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In der letzten Ausgabe der PASSION CHIRURGIE erläuterten J.-A. Rüggeberg und P. Kalbe zur „Abrechnung der Behandlung von chronischen Wunden im EBM“ folgendes:

„Im Falle der Dermatochirurgie sind nur die OPS-Codes für eine radikale und ausgedehnte Exzision abrechnungsfähig. Das bedeutet, dass die in der Präambel genannten Größendefinitionen Geltung haben (größer 4cm2 resp. größer 1cm3). Alles andere fällt unter die Leistungsziffern 02300 ff. und ist trotz des im Prinzip gleichen Aufwands schlecht und zudem innerhalb des Budgets finanziert. Die Größe des Excidats bestimmt die Frage, ob ein Eingriff unter 31101 oder nur unter 02300-02302 berechnet werden darf.  Ausgenommen von dieser Größenvorgabe sind Eingriffe an Kopf und Händen.“

Jedoch wurde die Ausnahmeregelung für Kopf und Hände von der Größenvorgabe in einigen Kassenärztlichen Vereinigungen lange Zeit unterschiedlich interpretiert. Daher hat nun die Kassenärztliche Bundesvereinigung klargestellt:

„Im Anhang 2 EBM wurden in Zusammenhang mit Exzisionen von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut ausschließlich OPS-Kodes für radikale und ausgedehnte Exzisionen aufgenommen, um eine Abgrenzung zu den Gebührenordnungspositionen für Kleinchirurgische Eingriffe im EBM zu schaffen. Für die Zuordnung sind prinzipiell die u. g. Definitionen klein/groß, kleinflächig/großflächig, lokal/radikal und ausgedehnt zu beachten. Nicht anzuwenden sind sie für die Exzisionen am Kopf und an den Händen. Daraus folgend können an diesen Lokalisationen Exzisionen an Haut und Unterhaut mit den korrespondierenden Leistungen aus Abschnitt 31.2 berechnet werden, auch wenn das Ausmaß der Exzision nicht den Definitionen für radikal und ausgedehnt entspricht.“

Voraussetzung ist aber immer das Vorliegen der Genehmigung zum ambulanten Operieren gemäß §115b SGB V.

Diese Ausnahmeregelung wurde geschaffen, um der erhöhten Komplexität von Eingriffen im Bereich der Hände und des Kopfes im Vergleich zu Eingriffen an anderen Lokalisationen gerecht zu werden.

Auszug aus: Allgemeine Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

4.3.7 Operative Eingriffe

Die Verwendung der Begriffe klein/groß, kleinflächig/großflächig, lokal/radikal und ausgedehnt bei operativen Eingriffen entspricht den Definitionen nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Schlüssel für Operationen und sonstige Prozeduren gemäß § 295 Abs. 1 Satz 4 SGB V: Länge: kleiner/größer 3 cm, Fläche: kleiner/größer 4 cm², lokal: bis 4 cm2 oder bis zu 1 cm³, radikal und ausgedehnt: größer 4 cm² oder größer 1 cm³.

Ergänzend wird in den allgemeinen Bestimmungen zum EBM geregelt:
Nicht anzuwenden ist der Begriff „klein“ bei Eingriffen am Kopf und an den Händen.

Burgdorf F: UpDate – KBV schafft Klarheit zur Abrechnung dermatochirurgischer Eingriffe an Kopf und Händen.
Passion Chirurgie. 2021 März; 11(03): Artikel 04_06.

Autor des Artikels

Profilbild von Friederike Burgdorf

Dr. med. Friederike Burgdorf

GeschäftsführerinBerufsverband der Deutschen Chirurgie e.V. (BDC)Luisenstraße 58/5910117Berlin kontaktieren

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