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Service-Tipp: Englisch-Training in Ihrer Praxis

Praxis-Special: Englisch für niedergelassene Chirurgen und deren Teams

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BDC|Berlin und BDC|Brandenburg: Gemeinsame Frühjahrstagung 2017

Sehr geehrte Kolleginnen,
sehr geehrte Kollegen,

in diesem Jahr wollen wir anlässlich der 3. Gemeinsamen Frühjahrstagung das Thema „Ambulantes Operieren“ unter die Lupe nehmen. Die Rahmenbedingungen für das ambulante Operieren erscheinen seit Jahren immer komplexer.

Wo sehen Sie die Zukunft für ambulante Operationen?

Save the date:
Gemeinsame Frühjahrstagung 2017
BDC Brandenburg und Berlin, ANC Brandenburg und Berlin
Samstag, der 22. April 2017, 10.00 – 14.00 Uhr
KV Brandenburg, Pappelallee 5, 14469 Potsdam

Wir laden Sie sehr herzlich nach Potsdam ein und würden uns sehr freuen, wenn Sie  sich an der offenen Diskussion mit den namhaften Referenten zu diesem Thema aktiv beteiligen würden.

Ihre

Prof. Dr. Frank Marusch
1. Vorsitzender des Landesverbandes Brandenburg im BDC

Dr. Torsten Braunsdorf
1. Vorsitzender der ANC Brandenburg

Dr. Ralph Lorenz
1. Vorsitzender des Landesverbandes Berlin im BDC

Dr. Volker Lacher
1. Vorsitzender der ANC Berlin

Programm

10:00-10:05 Begrüßung (Marusch/Lorenz/Lacher/Braunsdorf)
10:05-10:15 Grußwort des neuen Präsidenten des Landesärztekammer Brandenburg  (Schulz)

BG und Ambulantes Operieren

(Moderation: Braunsdorf)
10:20-10:35 Neues von der BG (Ziche)
10:40-11:00 Korrekte Abrechnung BG-licher Leistungen in Praxis und Klinik (Braunsdorf)
11:05-11:25 Ambulantes Operieren in Brandenburg (Noack)

11:30-12:00 Pause

Ambulantes Operieren – Was ist politisch gewollt?

(Moderation: Lorenz)
12:00-12:15 Zukunft des Ambulanten Operierens – Sicht des BAO (Neumann)
12:20-12:35 Zukunft des Ambulanten Operierens – Sicht des BDC (Schüürmann)
12:40-12:55 Hygiene beim Ambulanten Operieren und in der Praxis (Seifert)

Ambulante Chirurgie – konkret

(Moderation: Marusch)
13:00-13:15 Ambulante Hernienchirurgie (Lorenz)
13:20-13:35 Ambulante Venenchirurgie (Raude)

Anschließende Diskussion

Programm

Chirurgie in Zahlen – März 2017

Der in Berlin vorgestellte Herzbericht 2016 bestätigt, dass die herzchirurgische Versorgung bundesweit mit 78 Abteilungen auf hohem Qualitätsniveau etabliert ist. Die Verbesserung der Lebenserwartung – und insbesondere auch der Lebensqualität – der Patienten ist eine wesentliche Prämisse für die in Deutschland knapp 1.000 tätigen Herzchirurgen. „Insgesamt wurden im Jahr 2015 in Deutschland 128.175 Herzoperationen durchgeführt“, erläutert PD Dr. Wolfgang Harringer, erster Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie (DGTHG). „Trotz des kontinuierlichen Anstiegs des Lebensalters, und den damit einhergehenden Begleiterkrankungen, liegen die Überlebensraten der Patienten dank der kontinuierlichen Weiterentwicklungen bestehender, und Initiierung minimalinvasiver, schonenderer Operationsverfahren, weiterhin bei ca. 97 Prozent.“ (Quelle: DGTHG)

84 Prozent der Bundesbürger halten die Forschung zu digitalen Medizinprodukten für wichtig oder sehr wichtig. 90 Prozent könnten sich sogar vorstellen, sich bei einer schwerwiegenden Erkrankung ein digitales Implantat einsetzen zu lassen. Das geht aus einer aktuellen Umfrage hervor, die das Meinungsforschungsinstitut forsa im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) durchgeführt hat. Das BMBF fördert die Gesundheitsforschung und startet zwei neue Innovationscluster, in denen intelligente Prothesen und Orthesen (äußeres Hilfsmittel zur Unterstützung des Körpers) sowie neue interaktive Mikroimplantate erforscht werden. (Quelle: BMBF)

In einem aktuellen Bericht der Techniker Krankenkasse (TK) zu Patientenbeschwerden, der Zeitungen der Funke Mediengruppe Anfang Februar vorlag, geht hervor, dass Verdachtsfälle auf Behandlungsfehler bei der TK im Jahr 2016 um 26 Prozent auf 4.400 Fälle gestiegen seien. Dem Bericht zufolge sollen die meisten Verdachtsfälle – nämlich 1.372 – im chirurgischen Bereich gemeldet worden sein, was laut TK auf verstärktes Rechtsbewusstsein der Patienten zurückzuführen sei. (Quelle: Funke Mediengruppe)

Bundeskongress Chirurgie 2017

Gesundheitspolitik nach der Wahl: Welche Zukunft hat der Facharzt in Klinik und Praxis?

Einladung zum Bundeskongress Chirurgie vom 10. bis 12. März 2017 in Nürnberg

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Versorgung der Bevölkerung durch niedergelassene Fachärzte ist das Rückgrat des deutschen Gesundheitssystems. Chirurgen, ambulante Operateure verschiedener Fachrichtungen und Anästhesisten in eigener Praxis behandeln Schmerzen und akute Verletzungen, versorgen Arbeits- und Schulunfälle, begleiten Patienten mit akuten und chronischen Erkrankungen der Knochen, Weichteile und Gelenke und führen etwa 3,5 Millionen ambulante notfallmäßige und planbare operative Eingriffe durch. Dennoch zeichnen sich in der Politik immer stärkere Tendenzen ab, die ambulante Facharztmedizin aus den Praxen in die Kliniken zu verlagern.

Beim Bundeskongress Chirurgie, der vom 10. bis 12. März 2017 im Congress Centrum Nürnberg (CCN) Ost stattfindet, stehen Politiker aus CDU/CSU, SPD und FDP den beteiligten Berufsverbänden Rede und Antwort. Die Bundestagswahl rückt näher, daher werden die gesundheitspolitischen Konzepte der Parteien im Vordergrund des politischen Vormittags am Samstag stehen. Im Rahmen dessen werden sie unter anderem über den Sinn von Portalpraxen an Krankenhäusern, Terminservicestellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und von Zweitmeinungsverfahren diskutieren. Darüber hinaus erörtern namhafte Referenten, welche sektorenübergreifenden Modelle die Versorgung der Bevölkerung in ländlichen Regionen sicherstellen können und welche Rolle der niedergelassene Facharzt in Kooperation mit dem Krankenhaus darin spielen kann – und auch spielen möchte.

Die Verleihung des Journalistenpreises der Deutschen Chirurgen 2017 wird ebenfalls während des politischen Vormittags am Samstag stattfinden. Der BDC zeichnet mit dem Preis jährlich Arbeiten aus, in denen chirurgische Themen aus Ärzte- und/oder Patientensicht differenziert und faktenbasierend dargestellt werden.

Neben intensiven politischen Debatten erwarten die Kongressbesucher für ihre persönliche Weiterbildung aber auch ein breites Spektrum fachlicher Sitzungen aus den Bereichen Allgemein-, Viszeral-, Hand-, Venen- und proktologischer Chirurgie. Auch das Thema multiresistente Keime steht auf der Agenda des Kongresses. Immerhin infizieren sich offiziellen Schätzungen zufolge jährlich etwa 400.000 Menschen – häufig chronisch mehrfach krank oder abwehrgemindert – mit Problemkeimen. Beim Bundeskongress Chirurgie werden daher renommierte Hygienespezialisten und auch Veterinärmediziner darüber berichten, wie sich multiresistente Keime eindämmen und Infektionen verhindern lassen.

Darüber hinaus umfasst das Tagungsprogramm diverse Workshops, ein Gutachten-Seminar, einen Auffrischungskurs zum Strahlenschutz für Ärzte und ihre Angestellten, ein Seminar Rehabilitationsmanagement und -medizin, Reanimationskurse sowie verschiedene Fortbildungskurse für das Praxispersonal. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie online unter www.bundeskongress-chirurgie.de.

Interessierte Journalisten sind herzlich eingeladen, am gesamten Kongress teilzunehmen. Gern vermitteln wir Ihnen kompetente Interviewpartner und versorgen Sie mit Hintergrundinformationen. Melden Sie sich gern bei Antje Thiel (0179 2050813) oder Julia Weilbach (0160 3621563), die Ihnen gern vor Ort bei der Organisation behilflich sind.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. med. Michael Bartsch, Kongressleiter
Dr. med. Christoph Schüürmann, BNC-Vorsitzender
Prof. Dr. med. Dr.h.c. Hans-Joachim Meyer, BDC-Präsident
Dr. med. Axel Neumann, BAO-Präsident

Über den Bundeskongress Chirurgie:
Der Bundeskongress Chirurgie wird seit 2011 durch den Berufsverband der Niedergelassenen Chirurgen (BNC), den Berufsverband der Deutschen Chirurgen (BDC) und den Bundesverband Ambulantes Operieren (BOA) gemeinsam mit weiteren chirurgischen Fachgesellschaften und Berufsverbänden veranstaltet. Der Kongress ist hervorgegangen aus dem erfolgreichen Bundeskongress der niedergelassenen Chirurgen des BNC, der 2017 bereits zum 19. Mal stattfindet.

Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung: 1. Quartal 2015

Der Honorarbericht und die Kennzahlen erscheinen quartalsweise.

Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (VStG) überträgt der KBV die Aufgabe, einen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungssummen und über den Honorarumsatz je Arzt und je Arztgruppe zu veröffentlichen.

Um regionale Honorarunterschiede erklären zu können, informiert Sie der Honorarbericht außerdem über die Arztzahlen, Fallzahlen und Leistungsmengen. Datengrundlage für den Honorarbericht der KBV sind die von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) übermittelten Daten im Rahmen der Abrechnungsstatistik.

In dem Bericht werden für ausgewählte Abrechnungsgruppen Honorarumsätze und Überschüsse ermittelt und bewertet. Neben der regionalen Darstellung der Honorarumsätze werden die Beträge dargestellt, die die Krankenkassen je KV für die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung bereitstellen (Gesamtvergütung).

Zusätzlich umfasst der Honorarbericht Daten über die Auswirkungen der Bereinigung aufgrund der selektivvertraglichen Versorgung. Jede Ausgabe enthält ein Sonderthema, dass eine spezielle Fragestellung schwerpunktmäßig beleuchtet.

Ergänzend sind in einem umfassenden Tabellenteil Angaben zu allen Abrechnungsgruppen sowie – neben den Angaben zum Honorarumsatz – weitere Kennzahlen aufgeführt.

Im Folgenden finde Sie einige Auszüge aus dem aktuellen Bericht. Den gesamten Bericht finden Sie HIER

Honorarumsatz Chirurgie
Honorarumsatz Orthopädie
Honorarumsatz Neurochirurgie
Honorarumsatz Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Gegenüberstellung Honorarumsatz
Gegenüberstellung Überschuss
Sonderthema: Ambulante und belegärztliche operative Eingriffe und ihre Begleitleistungen

Quelle: KBV

AOK fordert schärfere Mindestmengenregelungen für mehr Qualität im Krankenhaus

Je häufiger ein Eingriff erfolgt, desto besser sind die Behandlungsergebnisse für den Patienten. Das belegen wissenschaftliche Untersuchungen immer wieder. Neue Analysen dazu enthält auch der aktuelle Krankenhaus-Report 2017, den das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) und der AOK-Bundesverband vorstellen. Die AOK setzt sich seit langem dafür ein, die Mindestmengenregelungen in der stationären Versorgung auszuweiten. Sie geben vor, wie oft eine bestimmte Behandlung in einer Klinik durchgeführt werden muss. „Die Mindestmengenregelungen müssen zum Schutz der Patienten dringend auf weitere stationäre Leistungen ausgeweitet werden. Neben dem Hüftgelenkersatz sind dies beispielsweise Schilddrüsen- und Brustkrebsoperationen oder auch die Geburtshilfe“, fordert deshalb Martin Litsch, Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbandes. Nur für sieben komplexe Leistungsbereiche gibt es bislang gesetzliche Mindestmengenregelungen, darunter Nierentransplantationen, Knieendoprothesen-Operationen sowie die Versorgung von Frühchen.

Auch Wissenschaftler und Fachgesellschaften empfehlen weitergehende Mindestmengenregelungen. Sie beziehen sich beispielsweise auf den Hüftgelenkersatz bei Arthrose, für den sich der Zusammenhang zwischen der Behandlungshäufigkeit und dem Behandlungsergebnis besonders deutlich zeigt. 134.000 AOK-Patienten erhielten in den Jahren 2012 bis 2014 in 1.064 Krankenhäusern bei Arthrose ein neues Hüftgelenk. In einem Fünftel der Kliniken fanden maximal 38 Operationen pro Jahr statt. Das Risiko für eine erneute Hüftoperation binnen Jahresfrist war für Patienten dieser Häuser mehr als doppelt so hoch wie für die Patienten, die in dem Fünftel der Kliniken mit den höchsten Fallzahlen operiert wurden. In solchen Zentren fanden 211 oder mehr
planbare Hüft-OPs statt.

Doch selbst wenn es Mindestmengenvorgaben gibt, werden diese in vielen Kliniken Deutschlands nicht eingehalten, wie der Report anhand von Operationen an der Speiseröhre sowie der Bauchspeicheldrüse belegt. Führten 2014 rund 700 Krankenhäuser rund 12.000 Bauchspeicheldrüsenoperationen durch, so erreichte knapp die Hälfte der Häuser die Mindestmenge von zehn nicht. Bei den Eingriffen an der Speiseröhre waren es fast drei Viertel aller Kliniken. „Wir brauchen Transparenz darüber, welche Kliniken die Mindestmengen nicht einhalten. Per Gesetz sind diese Leistungen von den Krankenkassen dann auch nicht zu bezahlen. Bei der Umsetzung dieses Weges brauchen wir deutlich mehr Mut und Willen aller Beteiligten“, so Litsch weiter.

Zu den Lücken des Systems gehört auch, dass Kleinstversorger ihre Leistungen im Rahmen von Ausnahmeregelungen weiterhin anbieten können, obwohl sie die Mindestmengen nicht einhalten. „Ob ein Haus mit Kleinstmengen im Einzelfall gute oder schlechte Arbeit geleistet hat, ist statistisch nicht bewertbar und widerspricht dem grundlegenden Prinzip von Mindestmengen. Das gefährdet die Versorgung der Patienten“, sagt Jürgen Klauber, Geschäftsführer des WIdO und Mitherausgeber des Krankenhaus-Reports. „Wenn eine Mindestmenge besteht, muss das die Messlatte für alle Kliniken sein, so wie auch Geschwindigkeitsbeschränkungen im Straßenverkehr keine Ausnahmen kennen.“ Temporäre Ausnahmeregelungen seien nur gerechtfertigt, wenn gute strukturelle Gründe vorliegen, beispielsweise gerade eine neue Einheit mit einem neuen Chefarzt aufgebaut wird.

Prof. Dr. Hartwig Bauer, ehemaliger Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie, sieht weitere Lücken in der Mindestmengenregelung: „Den positiven Zusammenhang zwischen Behandlungshäufigkeit und -ergebnis gibt es nicht nur auf Klinikebene, sondern auch bei der Spezialisierung des Chirurgen selbst. Seine Erfahrung zeigt sich in kürzeren Operationszeiten und damit geringeren Komplikationsraten. Doch dieses Wissen wird in Deutschland nicht umgesetzt.“ Wichtig seien außerdem die Einhaltung von Leitlinien und die Organisationsstruktur des Krankenhauses. „Eine abgestimmte, eingeübte Prozesskette geht naturgemäß immer mit höheren Mengen einher“, so Bauer, der mit einem Appell schließt: „Wir wissen längst, was zu tun ist, nur müssen wir auch tun, was wir wissen.“

Diese Forderung teilt auch der AOK-Bundesverband und setzt sich dafür ein, dass sich Kliniken in Zukunft stärker auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren und in Deutschland endlich ein qualitätsorientierter Umbau der Krankenhauslandschaft stattfindet, der diesen Namen verdient.

Quelle: AOK-Bundesverband GbR, Rosenthaler Str. 31, 10178 Berlin, www.aok-bv.de, 28.02.2017

Vergütung für Videosprechstunde geregelt – Start schon im April

Die Videosprechstunde kann als neue telemedizinische Leistung ab April und somit eher als vorgesehen durchgeführt werden. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich im Bewertungsausschuss auf eine Vergütungsregelung geeinigt und eine entsprechende Anpassung des EBM beschlossen.

Nunmehr steht auch fest, bei welchen Krankheitsbildern eine Videosprechstunde zur Verlaufskontrolle in Frage kommt. Zudem wurden die Arztgruppen festgelegt, die die Videosprechstunde einsetzen und abrechnen können. Bereits im November vorigen Jahres hatten sich KBV und GKV-Spitzenverband auf die technischen Anforderungen für die Praxis und den Videodienst geeinigt (Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte). Auf dieser Grundlage wurde nunmehr die Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) vorgenommen.

Technik- und Förderzuschlag von bis zu 800 Euro

Für Videosprechstunden erhalten Praxen bis zu 800 Euro jährlich pro Arzt. Ab April gibt es für jede Videosprechstunde einen Technikzuschlag von 4,21 Euro (GOP 01450, Bewertung: 40 Punkte). Dieser wird für bis zu 50 Videosprechstunden im Quartal gezahlt, auch mehrmals im Behandlungsfall.

Diese Mittel – bei vier Videosprechstunden pro Woche – dienen zur Hälfte zur Deckung der Kosten, die durch die Nutzung eines Videoanbieters anfallen; die andere Hälfte der Förderung von Videosprechstunden.

Der Bewertungsausschuss geht davon aus, dass eine Kostendeckung bereits bei zwei Videosprechstunden pro Woche erreicht ist. Die Lizenzgebühren für Videodienste liegen aktuell bei etwa 100 Euro im Quartal.

Neue GOP bei Arzt-Patienten-Kontakt nur per Video

Videosprechstunden sollen eine persönliche Vorstellung in der Praxis ersetzen. Die Konsultation ist deshalb Inhalt der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Für Fälle, bei denen der Patient in einem Quartal nicht die Praxis aufsucht, wurde eine analoge Regelung zum telefonischen Arzt-Patienten-Kontakt vereinbart: Ärzte rechnen hier die neue GOP 01439 ab; sie wird ebenfalls zum 1. April in den EBM aufgenommen.

Die GOP 01439 ist mit 88 Punkten (9,27 Euro) bewertet und kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden, wenn der Patient in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal in der Praxis persönlich vorstellig geworden ist und die Verlaufskontrolle durch dieselbe Praxis erfolgt wie die Erstbegutachtung. Diese Vorgabe ist notwendig, weil Ärzte sonst gegen das Fernbehandlungsverbot verstoßen könnten.

Persönlichen Kontakt durch Videosprechstunde ersetzen

Außerdem wurde vereinbart, dass für eine Reihe von Gebührenordnungspositionen, die mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall voraussetzen, einer dieser Kontakte auch im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden kann. Dies gilt unter anderem für die Behandlung von Wunden, eines Decubitus und Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates.

Anlässe für eine Videosprechstunde

Für eine Videosprechstunde sind aus Sicht des Bewertungsausschusses nicht alle Krankheitsbilder geeignet, weshalb die Leistung zunächst nur für bestimmte Indikationen vergütet wird. Dazu zählen die visuelle Verlaufskontrolle von Operationswunden, Bewegungseinschränkungen und -störungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie die Kontrolle von Dermatosen, einschließlich der diesbezüglichen Beratung. Daneben kann auch die Beurteilung der Stimme, des Sprechens oder der Sprache per Videosprechstunde erfolgen. Eine Erweiterung des Leistungsspektrums ist vorgesehen.

Grundlage für die Festlegung der Krankheitsbilder waren Erfahrungsberichte aus verschiedenen Pilotprojekten. Zudem schreibt der Gesetzgeber vor, dass Videosprechstunden nur für Verlaufskontrollen bei bekannten Patienten gefördert werden sollen.

Festgelegt wurden auch die Arztgruppen, die Videosprechstunden einsetzen und abrechnen können. Dies sind unter anderem Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie bestimmte weitere Facharztgruppen wie Haut- und Augenärzte, Chirurgen und Orthopäden.

Anforderungen an Videodienstleister

Ärzte, die Videosprechstunden anbieten wollen, bedienen sich eines Videodienstanbieters. Dieser muss über entsprechende Sicherheitsnachweise verfügen. So muss die Videosprechstunde während der gesamten Übertragung nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende verschlüsselt sein. Ferner ist festgelegt, dass die apparative Ausstattung der Praxis und die elektronische Datenübertragung eine angemessene Kommunikation mit dem Patienten gewährleisten müssen. Näheres ist in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt.

Im E-Health-Gesetz war vorgesehen, dass Videosprechstunden ab 1. Juli 2017 finanziell gefördert werden. Durch den frühzeitigen Vertragsabschluss zur Vergütung kann das neue Angebot bereits drei Monate eher an den Start gehen.

Videosprechstunden können bei folgenden Anlässen durchgeführt werden:

  • Visuelle postoperative Verlaufskontrolle einer Operationswunde
  • Visuelle Verlaufskontrolle einer/von Dermatose(n), auch nach strahlentherapeutischer Behandlung
  • Visuelle Verlaufskontrolle einer/von akuten, chronischen und/oder offenen Wunden
  • Visuelle Beurteilung von Bewegungseinschränkungen/-störungen des Stütz- und Bewegungsapparates, auch nervaler Genese, als Verlaufskontrolle
  • Beurteilung der Stimme und/oder des Sprechens und/oder der Sprache als Verlaufskontrolle
  • Anästhesiologische, postoperative Verlaufskontrolle
Videosprechstunde: technische Anforderungen vereinbart

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, 23.02.2017

Upcoding, Beiträge und Krankengeld – Gesetz beinhaltet zahlreiche Nebenregelungen

Der Gesetzgeber hat das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz für zahlreiche weitere Themen der GKV genutzt. Im Vordergrund hierbei stehen Regelungen zum Risikostrukturausgleich (RSA), zum Anspruch auf Krankengeld, zum Schutz von Sozialdaten, zur Beitragserhebung bei Selbstständigen und zur Versicherungspflicht. Ein wichtiges Thema klammert die Regierung dabei jedoch weiterhin aus.

Wesentlicher Inhalt des am 16.02.2017 vom Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) sind die Regelungen zur Versorgungsqualität und -transparenz für Versicherte sowie für eine angemessene Vergütung der Leistungen von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen (vgl. “Links zum Thema”). Darüber hinaus regelt das Gesetz jedoch eine Vielzahl anderer Themen, die jeweils für sich genommen kein eigenes Gesetz rechtfertigen würden.

Maßnahmen gegen das “Upcoding” von Diagnosen

Ein skandalträchtiges Thema im Jahr 2016 war das nachträgliche Ändern von Patientendiagnosen, das sogenannte “Upcoding” (vgl. Box). Die genaue Kodierung der Diagnosen hat besondere Relevanz für die Höhe der Erstattungen aus dem krankheitenbezogenen Finanzausgleich der Krankenkassen im Gesundheitsfonds, dem morbiditätsorientierten Risikistrukturausgleich (Morbi-RSA). Einer entsprechenden Einflussnahme von Krankenkassen auf Arzt-Diagnosen wolle man nun einen Riegel vorschieben, sagte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) vor dem Beschluss des Gesetzes im Bundestag. Das HHVG sieht hierzu laut Bundesundheitsministerium (BMG) vor:

  • Mit verschiedenen Regelungen wird die Beeinflussung von Diagnosen, die für den Risikostrukturausgleich relevant sind, unterbunden. Dazu wird der Bestandsschutz bei Betreuungsstrukturverträgen eingeschränkt sowie zusätzliche Vergütung für Diagnosen in Gesamt- und Selektivverträgen, nachträgliche Diagnoseübermittlung im Rahmen von Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen sowie Kodierberatung durch die Krankenkassen verboten. Außerdem erhält das Bundesversicherungsamt bei der Durchführung des Risikostrukturausgleichs verbesserte Prüfungsmöglichkeiten.

Beitragseinstufung für Selbstständige

Mit einem neuen Beitragsverfahrenssystem will die Regierung die Beitragsbemessung für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige entbürokratisieren. Hierzu heißt es:

  • Die Beitragsbemessung erfolgt in Bezug auf das Arbeitseinkommen und gegebenenfalls anderer ebenfalls starken Schwankungen unterworfenen beitragspflichtigen Einnahmen zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommenssteuerbescheids. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, wird der endgültige Beitrag für dieses Kalenderjahr rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt.

Die Möglichkeit zur Korrektur des Einkommens besteht drei Kalenderjahre. Die Beeinflussung der Beitragseinstufung durch lange Bearbeitungszeiten zuständiger Finanzämter oder der verzögerten Abgabe von Einkommenssteuerbescheiden soll damit beendet werden.

Ausgenommen von den hierdurch möglichen nachträglchen Korrekturen bleibt der Anspruch auf Krankengeld. Dieser leite sich aus einer vereinfachten Erhebung des unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einkommens ab und bleibe auch durch eine nachträgliche Korrektur des Einkommens für die Beitragsberechnung weiter bestehen.

Kernproblem der Beiträge für Selbstständige bleibt

Ein drängendes Problem bei der Beitragsbemessung für Selbstständige wird dadurch jedoch weiterhin nicht angegangen. So gilt die finanzielle Überforderung hauptberuflich Selbstständiger durch die Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Hauptursache für die milliardenschweren Außenstände der Krankenkassen (vgl. “Links zum Thema”). Über die Mindesbemessungsgrenzen müssen Selbstständige in der GKV von virtuellen Mindesteinkünften Beiträge zahlen, die das tatsächliche Einkommen weit übersteigen können. Anträge der Opposition zur Absenkung dieser Mindestbemessungsgrenzen wurden durch die regierungsdominierten Ausschüsse bisher abgelehnt.

Neue Datenschutzrichtlinie für Krankenkassen

Mit einer neuen Richtlinie zum Schutz von Sozialdaten soll der Wiederholung von Datenpannen bei Krankenkassen vorgebeugt werden. In der Vergangenheit hatten mehrere Medien über Sicherheitslücken bei Online-Portalen einzelner Krankenkassen berichtet (vgl. Box). In diesem Zusammenhang spielte auch die Sicherheit der Authentifizierung bei telefonischen und elektronischen (per Internet beziehungsweise E-Mail übermittelten) Anfragen von Versicherten bei ihren Krankenkassen eine wichtige Rolle, insbesondere bezüglich der für Versicherte bestehenden Möglichkeit, die Stammdaten auf diesem Wege zu ändern.

Mit dem HHVG wird nun der GKV-Spitzenverband zur Erstellung einer Richtlinie verpflichtet, die geeignete Schutzmaßnahmen der Krankenkassen im Kontakt mit ihren Versicherten verbindlich vorgibt. Hierfür hat der Verband neun Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes Zeit. Im Hinblick auf die hohe Sicherheitsrelevanz und die genannten Vorkommnisse hält der Gesetzgeber die Frist für angemessen. Weitere Vorgaben für die Richtlinie sind eine Zertifizierung der Umsetzung der Maßnahmen bei den Krankenkassen durch anerkannte unabhängige Gutachter sowie die Zusammenarbeit mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und dem BSI. Das BMG muss die Richtlinie schlussendlich genehmigen.

Weitere themenfremde Regelungen des HHVG

Darüber hinaus enthält das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz weitere Maßnahmen in anderen Bereichen der GKV. Dazu gehören:

  • Es wird eine Versorgungslücke beim Krankengeld zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Bezug von Arbeitslosengeld geschlossen. Mit dem Vorziehen des Beginns der Versicherungspflicht wird erreicht, dass künftig grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag einer Sperrzeit oder einer Urlaubsabgeltung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht und darüber ein Krankengeldanspruch hergeleitet werden kann.
  • Eine Benachteiligung von Kinder erziehenden Ehegatten und Lebenspartnern bei der Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird beseitigt. Zukünftig können unabhängig von der Krankenversicherung des Ehe- und Lebenspartners jeweils pauschal drei Jahre pro Kind auf die Vorversicherungszeit für die KVdR angerechnet werden. Damit wird der Zugang zur KVdR für die Ehegatten und Lebenspartner verbessert, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens die Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern unterbrochen haben und in dieser Zeit nicht gesetzlich krankenversichert waren. Sie erfüllen teilweise nicht die geforderte Vorversicherungszeit für eine in der Regel günstigere Pflichtmitgliedschaft in der KVdR (sogenannte 9/10 Regelung).
  • Privat krankenversicherte selbstständige Frauen werden während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz finanziell besser abgesichert. Durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes haben selbstständige Frauen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes. Dann können Schwangere und Wöchnerinnen unabhängig von finanziellen Erwägungen entscheiden, ob und in welchem Ausmaß sie in dieser Zeit beruflich tätig sein wollen.
  • Um auch in Zukunft eine flächendeckende Notarztversorgung sicherstellen zu können, soll die zusätzliche Tätigkeit als Notarzt durch eine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen flexibler möglich werden. Die Regelung sieht daher vor, dass Ärzte, die ihre notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst neben einer Beschäftigung mit einem Mindestumfang von 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes ausüben oder als Ärzte niedergelassen sind, von den Beiträgen zur Sozialversicherung für diese zusätzliche Tätigkeit befreit sind.

Das HHVG bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Bundestag beschließt Heil- und Hilfsmittelreform - Inhalte des HHVG
Gesundheitsausschuss beschließt Hilfsmittelreform
Qualität der Inkontinenzversorgung wird deutlich verbessert
GKV-Beitragsschulden: Bundesratsinitiative soll Selbstständige entlasten
Effektive Beitragssätze für Selbstständige oftmals über 20 Prozent

Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, www.krankenkassen-direkt.de, 18.02.2017

SpiFa-Umfrage zu Antikorruption: Chirurgen gesucht

Der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) startet Befragung der Fachärzte in Klinik und Praxis zu den neuen Straftatbeständen im Gesundheitswesen.

Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ wurden Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen als Straftatbestände im Strafgesetzbuch (StGB) in den Paragraphen 299a und 299b StGB verankert. Es soll damit der besonderen Verantwortung der im Gesundheitswesen tätigen Heilberufsgruppen Rechnung getragen und gewährleistet werden, dass heilberufliche Entscheidungen frei von unzulässiger Einflussnahme getroffen werden.

Die konkrete Umsetzung des Gesetzes und welche Auswirkungen dieses auf die Fachärzte in Klinik und Praxis sowie deren Tätigkeit hat, ist jedoch weiterhin unklar. Der Spitzenverband Fachärzte Deutschland e.V. (SpiFa) hat sich daher dazu entschlossen, mit Hilfe einer Online-Befragung den Bereich der Kooperationen im Gesundheitswesen sowie die Bemessungsgrundlagen für die Vergütung im Rahmen von Kooperationen näher zu beleuchten.

Das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ wird zweifelsohne Veränderungen im Umgang mit Kooperationen mit sich bringen. Staatsanwaltschaften und Gerichte werden tatbestandliche Unschärfen des Gesetzes in ihren Begründungen für einen Anfangsverdacht und später durch Urteile ausfüllen müssen.

Die Erarbeitung eines erläuternden Katalogs und die Beschreibung von Eckpunkten können für Ärzte, Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Bestimmung des „Üblichen“ hilfreich sein. Hier sind alle beteiligten Organisationen und Körperschaften gefordert.

Zur Umfrage, welche bis Ende März 2017 laufen wird, gelangen Sie HIER

Quelle: Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa), Straße des 17. Juni 106 -108, 10623 Berlin, www.spifa.de

Auf dem Weg zur einheitlichen Gebührenordnung für Ärzte?

Reinhardt: Auf Basis von Honorarpauschalen und Budgets kann diese Diskussion nicht geführt werden

Der Vorsitzende des Hartmannbundes, Dr. Klaus Reinhardt, hat einer einheitlichen Gebührenordnung von Privater- und Gesetzlicher Krankenversicherung auf der Basis von Honorarpauschalen, Budgets und ungesteuerter Flatrate-Mentalität der Versicherten eine klare Absage erteilt.

„Bei allem Verständnis dafür, dass die CDU angesichts der zu erwartenden Gerechtigkeitsdebatte offensichtlich soweit wie möglich den Druck vom Kessel des Themas Bürgerversicherung nehmen möchte, darf niemand den Blick dafür nicht verlieren, dass eine Diskussion um eine einheitliche Gebührenordnung – wenn überhaupt – nur im Rahmen einer praktikablen Einzelleistungsvergütung und sozialverträglich organisierter Kostenerstattung geführt werden kann“, sagte Reinhardt. Auch vor einer Diskussion über intelligente Instrumente zur Mengensteuerung durch sozial verträgliche Elemente einer Selbstbeteiligung von Patientinnen und Patienten dürfe man sich seitens der politischen Entscheidungsträger vor diesem Hintergrund nicht weiter drücken, so Reinhardt.

Kompromisslos ablehnend zeigte sich der Vorsitzende des Hartmannbundes mit Blick auf eine drohende sukzessive Verstaatlichung des Gesundheitssystems. Dies habe sich in der Regel als patientenfeindlich und wenig leistungsfördernd erwiesen, betonte Reinhardt unter anderem mit Hinweis auf aktuelle Probleme des britischen Gesundheitssystems und skandinavische Rationierungsmedizin.

„Im Sinne verantwortungsbewusster und lösungsorientierter Politik ist es auch hier brandgefährlich, den Menschen weismachen zu wollen, es gäbe auf sehr komplexe Fragestellungen ganz einfache Antworten. Diesem sich aktuell offenbar wieder einmal ausbreitenden Hang zum Populismus darf die Politik nicht verfallen. Dies gilt auch für das Thema Bürgersversicherung“, sagte Reinhardt abschließend.

Quelle: Hartmannbund – Verband der Ärzte Deutschlands e.V., Kurfürstenstr. 132, 10785 Berlin, www.hartmannbund.de, 14.02.2017