

Baumwollmischgewebe erfüllt die Anforderungen der Norm nicht, da es nicht ausreichend flüssigkeitsabweisend ist und zumindest in feuchtem Zustand keine Barriere gegen Bakterien darstellt. Außerdem wird die Forderung der Norm bezüglich der Freisetzung von Abriebpartikeln („Linting“) von Baumwollmischgewebe nicht erfüllt.

Neben Einwegmaterialien erfüllen aber auch beschichtete (imprägnierte) Abdecktücher aus Baumwollmischgewebe die Anforderungen der DIN EN 13795-1:2019-06. Diese sind Mehrwegprodukte und können nach den Angaben der Hersteller aufbereitet (gewaschen und sterilisiert) werden. Die KRINKO äußert sich zu diesen Materialien wie folgt und belegt das mit vier Literaturstellen: „Die beiden dafür (als OP-Abdeckmaterialien) in Frage kommenden Materialgruppen (beschichtete und aufbereitbare Baumwollmaterialien oder Kunststoff-Einwegmaterialien) sind in ihrer infektionsprotektiven Wirkung gleichwertig.“

Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.

Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Tischabdeckung im OP. Passion Chirurgie. 2025 Juli/August; 15(07/08): Artikel 04_04.

Hygiene-Tipp: Untersuchung des Trinkwassers auf Pseudomonas

FRAGE:

Fallen ambulant operierende Praxen gemäß Pkt. 4.2.b der UBA-Veröffentlichung von 2017 unter untersuchungspflichtige Einrichtungen und müssen dementsprechend regelmäßige Untersuchungen des Trinkwassers auf Pseudomonas aeruginosa (gemäß DVGW W 551-4 (03/2024)) durchführen?

ANTWORT:

Nach Abs. 14 § 61 (1,2) TrinkwV 2023 muss das Gesundheitsamt Trinkwasser-Installationen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird, in ein stichprobenartiges Überwachungsprogramm einbinden und dabei mindestens auf die Parameter untersuchen oder untersuchen lassen, die sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können. Für bestimmte Einrichtungen ist auch Pseudomonas aeruginosa in die regelmäßige Überwachung einzubeziehen. Dazu zählen aus Gründen der Gesundheitsvorsorge gemäß Pkt. 4.2.b der Umweltbundesamt (UBA)-Veröffentlichung zu Pseudomonas aeruginosa (2017) auch Einrichtungen für ambulantes Operieren. Gemäß der Hygieneverordnungen der Bundesländer und der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut zu den „Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen“ (2018) ergeben sich für Einrichtungen des ambulanten Operierens definierte Anforderungen bezüglich des Personaleinsatzes, der Dokumentation, der baulichen Voraussetzungen und der behördlichen Überwachung.

Das zuständige Gesundheitsamt kann daher eine anlassbezogene Untersuchung gemäß Pkt. 4.2.b der UBA-Veröffentlichung zu Pseudomonas aeruginosa (Umweltbundesamt, 2017) anordnen, um festzustellen, ob die Anforderungen gemäß § 6 der TrinkwV (2023) erfüllt sind und die erforderliche mikrobiologische Qualität des Trinkwassers gewährleistet ist. Sollten in der Praxis ambulante Operationen durchgeführt und abgerechnet werden, muss der Betreiber die vom Gesundheitsamt angeordneten Untersuchungen des Trinkwassers auf Pseudomonas aeruginosa realisieren (die Untersuchungen werden von im jeweiligen Bundesland benannten und durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Untersuchungsstellen für Trinkwasser durchgeführt).

Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.

Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Untersuchung des Trinkwassers auf Pseudomonas. Passion Chirurgie. 2025 Juni; 15(06/QII): Artikel 04_03.

Hygiene-Tipp: Viruzide Händedesinfektion bei Versorgung von HPV-Patienten

Frage:

Wir haben immer wieder Anfragen zum Umgang mit Patienten mit Humanen Papillomviren im Operationsbereich. Gemäß VAH-Liste benötigen wir den Wirkbereich „viruzid“ für die Flächendesinfektion. Benötigen wir dies auch für die hygienische Händedesinfektion bei Kontakt mit möglicherweise kontaminierten Oberflächen? Oder ist begrenzt viruzid PLUS ausreichend?

Antwort:

HPV-Viren sind unbehüllte DNA-Viren. Also wären viruzide Desinfektionsmittel anzuwenden. „Begrenzt viruzid PLUS“ reicht nicht zur Inaktivierung des Surrogate-Virus Polyoma SV-40. Ob Desinfektionsmittel mit dem Wirkbereich „begrenzt viruzid PLUS“ bei HPV-Virus ausreichend wirksam wäre, ist wohl gegenwärtig nicht bekannt. Allerdings kann aus dem RKI-Ratgeber für Ärzte auch abgeleitet werden, dass „gemäß Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) zur Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten (…) bei der Behandlung von Patienten mit Papillomviren generell keine über die Basishygiene hinausgehende Maßnahmen erforderlich [sind].

Im Rahmen der Basishygiene sind in Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Desinfektion von Medizinprodukten mit Schleimhautkontakt grundsätzlich nur Mittel oder Verfahren mit nachgewiesener Wirksamkeit gegen behüllte und unbehüllte Viren (mit dem Wirkungsbereich viruzid) anzuwenden (siehe KRINKO-Empfehlung).“

Also wären im Rahmen der Basishygiene auch keine besonderen Händedesinfektionsmittel erforderlich. Die begrenzt viruziden Händedesinfektionsmittel sind zwar nicht ausreichend wirksam, aber der Infektionsweg der HP-Viren erscheint nicht gegeben – es sei denn, es kommt nach Kontamination zum Schleimhautkontakt mit den Händen.

Laserbehandlungen von Condylomata acuminatas (Feigwarzen) sollten nur in künstlich belüfteten OP-Sälen der Klasse IA nach DIN 1946/4 durchgeführt werden. Im Laserrauch findet sich HPV-DNA. Ob die DNA (das Virus) auch infektiös ist, ist nicht untersucht. Der Rauch wird durch die TAV-Decken im Wesentlichen nach unten abgedrängt. Der wahrnehmbare Geruch nach Rauch zeigt aber an, dass dieser auch in den Respirationstrakt gelangt. Daher sollten ungeimpfte Mitglieder des OP-Teams FFP2-Masken ohne Ausatemventil tragen und nach dem Ausziehen der Schutzhandschuhe eine viruzide Händedesinfektion durchführen (Literatur: FRAUENARZT 56 (2015) Nr. 10, 898–903)

Nosokomiale Infektionen durch HPV wurden nach unserer Kenntnis noch nie eindeutig nachgewiesen. Das Risiko beim Einsatz nicht viruzid wirksamer Händedesinfektionsmittel erscheint also gering. Bei einem potenziell krebserregenden Virus ist aber Vorsicht geboten.

Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.

Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Viruzide Händedesinfektion bei Versorgung von HPV-Patienten. Passion Chirurgie. 2025 Mai; 15(05): Artikel 04_03.

Hygiene-Tipp: Hygiene in Wartezimmer und Wartebereichen

Die Hygiene in der niedergelassenen Arztpraxis spielt eine wichtige Rolle im Rahmen der medizinischen Versorgung der Patienten. Diese werden immer früher nach einer Krankenhausbehandlung entlassen, was wiederum teilweise Tätigkeiten am Patienten, die bisher im Krankenhaus durchgeführt wurden, in die Arztpraxis verlagert.

Da die meisten Infektionskrankheiten wie Atemwegsinfektionen oder Magen-Darm-Entzündungen über Kontakt oder Tröpfchen übertragen werden, kann eine gewisse räumliche Distanz als hygienische Barriere die Vermeidung von Erregerübertragungen unterstützen. Gerade in Wartebereichen wird allerdings z. B. der nötige Abstand von etwa zwei Metern, welche eine Tröpfchenübertragung verhindern würde, oftmals unterschritten. Die Patienten berühren zudem in schneller Aufeinanderfolge die gleichen Oberflächen, sodass bei etwaiger Kontamination eine Erregerübertragung möglich ist.

Durch bestimmte hygienische Voraussetzungen und gezielte Gegenmaßnahmen können allerdings viele Infektionsgefahren für die Patienten minimiert werden.

Risikoeinschätzung von Räumlichkeiten

Die KRINKO sieht in Bezug auf häufig angefasste Oberflächen in Wartezimmern kein erhöhtes Infektionsrisiko im Vergleich zum allgemeinen Risiko in der Bevölkerung. Das heißt, dass das Infektionsrisiko nicht höher ist als in anderen Wartebereichen (z. B. bei Behörden). Auch hier hinterlassen Personen einige Mikroorganismen z. B. von ihrer Hautflora auf Oberflächen und diese werden anschließend von anderen Personen berührt.

Von entscheidender Bedeutung für die Wartebereiche in Arztpraxen und anderen med. Einrichtungen ist vielmehr, dass ein Kontakt zu kontaminierten Oberflächen oder Materialien bereits im Vorfeld organisatorisch minimiert wird. Dies betrifft u.a. die Etablierung geeigneter Desinfektionsroutinen bei sichtbaren Verschmutzungen sowie den Umgang mit Patienten mit akuten Infektionskrankheiten.

Die für Untersuchungs- und Behandlungsräume festgelegte Anforderung desinfektionsmittelbeständiger Oberflächen gilt nicht für Wartezimmer, sodass hier (formal gemäß TRBA 250) beispielsweise auch Teppichboden verlegt sein kann.

Oberflächen reinigen oder desinfizieren?

Von Seiten der KRINKO wird für Treppenhäuser, Flurbereiche und auch für Wartebereiche kein hygienischer Nutzen einer regelmäßigen und unspezifischen Flächendesinfektion gesehen. Die häufig angefassten Oberflächen wie Türklinken, Lichtschalter oder Armlehnen wären trotz regelmäßiger Flächendesinfektion ohnehin sehr schnell wieder kontaminiert – überwiegend mit „harmlosen“ Umgebungskeimen. Sinnvoll sind hingegen die regelmäßige Reinigung zur Beseitigung von Staub etc. sowie eine gezielte Desinfektion von Oberflächen, die z. B. mit Körperflüssigkeiten kontaminiert wurden. Es ist daher sinnvoll, wenn Mobiliar in Wartezimmern einer feuchten Reinigung/Wischdesinfektion unterzogen werden kann.

Eine tägliche Desinfektion des Bodens oder der höher gelegenen Oberflächen ist auch aufgrund der hohen Berührungsfrequenz der Oberflächen und des Fehlens körperlicher Untersuchungen oder invasiver Maßnahmen nicht sinnvoll.

Patienten mit ansteckenden Infektionskrankheiten

Um die Ansteckungsgefahren innerhalb von Wartebereichen gering zu halten, empfiehlt es sich, Patienten mit entsprechenden Erkrankungen (z. B. fiebrige Atemwegsinfekte oder akutem Brechdurchfall) erst gar nicht im Wartezimmer unterzubringen. Zumindest bei telefonischem Vorkontakt könnten durch Abfrage der entsprechenden Symptomatik gezielt ansteckende Patienten herausgefiltert und ggf. zum Ende der Sprechstunde eingeladen (Stichwort „Infektionssprechstunde“) oder direkt in einen Behandlungsraum gebracht werden. Die Kontaktzeiten zu anderen Patienten würden hierdurch verringert.

Weitere Maßnahmen

Zur Verringerung des Erregereintrags in die Arztpraxis und damit auch in das Wartezimmer empfiehlt sich die Positionierung eines Händedesinfektionsmittelspenders am Praxiseingang. Die richtige Durchführung wird durch einen ergänzenden Aushang, welche auf die Methodik der Benetzung und die nötige Einwirkzeit von 30 Sekunden eingeht, positiv beeinflusst.

Wasserspender in Wartezimmern müssen ebenfalls im Sinne der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung auf mikrobiologische Unbedenklichkeit geprüft werden.

Wenn Spielzeug für jüngere Patienten bereitgestellt wird, sollte dieses nach Möglichkeit desinfektionsmittelbeständig sein. Das Spielzeug sollte täglich auf sichtbare Verunreinigung geprüft und ggf. gezielt desinfiziert werden.

Hinsichtlich der Zeitschriften im Wartezimmer kann häufig beobachtet werden, dass die Finger beim Weiterblättern mit der Zunge befeuchtet werden. Dieses Verhalten wirkt sehr unhygienisch und ist zweifellos mit einer gewissen Übertragungsgefahr von Erregern verbunden. Die Gefahr ist hier aber nicht zwingend höher, als wenn dieses Verhalten beispielsweise bei einem Friseur an den Tag gelegt wird. Eine Notwendigkeit zur Abschaffung der Zeitschriften o. ä. ergibt sich hieraus nicht.

Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.

Groth M, Hübner NO, Jatzwauk L, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Hygiene in Wartezimmer und Wartebereichen. Passion Chirurgie. 2025 April; 15(04): Artikel 04_04.