Alle Artikel von Jörg-Andreas Rüggeberg

1,2 Mrd. Zuwachs für die Vertragsärzte im Jahr 2010

Die Vertragsärzte erhalten für 2010 eine Honorarsteigerung von 3,7 Prozent (rund 1,2 Mrd. Euro) im Vergleich zu 2009. So zumindest heißt es in den Pressemitteilungen nach einer entsprechenden Beschlussfassung des erweiterten Bewertungsausschusses zu den Honoraren 2010. Diese Zahl ist allerdings das Ergebnis einer hochgerechneten Schätzung insbesondere zur Leistungsanforderungen bei extrabudgetären Leistungen (ambulantes Operieren etc.). Vor allem handelt es sich um eine bundesweite Gesamtschätzung. Regionale Unterschiede sind darin nicht berücksichtigt und schon gar nicht praxisspezifische Besonderheiten. Was wirklich beim einzelnen Arzt ankommt, ist aus diesen Zahlen nicht abzuleiten.

Der Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Andreas Köhler, zeigt sich auf der Pressekonferenz am 3. September, dem Tag nach der Verhandlung im Erweiterten Bewertungsausschuss in Berlin, weitestgehend zufrieden. „Dies ist ein zukunftsweisender Beschluss“, sagte er. Aber nicht alle Aufgaben konnten aufgrund der Komplexität, so wie vom Gesetzgeber vorgegeben, gelöst werden. Deshalb stehen noch einige weitere Sitzungen und Beschlüsse in den nächsten Wochen und Monaten aus. Am 22. September wird der Beschluss zur Verteilung der Honorare (Regelleistungsvolumen) gefällt. Die Morbiditätsentwicklung werde sich auf Dauer in den Ergebnissen widerspiegeln, ist Köhler sich sicher. Am Orientierungswert, der maßgeblich für den Preis der Leistung im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) verantwortlich ist, wurde nicht gedreht. Er wird lediglich von 3,5001 Cent auf 3,50048 Cent angehoben, also ein Plus von 0,134 Prozent. Diese Anhebung geht auch nicht auf Verhandlung zurück, sondern ist der Tatsache geschuldet, dass bei der erstmaligen Errechnung noch nicht mit Enddaten kalkuliert wurde. Die Anhebung stellt also eine Korrektur der ursprünglichen Berechnung dar. Die Verhandlungspartner standen sich mit zwei Maximalforderungen gegenüber: Die KBV ist mit der Forderung in die Verhandlungen gegangen, den Orientierungswert um 5,3 Prozent zu erhöhen. Die Krankenkassen formulierten ihr Ziel so: Absenkung um 6,2 Prozent.

Morbiditätsentwicklung wird gemessen

Die Verhandlungen hatten es auch deshalb in sich, weil am Ende über acht verschiedene und komplizierte Punkte Einigkeit erzielt werden musste. Zentraler Baustein in der Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung ist die Anpassung des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs. Hier hat sich die KBV mit ihren Vorstellungen gegen die der Krankenkassen nicht durchsetzen können. Im  Interesse der ärztlichen Leistungserbringer ist es, die Morbidität so genau wie möglich abzubilden – ähnlich dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich, nach dem die Krankenkassen ihre Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erhalten. Jetzt ist ein Grouper-System beschlossen worden, das nur zwei Bezugsgrößen kennt: eine (auf relativ wenige Diagnosen) diagnosebezogene Morbi-Rate und eine demographiebezogene Veränderungsrate. Beide werden unterschiedlich gewichtet. Der Diagnosebezug wird mit 61 Prozent bewertet und der Demographiebezug mit 39 Prozent. Köhler: „Für die Vertragsärzte ist es wichtig, dass der Grouper die Veränderung der Morbiditätslast misst.“ Und das heißt, auch das beschlossene komprimierte Modell wird dafür sorgen, dass zunehmende Morbidität eingepreist wird und nicht wie bisher einseitig zu Lasten der Arztpraxen ging.

Am Rande sei erwähnt, dass die Diagnoseschlüssel im Risikostrukturausgleich des Gesundheitsfonds sehr viel differenzierter ausgefallen sind. Aber hier geht es ja um die Verteilung der Beitragseinnahmen an die Krankenkassen, während der Morbiditätsgrouper für die Vertragsärzte bewusst grob gehalten wurde, damit die Kassen ihr Geld behalten. Zur Anpassung des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs gibt es darüber hinaus noch viele weitere Details zu klären. Beispielsweise weiß noch niemand, wie man die Morbiditätslast unter Berücksichtigung der Selektivverträge bereinigen soll.

Wie werden Unter- und Überversorgung ermittelt?

Auf Ablehnung der KBV stießen auch Pläne der Kassen für Zuschläge auf den Orientierungswert in Regionen mit wenigen Ärzten sowie Abschläge für Ärzte in überversorgten Gebieten. Nach derzeitiger Lesart bekämen laut KBV 58 Ärzte Zuschläge, wie viele nach der Berechnung einen Abschlag hinnehmen müssten, konnte die KBV auch auf Nachfrage nicht beantworten. Nebulös heißt es dazu nur: „145.736 Ärzte müssten einen Abschlag hinnehmen bzw. bekämen den Regelwert.“ Tatsache ist aber, dass die Ermittlung und praktische Umsetzung einer solchen Regelung extrem kompliziert ist. „Das wäre der totale Overkill an Bürokratie“, meinte Köhler. Die Beschreibung einiger Fallkonstruktionen mit Gemeinschaftspraxen und den neuen Berufsausübungsgemeinschaften zeigen, dass der Kreativität dann Tür und Tor geöffnet wären und eine sachgerechte Umsetzung unmöglich erscheint. Dies haben auch die Kassenvertreter erkennen müssen und so folgt man der altbewährten Lösung, die da heißt: „Wenn ich mal nicht weiter weiß, gründe ich einen Arbeitskreis.“ Dieser soll bis 2011 ein Ergebnis erzielen. Bis dahin gilt: Es gibt nur Zuschläge für Ärzte in unterversorgten Regionen. Parallel zu all diesen Beschlüssen, die sich in zunehmendem Maße als nicht mehr administrabel erweisen, möchte die KBV wieder zurück zu einem System von Einzelleistungsvergütungen.

Das wird von uns eindeutig begrüßt und unterstützt. Allerdings muss die Frage beantwortet werden, woher das Geld für eine ausreichende finanzielle Ausstattung einer solchen Vergütungsform kommen soll. Es braucht wenig Phantasie, um sich eine erneute Orgie von Budgets, Honorarminderungen und verwaltungstechnischen Bürokratiemonstern vorzustellen. Wahrscheinlich werden wir uns alle an das System der RLV mit diversen Abschlägen gewöhnt haben, bevor dann wieder etwas völlig Neues aus der Taufe gehoben wird. Der Spruch: „Das Bessere ist der Feind des Guten“ kann in unserem Fall problemlos abgewandelt werden: „Es gibt nichts Schlechtes, was nicht durch noch Schlechteres getoppt werden könnte“.

Referat Niedergelassene Chirurgen neu konstituiert

Am 7. Juli 2007 haben sich in Berlin erstmalig die gewählten Regionalvertreter aus dem Bereich der Niedergelassenen zu ihrer konstituierenden Sitzung versammelt. Damit ist die vor Jahresfrist beschlossene Satzungsänderung des BDC nun umgesetzt worden, indem ausschließlich aus den Reihen der niedergelassenen Chirurgen deren Außenvertretung gewählt werden konnte. In seiner Begrüßung der angereisten Regionalvertreter betonte der Vizepräsident und langjährige Referatsleiter Dr. Jörg-Andreas Rüggeberg die Bedeutung dieser neuen Struktur als Zeichen der herausgehobenen Autonomie in der Interessensvertretung niedergelassener Belange.

Gleichzeitig erklärte er nach fast 20 Jahren Verantwortlichkeit für diesen Bereich seine Absicht, nicht erneut für den Posten des Referatsleiters kandidieren zu wollen, um sich vermehrt seinen Aufgaben als Vizepräsident des BDC widmen zu können. Einstimmig wurde Dr. Peter Kalbe aus Rinteln und Landesvorsitzender in Niedersachsen zum neuen Referatsleiter gewählt. Seine beiden Stellvertreter wurden ebenfalls einstimmig gewählt. Es sind dies Dr. Wolfgang von Bremen aus Grünstadt/ Pfalz und Dr. Werner Boxberg aus Wuppertal/Nordrhein

Die BDC-Satzungsänderungen aus Sicht der Niedergelassenen Chirurgen

Nach langen Jahren quälender Disharmonie zwischen BDC und BNC ist es nun gelungen, durch eine entscheidende Satzungsänderung des BDC den zentralen Grund für die seinerzeitige Abspaltung der niedergelassenen Chirurgen zu beseitigen. Bekanntlich haben sich vor 10 Jahren Kolleginnen und Kollegen in Köln gefunden, die wegen der von Ihnen empfundenen Dominanz der Klinikvertreter innerhalb der BDC-Strukturen eine Notwendigkeit gesehen hatten, einen eigenen Verband nur für Niedergelassene zu gründen, in dem die Interessen dieser Gruppierung autonom und frei von Einflussnahme der Krankenhausärzte vertreten werden sollten. Leider war die Folgezeit auch von gegenseitigen Schuldzuweisungen und Vorwürfen geprägt. Dieses ist erfreulicherweise in den letzten Jahren überwunden, das Klima ist geprägt von konstruktiver Zusammenarbeit. Dennoch verbleibt eine Schwächung der niedergelassenen Chirurgen in Politik und ärztlicher Selbstverwaltung, solange zwei Verbände parallel agieren.

Ende der Spaltung BDC – BNC

Der BDC hat nun die Initiative ergriffen, indem über eine entsprechende Änderung der Satzung die Position der Niedergelassenen innerhalb des Verbandes klar gestärkt wurde und letztlich die Strukturen des BNC als reiner Vertretung niedergelassener Chirurgen identisch abgebildet sind. Damit hat der BDC genau das intern vollzogen, was seinerzeit zur Abspaltung des BNC geführt hat.

Autonome Regionalvertretung für Niedergelassene

 Es gibt auf der Landesebene Regionalvertretungen, deren Sprecher unmittelbar und ausschließlich von den Niedergelassenen der Region gewählt werden ohne Einflussnahme anderer BDC-Mitglieder. Diese Regionalvertretungen handeln autonom und entsprechen damit exakt den existierenden ANC. Die Regionalvertretungen wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der einerseits als Vertreter der Niedergelassenen in der Region tätig wird, andererseits auf Bundesebene Mitglied des Referates Niedergelassene Chirurgen ist.

Bundesgremium nur von Niedergelassenen

 Dieses Bundesgremium bestimmt innerhalb des BDC die Politik für den niedergelassenen Bereich und wird nach außen repräsentiert durch einen gewählten Referatsleiter. Dieser sitzt automatisch im Präsidium des BDC. Damit wird sichergestellt, dass die Belange der Niedergelassenen ausschließlich und unmittelbar von diesen vertreten werden, sowohl auf Landes- wie auch auf Bundesebene. Gleichzeitig hat der BDC eine weitere Stärkung der Niedergelassenen vorgenommen, indem einer der drei Vorstandsmitglieder (Präsident und zwei Vizepräsidenten) ein Niedergelassener sein muss.

ANC = Regionalvertretung BDC

Im Ergebnis besitzt der BDC nun die identischen Strukturen wie die ANC, nämlich die ausschließliche Selbstbestimmung für Niedergelassene auf der Ebene der Region und durch dort gewählte Vertreter auch auf Bundesebene. Das Argument der „lupenreinen“ Berufspolitik für Niedergelassene ist so nicht mehr in Konkurrenz zu sehen. Das bedeutet nicht, dass der BDC gut arbeitende ANC nun verschwinden ließe, ganz im Gegenteil. Die neue Struktur ermöglicht es jedem ANC unter dem Dach des BDC unverändert weiterzuarbeiten. Einzige vereinsrechtlich ohne weiteres nachvollziehbare Bedingung ist nur, dass die wahlberechtigten Kolleginnen und Kollegen Mitglieder des BDC sein müssen.

Beschlüsse des Referates für niedergelassene Chirurgen können vom Referatsleiter unmittelbar und autonom umgesetzt werden, soweit sie den Zwecken und Interessen des Vereines entsprechend § 2 dieser Satzung nicht widersprechen. Hier die relevanten Passagen der neuen Satzung, die in der Vollversion auf der Seite des BDC unter www.bdc.de eingesehen werden kann.

Auszug aus der Satzung § 10. Das geschäftsführende Präsidium

  1.  Das geschäftsführende Präsidium besteht aus a. dem Präsidenten, b. 2 Vertretern des Präsidenten, (mindestens einer dieser drei Präsidenten bzw. Vizepräsidenten muss ein niedergelassener Chirurg sein), etc….

§ 11 Der Vorstand

    Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Präsident und die beiden Vertreter des Präsidenten. Der Präsident ist allein zur Vertretung und die beiden Stellvertreter sind gemeinsam zur Vertretung befugt.

    § 12 Die Regionalvertretungen

    1. Die niedergelassenen Chirurgen aus dem Bereich eines jeden Landesverbandes gemäß § 13. Absatz 1. bilden jeweils Regionalvertretungen und wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Sprecher sowie einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt geheim und unter Maßgabe des Verfahrens gemäß § 8 Absatz 4 dieser Satzung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
    2. Der gewählte Sprecher und sein Stellvertreter repräsentieren die Regionalvertretung in dem Referat niedergelassener Chirurgen.
    3. Der Sprecher der Regionalvertretung vertritt die Interessen der niedergelassenen Chirurgen unmittelbar gegenüber Dritten im Zuständigkeitsbereich der Regionalvertretung gemäß den Zielen der Satzung aus § 2 Absatz 1 und entsprechend § 12 Abs. 6 Satz 6.
    4. Der Sprecher der Regionalvertretung beruft mindestens einmal im Jahr eine Sitzung der niedergelassenen Chirurgen ein. Weitere Sitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel oder 20 der in der Regionalvertretung organisierten Mitglieder dies schriftlich verlangen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das dem Referatsleiter für die niedergelassenen Chirurgen zugeleitet wird.
    5. Die Sprecher der Regionalvertretungen und deren Stellvertreter bilden das Referat für die niedergelassenen Chirurgen. Sie wählen für die Amtszeit von vier Jahren einen niedergelassenen Chirurgen zum Leiter des Referates sowie zwei Stellvertreter. Die Wahl erfolgt geheim unter Maßgabe des Verfahrens gemäß § 8 Absatz 4 dieser Satzung. Der Referatsleiter vertritt die Interessen der niedergelassenen Chirurgen unmittelbar gegenüber Dritten gemäß den Zielen der Satzung aus § 2 Absatz 1 sowie entsprechend § 12 Absatz 6 Satz 6. Der Referatsleiter ist durch seine Wahl Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums.
    6. Der Referatsleiter beruft mindestens einmal im Jahr eine Sitzung der Regionalvertretungen gem. Absatz 4 der niedergelassenen Chirurgen ein. Weitere Sitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens vier Landesvertreter gem. Absatz 4 dies verlangen. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Referatsleiters. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand des Vereins zugeleitet wird.

    OP statt Spritze – Pfizer nimmt Xiapex® vom Markt

    Die operative Behandlung des M. Dupuytren bleibt die Methode der Wahl, nachdem die Firma Pfizer ihr Produkt Xiapex® (Wirkstoff: Mikrobielle Collagenase aus Clostridium histolyticum) nicht auf dem deutschen Markt einführen wird. Nach einer negativen Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses wird Pfizer mit Xiapex® nicht in eine Preisverhandlung mit dem GKV-Spitzenverband eintreten und damit auf die Vermarktung des Präparates verzichten.

    Man hätte den GKV-Spitzenverband sowie den Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) informiert, teilt der Hersteller am 16. Mai mit. Demnach wurde der Vertrieb von Xiapex® zur Behandlung der Dupuytren‘schen Kontraktur bei erwachsenen Patienten mit tastbarem Strang in Deutschland am selben Tag (16. Mai) eingestellt. Zudem sei das Opt-Out-Verfahren eingeleitet worden, das vorgesehen ist, um das Arzneimittel infolge des Nichteintretens in das Verhandlungsverfahren aus dem Verkehr zu nehmen. Die Entscheidung erfolgt gemäß der zwischen den Verbänden der pharmazeutischen Industrie und dem GKV-Spitzenverband geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Umsetzung des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes (AMNOG). Darin ist vorgesehen, dass innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Veröffentlichung eines Beschlusses des G-BA über die Nutzenbewertung eines Arzneimittels Unternehmen erklären können, nicht in Preisverhandlungen einzutreten, wenn das entsprechende Arzneimittel vom Markt zurückgezogen wird. Ein Erstattungsbetrag wird in diesem Fall für das betreffende Arzneimittel nicht bestimmt. Auslöser für die Entscheidung war der Beschluss zur frühen Nutzenbewertung des G-BA vom 19. April 2012. Der G-BA hatte mit Verweis auf das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) geurteilt, dass ein therapeutischer Zusatznutzen für Xiapex® gegenüber chirurgischen Verfahren nicht belegt sei. Pfizer kritisiert, dass mit Xiapex® im Rahmen des neuen AMNOG-Verfahrens zum ersten Mal eine neue medikamentöse Therapie (Injektion) mit bisher verfügbaren nicht-medikamentösen chirurgischen Verfahren, wie zum Beispiel Operationen der Hand, verglichen worden seien. „Die verwendeten Methoden zur Bewertung des Zusatznutzens sind auf einen solchen Vergleich nicht explizit ausgelegt“, heißt es. „Es werden Daten erwartet, die uns zum unmittelbaren Zeitpunkt nach Zulassung des Arzneimittels nicht vorliegen können“, sagt Peter Marx, Leiter Market Access Pfizer Deutschland. Auch das Angebot, eine entsprechende Studie für die Nutzenbewertung in Deutschland durchzuführen, habe der G-BA nicht in die Entscheidung einbezogen. Sobald neue Daten vorlägen, will Pfizer prüfen, ob Xiapex® wieder angeboten werden kann.

    Zum Hintergrund: Xiapex® ist in der Lage, Dupuytren´sche Stränge aufzulösen und damit eine Operation zu vermeiden. Allerdings ist das Präparat mit etwa 1000 Euro deutlich teurer als jede ambulante Aponeurektomie. Das hat eine im BDC gefertigte Kostenanalyse gezeigt, die sowohl die ambulanten Preise wie auch die stationären DRG ermittelt hat und somit anhand von Fallfrequenzen näherungsweise die Gesamtkosten der Behandlung Dupuytren´scher Kontrakturen in Deutschland. Danach ist der einzig sinnvolle Weg, Kosten zu senken, die Verlagerung der operativen Behandlung in den ambulanten Bereich. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der G-BA sich dieser Sichtweise angeschlossen hat und erstmals bei der Kosten-Nutzen-Analyse medikamentöse Behandlungskosten gegen eine operative Therapie betrachtet hat. Für Patienten bedeutet das übrigens auch, dass sie ggf. unter wirtschaftlichen Gründen eine preiswerte Operation anstelle einer teuren nicht-invasiven Maßnahme in Kauf nehmen müssen.

    Rüggeberg J. OP statt Spritze – Pfizer nimmt Xiapex vom Markt. Passion Chirurgie. 2012 September; 2(09): Artikel 04_02.