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Ambulante Operation durch Privatarzt im Auftrag eines Krankenhauses auf Honorarbasis?

Frage:

Ein niedergelassener, rein privatärztlich tätiger Arzt fragt an, ob er aufgrund der Änderungen durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz zum 01.01.2012 nunmehr ambulante Operationen gem. § 115b SGB V im Auftrag eines Krankenhauses auf Honorarbasis in seiner Praxis vornehmen könne.

Antowrt:

Der Wortlaut des § 115 b Abs. 1 S. 4 SGB V ist durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wie folgt gefasst worden:

„In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbracht werden können.“

Nach dieser Regelung muss also zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss die Vorgaben für den AOP-Vertrag neu fassen und dort vorsehen, dass zukünftig ambulante Operationsleistungen gemäß § 115 b SGB V durch niedergelassene Vertragsärzte im Auftrag des Krankenhauses und in Räumlichkeiten des Krankenhauses erbracht werden können.

Es ist also weder vorgesehen, dass reine Privatärzte diese Leistung erbringen, noch dass diese Leistungen im Auftrag des Krankenhauses in der Arztpraxis erbracht werden können.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich das SGB V als sozialversicherungsrechtliches Gesetzeswerk auch gar nicht mit reinen Privatärzten zu befassen hat. Da die Leistungen gemäß § 115 b SGB V jedoch reine GKV-Leistungen sind und es letztlich um die Abrechenbarkeit von GKV-Leistungen durch das Krankenhaus geht, dürfte sich die Kooperationsmöglichkeit des Krankenhauses meiner Auffassung nach dennoch auf Vertragsärzte beschränken.

Es war dem Arzt deshalb dazu raten, Leistungen gemäß § 115 b SGB V allenfalls im Rahmen eines (teilzeitigen) Anstellungsverhältnisses beim Krankenhaus und im Krankenhaus zu erbringen.

Heberer J. Ambulante Operation durch Privatarzt im Auftrag eines Krankenhauses auf Honorarbasis? Passion Chirurgie. 2012 September; 2 (09): Artikel 08_01.

Vorgaben für eine Entscheidung, ob ambulant oder stationär operiert wird

Frage:

Ein niedergelassener Arzt fragt an, nach welchen Vorgaben er entscheiden soll, wann ein operativer Eingriff ambulant durchgeführt werden kann und wann er stationär durchzuführen ist.

Antwort:

Zunächst gilt der bekannte Grundsatz ambulant vor stationär. Im operativen Bereich ist die ambulante Operation Teil der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 11, 27 und 73 SGB V.

Daneben gibt es den Bereich der ambulanten Operation gemäß AOP-Vertrag im Sinne des § 115 b SGB V sowie in einigen Bundesländern einen sogenannten Förderkatalog nach § 73 c SGB V. Die genauen Vorgaben der Abgrenzung ambulanter vor stationärer Versorgung findet sich zudem in § 39 Abs. 1 S. 2, § 73 Abs. 4 SGB V. Danach haben Versicherte nur dann einen Anspruch auf stationäre Behandlung, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante einschließlich häuslicher Krankenbehandlung erreicht werden kann.

Nach der Definition des BSG ist die ambulante Chirurgie wie folgt zusammenzufassen: Diagnostische und therapeutische Eingriffe an Patienten, die sowohl die Nacht davor als auch die Nacht danach außerhalb eines Krankenhauses verbringen. Somit sind z. B. weder die Durchführung einer Vollnarkose, die Inanspruchnahme eines Krankenhausbettes, die Aufnahme in das Krankenhaus oder die zeitweise Gewährung von Unterkunft und Verpflegung aussagekräftige Abgrenzungskriterien. Maßgeblich ist eben nur, ob der Patient die Nacht vor und die Nacht nach dem Eingriff im Krankenhaus verbringt.

Bei der vom Arzt zu treffenden Methodenwahl besteht zwar die ärztliche Therapiefreiheit und er hat nach seinem Ermessen das geeignetste Verfahren zu wählen. Er hat jedoch gleichzeitig den Grundsatz des Vorrangs des Ambulanten zu berücksichtigen. Wenn aber zwar eine generelle Eignung für eine ambulante Operation gegeben ist, der Patient aber aufgrund von Besonderheiten, beispielsweise seines Alters, einer vorhandenen Multimorbidität und insbesondere auch sein soziales Umfeld so ist, dass der Arzt seine sofortige Entlassung nicht verantworten kann, so ist ggf. dennoch die stationäre Versorgung zu wählen. Maßgeblich ist hier auch die Gewährleistung der ausreichenden Pflege zuhause sowie die räumlichen und apparativen Gegebenheiten, die bei dem Patienten zuhause im Einzelfall vorhanden sein müssen.

Sowohl die generelle Eignung für die ambulante Operation als auch entsprechende morbiditäts- und diagnosebedingte Risikofaktoren sind zudem im AOP-Vertrag nach § 115 b SGB V sowie dessen Anlagen 1 und 2 und der sogenannten Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 115 b SGB V dezidiert geregelt. Dort können die weiteren Details entnommen werden.

Heberer J. Vorgaben für eine Entscheidung, ob ambulant oder stationär operiert wird. Passion Chirurgie. 2012 Juni; 2 (06): Artikel 08_02.

Privatarzt als Belegarzt

Frage:

Ein niedergelassener Arzt ohne vertragsärztliche Zulassung fragt an, ob er einen Belegarztvertrag mit einer Klinik rein für privatärztliche Leistungen abschließen könne.

Antwort:

Diese Frage schneidet mehrere problematische Bereiche gleichzeitig an.

Zum einen widerspricht eine rein wahlärztliche Tätigkeit der Intention des Gesetzgebers bei der belegärztlichen Tätigkeit. Maßgeblich ist hierbei zunächst der Wortlaut des § 121 Abs. 2 SGB V bzw. der nahezu wortgleiche § 18 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz. Dort heißt es:

„Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und mittelstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.“

Nach dieser Legaldefinition können also nur Vertragsärzte und nicht reine Privatärzte als Belegärzte angesehen werden.

Oft handelt es sich bei derartigen „belegarztvertraglichen“ Regelungen jedoch im Grunde um eine honorarärztliche Tätigkeit. Doch auch im honorarärztlichen Bereich ist gerade die Erbringung wahlärztlicher Leistungen rechtlich problematisch. Denn § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz regelt ausdrücklich, dass wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus nur von in diesem Krankenhaus angestellten oder beamteten Ärzte erbracht werden können. Externe Ärzte haben die Leistungen auch extern zu erbringen bzw. werden im Einzelfall ggf. konsiliarisch hinzugezogen.

Im Ergebnis musste dem Arzt deshalb von dem geplanten Vertrag abgeraten werden.

Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
E-Mail: justitiar@bdc.de

Heberer J. Fragen und Antworten: Privatarzt als Belegarzt. Passion Chirurgie. 2011 November; 1(11): Artikel 08_02

Nachbesetzungsfrist für Anstellung im MVZ

Frage:

Ein MVZ hat eine 1/4-Angestelltenstelle im vertragsärztlichen frei und möchte wissen, ob diese nachbesetzbar sei und innerhalb welcher Zeit diese aus zulassungsrechtlicher Sicht nachbesetzt werden müsse.

Antwort:

Gem. § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V sind (Teil-)Arztstellen im MVZ grundsätzlich nachzubesetzen. Diese Möglichkeit der Nachbesetzung besteht aber nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts zeitlich nicht unbegrenzt. Denn dies sei mit den Strukturprinzipien von Bedarfsplanung, Überversorgung und Zulassungssperren nicht vereinbar (BSG, Urteil vom 19.10.2011, Az. B 6 KA 38/10 R).

Grundsätzlich müsse deshalb die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ gemäß § 103 Abs 4a Satz 5 SGB V innerhalb von sechs Monaten nach deren Freiwerden erfolgen. Denn das Ausscheiden eines beim MVZ tätigen Arztes sei strukturell dem Entfallen der Gründungsvoraussetzungen vergleichbar, so dass die entsprechende Heranziehung der Vorschrift des § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V gerechtfertigt sei (Diese Vorschrift regelt die Zulassungsentziehung innerhalb dieses Sechsmonats-Zeitraumes bei Wegfall der MVZ-Gründungsvoraussetzungen).

Gleichzeitig macht das BSG jedoch von dieser Frist zwei Ausnahmen:

  • Die Sechsmonats-Frist könne vom Zulassungsausschuss um nochmals bis zu sechs Monate verlängert werden in besonderen Fällen schwieriger Nachbesetzbarkeit und unter entsprechend engen Voraussetzungen.
  • Eine strikte zeitliche Begrenzung des Nachbesetzungsrechts sei auch in solchen Ausnahmefällen nicht geboten, in denen der Wegfall einer Arztstelle nicht zur Entsperrung eines Planungsbereichs führen und hierdurch ggf. eine Neuzulassung ermöglichen könnte.

Letztere Ausnahme ist jedoch derzeit einschlägig, wenn es um die Nachbesetzung nur einer 1/4-Stelle in einem MVZ geht. Bei einem Versorgungsauftrag von 1/4 kann nach § 95 Abs 3 Satz 1 SGB V, § 27 Satz 1 Ärzte-ZV weder eine Zulassung erfolgen noch eine solche entzogen werden.

Somit ist davon auszugehen, dass das MVZ für die Nachbesetzung der 1/4-Stelle zumindest 12 Monate Zeit hat, ggf. auch sogar länger, hierzu äußert sich das BSG nicht abschließend. Auch ob anderes gilt, wenn in einem MVZ gezielt Bruchteile von Arztstellen unbesetzt bleiben, die dann zusammen doch die Grenze zum hälftigen Versorgungsauftrag erreichen, ließ das BSG ausdrücklich offen, so dass in solchen Konstellationen Vorsicht geboten ist.

Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
E-Mail: justitiar@bdc.de

Heberer J. Fragen und Antworten: Nachbesetzungsfrist für Anstellung im MVZ. Passion Chirurgie. 2011 November; 1(11): Artikel 08_01

Ausfallhonorar

Frage:

Ein niedergelassener Arzt fragt an, ob er bei Patienten, die verbindlich einen Termin für eine individuelle Gesundheitsleistung vereinbart haben, im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens als Entschädigung ein Ausfallhonorar von diesem Patienten verlangen kann.

Antwort:

Bei Nichterscheinen des Patienten kann der Arzt einen Verdienstausfall erleiden. Die Frage, ob dann auch ein Schadensersatzanspruch des Arztes besteht, hängt vom Einzelfall ab.

Der Vertrag zwischen Arzt und Patient ist ein Dienstvertrag, der jederzeit vom Patienten gekündigt werden kann (auch konkludent durch Nichterscheinen). Grundsätzlich ist mit der Rechtsprechung deshalb davon auszugehen, dass der Patient bei Fernbleiben zunächst nicht in Verzug – als Voraussetzung für Schadensersatzansprüche – gerät, da Terminabsprachen lediglich einen zeitgerechten Behandlungsablauf sichern und überlange Wartezeiten verhindern sollen.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arzt mehrere Patienten zum gleichen Zeitpunkt bestellt bzw. mehrere Patienten zur gleichen Zeit in verschiedenen Behandlungsräumen versorgt. Handelt es sich hingegen um eine Bestellpraxis, ist es dem Arzt unter bestimmten Voraussetzungen möglich bei Nichterscheinen des Patienten bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage ein Ausfallhonorar zu fordern (so auch AG Berlin-Neukölln, AZ.: C 179/04).

Eine Bestellpraxis liegt dann vor, wenn der Arzt nachweislich nur einen Patienten mit individuell festgelegter Behandlungszeit einbestellt hat und wegen der Dauer der Behandlung kein anderer Patient gleichzeitig bestellt werden kann. Klassischer Fall ist die zeitgebundene psychotherapeutische Behandlung. Ob dies in vergleichbarer Weise auch bei IGeL-Leistungen gegeben ist, muss im Einzelfall anhand der vorgenannten Kriterien beurteilt werden.

Zudem ist wichtig, dass eine entsprechende Vereinbarung über das Ausfallhonorar vorab mit dem Patienten schriftlich getroffen wurde. Bei der Vereinbarung einer solchen Pauschale zum Ausgleich der Umsatzminderung bzw. des Einkommensverlustes muss die Höhe allerdings verhältnismäßig sein, da ansonsten die gesamte Vereinbarung unwirksam wäre. Hier wurde seitens der Rechtsprechung eine doppelte Verweilgebühr gemäß Nr. 56 GOÄ (1,8facher Satz) für möglich angesehen.

In der Vereinbarung ist der Patient zudem darauf hinzuweisen, wie lange vorher der Termin durch ihn ohne Folge abgesagt werden kann. Zudem wird das Ausfallhonorar nicht verlangt werden können, wenn der Patient nachweislich unverschuldet (z.B. aufgrund Krankheit oder Unfall) den Termin nicht wahrnehmen und nicht absagen konnte.

Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
E-Mail: justitiar@bdc.de

Heberer J. Fragen und Antworten: Ausfallhonorar. Passion Chirurgie. 2011 Oktober; 1(10): Artikel 08_01

Bundessozialgerichtliches Urteil zu ambulanten Operationen gem. § 115b SGB V und AOP-Vertrag durch niedergelassene Ärzte im Krankenhaus auch für derzeitige Rechtslage gültig

Das BSG hatte entschieden, dass sowohl § 115b SGB V als auch der AOP-Vertrag (in der Fassung 2005) nur die Konstellation vorsähe, dass ambulante Operationen durch Operateure des Krankenhauses oder durch Belegärzte, jeweils in Verbindung mit einem Anästhesisten des Krankenhauses durchgeführt würden. Es seien hingegen Operationen durch Vertragsärzte, die nicht belegärztlich mit dem Krankenhaus verbunden sind, nicht vorgesehen. Eine Auslegung in dem Sinne, dass jeder Vertragsarzt in Räumen eines Krankenhauses auf der Grundlage des AOP-Vertrages ambulant operieren dürfte, sei nicht möglich. Weder aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz noch aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit könne abgeleitet werden, der Kreis möglicher Operateure hätte weiter gefasst und auf alle dazu qualifizierten Vertragsärzte erstreckt werden müssen.

Würden die rechtlich zulässigen Möglichkeiten ambulanter Tätigkeit überschritten, so werde in den Vorrang der Vertragsärzte für die ambulante vertragsärztliche Versorgung eingegriffen.Nach den nunmehr veröffentlichten Urteilsgründen gilt dies entgegen der zunächst erhofften anderen Bewertung aufgrund der zwischenzeitlichen Änderungen im AOP-Vertrag auch für die jetzige Rechtslage. Denn nach Auffassung des BSG enthält die aktuelle Version des AOP-Vertrages aus dem Jahr 2010 zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf die durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz erfolgten Neuregelungen der Kooperationsmöglichkeiten zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern.

Dies sei aber nicht dahingehend zu verstehen, dass ein niedergelassener Arzt Leistungen nach dem AOP-Vertrag nunmehr erbringen dürfe, ohne Belegarzt zu sein.Das BSG:„Auch die Ansicht der Beklagten, die Vertragspartner des AOP-Vertrags hätten durch spätere zusätzliche Bestimmungen im AOP-Vertrag im Sinne einer Klarstellung die Richtigkeit einer erweiternden Auslegung deutlich gemacht bzw. deutlich machen wollen, greift nicht durch. Solche “Klarstellungen” haben nicht stattgefunden, insbesondere nicht durch die später zusätzlich in die “Grundsätze” aufgenommene Bestimmung, dass “auch die nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zulässigen neuen Kooperationsformen” “umfasst” seien (Satz 2 der dem Paragraphenteil vorangestellten “Grundsätze”).

Durch dieses Gesetz ist zwar dem § 20 Abs 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) der Satz angefügt worden, dass “die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus … mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar” ist. Dies indessen beseitigt lediglich das bis dahin bestehende – insbesondere von der Rechtsprechung des BSG herausgestellte – weitgehende Verbot gleichzeitiger Tätigkeit im stationären wie im ambulanten Bereich (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 2 RdNr 18 mwN zum grundsätzlichen Verbot stationärer Patientenversorgung eines im Einzugsbereich praktizierenden Vertragsarztes; – zur Zielrichtung des Gesetzes s zB BT-Drucks 16/2474 S 29). Daraus kann aber nicht allgemein die Gestattung aller denkbaren Kooperationsformen zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern abgeleitet werden.

Insbesondere gibt es keinen ausreichenden Anhaltspunkt, dass eine solche Gestattung gerade in die Regelungen des § 115b SGB V und des AOP-Vertrages hineinzuinterpretieren sei. Die Ergänzung des § 20 Abs 2 Ärzte-ZV durch Anfügung des Satz 2 war nach den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens darauf ausgerichtet, den Vertragsärzten – über die Möglichkeiten hinaus, im stationären Bereich in nicht patientenbezogenen Bereichen wie der Pathologie oder als Konsiliararzt tätig zu werden – zusätzliche Betätigungen als angestellter Krankenhausarzt und in Medizinischen Versorgungszentren, die mit Krankenhäusern verzahnt sind, zu ermöglichen (s BT-Drucks aaO S 29). Nicht erkennbar ist eine gezielte Ausrichtung auf § 115b SGB V in dem Sinne, dass gerade auch die in § 115b SGB V iVm dem AOP-Vertrag geregelten Kooperationsformen hätten erweitert werden sollen auf die Möglichkeit der Kooperation von Anästhesisten des Krankenhauses mit nicht belegärztlich tätigen Vertragsärzten.“

Das Fazit des BSG gilt mithin auch nach derzeitiger Rechtslage:„Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der Rahmen des § 115b SGB V iVm dem AOP-Vertrag nur eingehalten ist, wenn eine der beiden Kooperationsformen gegeben ist, nämlich – entweder sowohl der Operateur als auch der Anästhesist Ärzte des Krankenhauses – oder der Operateur ein an dem Krankenhaus tätiger Belegarzt und der Anästhesist ein Arzt des Krankenhauses sind. Nur in diesen Kooperationsformen hat § 115b SGB V iVm dem AOP-Vertrag den Krankenhäusern die Möglichkeiten zur Durchführung von ambulanten Operationen und zur Mitwirkung an ihnen eingeräumt.

Kooperiert ein Krankenhaus dagegen mit einem Partner, der zu keiner der beiden aufgeführten Kooperationsformen passt, so stellt es sich außerhalb des Reglements des § 115b SGB V iVm dem AOP-Vertrag – und hat dementsprechend auch keinen Honoraranspruch auf der Grundlage des § 115b SGB V.“Ob sich aus dieser Entscheidung auch Schlussfolgerungen für die sonstige Tätigkeit des niedergelassenen Arztes im Krankenhaus als Honorar- oder Konsiliararzt entnehmen lassen, ist indes zweifelhaft, da es hier in erster Linie um die Regelungen des AOP-Vertrages ging. Gleichwohl ist eine eher restriktive Tendenz des BSG in Bezug auf derartige Kooperationen nicht von der Hand zu weisen.

Heberer J, Butzmann O. Bundessozialgerichtliches Urteil zu ambulanten Operationen gem. § 115b SGB V und AOP-Vertrag durch niedergelassene Ärzte im Krankenhaus auch für derzeitige Rechtslage gültig. Passion Chirurgie. 2011 September; 1(9): Artikel 06_01.

Ambulante Operationen durch niedergelassene Ärzte nach AOP-Vertrag Stand 2005 unzulässig

Ambulante Operationen sind gemäß § 115b SGB V durch niedergelassene Ärzte nach AOP-Vertrag Stand 2005 unzulässig. In der BSG-Entscheidung vom 23.03.2011, Az. B 6 KA 11/10 R, hatte eine anästhesistische Gemeinschaftspraxis geklagt, da ihr aufgrund der Durchführung der ambulanten Operationen im Krankenhaus durch in unmittelbarer Nachbarschaft niedergelassene Chirurgen unter Hinzuziehung von im Krankenhaus angestellten Anästhesisten Einnahmeverluste entstanden seien, die sie im Rahmen einer sozialgerichtlichen Klage gegen das Klinikum geltend machte.

Das BSG hat nunmehr entschieden, dass sowohl § 115b SGB V als auch der AOP-Vertrag (in der Fassung 2005) nur die Konstellation vorsähe, dass ambulante Operationen durch Operateure des Krankenhauses oder durch Belegärzte, jeweils in Verbindung mit einem Anästhesisten des Krankenhauses durchgeführt würden. Es seien hingegen Operationen durch Vertragsärzte, die nicht belegärztlich mit dem Krankenhaus verbunden sind, nicht vorgesehen. Eine Auslegung in dem Sinne, dass jeder Vertragsarzt in Räumen eines Krankenhauses auf der Grundlage des AOP-Vertrages ambulant operieren dürfte, sei nicht möglich. Weder aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz noch aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit könne abgeleitet werden, der Kreis möglicher Operateure hätte weiter gefasst und auf alle dazu qualifizierten Vertragsärzte erstreckt werden müssen.

Würden die rechtlich zulässigen Möglichkeiten ambulanter Tätigkeit überschritten, so werde in den Vorrang der Vertragsärzte für die ambulante vertragsärztliche Versorgung eingegriffen.

Die Entscheidung ist für die damalige Rechtslage nachvollziehbar. Es erfolgten zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber jedoch zwei wichtige Regelungen zur Öffnung des stationären Bereiches für niedergelassene Ärzte: Einerseits wurde durch die Neufassung des § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) eindeutig klargestellt, dass eine Nebentätigkeit von niedergelassenen Ärzten im Krankenhaus zulässig ist. Des Weiteren wurde mit § 121 Abs. 5 SGB V der Belegarzt auf Honorarbasis eingeführt.

Aufgrund der Neuregelungen durch das VÄndG wurde im Januar 2010 sodann auch der AOP-Vertrag dahingehend angepasst, dass diese neuen Kooperationsmöglichkeiten auch bei ambulanten Operationen gem. § 115b SGB V möglich sind. Die BSG-Entscheidung dürfte deshalb für die aktuelle Rechtslage kaum aussagekräftig sein. Dies gilt jedoch zunächst nur vorbehaltlich. Denn da bisher nur der Terminbericht über die Entscheidung vorliegt, bleibt noch abzuwarten, ob sich für den Bereich der ambulanten Operationen oder gar für die honorarärztliche Tätigkeit im Krankenhaus allgemein nach aktueller Rechtslage doch auch etwas aus den Urteilsgründen entnehmen lässt.

Heberer J, Butzmann O. Ambulante Operationen durch niedergelassene Ärzte nach AOP-Vertrag Stand 2005 unzulässig. Passion Chirurgie. 2011 April; 1(4): Artikel 06_01.

Kostenpflichtige Einträge in Arztregistern

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, inwieweit Verträge über kostenpflichtige Einträge in Arztregistern wirksam sind.

Antwort:

Der Eintrag in ein kostenpflichtiges Arztregister ist nicht unüblich und in der juristischen Praxis oftmals Gegenstand von Diskussionen. Denn hier gibt es viele Anbieter, die mit versteckten Klauseln versuchen, Vorteile zu erreichen. Dem gegenüber gibt es zahlreiche Urteile, wonach derartige Verträge unzulässig und damit unwirksam sein können. Dies setzt aber voraus, dass man im Rahmen des Formulars nicht erkennen kann, dass es sich um einen entgeltlichen Eintrag handelt.

Wenn also auf der ersten Seite sowohl der Preis, als auch die Bezugsdauer benannt werden und dies nicht sehr unübersichtlich gegliedert ist, so wäre hier möglicherweise nur wenig gegen einen solchen Vertrag auszurichten. Sollte es sich jedoch um überraschende Klauseln handeln, die zudem durch einen Irrtum (oftmals wird mit einem kostenfreien Grundeintrag geworben) einhergehen, so muss der Vertrag zeitnah angefochten werden. Dies muss unverzüglich geschehen, so dass man regelmäßig von einer Frist von maximal zehn Tagen ausgeht. Wenn also auf der ersten Seite sowohl der Preis, als auch die Bezugsdauer benannt werden und dies nicht sehr unübersichtlich gegliedert ist, so wäre hier möglicherweise nur wenig gegen einen solchen Vertrag auszurichten. Sollte es sich jedoch um überraschende Klauseln handeln, die zudem durch einen Irrtum (oftmals wird mit einem kostenfreien Grundeintrag geworben) einhergehen, so muss der Vertrag zeitnah angefochten werden. Dies muss unverzüglich geschehen, so dass man regelmäßig von einer Frist von maximal zehn Tagen ausgeht.

Ob und in welchem Umfang der Vertrag unzulässig ist, muss dann der Einzelfall ergeben, was im Rahmen der Mitgliedschaft des BDC geprüft werden kann.

Heberer J. Kostenpflichtige Einträge in Arztregistern. Passion Chirurgie. 2011 April; 1 (4): Artikel 08_01

Vertragsberatung für Ober- und Chefärzte – BDC-Service zu AT-Verträgen

Es wurde bereits dargestellt, dass es eigentlich nicht zwingend notwendig ist, zur oftmals gewünschten Gehaltsanpassung eines Oberarztes ein komplett neues Vertragswerk auszuarbeiten und zu unterzeichnen (vgl. Heberer/Hüttl, Der Chirurg, BDC, 05/2010, S. 249).

Gleichwohl ist ein allgemeiner Trend zu verzeichnen, wonach Oberärzten ein außertariflicher Vertrag vorgelegt wird. So halten ca. 30 Prozent aller Oberärzte zwischenzeitlich einen solchen außertariflichen Vertrag in Händen. Zudem ist nach einer repräsentativen Umfrage festzustellen, dass ein allgemeiner Trend hin zu außertariflichen Oberarztverträgen besteht (vgl. in diesem Heft Hennes/Seifert/Ansorg, BDC-Umfrage unter Oberärzten zur Situation mit außertariflichen Verträgen).

Umso erstaunlicher ist es, dass nur 11 Prozent der befragten Oberärzte ihren außertariflichen Vertrag haben juristisch überprüfen lassen. Gerade der Umstand, dass mit einem außertariflichen Vertrag der Unterzeichner das gesamte Tarifgefüge verlässt, macht eine solche Prüfung aus juristischer Sicht unausweichlich. Denn oftmals fehlt es bereits an der Vereinbarung absoluter Grundlagen, wie beispielsweise einer Dynamisierung des Gehaltes und einem hinreichenden Versicherungsschutz. Eine allgemein gültige Haftungsfreistellung kennt das Arbeitsrecht nicht. Ein Arbeitnehmer haftet somit für jeden Grad der Fahrlässigkeit anteilig [1]. Nur der Umstand, dass eine Tarifgebundenheit besteht, sorgt dafür, dass die Haftung auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt ist. Wie dieses Beispiel deutlich macht, ist es notwendig, dass aufgrund des Wechsels heraus aus dem Tarifgefüge hinein in einen außertariflichen Vertrag vielschichtige Dinge bedacht werden sollten.

Unterstützung des BDC

Aus diesem Grund bietet der BDC einen Service an, der die kostengünstige Überprüfung von Oberarztdienstverträgen vorsieht. Es steht jedem BDC-Mitglied, der einen Oberarztvertrag angeboten erhält, frei, diesen durch vom BDC empfohlene Rechtsanwaltskanzleien überprüfen zu lassen.

Hierfür entsteht ein Unkostenbetrag in Höhe von 380,80 EUR inkl. Mehrwertsteuer und den notwendigen Auslagen. 50 Prozent dieser Kosten trägt der BDC und 50 Prozent trägt das Mitglied. Es ist also möglich, für nicht einmal 200,00 EUR den Arbeitsvertrag auf seine juristischen Fallstricke hin kontrollieren zu lassen.

Berücksichtigt man, dass eine nicht ausreichend geregelte Haftpflicht und beispielsweise der fehlende Ausschluss des Arbeitgeberregresses zu erheblichen finanziellen Risiken führen, ist dieser Betrag sicherlich gut investiert.

Hinzu kommt, dass dann zeitgerecht, meist innerhalb weniger Werktage, das Vertragswerk überprüft wird.

Ähnlich wie bei Chefarztdienstverträgen – auch hier gibt es diesen Service, wenn auch zu etwas veränderten Konditionen – ist es auch bei Oberarztverträgen, die einen überwiegend außertariflichen Inhalt haben, zwingend anzuraten, eine solche Beratung in Anspruch zu nehmen. Denn für den juristischen Laien sind viele Fallstricke gar nicht erkennbar. Im Idealfall kann man diese umgehen, sollte aber als Minimalziel zumindest erkennen, wo die Gefahren im zukünftigen Miteinander aus juristischer Sicht liegen.

Für den Fall, dass sich ein Mitglied für die Beratung entscheidet, kann es per E-Mail oder sonstigen Kommunikationsmitteln den Vertrag mit der Bitte um Begutachtung an den BDC senden. Sofern damit bereits ein Hinweis verbunden ist, dass man die anteilige Kostenübernahme erklärt, wird dann das Mitglied nur noch um Auswahl einer der beiden Kanzleien gebeten und dann der Vertrag im Auftrage des Mitgliedes an die jeweilig zu beauftragende Kanzlei weitergeleitet.

Das dann erstellte ausführliche Gutachten geht oftmals vorab per E-Mail dem Mitglied zu und wird ihm in jedem Fall in Papierform auf dem Postwege übersandt.

FAZIT

Auch wenn es juristisch nicht zwingend notwendig ist, einen vollständig außertariflichen Vertrag abzuschließen, nur um über attraktivere außertarifliche Gehaltsstrukturen Ärzte zu binden, so kann man sich vor dieser Tendenz naturgemäß nicht verschließen.

Sofern man mit scharfem Auge darauf achtet, dass der Rechtsverlust, der mit diesen außertariflichen Verträgen oftmals einhergeht, sich in tolerablen Grenzen hält, spricht hiergegen zunächst einmal nichts.

Wenn man einen solchen angebotenen AT-Vertrag aber ohne juristische Prüfung unter Berücksichtigung allein der auf den ersten Blick möglicherweise finanziell attraktiven Rahmenbedingungen unterzeichnet, so kann dies in letzter Konsequenz unangenehme Folgen haben. Diese reichen von einer unzureichenden Haftpflichtversicherung bis hin zur Aufgabe von beispielsweise kündigungsrechtlichen Besitzständen.

So ist es im Ergebnis sicherlich die Entscheidung jedes Einzelnen, ob er eine Vertragsberatung, wie sie der BDC anbietet, in Anspruch nimmt. Gleichwohl sollte aus Interesse des Eigenschutzes diese Vertragsberatung eine feste Größe bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einnehmen.

Literatur:

[1] Hüttl P. Arbeitsrecht in Krankenhaus und Arztpraxis. MWV-Verlag 2011, S. 229 ff.

Heberer J. BDC-Service: Vertragsberatung für Ober- und Chefärzte . Passion Chirurgie. 2011 März; 1 (3): Artikel 02_05.

Blutentnahmen auch ohne Einwilligung des Patienten?

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, inwieweit Blutentnahmen auf Anordnung der Polizei auch ohne Einwilligung des Patienten durchgeführt werden müssen.

Antwort:

Gemäß § 81a StPO sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist und wenn sie zum Zwecke der Strafverfolgung angeordnet werden.

Eine polizeiliche Anordnung, z. B. bei Trunkenheit im Verkehr, macht die Einwilligung des Betroffenen somit entbehrlich und gestattet auch körperliche Eingriffe gegen dessen Willen, sofern sie nicht, insbesondere wegen besonderer Gefährlichkeit, gegen die guten Sitten verstoßen. Nach herrschender Meinung gelten Blutprobenentnahmen auch bei zwangsweiser Vornahme in der Regel als ungefährlich.

Gesundheitliche Nachteile müssen aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Maßgebend ist dabei nicht allein die Art des Eingriffs, sondern der Gesundheitszustand des Patienten. Ein gesundheitlicher Nachteil liegt aber nur bei Eintritt einer erheblich über die Untersuchungsdauer hinauswirkenden Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens vor, nicht schon bei Schmerzen oder anderen vorübergehenden Unannehmlichkeiten, auch nicht bei Angstzuständen oder anderen seelischen Belastungen (vgl. Meyer-Goßner, § 81a StPO RN 16 ff.)

Bei Anordnung einer Blutprobenentnahme darf der Betroffene deshalb sogar vorrübergehend festgenommen werden, zwangsweise dem nächsten geeigneten und erreichbaren Arzt oder Krankenhaus zugeführt werden und, um die Entnahme der Blutprobe zu ermöglichen, auch festgehalten oder festgeschnallt werden (und zwar so, dass die Blutprobe für Arzt und Beschuldigten gefahrlos entnommen werden kann).
Diese Zwangsmittel dürfen jedoch nur durch die Polizei und nicht von dem die Blutprobe vornehmenden Arzt ausgeübt werden.

Aufgrund der Regelung in § 81a StPO darf der Arzt grundsätzlich somit auch Blutproben gegen den Willen des Betroffenen vornehmen.
Die Frage, ob er die Blutalkoholentnahme auch ablehnen kann, richtet sich danach, ob dementsprechende Vorgaben des Krankenhausträgers bestehen. Vielfach hat der Krankenhausträger eine Vereinbarung zur Mitwirkung bei polizeilich angeordneten Blutalkoholentnahmen getroffen. In der Praxis werden von der Polizei auch regelmäßig nur solche Krankenhäuser angefahren, mit denen dementsprechende Vereinbarungen bestehen.
Hat sich der Krankenhausträger zur Mitwirkung verpflichtet, wird er regelmäßig in den einzelnen ärztlichen Angestelltenverträgen als Dienstaufgabe die Verpflichtung zur Blutalkoholentnahme bei polizeilicher Anordnung geregelt haben.
Hat sich ein Krankenhausträger nicht zur Mitwirkung bei polizeilich angeordneten Blutalkoholentnahmen verpflichtet, kann der diensthabende Arzt somit im Einzelfall entscheiden, ob er aus medizinischen Gesichtspunkten die Blutentnahme ablehnt.