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Neues Format: NUR MUT! M3-Prüfungssimulation

Die BDC-Nachwuchsinitiative „Nur Mut!“ bietet erstmals eine digitale Prüfungssimulation zur Vorbereitung Medizinstudierender auf die mündliche Abschlussprüfung an. Das Webinar bereitet gezielt auf den mündlich-praktischen Prüfungsteil des 3. Staatsexamens vor. Anhand von Videobeispielen soll das besondere Seminarformat Einblicke in eine Prüfungssituation geben und diese in einer Gruppe simulieren. Die zukünftigen AbsolventInnen erhalten Tipps und Tricks für den praktischen Prüfungsablauf und können durch aktive Mitarbeit ihr medizinisches Wissen überprüfen.

Dozent Prof. Dr. med. Andreas Kirschniak, Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie der Kliniken Maria Hilf GmbH in Mönchengladbach verfügt über mehr als 10 Jahre Erfahrung als Staatsexamensprüfer. Das Webinar eignet sich vor allem für Medizinstudierende im Praktischen Jahr sowie kurz vor der mündlichen M3-Prüfung.

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G-BA verlängert Corona-Sonderregeln

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln für die Ausstellung von Krankschreibungen, für ärztlich verordnete Leistungen und Krankentransporte sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung über den 31. März hinaus um weitere drei bzw. sechs Monate verlängert. Er reagiert damit auf das anhaltend hohe Infektionsgeschehen. Ziel ist es, Arztpraxen zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten. Außerdem erweiterte der G-BA die Frist für pharmazeutische Unternehmen zur Einreichung der Dossiers für die Nutzenbewertung von Arzneimitteln gegen COVID-19. Wenn sich diese Arzneimittel in einem beschleunigten Zulassungsverfahren bei der Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) befinden, können die Dossiers nun auf Antrag bis zu 5 Monate nach der Zulassung an den G-BA übermittelt werden.

Corona-Sonderregeln und ihre Verlängerung in der Übersicht

  • Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Gilt bis 30. Juni 2021.
  • ASV: In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen erweitert. Gilt bis 30. Juni 2021.
  • Entlassmanagement: Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für die Dauer von bis zu 14 Tagen häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können die Verordnungsmöglichkeiten von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler gehandhabt werden. Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. Gilt bis 30. September 2021.
  • Krankentransport: Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen wie bisher vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert. Gilt bis 30. September 2021.
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich. Gilt bis 30. September 2021.
  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden. Gilt bis 30. September 2021.

Die Beschlüsse hierzu treten zum 1. April 2021 in Kraft.

Bei neuen Arzneimitteln gegen COVID-19 greifen längere Dossier-Fristen

Für neue Arzneimittel gegen COVID-19 gilt, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht, eine längere Frist für das Einreichen der vollständigen Dossiers zur Nutzenbewertung beim G-BA. Pharmazeutische Unternehmen können die Dossiers auf Antrag bis zu 5 Monate nach Zulassung an den G-BA übermitteln, wenn das Arzneimittel ein beschleunigtes Verfahren bei der EMA durchlaufen hat. Vorgeschrieben ist eine Vorlage der Dossiers normalerweise spätestens zum Markteintritt in Deutschland. Da derzeit alle COVID-19-Arzneimittel in einem stark verkürzten sog. „Rolling-Review-Verfahren“ auf den Markt kommen, haben die pharmazeutischen Unternehmen nun deutlich mehr Zeit, ein umfassendes und vollständiges Dossier zu erstellen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

Internationale Veranstaltung VacciCON zu Covid-19-Impfstoffen

Am 27. März 2021 findet von 16.00 bis 18.00 Uhr erstmals eine globale Live-Session zu den Covid-19-Impfstoffen statt. Zentrale Fragen sind dabei:

  • Wie unterscheiden sich die Impfstoffe in ihrem Wirkmechanismus?
  • Was ist über Wirkung und Nebenwirkungen bekannt?
  • Wie werden die Impfstoffe korrekt gelagert, vorbereitet und verabreicht?

Mit dabei sind auch Vertreter der vier führenden Impfstoffhersteller, denen Sie Ihre Fragen vorab stellen können. Durch die veranstaltung führt Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, Vorsitzender des Weltärztebundes und  Präsident des Ständigen Ausschusses der Ärzte der Europäischen Union (CPME).

Die Veranstaltung wurde mit 2 CME-Punkten zertifiziert.

Informationen zur Anmeldung und Einreichung der Fragen erhalten Sie hier: https://lp.coliquio.de/events/vaccicon/

BDC trauert um Dr. med. Heidrun Gitter

Am 15.3. verstarb unsere kinderchirurgische Kollegin Dr. Heidrun Gitter, Präsidentin der Ärztekammer Bremen und Vizepräsidentin der Bundesärztekammer. Sie hatte sich stets mit hohem Engagement, großem Sachverstand und menschlicher Wärme für die Belange der Ärzteschaft eingesetzt. Wir werden sie vermissen und verneigen uns mit Hochachtung vor ihrem Wirken.

Aktualisierte Corona-Testverordnung tritt in Kraft

Seit dem 8. März 2021 hat jeder Bürger Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche. Das sieht die neugefasste Corona-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor, die in dieser Woche veröffentlicht wurde und rückwirkend zum 8. März in Kraft tritt.

Das Angebot gilt für alle asymptomatischen Personen. Sie können sich nunmehr regelmäßig beispielsweise in einem Testzentrum oder in einer Arztpraxis präventiv testen lassen. Auch Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Einrichtungen dürfen diese PoC-Antigentests anbieten, wenn der Öffentliche Gesundheitsdienst sie damit beauftragt.

Bei einem positiven Antigen-Test hat der Bürger Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines PCR-Tests nach der Testverordnung (TestV). Fällt auch dieser Test positiv aus und es gibt einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante, besteht Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.

Die Beauftragung des PCR-Tests im Labor kann durch dieselbe Einrichtung erfolgen, die den Schnelltest durchgeführt hat – also durch das Testzentrum, die Arztpraxis oder die Apotheke. Sie verwendet dazu das Formular OEGD. Es ist über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) erhältlich.

Die Testung von Mitarbeitenden sowie Patienten und Bewohnern in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleibt vorrangig den Einrichtungen selber überlassen. Neu ist, dass die Einrichtungen zukünftig für die bestätigende Diagnostik nach einem positiven PoC-Test unmittelbar einen PCR-Test in einem Labor veranlassen können.

Absenkung der Sachkosten zum 1. April

In der Testverordnung ist auch die Höhe der Vergütung der Schnelltests geregelt. Danach erhalten Haus- und Fachärzte sowie Zahnärzte für den Abstrich inklusive Beratung und Ausstellung einer Bescheinigung 15 Euro. Nichtärztlich oder nichtzahnärztlich geführte Einrichtungen, die mit der Testung beauftragt werden, beispielsweise Apotheken, können 12 Euro abrechnen.

Die Sachkosten für den Test werden bis Monatsende unverändert mit bis zu 9 Euro erstattet. Ab April werden höchstens sechs Euro je Test gezahlt. Die KBV hatte in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der TestV die Absenkung scharf kritisiert. Sie konnte nun zumindest erreichen, dass die Kostenpauschalen nicht schon zum 8. März reduziert wurden.

Abrechnung aller Testungen über die KVen

Sämtliche Anbieter wie Ärzte, Zahnärzte, Testzentren, aber auch Apotheker rechnen die Testungen und die Sachkosten mit der ortsansässigen Kassenärztlichen Vereinigung ab. Die Kosten übernimmt der Bund.

Um die Leistungen mit der KV abrechnen zu können, ist für Nicht-KV-Mitglieder eine vorherige Registrierung erforderlich. Die Details dazu müssen noch festgelegt werden. Die Testverordnung sieht vor, dass die KBV hierfür ihre Vorgaben zur Abrechnung von Leistungen nach der TestV bis zum 22. März anpasst.

Die KBV muss die Vorgaben mit weiteren Beteiligten abstimmen. Die Inkraftsetzung soll in der kommenden Woche erfolgen.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Schaufenster März 2021

BDC-Facharztseminare jetzt auch digital

Erstmals fand vom 10. – 12.02.2021 ein BDC-Facharztseminar digital statt – mit großem Erfolg. Das Facharztseminar Gefäßchirurgie wurde unter der wissenschaftlichen Leitung von Professor Greiner durchgeführt. Die mehr als 50 Teilnehmenden konnten sich mit dem Seminar auf ihre Tätigkeit als GefäßchirurgInnen vorbereiten. Die Veranstaltung ist ein fester Bestandteil des Programms der Deutschen Akademie für chirurgische Fort- und Weiterbildung und eignet sich auch als Update für erfahrene GefäßchirurgInnen.

Das nächste digitalisierte Seminar ist „Notfallmanagement im Bereitschaftsdienst“ und findet vom 25. – 27.03.2021 unter der wissenschaftlichen Leitung von Professor Weiß statt.

Zur BDC-Seminarübersicht…

© iStock/yavdat

Apobank: Umstellungsarbeiten noch bis Ende des Quartals

Nachdem die Apotheker- und Ärztebank im Mai 2020 auf ein neues Kernbanksystem der Schweizer Firma Avaloq umgestellt hatte, kam das Institut aus den Negativschlagzeilen kaum noch heraus. Ziel der Umstellung war die Vereinfachung der IT-Abläufe und mehr Services für die Kunden. Der Umstellung folgte jedoch eine Vielzahl an Problemen, die für erhebliche Unzufriedenheit und Schwierigkeiten auf Seiten der KundInnen sorgten. Nacharbeiten sind laut Pharmazeutischer Zeitung vom 23.11.2020 noch bis Ende März dieses Jahres eingeplant.

 

Personalia März 2021

Prof. Dr. med. Winfried Barthlen wechselte als Chefarzt der Klinik und Poliklinik für Kinderchirurgie der Universitätsmedizin Greifswald nach Bielefeld. Dort leitet er seit Anfang des Jahres die Kinderchirurgie am Evangelischen Klinikum Bethel.

Dr. med. Eva-Maria Baur, niedergelassene Chirurgin für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, ist im Oktober 2020 zur Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Handchirurgie (DGH) gewählt worden. Sie tritt die Nachfolge von Dr. med. Berthold Bickert an.

Dr. med. Lothar Biermann leitet zusammen mit Dr. med. Barbara Schulze Eilfing die Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie des Joseph-Hospitals Warendorf. Biermann war zuvor Oberarzt der Abteilung und blickt auf einige Jahre Chefarzterfahrung in Coesfeld und Soest zurück.

Dr. med. Timo Johann Clasen, Facharzt für Viszeralchirurgie und Zusatzbezeichnung Proktologe und zuvor Oberarzt am AGAPLESION Diakonieklinikum Rotenburg, ist seit Januar dieses Jahres neuer Chefarzt der Allgemein- und Viszeralchirurgie am Hümmling Krankenhaus in Sögel.

Dr. med. Holger J. Frackenpohl, seit vielen Jahren Oberarzt der Unfallchirurgie und Orthopädie am St. Josef Krankenhaus in Engelskirchen, ist dort seit November 2020 Ärztlicher Leiter der Unfallchirurgie.

Dr. med. Olaf Hinze, Facharzt für Gefäßchirurgie und Chirurgie, Phlebologe und endovaskulärer Spezialist, ist seit Juni 2020 neuer Chefarzt der Klinik für Gefäßchirurgie des KMG Klinikums in Pritzwalk. Davor war er 15 Jahre Chefarzt der Klinik für Gefäßchirurgie an den Ruppiner Kliniken, Klinikum der Medizinische Hochschule Brandenburg.

Prof. Dr. med. Michael Hünerbein, zuvor Oberarzt der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Onkologische Chirurgie am HELIOS Klinikum Berlin-Buch, wechselte im Januar 2021 als Chefarzt der Chirurgie an die Oberhavel-Kliniken in Oranienburg.

Dr. med. Steffan Jackobs, bisher Geschäftsführender Oberarzt der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Onkologische Chirurgie am Klinikum Bremen-Mitte, übernahm zum 1. Januar die Leitung der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie am Klinikum Bremen-Nord gGmbH.

Prof. Dr. med. Peter Kienle, seit 2018 Chefarzt am Theresienkrankenhaus in Mannheim, ist seit dem 01.01.2021 zusätzlich Leiter der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie am Diakonissenkrankenhaus der Stadt.

Prof. Dr. med. Martin Kreis ist seit dem 1. Januar neuer Vorstand Krankenversorgung der Charité Universitätsmedizin Berlin. Er war seit 2012 Chefarzt der Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie der Charité Universitätsmedizin Berlin Campus Benjamin Franklin.

Dr. med. Matthias Krüger ist seit dem 01.01.2021 als Ärztlicher Leiter und Leiter des Fachbereiches Chirurgie und Viszeralchirurgie der MVZ Poliklinik Jessen der Paul Gerhardt Diakonie Krankenhaus und Pflege GmbH Lutherstadt Wittenberg tätig. Krüger ist langjähriger Leiter des Themen-Referats Chirurgie, Ökonomie & Zukunftsfragen im BDC.

Dr. med. Stefan Lenz leitet als Chefarzt seit Januar 2021 die Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie am Kreiskrankenhaus Prignitz gGmbH in Perleberg. Er war zuvor Chefarzt der Havelland Kliniken GmbH in Nauen und Rathenow.

G-BA: Bericht zu Zweitmeinungsverfahren veröffentlicht

Zum ersten Mal hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Details zum Antragsgeschehen beim Zweitmeinungsverfahren für planbare Eingriffe veröffentlicht. Der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) erstellte Bericht nennt Zahlen für die Indikationen Gaumenmandelentfernung (Tonsillektomie/Tonsillotomie), Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) und Schulterarthroskopie von 2018 bis Juni 2020. Die Antragszahlen auf eine Genehmigung als Zweitmeiner sind unterteilt nach Art des Zweitmeinungseingriffs sowie ambulanten und stationären Leistungserbringern dargestellt. Zudem listet der Bericht die häufigsten Gründe auf, die zu einer Ablehnung der Genehmigung geführt haben: Häufigster Grund für eine Ablehnung ist, dass die erforderliche Weiterbildungs- oder Lehrbefugnis noch nicht vorliegt. Interessenskonflikte oder keine ausreichende Unabhängigkeit der Antragsteller tauchten in der Untersuchung hingegen kein einziges Mal als Grund für eine Ablehnung auf.

Zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte müssen die in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) festgelegten Anforderungen an besondere, eingriffsspezifische Qualifikation erfüllen. Die Genehmigungen, Zweitmeinungsleistungen abzurechnen, erteilen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) nach einer Prüfung. Über die erteilten Genehmigungen erstattet die KBV dem G-BA bis zum 30. September eines jeden Jahres Bericht. Die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren war in der Erstfassung am 8. Dezember 2018 in Kraft getreten, deshalb wurden Genehmigungszahlen aus mehr als einem Kalenderjahr in diesem ersten Bericht dargestellt. Die erst 2020 neu beschlossene Indikation der Implantation einer Knieendoprothese ist im Berichtszeitraum noch nicht enthalten.

Patientinnen und Patienten haben einen rechtlichen Anspruch darauf, sich bei einem qualifizierten Zweitmeiner zur Notwendigkeit des empfohlenen Eingriffs und zu alternativen Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen. Die Details regelt der G-BA in seiner Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren.

Sie können sich hier den Bericht herunterladen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

On demand: BDC-Webinar zur Palliativmedizin

Am 25. Februar 2021 findet das BDC-Live-Webinar S3-Leitlinie „Palliativmedizin” statt. Es gibt einen Überblick zur aktuellen, erweiterten S3-Leitlinie.

Im Fokus des Webinars stehen folgende Themen:

  • Was ist Palliativmedizin – und wo ist die Rolle des Chirurgen?
  • Welche palliativmedizinischen Versorgungsangebote und Strukturen gibt es in Deutschland?
  • Wie lindere ich effektiv Schmerzen?
  • Wie lindere ich effektiv Atemnot?
  • Wie lindere ich effektiv Übelkeit/Erbrechen?
  • Palliativmedizinische Möglichkeiten bei der Malignen Intestinalen Obstruktion (MIO) – was tun, wenn eine Operation nicht mehr indiziert ist?
  • Grundsätze in der Therapiezielentscheidung
  • Grundsätze in der Kommunikation
  • Wie soll ich mit Todeswünschen umgehen?
  • Was ist in der Sterbephase wichtig?

Leitlinien-Webinar S3-Leitlinie „Palliativmedizin”

Prof. Dr. med. Steffen Simon

Jetzt anmelden: www.bdc-eakademie.de

Jeden Monat neu: Nehmen Sie an unseren Webinaren zu den aktuellen „Leitlinien in der Chirurgie“ interaktiv per Chat teil. Oder sehen Sie die bereits vergangenen Sessions bequem on demand an. Neu: Mit der Reihe „Chirurgie aktuell“ hat die  BDC|eAkademie im Januar 2021 eine zweite Webinarreihe gestartet. Hier klicken für die Übersicht.

Save the Date: DCK 2021 DIGITAL vom 13. bis 16. April

Der Deutsche Chirurgenkongress ist mit rund 5.000 Besuchern jährlich das zentrale Forum der Chirurgie im deutschsprachigen Raum. In diesem Jahr findet der 138. Kongress erstmals als reiner Online-Kongress statt. Er wird getragen vom Motto “Kompetenz-Kreativität-Kommunikation”, das auf die wesentlichen Säulen chirurgischen und ärztlichen Handelns referiert.

Das Programm startet bereits in der Vorwoche mit dem Prä-Kongress, auf dem in Form von „RapidCommunication-Sessions“ die ePoster sowie die Abstracts der Sektion Chirurgische Forschung vorgestellt und präsentiert werden. Am 12. April 2021 finden Mitgliederversammlungen, die Preisträgersitzung sowie die Eröffnungsveranstaltung mit einer begrenzten Teilnehmerzahl als Präsenztag statt.

Zusätzlich ist am 12. April ein Präsenztag zur Kongresseröffnung, für Mitgliederversammlungen, Gremiensitzungen, die Preisträgersitzung der chirurgischen Forschung und einen Festvortrag im Kurfürstlichen Schloss geplant.

Aus vier TV-Studios am Standort Mainz wird vom 13. bis 16. April 2021 das gesamte Vortragsprogramm live übertragen und kann im Nachgang „on demand“ eingesehen werden. Jederzeit können die Teilnehmer aus vier parallelen Streams ihr Programm wählen. Durch interaktive Chatmodule, digitale Industriegeförderte wissenschaftliche Symposien, Expertentalks auf der begleitenden virtuellen Plattform (Login- geschützt) vernetzen sich Teilnehmer, Referenten und Industriepartner.

Das Kongressprogramm und die Anmeldung finden Sie auf der DCK-Website unter www.dck-digital.de