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© iStock/Stefanie Keller

Nach langen Jahren quälender Disharmonie zwischen BDC und BNC ist es nun gelungen, durch eine entscheidende Satzungsänderung des BDC den zentralen Grund für die seinerzeitige Abspaltung der niedergelassenen Chirurgen zu beseitigen. Bekanntlich haben sich vor 10 Jahren Kolleginnen und Kollegen in Köln gefunden, die wegen der von Ihnen empfundenen Dominanz der Klinikvertreter innerhalb der BDC-Strukturen eine Notwendigkeit gesehen hatten, einen eigenen Verband nur für Niedergelassene zu gründen, in dem die Interessen dieser Gruppierung autonom und frei von Einflussnahme der Krankenhausärzte vertreten werden sollten. Leider war die Folgezeit auch von gegenseitigen Schuldzuweisungen und Vorwürfen geprägt. Dieses ist erfreulicherweise in den letzten Jahren überwunden, das Klima ist geprägt von konstruktiver Zusammenarbeit. Dennoch verbleibt eine Schwächung der niedergelassenen Chirurgen in Politik und ärztlicher Selbstverwaltung, solange zwei Verbände parallel agieren.

Ende der Spaltung BDC – BNC

Der BDC hat nun die Initiative ergriffen, indem über eine entsprechende Änderung der Satzung die Position der Niedergelassenen innerhalb des Verbandes klar gestärkt wurde und letztlich die Strukturen des BNC als reiner Vertretung niedergelassener Chirurgen identisch abgebildet sind. Damit hat der BDC genau das intern vollzogen, was seinerzeit zur Abspaltung des BNC geführt hat.

Autonome Regionalvertretung für Niedergelassene

 Es gibt auf der Landesebene Regionalvertretungen, deren Sprecher unmittelbar und ausschließlich von den Niedergelassenen der Region gewählt werden ohne Einflussnahme anderer BDC-Mitglieder. Diese Regionalvertretungen handeln autonom und entsprechen damit exakt den existierenden ANC. Die Regionalvertretungen wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der einerseits als Vertreter der Niedergelassenen in der Region tätig wird, andererseits auf Bundesebene Mitglied des Referates Niedergelassene Chirurgen ist.

Bundesgremium nur von Niedergelassenen

 Dieses Bundesgremium bestimmt innerhalb des BDC die Politik für den niedergelassenen Bereich und wird nach außen repräsentiert durch einen gewählten Referatsleiter. Dieser sitzt automatisch im Präsidium des BDC. Damit wird sichergestellt, dass die Belange der Niedergelassenen ausschließlich und unmittelbar von diesen vertreten werden, sowohl auf Landes- wie auch auf Bundesebene. Gleichzeitig hat der BDC eine weitere Stärkung der Niedergelassenen vorgenommen, indem einer der drei Vorstandsmitglieder (Präsident und zwei Vizepräsidenten) ein Niedergelassener sein muss.

ANC = Regionalvertretung BDC

Im Ergebnis besitzt der BDC nun die identischen Strukturen wie die ANC, nämlich die ausschließliche Selbstbestimmung für Niedergelassene auf der Ebene der Region und durch dort gewählte Vertreter auch auf Bundesebene. Das Argument der „lupenreinen“ Berufspolitik für Niedergelassene ist so nicht mehr in Konkurrenz zu sehen. Das bedeutet nicht, dass der BDC gut arbeitende ANC nun verschwinden ließe, ganz im Gegenteil. Die neue Struktur ermöglicht es jedem ANC unter dem Dach des BDC unverändert weiterzuarbeiten. Einzige vereinsrechtlich ohne weiteres nachvollziehbare Bedingung ist nur, dass die wahlberechtigten Kolleginnen und Kollegen Mitglieder des BDC sein müssen.

Beschlüsse des Referates für niedergelassene Chirurgen können vom Referatsleiter unmittelbar und autonom umgesetzt werden, soweit sie den Zwecken und Interessen des Vereines entsprechend § 2 dieser Satzung nicht widersprechen. Hier die relevanten Passagen der neuen Satzung, die in der Vollversion auf der Seite des BDC unter www.bdc.de eingesehen werden kann.

Auszug aus der Satzung § 10. Das geschäftsführende Präsidium

  1.  Das geschäftsführende Präsidium besteht aus a. dem Präsidenten, b. 2 Vertretern des Präsidenten, (mindestens einer dieser drei Präsidenten bzw. Vizepräsidenten muss ein niedergelassener Chirurg sein), etc….

§ 11 Der Vorstand

    Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Präsident und die beiden Vertreter des Präsidenten. Der Präsident ist allein zur Vertretung und die beiden Stellvertreter sind gemeinsam zur Vertretung befugt.

    § 12 Die Regionalvertretungen

    1. Die niedergelassenen Chirurgen aus dem Bereich eines jeden Landesverbandes gemäß § 13. Absatz 1. bilden jeweils Regionalvertretungen und wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Sprecher sowie einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt geheim und unter Maßgabe des Verfahrens gemäß § 8 Absatz 4 dieser Satzung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
    2. Der gewählte Sprecher und sein Stellvertreter repräsentieren die Regionalvertretung in dem Referat niedergelassener Chirurgen.
    3. Der Sprecher der Regionalvertretung vertritt die Interessen der niedergelassenen Chirurgen unmittelbar gegenüber Dritten im Zuständigkeitsbereich der Regionalvertretung gemäß den Zielen der Satzung aus § 2 Absatz 1 und entsprechend § 12 Abs. 6 Satz 6.
    4. Der Sprecher der Regionalvertretung beruft mindestens einmal im Jahr eine Sitzung der niedergelassenen Chirurgen ein. Weitere Sitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel oder 20 der in der Regionalvertretung organisierten Mitglieder dies schriftlich verlangen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das dem Referatsleiter für die niedergelassenen Chirurgen zugeleitet wird.
    5. Die Sprecher der Regionalvertretungen und deren Stellvertreter bilden das Referat für die niedergelassenen Chirurgen. Sie wählen für die Amtszeit von vier Jahren einen niedergelassenen Chirurgen zum Leiter des Referates sowie zwei Stellvertreter. Die Wahl erfolgt geheim unter Maßgabe des Verfahrens gemäß § 8 Absatz 4 dieser Satzung. Der Referatsleiter vertritt die Interessen der niedergelassenen Chirurgen unmittelbar gegenüber Dritten gemäß den Zielen der Satzung aus § 2 Absatz 1 sowie entsprechend § 12 Absatz 6 Satz 6. Der Referatsleiter ist durch seine Wahl Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums.
    6. Der Referatsleiter beruft mindestens einmal im Jahr eine Sitzung der Regionalvertretungen gem. Absatz 4 der niedergelassenen Chirurgen ein. Weitere Sitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens vier Landesvertreter gem. Absatz 4 dies verlangen. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Referatsleiters. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand des Vereins zugeleitet wird.

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