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Verhaltensempfehlungen für Leistungserbringer in der ambulanten Versorgung

Behandlungsfehler  in der ambulanten Versorgung passieren leider und haben oft empfindliche Folgen für alle Betroffenen. Nicht nur, dass Patienten dem behandelnden Arzt oder den Pflegekräften massive Vorwürfe machen. Oft stellen sie in so einem Fall auch Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche über ihren Anwalt und die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung ein. Den behandelnden Arzt und die Verantwortlichen in medizinischen Einrichtungen trifft dieses Problem oftmals unvorbereitet. Deshalb stellt sich die Frage, wie sie mit derartigen Vorwürfen umgehen sollten, um ein optimales Ergebnis für alle Beteiligten zu erzielen.

Wenn Patienten Ansprüche erheben, gilt es für Behandelnde vor allem, besonnen und koordiniert zu handeln. Denn nur bei optimaler Zusammenarbeit ist es dem Haftpflichtversicherer möglich, den Sachverhalt transparent zu klären, die Haftungsfrage bzw. die Haftungswahrscheinlichkeit einzuschätzen, berechtigte Ansprüche zeitnah und angemessen zu regulieren oder ungerechtfertigte Ansprüche schnell abzuwehren. Dabei erleichtern einige Grundregeln allen Beteiligten die sachgerechte Bearbeitung der Angelegenheit. Da die Behandelnden in der Regel keine Erfahrung mit derartigen Situationen haben und zudem emotional involviert sind, unterstützt sie die Ecclesia Gruppe mit entsprechenden Verhaltensempfehlungen und einer Beratung zum weiteren Vorgehen – inklusive der Beachtung aller datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Bekanntwerden eines (möglichen) Versicherungsfalls

Sobald ein möglicher Versicherungsfall bekannt wird, ist für den Behandelnden das richtige Vorgehen ganz entscheidend. Dabei können die Ansprüche von Patienten oder Dritten (z. B. Angehörige, Sozial-/Rentenversicherungsträger) auf ganz verschiedene Wege an ihn herangetragen werden. Meist wenden sich betroffene Patienten – gegebenenfalls mit ihrem Rechtsanwalt – zunächst direkt an die Praxis oder den Behandler und fordern dort die Krankenunterlagen an. Dabei machen sie entweder sofort konkrete Ansprüche geltend oder äußern pauschal den Verdacht eines Behandlungsfehlers. Um die Frage eines vorliegenden Behandlungsfehlers klären zu lassen, können die Patienten ein freiwilliges Gutachterverfahren bei der zuständigen Ärztekammer beantragen, die den Behandelnden dann um seine Zustimmung bittet.

Manchmal werden die Behandlungsunterlagen auch von den Sozialversicherungsträgern angefordert. Sie unterstützen die Patienten bei der Klärung der Frage, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, und schalten den Medizinischen Dienst (MD) ein, damit er den Fall begutachtet. Es gibt aber auch Fälle, bei denen ein Patient direkt einen Zivilprozess in Form einer Klageschrift, eines Antrags auf Prozesskostenhilfe oder eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids anstrebt. Im schlimmsten Fall wird sogar ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Behandelnden eingeleitet. Dabei ist es unabdingbar, dass er sofort Kontakt mit der Schadenabteilung der Ecclesia Gruppe aufnimmt, die bei Bedarf den zuständigen Haftpflichtversicherer einschaltet. Alle weiteren Maßnahmen erfolgen dann in enger Absprache mit den Involvierten.

Datenweitergabe von Patientenunterlagen

Eine Patientenakte unterliegt in Deutschland dem Datenschutz, während Ärzte sich zugleich an ihre Verschwiegenheitspflicht halten müssen. Deshalb müssen die Behandelnden unbedingt darauf achten, dass eine Entbindung von der Schweigepflicht und eine Erklärung zum Datenschutz vorliegen, bevor sie Unterlagen an die Ecclesia Gruppe weiterleiten, aus denen sich die Identität des Patienten ableiten lässt. Die dafür benötigten Formulare können bei der Ecclesia Gruppe im Bedarfsfall angefordert werden. Sollten sie nicht vorliegen, ist die Ecclesia Gruppe dazu gezwungen, alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten sofort zu löschen und wird den Behandelnden darüber telefonisch informieren. Eine Ausnahme sind Klageverfahren. Denn in diesem Fall kann der Versicherer unter dem Aspekt der Wahrnehmung berechtigter Interessen auch dann tätig werden, wenn weder eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht noch zum Datenschutz vorliegen.

Vorsorgliche Meldung

Es gibt natürlich auch Situationen, in denen es zu einem Vorfall gekommen ist oder der Behandelnde ein schlechtes Gefühl hat, ohne dass ein Patient konkrete Vorwürfe erhoben hat. In diesem Fall empfiehlt die Ecclesia Gruppe den Betroffenen, eine Einschätzung durch sie vornehmen zu lassen und das weitere Vorgehen schon im Vorfeld mit ihr abzustimmen. Dabei handelt es sich dann um eine vorsorgliche Meldung, die nicht an den Versicherer weitergeleitet wird und somit auch keinen Versicherungsfall begründet. Dadurch wirkt sie sich auch nicht auf den Vertrag des Behandelnden aus.

Die Ecclesia Gruppe handelt im Schadenfall ausschließlich im Interesse ihres Mandanten und stellt dabei sicher, dass der Haftpflichtversicherer eine mögliche Haftung zügig dem Grunde und der Höhe nach prüft und unberechtigte Ansprüche zurückgewiesen werden. Sollten eine Haftung vorliegen und die Ansprüche Dritter berechtigt sein, setzt sich die Ecclesia Gruppe dafür ein, dass der Haftpflichtversicherer seiner Leistungsverpflichtung zügig und vertragsgerecht nachkommt. Dafür benötigt sie die volle Unterstützung und Mithilfe der Behandelnden und steht ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Miller S: Wenn Patienten Schadenersatz fordern. Passion Chirurgie. 2023 Oktober; 13(10): Artikel 04_07.

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Sandra Miller

RechtsanwältinUnternehmensbereich Schaden, Abteilung KrankenhausEcclesia Holding GmbHEcclesiastraße 1-432758Detmold kontaktieren

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