01.04.2026 Politik
Berufspolitik aktuell: Krankenhausreformanpassungsgesetz

WIRD LAUTERBACHS KRANKENHAUSREFORM VERBESSERT ODER VERWÄSSERT?
Am 6. März 2026 beschloss der Bundestag mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz die Reform der Reform. Der Bundesrat stimmte am 27. März zu, nachdem man den Ländern in zahlreichen Punkten entgegengekommen war. Und auch Mecklenburg-Vorpommern war es auf den letzten Metern nicht gelungen, die Bundesländer noch einmal umzustimmen. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde entsprechend abgelehnt. Mit größter Anstrengung brachte Schwarz-Rot die Reform schließlich durch, gegen die Stimmen von AfD, Grünen und Linken.
Stein des Anstoßes blieb bis zum Schluss eine Ausnahmeregelung für die Länder bei der Zuweisung von Leistungsgruppen an die Krankenhäuser. Schließlich einigten sich Bund und Länder darauf, die ursprünglich auf drei Jahre begrenzten Ausnahmemöglichkeiten bei Leistungsgruppenzuweisungen an Krankenhäuser um weitere drei Jahre zu verlängern. Voraussetzung ist, dass vor einer Entscheidung im Einzelfall Einvernehmen mit den Krankenkassen seitens der Landesbehörden hergestellt wurde. Auch bei der 2000-Meter-Abstandsregel wurde eine Ausnahmeregelung eingeführt. Diese ermöglicht es den Planungsbehörden der Länder, in Abstimmung mit den Partnern der Selbstverwaltung, in begründeten Einzelfällen von der Krankenhausstandortdefinition abzuweichen. Schließlich wurde klargestellt, dass Mittel aus dem Transformationsfonds teilweise auch für den Strukturerhalt genutzt werden können. Weitere Änderungen betreffen u. a. die Definition von Fachkliniken.
Aus Sicht des BDC war eine Einigung dringend überfällig, nicht zuletzt, um Rechtssicherheit für Krankenhäuser bei der Umsetzung der Krankenhausreform zu schaffen. Zwar werden die Reformschritte nun langsamer greifen. Dies ermöglicht es aber den Akteuren, sich besser auf die Neuerungen einzustellen und in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen, was durchaus positiv bewertet wird.
Enttäuschend ist aus Sicht des BDC, dass der Gesetzgeber sich nicht dazu durchgerungen hat, dringenden Änderungsbedarf in Bezug auf die Finanzierung von Hybrid-DRG aufzugreifen. Um ein angemessenes Investitionsklima zu schaffen, sollte die Kostendegression auf EBM-Niveau so schnell wie möglich aus dem Gesetz gestrichen werden.
Auch die Finanzierung der Weiterbildung, die Förderung der Weiterbildung im Verbund und – damit verbunden – die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, wurden erneut nicht in Angriff genommen. Hier wurden Chancen vertan!
Ob die Krankenhausreform angesichts klammer Kassen bei lahmender Konjunktur und zunehmenden Kosten im Rahmen der Verteidigung und schwelender Kriegsherde schließlich zu finanziellen Einsparungen führen wird, bleibt mehr als fraglich. Zu hoffen bleibt, dass die 50 Milliarden Euro aus Steuermitteln für den Transformationsfonds zielgerichtet eingesetzt werden und dabei helfen werden, den Reformprozess zu strukturieren. Die Reform der Reform ist also noch nicht abgeschlossen – so viel ist sicher!
Burgdorf F: Krankenhausreformanpassungsgesetz – wird Lauterbachs Krankenhausreform verbessert oder verwässert? Passion Chirurgie. 2026 April; 16(04): Artikel 05_01.
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